{"status":"available","doknr":"OLD487783","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-05","aktenzeichen":"6 B 223/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 223/19 \n \n4 L 146/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSpielhallenschließung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Beschwerde \nhier: Ablehnungsgesuche \n\n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n \nam 5. März 2020 \nbeschlossen: \n \n \nDie Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und \nDr. John werden verworfen. \nGründe \nDer Senat entscheidet über den Antrag ohne den abgelehnten Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO). \nDer ebenfalls abgelehnte Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John gehört dem 6. \nSenat seit 15. Februar 2020 nicht mehr an. Frau Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald ist an der Entscheidung nicht gehindert, da der gegen sie gerichtete \nBefangenheitsantrag mit Senatsbeschluss vom 14. Februar 2020 abgelehnt wurde. Die \ngegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge entfaltet keine aufschiebende Wirkung \n(vgl. § 152 Abs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § \n152a Rn. 4). Die Entscheidung über den Befangenheitsantrag ist gegenüber der \nEntscheidung über die Anhörungsrüge vorgreiflich, da geklärt werden muss, ob \nRichter am Oberverwaltungsgericht Groschupp über die Anhörungsrüge entscheiden \ndarf oder nicht. Über die Anhörungsrüge hat der Senat grundsätzlich in seiner \nBesetzung entsprechend den Geschäftsverteilungsplänen des Gerichts und des Senats \nzu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 2007 - 8 C 17.07 -, juris Rn. 1). \nDer Antragstellerin ist die Geltendmachung ihres Grundes für eine Besorgnis der \nBefangenheit verwehrt. \nGrundsätzlich kann ein Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 ZPO wegen \nBesorgnis der Befangenheit von der weiteren Bearbeitung eines Verfahrens \nausgeschlossen werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen \ndie Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges \nMisstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei \n1 \n2 \n3 \n\n \n3\nvernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht \nunparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden werde oder sich in der \nSache bereits festgelegt habe. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt. \nAuf die an diesem Maßstab zu beurteilende Begründetheit des Antrages kommt es im \nvorliegenden Fall nicht an, da der Antragstellerin die Geltendmachung der \nBefangenheit der Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und Dr. John \nverwehrt bleibt. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO kann ein Beteiligter einen \nRichter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne \nden ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung \neingelassen oder Anträge gestellt hat. Die Begriffe \"Anträge gestellt\" und \"in eine \nVerhandlung eingelassen\" werden weit ausgelegt (vgl. u. a. BFH, Beschl. v. 7. Februar \n1996 - X B 195/95 -, BFH/NV 1996, 616). Anträge im Sinne von § 43 ZPO sind \nschriftliche Sachanträge und grundsätzlich auch Prozessanträge (vgl. BFH, Beschl. v. \n6. Juli 2005 - II R 28/02 -, juris Rn. 17). Ein \"Einlassen\" in eine Verhandlung kann - \njedenfalls wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet - auch das Einreichen \neines Schriftsatzes, mit dem die Anträge gestellt werden, sein (vgl. BGH, Beschl. v. \n16. Januar 2014 - XII ZB 377/12 -, FamRZ 2014, 642 Rn. 22; BFH, Beschl. v. 6. Juli \n2005 a. a. O. Rn. 17). Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine möglichst frühzeitige \nKlärung der Frage, ob ein Richter an einem Verfahren mitwirkt oder nicht, um \ndadurch eine prozessökonomische Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen. Eine \n\"Vorratshaltung\" von möglichen Ablehnungsgründen, um sie bei Bedarf - etwa bei der \nAblehnung eines Vertagungs- oder sonstigen Antrags - mit der Folge einer \nVerfahrensverzögerung heranzuziehen, soll vermieden werden. \nHier hat die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2020 die \nSenatsmitglieder Groschupp und Dr. John wegen Besorgnis der Befangenheit \nabgelehnt, weil ihnen die demokratische Legitimation fehle, und die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, weil sie an ihrer Meinung nach willkürlichen \nBeschlüssen in Parallelverfahren mitgewirkt habe, u. a. im Verfahren mit dem \nAktenzeichen 6 B 143/18 (Rn. 4 des Schriftsatzes). Diese Gesuche hat der Senat mit \nBeschluss vom 14. Februar 2020 abgelehnt. Das erneute Ablehnungsgesuch gegen die \nRichter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und Dr. John vom 16. Februar 2020 \nwird auf ihre Mitwirkung in nach Auffassung der Antragstellerin willkürlichen \n4 \n5 \n\n \n4\nBeschlüssen in Parallelverfahren gestützt, u. a. im Verfahren mit dem Aktenzeichen \n6 B 143/18. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren mit dem \nAktenzeichen 6 B 143/18 vom 29. November 2019 war ihr aber spätestens vor ihrem \nersten Ablehnungsgesuch bekannt, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2020 \nergibt. Dies gilt auch für die weiteren nicht näher bezeichneten Beschlüsse, sodass sie \nmit der auf diese Beschlüsse gestützten Rüge nunmehr in dem erneuten \nAblehnungsgesuch ausgeschlossen ist. \nDie Antragstellerin hat nach alledem ihr Ablehnungsrecht verloren. Der Verlust des \nAblehnungsrechts nach § 43 ZPO führt zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs \n(vgl. BFH, Beschl. v. 6. Juli 2005 a. a. O. Rn. 20). Wegen der offensichtlichen \nUnzulässigkeit \ndes \nAblehnungsgesuchs \nbedurfte \nes \nkeiner \ndienstlichen \nStellungnahmen der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG, Beschl. vom 22. Februar 1960 \n- 2 BvR 36/60 -, juris Rn. 8). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). \n \n \n \ngez.: \n \n \nDehoust \nDrehwald \nRanft\n \n \n \n \n6 \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-05/6-b-223-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-05/6-b-223-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487783","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.836321+00:00"}}