{"status":"available","doknr":"OLD487785","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-28","aktenzeichen":"3 B 90/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 90/20 \n \n3 L 106/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nFiktionsbescheinigung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 28. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 27. Februar 2020 - 3 L 106/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500,- € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, die den Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bestimmen (§ 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO), ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt \nhat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG \nauszustellen und diese in seinen Reisepass einzutragen. \nZur Begründung trägt der Antragsteller dagegen vor, das Verwaltungsgericht sei zu \nUnrecht davon ausgegangen, dass der Anordnungsanspruch schon daran scheitere, \ndass er am 9. April 2019 und damit erst sechs Monate nach Ablauf seiner bis 4. \nSeptember 2018 befristeten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken deren \nVerlängerung beantragt habe. Dieses Versäumnis beruhe nicht auf einer \nrechtsfeindlichen \nGesinnung, \nsondern \nlasse \nsich \nerklären. \nDenn \ndas \nVerwaltungsgericht habe nicht den Umstand berücksichtigt, dass seine Frau \nschwanger sowie dass ein Kind da sei. \nDamit hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Beantragt \nein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die \nErteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom \nZeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 84 Abs. 4 \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nSatz 1 AufenthG als fortbestehend (Fortgeltungswirkung). Nach § 81 Abs. 5 AufenthG \nist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung \n(Fiktionsbescheinigung) auszustellen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da \nder Antragsteller den Verlängerungsantrag nicht vor Ablauf seiner bis 4. September \n2018 befristeten Aufenthaltserlaubnis, sondern erst sieben Monate später gestellt hat. \nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller \nim Hinblick auf dieses Versäumnis nicht auf eine unbillige Härte i. S. v. § 81 Abs. 4 \nSatz 3 AufenthG berufen kann. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung \neines Aufenthaltstitels - wie hier - verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur \nVermeidung einer unbilligen Härte nach dieser Vorschrift die Fortgeltungswirkung \nanordnen. Eine solche unbillige Härte wird nach ihrem Sinn und Zweck angenommen, \nwenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die \nFristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer \nsummarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige \nAntragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels \nerteilt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Mai 2019 - 10 CS 19.757 -, juris Rn. \n7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. April 2016 11 S 10.16 -, juris Rn. 5). Der \nGesetzgeber hat die Möglichkeit der Fortgeltungsanordnung für die Fälle geschaffen, \nin denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer \nkurzen Zeitüberschreitung erfolgt, um im Einzelfall übermäßige, vom Gesetzgeber \nnicht intendierte Folgen zu vermeiden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung, BT-Drs. 17/8682, S. 22 f.). Folglich ist dabei auch in den Blick zu \nnehmen, ob der Betroffene unverschuldet oder wegen höherer Gewalt verhindert war, \nden Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen. \nAusgehend von diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass \nallein die Schwangerschaft seiner Frau sowie die bevorstehende Geburt keinen \nHärtefall begründen können, zumal die letzte Aufenthaltserlaubnis bereits einen \nMonat vor der Geburt der Tochter abgelaufen war und deren Verlängerung erst sechs \nMonate danach beantragt wurde. Es war somit verschuldet, weswegen eine \nFristüberschreitung von sieben Monaten keinesfalls mehr als eine geringfügige \nÜberschreitung angesehen werden kann. Damit setzt sich der Antragsteller mit seinem \nVorbringen nicht auseinander. Er trägt keine besonderen Umstände vor, die eine \n4 \n5 \n\n \n \n4\nandere Sicht rechtfertigen könnten; sondern er beschränkt sich darauf, diese \nWürdigung \nals \nunzutreffend \nzu \nrügen. \nDamit \ngenügt \ner \nnicht \ndem \nDarlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und \nfolgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben \nwurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \nKober \n \n \nGroschupp\n \n \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-28/3-b-90-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-28/3-b-90-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487785","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.884583+00:00"}}