{"status":"available","doknr":"OLD487784","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-03","aktenzeichen":"6 A 593/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 593/18.A \n \n2 K 2902/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \nalias: \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz, \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 3. März 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 23. März 2018 - 2 K 2902/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (1), \nder Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (2) und des Verfahrensmangels nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG (3) nicht dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG entsprechend dargelegt wurden. \nDer 1990 in der damals äthiopischen Provinz Eritrea geborene Kläger verzog nach \neigenen Angaben nach dem Tod seiner eritreischstämmigen Eltern im Alter von sechs \nJahren mit seinem Onkel nach Äthiopien und lebte dort bis zu dessen Tod 2010 in \neiner Dorfgemeinschaft und hernach bis zu seiner Ausreise 2013 in einem \nFlüchtlingscamp für Eritreer. Die Beklagte lehnte seine Anträge auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, \nforderte ihn auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte \nihm die Abschiebung nach Äthiopien an. Sie ging dabei davon aus, dass der Kläger \ndie äthiopische Staatsbürgerschaft nicht verloren habe und dort vor Verfolgung sicher \nsei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ging auch von einer weiter \nbestehenden äthiopischen Staatsbürgerschaft des Klägers aus. Durch eine nach der \nStaatsgründung Eritreas eventuell erworbene eritreische Staatsbürgerschaft allein habe \ner nach der Staatspraxis nicht die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren. Der Kläger \nhabe sich auch nicht im Zeitraum bis 22. Dezember 2003 durch ein voluntatives \n1 \n2 \n\n \n \n3\nHandeln aktiv seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft entäußert. Seit 23. Dezember \n2003 bestimme sich die Staatsangehörigkeit des Klägers nach der Proklamation \nNummer 378/2003. Diese entfalte keine Rückwirkung. Der einzig in Betracht \nkommende Verlusttatbestand des Art. 20 Abs. 3 der Proklamation sei nicht erfüllt, \nweil der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit nach eigenen Angaben nicht erst \nnach Inkrafttreten der Proklamation besessen haben will. Das Gericht habe auch \nZweifel daran, dass er - wie von ihm vorgetragen - in ein Flüchtlingslager in Äthiopien \ngezogen sei und dadurch seine eritreische Staatsangehörigkeit ausgeübt habe. \n1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung \neiner konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 12. Juli 2019 - 5 A 156/17.A -, SächsVBl. 2020, 27 Rn. 2). \nDiese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. \na) Mit den Fragen, welche rechtlichen Voraussetzungen vorliegen mussten, um mit der \nEntstehung des Staates Eritrea als Kleinkind die eritreische Staatsangehörigkeit zu \nerwerben, und unter welchen Voraussetzungen dieser Erwerb zum Verlust der \näthiopischen Staatsangehörigkeit führte, will der Kläger konkreter geklärt haben, ob es \n\"eines voluntativen Elements für den Erhalt der eritreischen Staatsangehörigkeit \nund/oder Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit\" bedarf (erste Teilfrage) und \nbejahendenfalls, ob \"dafür auch das Zuschaustellen der eritreischen Herkunft durch \ndas Leben in einem Flüchtlingscamp als Eritreer\" ausreicht (zweite Teilfrage). \nZur Klärungsfähigkeit der Fragen führt der Kläger aus, es gebe keinerlei \nobergerichtliche und auch keine einheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung zum \nErfordernis eines voluntativen Elements. Während das Verwaltungsgericht in der \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nangegriffenen Entscheidung den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit von \neinem voluntativen Element abhängig mache, das nicht die Mutter für den damals \ndreijährigen Kläger habe ausüben können, habe das Verwaltungsgericht Hannover in \nden mit der Zulassungsbegründung vollständig zitierten Randnummern 29-58 seines \nUrteils vom 23. Januar 2018 (3 A 6312/16) überzeugend ausgeführt, dass es darauf \nnicht ankomme. Die aufgeworfene Grundsatzfrage sei verallgemeinerungsfähig, da es \neine \nVielzahl \nvon \nPersonen \ngebe, \ndie \n- \nwie \ner \n- \nkurz \nvor \ndem \nUnabhängigkeitsreferendum 1993 in der Region Eritreas mit Eltern eritreischer \nAbstammung geboren wurden, noch als Kinder (nach Äthiopien) ausreisten und später \nin der Bundesrepublik als Volljährige um Asyl nachsuchen. Die Mehrheit dieser \nPersonen habe zwischenzeitlich in einem Flüchtlingscamp für eritreische Personen in \nÄthiopien oder in einem anderen Staat in einem Flüchtlingscamp gewohnt. Die \nEntscheidungserheblichkeit ergebe sich daraus, dass er bei Verneinung des \nErfordernisses eines voluntativen Elements für den Erwerb der eritreischen und den \nVerlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit - anders als vom Verwaltungsgericht \nangenommen - nur die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Falls es eines \nvoluntativen Elements bedürfe und dieser (Wider-)Wille durch ein Leben als \nVolljähriger in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien ausgedrückt werden könne, habe \ner das vom Verwaltungsgericht geforderte voluntative Element - ebenfalls anders als \nvon diesem angenommen - ausgeübt. \nMit diesen Ausführungen vermag der Kläger nicht darzulegen, dass die von ihm \naufgeworfenen Fragen die Zulassung der Grundsatzberufung rechtfertigen. \naa) Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell \nnicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das \nVerwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen \nnicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 \nVwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A \n1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris \nRn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine \nFrage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann \nnicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre \nKlärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n7 \n8 \n\n \n \n5\n14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. \nRspr.). \nDas gilt nur dann nicht, wenn eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung \ndazu unterblieben ist, weil das Verwaltungsgericht die Grundsatzfrage anders \nbeantwortet und die Beweisaufnahme deshalb als nicht entscheidungserheblich \nabgelehnt hat. Nur dann genügt es, in der Zulassungsschrift den behaupteten \nSachverhalt, auf dessen Grundlage sich die Grundsatzfrage stellen soll, schlüssig und \nglaubhaft darzulegen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge \nnicht abgelehnt, weil es die Grundsatzfrage anders beantwortet hat, sondern ist von \neiner generellen Unzulässigkeit eines auf eine negative Tatsache gerichteten \nBeweisantrags und von einer Rechtsfrage ausgegangen. Dass beides zweifelhaft ist \n(vgl. zum Beweis einer negativen Tatsache z. B.: BSG, Beschl. v. 16. Mai 2007 - B \n11b AS 37/06 B -, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 24. November 2011 - 3 C 32.10 -, juris \nRn. 52; vgl. zur Behandlung ausländischen Rechts wie Tatsachen: BVerwG, Urt. v. \n19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris, Rn. 16), ist insoweit nicht von Belang. \nAusgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt haben sich \nsämtliche Fragen, soweit sie sich auf ein voluntatives Element für den Erwerb der \neritreischen Staatsangehörigkeit beziehen, nicht gestellt. Es ist aufgrund der Geburt \ndes Klägers auf dem Gebiet der damals noch äthiopischen Provinz Eritrea im Jahr \n1990 \nals \nSohn \nseinerzeit \näthiopischer \nEltern \nvon \ndessen \näthiopischer \nStaatsangehörigkeit ausgegangen und hat angenommen, dass er diese nach der \nmaßgeblichen Sicht des äthiopischen Staates ohne Hinzutreten eines voluntativen \nElementes auch nicht auf Grund der Entstehung Eritreas (oder später im Verlaufe \nseines Lebens in Äthiopien von 1996 an und durch den behaupteten Einzug in ein \ndortiges Flüchtlingscamp für Eritreer im Jahr 2013) verloren habe. Dabei hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger nach der \nProklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 \n(zusätzlich) die eritreische Staatsangehörigkeit erworben habe. Hat es damit letztlich \noffen gelassen, ob der Kläger auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, stellte \nsich die Frage nach einem voluntativen Element von seinem Standpunkt nicht im \nHinblick auf einen etwaigen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit. \n9 \n10 \n\n \n \n6\nbb) Die erste Teilfrage, die deshalb darauf zu beschränken ist, ob eine Person \neritreischer Abstammung im Zusammenhang mit der Entstehung des Staates Eritrea \nseine ursprüngliche äthiopische Staatsangehörigkeit ipso iure verloren hat oder ob \ndazu nach der Anwendungspraxis des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts ein \nvoluntatives Element hinzutreten musste, ist auf der Grundlage der vom \nVerwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel in dessen Sinn zu beantworten, \nohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die \nabweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover, das den Verlust der \näthiopischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchst. a des damals \ngeltenden \näthiopischen \nStaatsangehörigkeitsgesetzes \nvon \n1930 \n(https://www.refworld.org/docid/3ae6b52ac.html - im Folgenden: StAG Äthiopien \n1930) annimmt, wenn die Person eritreischer Abstammung durch die Unabhängigkeit \nEritreas kraft Gesetzes nach Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die \neritreische Staatsangehörigkeit ebendiese erwirbt, vermag nicht zu überzeugen. Denn \nsie beruht auf einer unrichtigen Einschätzung der Bedeutung der maßgeblichen \näthiopischen Rechtspraxis. \n§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im \nVerwaltungsprozess, ausländisches Recht im Wege der Tatsachenfeststellung unter \nAusnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. \nDabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung \nin der Staats- und Rechtspraxis zu ermitteln und festzustellen. Es gilt der Grundsatz \nder größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem \nsystematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen \nMethoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden \nmuss (BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris, Rn. 14, 16; OVG NW, \nBeschl. v. 22. August 2018 - 19 B 745/18 -, juris Rn. 5). \nAusgehend davon richtet sich der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit im \nZusammenhang mit der Unabhängigkeit des Staates Eritrea nach dem äthiopischen \nStaatsangehörigkeitsrecht und dessen Umsetzung in der äthiopischen Rechts- und \nStaatspraxis. Maßgeblich ist daher das im Zeitpunkt der völkerrechtlichen \nAnerkennung Eritreas geltende Staatsangehörigkeitsgesetz Äthiopien 1930, das in \nArt. 11 Buchst. a den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\neiner anderen Staatsangehörigkeit vorsieht, und die diesbezügliche Anwendungspraxis \ndurch die äthiopischen Stellen. Nach den insoweit unstreitigen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts behandelten die äthiopischen Behörden Personen eritreischer \nAbstammung im Zusammenhang mit der Entstehung des selbstständigen Staates \nEritrea weiterhin als äthiopische Staatsangehörige und knüpften den Verlust der \näthiopischen Staatsangehörigkeit an das Vorliegen voluntativer Elemente, wie \ninsbesondere die Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum, die Beantragung einer \neritreischen ID-Karte oder Geldzahlungen an den eritreischen Staat. Diese faktische \nHandhabung nimmt auch das Verwaltungsgericht Hannover, auf das sich der Kläger \nberuft, an, meint aber zu Unrecht, diese unberücksichtigt lassen zu müssen, weil sie in \nevidentem Widerspruch zum Wortlaut des Art. 11 Buchst. a StAG Äthiopien stehe. \nDer Senat kann dahinstehen lassen, ob und unter welchen Bedingungen der oben \nzitierte Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht \nAusnahmen zulässt, die dazu berechtigen, die ausländische Rechtspraxis außer Acht \nzu lassen. Denn jedenfalls reicht es für die Bejahung einer Ausnahme nicht aus, die zu \neiner Rechtsnorm entwickelte Anwendungspraxis für unvereinbar mit deren Wortlaut \nzu erklären, ohne zu prüfen, ob die ausländischen Behörden die Norm lediglich einer \neinschränkenden Auslegung zugeführt haben, weil der Wortlaut zu weit gefasst war \nund deshalb auch Fälle umfasste, die der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen. Die \nhier in Rede stehende Rechtspraxis lässt sich offensichtlich auf eine derart \neinschränkende Auslegung von Art. 11 Buchst. a StAG Äthiopien 1930 zurückführen. \nDem Gesetzgeber, dem es dabei ersichtlich um die Vermeidung von gewillkürter \nDoppelstaatsangehörigkeit ging, kann nicht unterstellt werden, dass er es damit dem \nStaatsangehörigkeitsgesetz eines aus einer äthiopischen Provinz hervorgegangenen \nStaates ermöglichen wollte, Äthiopien ohne weiteres einen erheblichen Teil seiner \nbisherigen Staatsangehörigen ipso jure, d. h. unmittelbar durch Gesetz und ohne \nweiteres Zutun der Betroffenen, zu entziehen. Auf diesen Gesichtspunkt hat bereits \ndas Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen (vgl. ebenso \nVG Münster, Urt. v. 23. Juli 2019 - 11 K 5754/16.A -, juris Rn. 103) \ncc) Mit der zweiten Teilfrage will der Kläger der Sache nach geklärt haben, ob durch \ndas Leben in einem in Äthiopien für Eritreer eingerichteten Flüchtlingscamp ein zum \nVerlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führendes \"voluntatives Element\" in \n14 \n15 \n\n \n \n8\nGestalt der in Art. 20 Abs. 3 der Proklamation Nr. 378/2003 zur äthiopischen \nStaatsangehörigkeit \n(http://www.refworld.org/docid/409100414.html) \ngenannten \nHandlungen (hier: Ausübung einer anderen Staatsangehörigkeit) zum Ausdruck \ngebracht \nwerden \nkann. \nDiese \nFrage \nist \nnicht \nklärungsbedürftig. \nDas \nVerwaltungsgericht hat sie nicht für entscheidungserheblich gehalten, weil die \nVerlusttatbestände der Proklamation Nummer 378/2003 hinsichtlich der äthiopischen \nStaatsangehörigkeit nur auf solche Tatsachen und Vorgänge gestützt werden könnten, \ndie nach ihrem Inkrafttreten am 23. Dezember 2003 eingetreten seien. Im Hinblick auf \nden Verlusttatbestand des Art. 20 Abs. 3 der Proklamation hat das Verwaltungsgericht \nangenommen, dass der danach (neben dem voluntativen Element) erforderliche \ngesetzliche Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten der \nProklamation eingetreten sein müsse, was beim Kläger, der die eritreische \nStaatsangehörigkeit nach eigenen Angaben bereits von Geburt an (1993) besessen \nhaben wolle, nicht der Fall sei. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die \nFrage im Ausgangspunkt im Sinne des Klägers bejaht und erwähnt, dass ein Umzug in \nein Flüchtlingslager für Eritreer in Äthiopien bei Offenlegung der eritreischen \nStaatsangehörigkeit als Ausübung der fremden Staatsangehörigkeit in Betracht kommt \n(vgl. UA S. 10). Auf die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der \nDarstellung des Klägers zu seiner Aufnahme in das Flüchtlingscamp kam es dann \nnicht mehr an, weil der Verlusttatbestand bereits aus zeitlichen Gründen (Erwerb der \neritreischen Staatsangehörigkeit vor Dezember 2003) ausschied. \nb) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der \nFrage, \"inwiefern bei der Annahme der Doppelstaatsangehörigkeit (Äthiopien/Eritrea) \nnicht hätte eine umfassende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und \nAntrags auf Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Eritreas erfolgen \nmüssen\". \nAbgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht eine doppelte Staatsangehörigkeit des \nKlägers nicht festgestellt hat, ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die \nAsylberechtigung eines - nicht staatenlosen - Asylsuchenden allein danach zu \nbeurteilen ist, ob ihm in dem Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung \ndroht (BVerwG, Urt. v 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 -, juris Rn. 10). Das folgt aus \ndem Prinzip der Subsidiarität, das sowohl dem Asylrecht als auch dem \n16 \n17 \n\n \n \n9\nFlüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegt. Bei Personen, \ndie zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kommt daher eine Anerkennung \nals Asylberechtigter oder Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie den Schutz eines \ndieser Staaten in Anspruch nehmen können (BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2005 - 1 B \n142.04 -, juris Rn. 4). \nFür den Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nist ebenfalls bereits entschieden, dass dieser durch die Möglichkeit, Schutz in nur \neinem Staat der Staatsangehörigkeit zu finden, ausscheidet. Zwar hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. August 2010 (10 C 13.07 -, juris \nRn. 9) offen gelassen, ob dies auch für den Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. \n15 ff. der Richtlinie 2004/83/EG gilt, der die Gefahr eines ernsthaften Schadens im \nHerkunftsland, d. h. im Staat oder in den Staaten der Staatsangehörigkeit des \nBetroffenen (vgl. Art. 2 Buchst. e und k der Richtlinie) voraussetzt. Nach Auffassung \ndes Senats kann dies allerdings aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes auch hier nicht \nzweifelhaft sein. Denn danach entfällt die Notwendigkeit der Prüfung eines \nernsthaften Schadens in weiteren Staaten der Staatsangehörigkeit, wenn bereits in dem \nzuerst geprüften Staat kein solcher Schaden droht. \nDes \nWeiteren \nist \ngeklärt, \ndass \ndie \nFeststellung \nausländerrechtlichen \nAbschiebungsschutzes (insbesondere nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) hinsichtlich \ndes Herkunftsstaates - anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz - nicht \ndadurch ausgeschlossen ist, dass der Asylbewerber Schutz in einem anderen Staat \nfinden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt; allerdings kann dem \nKläger in einem derartigen Fall das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Das hat das \nBundesverwaltungsgericht (Urt. v. 2. August 2010 a. a. O. Rn. 13) gerade bei \nDoppelstaatsangehörigkeit \nbejaht. \nBei \ndoppelter \nStaatsangehörigkeit \nbestehe \nausnahmsweise dann kein schutzwürdiges Interesse des Asylbewerbers an der \ngerichtlichen Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG für das eine Land seiner Staatsangehörigkeit, wenn er die Abschiebung in \ndieses Land nicht ernsthaft befürchten müsse und er in das andere Land seiner \nStaatsangehörigkeit ohne Weiteres und zumutbar ausreisen könne. Denn dann käme \nder Asylbewerber selbst bei Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG für das eine Land nicht in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis aus \n18 \n19 \n\n \n \n10\nhumanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil ihm gemäß § 25 Abs. 3 \nSatz 2 Var. 1 AufenthG die Ausreise in das andere Land möglich und zumutbar sei. \nBereits in einer früheren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich \nausgeführt, \ndass \njedenfalls \ndann, \nwenn \ndas \nBundesamt \nin \nseiner \nAbschiebungsandrohung das Herkunftsland des Asylbewerbers als Zielstaat für eine \nAbschiebung konkret bezeichnet hat und nicht ersichtlich ist, dass das Bundesamt mit \nseiner Feststellung zu ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten weitere Staaten \nerfassen wollte, kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung von \nAbschiebungsverboten bezüglich anderer Staaten besteht, insbesondere auch nicht \ndeshalb, weil die Abschiebungsandrohung den allgemeinen Hinweis enthält, dass der \nAusländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen \ndarf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, da dieser Hinweis keinen \nRegelungscharakter hat. Dieser Hinweis entbindet das Bundesamt allerdings nicht \ndavon, einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher \nmitzuteilen, damit der Asylbewerber etwaige Abschiebungsverbote bezüglich dieses \nStaates geltend machen und Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, so dass für einen \ngleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von \nder Behörde noch nicht erkennbar ins Auge gefasst sind, kein Bedürfnis besteht \n(BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. \n17. Januar 2012 - A 5 A 283/09 -, juris Rn. 10; OVG LSA, Urt. v. 19. April 2002 - 2 A \n203/98 -, juris Rn. 49). \nDamit ist die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage auch für \nseine konkrete Situation beantwortet, da der angegriffene Bescheid des Bundesamtes \nunter Nummer 4 als Zielstaat für eine Abschiebung konkret Äthiopien als das Land \nseiner Staatsangehörigkeit bezeichnet und zumal nach der Entscheidungspraxis des \nBundesamts nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte, die die eritreische \nStaatsangehörigkeit des Klägers nicht (abschließend) geprüft hat, eine Abschiebung \nnach Eritrea überhaupt ins Auge gefasst hat. \n3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist ebenfalls nicht \ndargelegt. Er liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des ihm \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n11\nübergeordneten \nOberverwaltungsgerichts, \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, \ndes \nGemeinsamen \nSenats \nder \nobersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, \ndass und inwiefern dies der Fall ist (SächsOVG, Beschl. v. 4. Januar 2018 - 5 A \n578/17.A -, juris Rn. 2, st. Rspr.). \nDer Kläger benennt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 - \n10 C 50/07 -, dem er den Rechtssatz entnimmt, dass eine de facto-Ausbürgerung eine \nVerfolgungshandlung, zumindest aber eine unmenschliche und erniedrigende \nBehandlung darstelle, wenn kein Schutz gewährt würde. Die weitere Begründung \nerschöpft sich in dem Hinweis, er habe von Beginn an vorgetragen, dass er aufgrund \nseiner eritreischen Herkunft und weil er nach dem Verlust des Schutzes durch seinen \nOnkel in dem Flüchtlingscamp für Eritreer habe leben müssen, nie von einer \näthiopischen Staatsangehörigkeit ausgegangen und so auch nicht behandelt worden \nsei. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu dem genannten \nRechtssatz \nentscheidungstragend \neinen \nabweichenden \nabstrakten \nRechtssatz \naufgestellt hat. Das Gericht hat den klägerischen Vortrag zu seinem Leben im \nFlüchtlingscamp vielmehr angezweifelt und dieses in tatsächlicher Hinsicht auch nicht \nals de facto-Ausbürgerung gewertet (vgl. oben 1 cc). \n3. Der Kläger hat ferner nicht dargetan, dass aufgrund eines Verstoßes gegen § 86 \nAbs. 2 VwGO sein Anspruch auf rechtliches Gehör tatsächlich gemäß § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO verletzt wurde. \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das \nGericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nParteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die \nBerücksichtigung \nentscheidungserheblicher \nBeweisanträge. \nSelbst \nerhebliche \nBeweisanträge dürfen zwar aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz \noder teilweise unberücksichtigt gelassen werden. Die Nichtberücksichtigung eines \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n12\nvom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. \n103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. \nv. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR \n2441/10 -, juris Rn. 10 f; SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2012 a. a. O. Rn. 14). \nLetzteres macht der Kläger nicht geltend, obwohl das Verwaltungsgericht nicht nur \nden von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, dass er nicht die \näthiopische Staatsangehörigkeit besitze, wegen der Negativformulierung, sondern \ndarüber hinaus auch den positiv verstandenen Beweisantrag, dass er die eritreische \nStaatsangehörigkeit besitze, mit der Begründung abgelehnt hat, dass er nicht auf die \nFeststellung einer Tatsache, sondern auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet sei. \nVielmehr beschränkt er sich zur Begründung des Verfahrensmangels auf die Rüge, das \nVerwaltungsgericht habe aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht klären müssen, ob er \neritreischer Staatsangehöriger sei, da er schriftsätzlich unter Vorlage der \neidesstattlichen Versicherung eines Begleiters vorgetragen habe, dass ihm bei der \näthiopischen \nBotschaft \nbestätigt \nworden \nsei, \ndass \ner \nnicht \näthiopischer \nStaatsangehöriger sei. Darauf kann die Gehörsrüge nicht mit Erfolg gestützt werden. \nDenn \nder \npositiv \nverstandene \nBeweisantrag \nhinsichtlich \nder \neritreischen \nStaatsangehörigkeit war für das Verwaltungsgericht, dessen Rechtsauffassung \ninsoweit maßgeblich ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27. Dezember 2001 - 1 B \n361.01 -, juris Rn. 4), nicht entscheidungserheblich (vgl. oben 1 aa). \nSoweit der Kläger beanstandet, auch der Entzug der Staatsangehörigkeit könne eine \nVerfolgung darstellen und das Gericht habe es pflichtwidrig unterlassen, eine de facto-\nAusbürgerung im Zusammenhang mit seinem Leben im Flüchtlingscamp umfassend \naufzuklären, rügt er eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 \nVwGO), legt aber bereits nicht dar, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht \nübergangen haben könnte. Wie ausgeführt (oben 1 cc), ist das Verwaltungsgericht von \neiner fortbestehenden äthiopischen Staatsbürgerschaft ausgegangen und hat die \nBehauptungen des Klägers zu einem Verlust in tatsächlicher Hinsicht angezweifelt \nund nicht als entscheidungserheblich angesehen. Näherer Vortrag, aufgrund dessen es \nsich \ndem \nVerwaltungsgericht \ngleichwohl \nhätte \naufdrängen \nmüssen, \ndie \ndiesbezüglichen Umstände näher aufzuklären, ist der Zulassungsbegründung nicht zu \n26 \n27 \n\n \n \n13\nentnehmen. Insbesondere hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht den Aufenthalt \nim Flüchtlingscamp nicht als behördlich veranlasst geschildert. \nUngeachtet dessen hätte der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach Bekanntgabe der Gründe für die \nAblehnung des Beweisantrags erneut einen - das als \"verkannt\" gerügte Beweisthema \nklarstellenden - Beweisantrag stellen können, um sich damit das nunmehr als verletzt \ngerügte rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2008 - 5 B \n59.08 -, juris Rn. 4). \nIm Übrigen wendet sich der Kläger lediglich gegen die gerichtliche Würdigung seines \nVorbringens in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, womit die Verletzung \ngerichtlichen Gehörs nicht begründet werden kann. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n28 \n29 \n30 \n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-03/6-a-593-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-03/6-a-593-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487784","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.857364+00:00"}}