{"status":"available","doknr":"OLD487781","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-06","aktenzeichen":"7 C 24/18.F","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 7 C 24/18.F \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \nFlurbereinigungsgericht \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \nAmt für Ländliche Entwicklung und Vermessung \nRobert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeschluss zur 9. Änderung des Flurbereinigungsgebietes vom 24.04.2018 im \nFlurbereinigungsverfahren T........, Verfahrensnummer V1.... \nhier: Klage \n\n \n \n2\n \nhat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund die ehrenamtlichen Richter Mehringer, Beitinger und Ransch aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nam 6. März 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nEs wird ein Pauschsatz in Höhe von 620 € zu Lasten des Klägers festgesetzt. \nDie Gebührenpflicht wird angeordnet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger ist u. a. Eigentümer der Flurstücke Nr. F1... und Nr. F2... der Gemarkung \nT......... \nDiese \nsind \nseit \nder \nbestandskräftigen \nAnordnung \ndes \nFlurbereinigungsverfahrens durch das damalige Staatliche Amt für Ländliche \nNeuordnung O........... vom 31. Januar 2001 Teil des Verfahrensgebiets und der Kläger \nMitglied der Teilnehmergemeinschaft (nachfolgend: TG) Flurbereinigung T......... Mit \nebenfalls bestandskräftigem Beschluss des Beklagten vom 2. Februar 2011 wurde der \nVerfahrenszweck erweitert. Das Verfahren dient nunmehr auch der Bereitstellung von \nLand zur Realisierung des Hochwasserrückhaltebeckens N............ einschließlich \nlandschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und wird als sog. \n„kombiniertes“ Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. \nMit Beschluss vom 24. April 2018 zur „9. geringfügigen Änderung des \nFlurbereinigungsgebietes“ wurden Flurstücke mit einer Fläche von ca. 0,9 ha aus dem \nVerfahrensgebiet ausgenommen und Flurstücke mit einer Fläche von ca. 34,4 ha \naufgenommen. Das Verfahrensgebiet vergrößerte sich auf eine Fläche von ca. 999,0 \nha. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDer Kläger erhob gegen diesen Beschluss Widerspruch. Das aufgenommene Flurstück \nNr. F3.. der Gemarkung T........ werde von Herrn D..., dem Wegebaumeister der TG \nFlurbereinigung T........ genutzt. Dieses Flurstück habe dieselben Eigentümer wie die \nFlurstücke Nr. F4.. und Nr. F5.., so dass er davon ausgehen müsse, dass der Beschluss \nzum Vorteil des Herrn D... und zu seinem Nachteil „ausgelegt“ werde. \nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 wies der Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers als unzulässig zurück. Dieser sei zwar form- und fristgerecht eingelegt \nworden, eine mögliche Verletzung des Klägers in eigenen Rechten sei jedoch nicht \nerkennbar, so dass es an einer Widerspruchsbefugnis fehle. Er wende sich gegen die \nEinbeziehung des Flurstücks Nr. F3.. in das Verfahrensgebiet, sei aber weder dessen \nEigentümer noch dinglich Berechtigter. Sein Grundeigentum werde durch den \nangefochtenen Änderungsbeschluss nicht direkt betroffen. Dieses werde durch die \nEinbeziehung des Flurstücks Nr. F3.. auch weder in seinem Bestand, seiner Größe \noder seiner rechtlichen Zuordnung, noch in seiner Nutzbarkeit oder Wertigkeit \nberührt. Durch die Aufnahme des Flurstücks Nr. F3.. werde das tatsächlich und \nrechtlich neu zu gestaltende Flurbereinigungsgebiet zwar vergrößert. Abschließende \nFestlegungen enthalte jedoch erst der Flurbereinigungsplan. Der Kläger habe auch \nnicht geltend gemacht, dass die erfolgte Änderung des Verfahrensgebiets gegen \ngesetzliche Regelungen verstoße, die jedenfalls auch seinem Schutz dienten. \nDer Kläger hat am 23. November 2018 Klage erhoben und am 20. März 2019 um \ngerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, nachdem der Antragsgegner unter dem \n29. Januar 2019 die sofortige Vollziehung des beklagten Beschlusses vom 24. April \n2018 angeordnet hatte. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 29. Juli 2019 - \n7 B 98/19.F - abgelehnt. \nDer Kläger trägt vor, der Beklagte habe bereits die falsche Verfahrensart gewählt, weil \nes sich um keine geringfügige Änderung handle. Schon die Änderung der \nVerfahrensfläche von bisher 965,6 ha auf 999,0 ha sei weder nominal noch relativ als \ngeringfügig anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Änderung nicht nur \nauf die 33,4 ha der reinen Erhöhung beziehe, sondern durch die Hereinnahme von 25 \nFlurstücken gegen Herausnahme von sieben Flurstücken insgesamt ein sehr viel \nhöheres Flächenvolumen erfasst sei. Die Frage der Geringfügigkeit und die \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nNotwendigkeit eines förmlichen Verfahrens beurteilten sich auch nach der \nDrittbetroffenheit. Berücksichtige man, dass die unterschiedlichen Flurstücke \nregelmäßig an vier benachbarte Grundstücke in unterschiedlichen Himmelsrichtungen \nangrenzten, summiere sich die Zahl der drittbetroffenen Grundstücke auf 128 (32 x 4), \nso dass sich einschließlich der Eigentümer der von der Änderung betroffenen \nGrundstücke \n(32) \nein \nVolumen \nvon \n160 \nPersonen \nals \nbetroffenen \nGrundstückseigentümern ergebe. Ein Verfahren, das sich auf eine derart hohe \nGrundstückszahl und eine derart hohe Zahl von Betroffenen auswirken könne, sei \nkeine geringfügige Änderung mehr. Derartige Änderungen hätten auch Auswirkungen \nauf die übrigen Betroffenen und Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Das \nAusscheiden von Flurstücken könne dazu führen, dass die verbliebenen Teilnehmer \nstärker belastet würden, weil bereits entstandene Ausführungskosten von den \nausgeschiedenen Teilnehmern nicht mitgetragen würden. Auch die Hereinnahme einer \nerheblichen Anzahl von Flurstücken wirke sich regelmäßig finanziell auf die übrigen \nTeilnehmer und deshalb auch auf den Kläger aus. Sie mache erforderlich, dass für die \nzusätzlich aufgenommenen Flurstücke eine Wertermittlung durchzuführen sei, die \nnicht unerhebliche Kosten verursache. Ferner müsse regelmäßig eine Vermessung der \nzusätzlichen Grundstücke erfolgen, so dass erhebliche Vermessungs- und \nVermessungsnebenkosten verursacht würden. Aus dieser tatsächlichen, rechtlichen \nund wirtschaftlichen Betroffenheit des Klägers folge seine Widerspruchs- und auch \nseine Klagebefugnis. \nIm Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger ergänzend vorgetragen, \ndass durch die fehlerhafte Verfahrensart seine Beteiligungsrechte eingeschränkt \nworden seien. Die 9. Änderung des Verfahrensgebiets diene offensichtlich auch dem \nBau \nder \ngemeinschaftlichen \nund \nöffentlichen \nAnlagen \nim \nSinne \ndes \nFlurbereinigungsgesetzes. Damit unterfalle diese Maßnahme nach Ziffer 16.4 der \nAnlage 1 zum UVPG der allgemeinen Vorprüfungspflicht des Einzelfalls. Eine solche \nVorprüfung sei nicht erfolgt; dieser Mangel könne auch von jedem Einzelnen gerügt \nwerden. \nDem \nKläger \nsei \ndie \nMöglichkeit \nder \ngesetzlich \nvorgesehenen \nBeteiligungsmöglichkeiten im Entscheidungsprozess genommen worden. \nDer Kläger beantragt: \n7 \n8 \n\n \n \n5\nDer Beschluss zur 9. Änderung des Flurbereinigungsgebiets vom 24. April \n2018 im Flurbereinigungsverfahren T........, Verfahrensnummer V1.... und der \nWiderspruchsbescheid \ndes \nLandratsamtes \nZ......, \nAmt \nfür \nLändliche \nEntwicklung und Vermessung, vom 24. Oktober 2018 werden aufgehoben. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nAuf die Begründungen im Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Die Kosten zur \nDurchführung der Wertermittlung und die Vermessungskosten seien bis auf die \nVermessungsnebenkosten Verfahrenskosten, die die Teilnehmer nicht zu tragen \nhätten. \nIm Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, \nder Kläger habe eine mögliche Verletzung seiner Rechte weder dargelegt noch sei dies \nsonst zu erkennen. Weder sein Eigentum noch seine Stellung als Teilnehmer im \nVerfahren würden durch die Gebietsänderung berührt. Es sei auch unerheblich, ob es \nsich um einen Beschluss nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 FlurbG handle, da die Rüge \nobjektiven Rechts bzw. allgemein von Verfahrensfehlern nicht ausreichend sei, wenn \nsich daraus keine Auswirkung auf die materiell-rechtliche Position des Klägers \nherleiten lasse. Die allgemeinen Ausführungen in der Klagebegründung, wonach der \nKläger bei einer erheblichen Gebietsänderung mehr Rechte hätte geltend machen \nkönnen, träfen nicht zu, da bei jeder Gebietsänderung die Interessen der betroffenen \nGrundstückseigentümer zu berücksichtigen seien. In welcher Hinsicht materiell eine \nBetroffenheit des Klägers vorliegen solle, sei nicht dargelegt worden. Zu den \nAusführungen \nbezüglich \nder \nVorschriften \ndes \nGesetzes \nüber \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung werde informatorisch zum Verfahrensstand mitgeteilt, \ndass der Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG zur Zeit aufgestellt werde und \ndas Planfeststellungsverfahren noch nicht abschließend durchgeführt worden sei. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten (jeweils 1 Band) zu diesem und dem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (7 B 98/19.F) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten (2 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind. \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nEntscheidungsgründe \nDie Klage ist unzulässig. \nGemäß § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage nur \nzulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine \nAblehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis \nim Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Verletzung eigener Rechte des \nKlägers auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich ist. Diese Möglichkeit ist \nnur auszuschließen, wenn offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise subjektive \nRechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 5. August 2015 - 6 C 8.14 -, \nBVerwGE 152, 355 Rn. 11 = juris Rn. 11 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist vorliegend der \nFall. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen. \nDer Kläger ist unstreitig Mitglied der TG Flurbereinigung T........, aber nicht \nEigentümer eines Grundstücks, das von der mit der Klage angegriffenen Änderung des \nVerfahrensgebiets unmittelbar betroffen ist. Da § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 138 \nAbs. 1 Satz 2 FlurbG nur die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte verlangt, ist \nes zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Teilnehmer, der von einer Gebietsänderung \nnicht unmittelbar betroffen ist, im Einzelfall gleichwohl in seinen Rechten \nbeeinträchtigt sein kann. Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Klage auf die \nnicht näher konkretisierten Mutmaßungen beschränkt, wonach durch das Ausscheiden \nvon \nGrundstücken \naus \ndem \nVerfahrensgebiet \nbereits \nentstandene \n„Ausführungskosten“ \n(Wertermittlung, \nVermessung) \nvon \nden \nverbliebenen \nTeilnehmern mitgetragen werden müssten, und die Hereinnahme einer erheblichen \nZahl von Flurstücken sich „regelmäßig“ finanziell auf die übrigen Teilnehmer \nauswirke, weil dies erhebliche zusätzliche Ausführungskosten verursache und auch \ndas Hinzukommen weiterer Teilnehmer es „regelmäßig“ nicht ausschließe, dass es zu \neiner zusätzlichen Belastung der ursprünglichen Teilnehmer komme. Dieser Vortrag \nlässt eine konkrete Beschwer des Klägers nicht erkennen, mit der seine Klagebefugnis \nbegründet werden könnte. Eine Gebietserweiterung führt - wie der Kläger selbst \neinräumt - nicht nur zu höheren Ausführungskosten, sondern zugleich zu einer \nBeitragspflicht der Eigentümer der im Erweiterungsgebiet belegenen Grundstücke und \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\ndamit regelmäßig gerade nicht zu einer höheren Belastung der bereits vorhandenen \nMitglieder der Teilnehmergemeinschaft. Im Übrigen hat sich der Kläger ausweislich \nder Begründung seines Widerspruchs ausschließlich gegen die Einbeziehung des \nFlurstücks Nr. F3.. in das Verfahrensgebiet gewandt, weil dieses vom \nWegebaumeister der TG Flurbereinigung T........ genutzt werde und dieselben \nEigentümer habe wie die Flurstücke Nr. F4.. und Nr. F5... Da der Kläger für die \nletztgenannten Flurstücke den Planwunsch des Zuerwerbs geäußert hat, befürchtet er \noffenbar, dass die Gebietserweiterung die Umsetzung seines Planwunsches erschwert \noder verhindert. Abgesehen davon, dass der Kläger zwar nach § 44 Abs. 1 FlurbG \neinen Anspruch auf wertgleiche Abfindung in Land, aber grundsätzlich keinen \nAnspruch darauf hat, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in \nbestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu \nwerden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 -, juris Rn. 15 m. w. N.; \nst. Rspr.), ergibt sich erst aus dem Flurbereinigungsplan, ob der Planwunsch des \nKlägers erfüllt wird. \nDie Klagebefugnis folgt auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Verletzung von \nVerfahrensrechten aus § 5 FlurbG, da - wie oben ausgeführt - bereits kein materielles \nRecht erkennbar ist, das verletzt sein und auf sich der behauptete Verfahrensverstoß \nausgewirkt haben könnte. Darüber hinaus handelt es sich bei der vom Beklagten \nvorgenommenen Erweiterung des Verfahrensgebiets offensichtlich um eine \ngeringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets (§ 8 Abs. 1 FlurbG). Zwar ist es \nzutreffend, dass für die Abgrenzung der geringfügigen von der erheblichen Änderung \n(§ 8 Abs. 2 FlurbG) nicht nur die Flächenrelation zu berücksichtigen, sondern auch auf \nandere Faktoren abzustellen und somit maßgeblich ist, ob die Änderung so wesentlich \nist, dass das förmliche Verfahren als notwendig erscheint (so bereits BVerwG, Urt. v. \n16. April 1971 - IV C 36.68 -, juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 23. September 2004 - 10 B \n8.04 -, juris Rn. 5; st. Rspr.). Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die vorliegend in \nRede stehende Flächenrelation der Erweiterung des Flurbereinigungsgebiets von ca. \n965,5 ha auf ca. 999,0 ha, d. h. um ca. 3,5 %, für sich genommen jedoch ersichtlich \nkeine erhebliche Änderung dar (vgl. BayVGH, Urt. v. 4. Dezember 2014 - 13 A \n13.2615 -, juris Rn. 17 [4,3 %]; OVG RP, Urt. v. 2. März 2016 - 9 C 11007/15 -, juris \nRn. 34 [3,3 %]; OVG NRW, Beschl. v. 13. März 2014 - 9a B 46/14.G -, juris Rn. 20 \n[10 %]). Die Ausführungen in der Klagebegründung, wonach sich die Änderung nicht \n16 \n\n \n \n8\nnur auf die reine Erhöhung beziehe, sondern die Hereinnahme von 25 Flurstücken \ngegen Herausnahme von sieben Flurstücken insgesamt ein „noch sehr viel höheres \nFlächenvolumen“ erfasse, vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich aus \ndem angefochtenen Beschluss ergibt, dass die Fläche der herausgenommenen \nFlurstücke ca. 0,9 ha und die Fläche der aufgenommenen Flurstücke ca. 34,4 ha \nbeträgt. Selbst wenn man mit dem Kläger diese beiden Werte addieren und ins \nVerhältnis zu der Fläche des Verfahrensgebiets vor der Erweiterung setzen wollte \n(999,0 ha -34,4 ha + 0,9 ha = 965,5 ha), ergäbe sich an Stelle einer Veränderung der \nFläche von ca. 3,5 % eine solche um ca. 3,7%, die - für sich genommen - ebenfalls \noffensichtlich geringfügig wäre. Warum die - für sich genommen: geringfügige - \nÄnderung des Verfahrensgebiets vorliegend so wesentlich sein sollte, dass das \nförmliche Verfahren als notwendig erscheint, legt der Kläger insbesondere auch nicht \nmit den spekulativen Ausführungen in der Klagebegründung dar, wonach eine \n„Drittbetroffenheit“ von 160 Personen durch die Gebietserweiterung vorliege und \nhieraus die Notwendigkeit eines förmlichen Verfahrens folge. \nDer Vortrag des Klägers, die angefochtene 9. Änderung des Verfahrensgebiets diene \n„auch“ dem Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des \nFlurbereinigungsgesetzes und unterfalle nach Ziffer 16.4 (gemeint ist: 16.1) der \nAnlage 1 zum UVPG der allgemeinen Vorprüfungspflicht, übersieht, dass der \nangefochtene Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsgebiets keine \nZulassungsentscheidung i. S. v. § 2 Abs. 6 UVPG darstellt. Für den Bau der \ngemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG ist eine \nPlanfeststellung (Abs. 3) oder Plangenehmigung (Abs. 4) erforderlich, bei der gemäß \n§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht \ndurchzuführen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens kann sich der Kläger auch am \nEntscheidungsprozess beteiligen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 \nVwGO, die Entscheidungen über die Gebührenpflicht und über die Erhebung eines \nAuslagenpauschsatzes beruhen auf § 147 Abs. 1 FlurbG. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe aus § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n9\nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \n Dr. Pastor \n\n \n \n10\n \nBeschluss vom 6. März 2020 \n \n \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 52 Abs. 2 \nGKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 68 Abs. 1 \nSatz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \n Dr. Pastor \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-06/7-c-24-18-f","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-06/7-c-24-18-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487781","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.789753+00:00"}}