{"status":"available","doknr":"OLD487782","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-06","aktenzeichen":"3 A 51/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 51/20 \n \n1 K 683/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWohngelds \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 6. März 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 16. Dezember 2019 - 1 K 683/19 - zugelassen. \n \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \n \n \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n1. Der Klägerin fehlt für ihren Zulassungsantrag nicht die hierfür erforderliche \n(formelle) Beschwer. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nDas Verwaltungsgericht hat der auf Verpflichtung des Beklagten gerichteten Klage, \nder Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 23. August 2017 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 12. März 2019 „für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis \n31. Juli 2018 weiteres Wohngeld nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes unter \nEinbeziehung ihres Sohnes ........ als weiteres Haushaltsmitglied zu gewähren“, in \nvollem Umfang stattgegeben und den Beklagten unter Änderung der diesbezüglichen \nBescheide verpflichtet, der Klägerin für den beantragen Zeitraum Wohngeld in Höhe \nvon 492 € zu gewähren. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur \nvollständigen Kostentragung verpflichtet. \nDem Rechtsstreit liegt ein Wohngeldantrag vom 29. Juni 2017 zu Grunde, mit dem die \nKlägerin für fünf Haushaltsmitglieder (für sich sowie für vier ihrer Kinder) die \nGewährung von Wohngeld begehrt. Da ihr Sohn .... auch bei seinem Vater wohnte, \nwar streitig, ob bei dem Sohn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 \nWoGG vorlagen, wonach er bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu \nzwei Dritteln von der Klägerin betreut werden musste, damit er dort als (weiteres) \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nHaushaltsmitglied berücksichtigt werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat unter \nHeranziehung der Vorschrift sowie der diesbezüglichen Unterlagen festgestellt, dass \nfür den streitgegenständlichen Zeitraum eine Betreuung des Sohnes .... durch die \nKlägerin von gut 36 % bzw. von gut 38 % anzunehmen sei und daher die \nVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 WoGG erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht \nhat sodann unter Heranziehung der diesbezüglichen Vorschriften und unter Ansatz \neines aus dem Unterhaltsvorschuss für den Sohn .... resultierenden Jahreseinkommens \nin Höhe von 2.412 € einen monatlichen Wohngeldanspruch von 492 € errechnet und \ndiesen Betrag seiner stattgebenden Tenorierung zugrunde gelegt. \nDie Klägerin ist durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beschwert. \nEine (formelle) Beschwer ist nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung \ndem Rechtsmittelführer etwas versagt, was er in dem Verfahren, in dem die \nEntscheidung erging, beantragt hatte, d. h., wenn und soweit die angefochtene \nEntscheidung hinter dem Begehren zurückbleibt (Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 25. \nAufl. 2019, Vorb § 124 Rn. 41 m. w. N.). Dies gilt auch bei einem - wie hier - \nunbezifferten Antrag, wenn dieser teilweise abgelehnt wurde (Rudisile, in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Sammlung Stand: Mai 2018, vor § 124 Rn. \n14 m. w. N.). Aus Sicht des Rechtsmittelführers unzutreffende oder ihn belastende \nErwägungen in den Entscheidungsgründen führen nur dann zu einer formellen \nBeschwer, wenn sie im Rahmen eines Bescheidungsurteils gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO getroffen worden sind. Denn nur dann haben auch die Entscheidungsgründe \naufgrund der Tenorierung Verbindlichkeit erlangt (Blanke, in Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, vor § 124 Rn. 61; OVG NRW, Beschl. v. 27. Juni 2017 - 1 A 2292/16 -, \njuris Rn. 3 m. w. N.). \nDie Klägerin hat - wie dargestellt - zwar ausweislich der Tenorierung des von ihr \nangegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils vollständig obsiegt. Gleichwohl ist sie \ninsoweit beschwert, als ihrem Antrag, ihr weiteres Wohngeld nach Maßgabe des \nWohngeldgesetzes unter Einbeziehung ihres Sohnes .... zu gewähren, nur unter \nvollständiger Anrechnung des diesem gewährten Unterhaltsvorschusses stattgegeben \nwurde. Auch wenn sie ihrem Klageantrag keine konkrete Berechnung des \nWohngeldbetrags zugrunde gelegt, sondern in der Sache die Berechnung dem Gericht \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nüberantwortet hatte, enthielt ihr Antrag auf Einbeziehung ihres Sohnes .... als weiteres \nHaushaltsmitglied und auf Gewährung eines weiteren Wohngelds nach Maßgabe des \nWohngeldgesetzes nämlich wenigstens konkludent die Vorgabe, das Gericht werde \ndie Vorschriften des Wohngeldes rechtlich zutreffend anwenden. Soweit dies - aus \nSicht der Klägerin - nicht der Fall war, ist die Entscheidung wenigstens materiell \nhinter der diesbezüglichen, im Antrag mitformulierten Erwartung der Klägerin \nzurückgeblieben, was zu einer Rechtsmitteleinlegung berechtigt. \nDaher kann hier offen blieben, ob der teilweise vertretene Auffassung zu folgen ist, \nwonach \nder \nRechtsmittelführer \nbei \neinem \nunbezifferten \nLeistungs- \noder \nVerpflichtungsantrag \nausdrücklich \noder \nkonkludent \nwenigstens \neinen \nMindeststreitwert angeben muss (vgl. Schenke, a. a. O. m. w. N.). \n2. Mit ihrem Vorbringen in der Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 7. Januar \n2020 hat die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Berechnung des maßgeblichen \n(monatlichen) Gesamteinkommens i. S. v. § 13 WoGG hinreichend in Frage gestellt, \nindem sie darauf hingewiesen hat, dass der ihrem Sohn .... zugerechnete \nUnterhaltsvorschuss schon bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs seines Vaters \nin voller Höhe angerechnet worden sei. Damit hat sie zutreffend darauf hingewiesen, \ndass eine erneute Anrechnung des Unterhaltsvorschusses bei der Klägerin in voller \nHöhe möglicherweise zu einer fehlerhaften Doppelanrechnung führen könnte. Der \nbloße Hinweis des Beklagten in seiner Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 26. \nFebruar 2020 auf Seite 88, Punkt 429 des Wohngeldleitfadens 2017/2018, wonach das \nEinkommen des Kindes in den Fällen des § 5 Abs. 4 WoGG bei beiden Elternteilen \nanzusetzen sei, vermag mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Klarstellung die \nernstlichen Zweifel nicht zu beheben, zumal auch dort anscheinend nicht klargestellt \nist, dass damit gemeint sei, das Einkommen sei jeweils in voller Höhe zu \nberücksichtigen. Damit bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nDa der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, kann offen bleiben, \nob die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind. \n \nBelehrung zum Berufungsverfahren \n \n \n \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \n \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch \neinen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus \nsind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur \n \n1. Steuerberater, \nSteuerbevollmächtigte, \nWirtschaftsprüfer \nund \nvereidigte \nBuchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des \nSteuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des \nSteuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des \nSteuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, \n2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, \n3. Gewerkschaften \nund \nVereinigungen \nvon \nArbeitgebern \nsowie \nZusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere \nVerbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren \nMitglieder, \n4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche \nInteressenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger \nnach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen \nwesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang \nihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige \nProzessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für \nKriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im \nZusammenhang stehenden Angelegenheiten, \n\n \n \n6\n5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum \neiner der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn \ndie juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder \nZusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder \nentsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die \nTätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-06/3-a-51-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-06/3-a-51-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487782","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.814933+00:00"}}