{"status":"available","doknr":"OLD487780","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-10","aktenzeichen":"3 A 315/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 315/19 \n \n1 K 346/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder e. V. \nvertreten durch den Vereinsvorsitzenden \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Kommunaler Sozialverband Sachsen \nvertreten durch den Verbandsdirektor \nAußenstelle Chemnitz \nReichsstraße 3, 09112 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \n \nwegen \n \n \nJugendhilfeförderung 2016 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp \n \nam 10. März 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 24. Oktober 2018 - 1 K 346/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n \n \nGründe \nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein \nVorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz \n4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte \nZulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Nr. 2), \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO (Nr. 3) oder der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Nr. \n4) gegeben ist. \n1. Der Kläger ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und hat mit seiner Klage \ndie Förderung eines zweiten Jugendbildungsreferenten für das Jahr 2016 begehrt. Mit \nseiner am 25. Februar 2016 erhobenen Klage hat er sich zunächst gegen eine \nVersagung der Zulassung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns \nhinsichtlich der Stelle eines zweiten Bildungsreferenten gewandt. Mit Bescheid vom \n22. März 2016 hat der Beklagte über den Förderantrag in der Sache entschieden und \ndie Personalausgaben für den zweiten Bildungsreferenten nicht gefördert. Hiergegen \nhat der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2016 Widerspruch eingelegt, über den noch \nnicht entschieden ist. \nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Umstellung der Klage auf ein \nVerpflichtungsbegehren hinsichtlich der Förderung der Stelle des zweiten \nBildungsreferenten unter teilweise Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids \nverpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Förderung eines zweiten \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nJugendbildungsreferenten im Jahr 2015 unter Beachtung der gerichtlichen \nRechtsauffassung neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die \nÄnderung des Klagebegehrens von der zunächst verfolgten Genehmigung eines \nförderunschädlichen vorläufigen Maßnahmebeginns zu einer Überprüfung der \nzwischenzeitlich \nergangenen \nFörderentscheidung \ndes \nBeklagten \nstelle \neine \nsachdienliche und damit zulässige Klageänderung dar, in die der Beklagte zudem \neingewilligt habe. Die Klage sei auch ohne durchgeführtes Vorverfahren als \nUntätigkeitsklage zulässig, da der Beklagte über den am 5. April 2016 eingelegten \nWiderspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. März 2016 länger als drei \nMonate nicht entschieden habe. \nDer Kläger habe gegen den Beklagten aus § 74 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Förderung seiner freiwilligen Tätigkeit \nauf dem Gebiet der Jugendhilfe im Jahr 2016 über die bislang getroffene Entscheidung \nhinaus. Für die Jugendhilfeplanung sei der (Landes-)Jugendhilfeausschuss zuständig \n(§ 71 SGB VIII). Nach dessen Planung für die Jahre 2015–2019 ergebe sich im \nvorliegenden Zusammenhang ein Rahmenbedarf von 22 Vollzeitäquivalenz. Hohe \nPriorität hätten dabei die Bildungsreferenten. In der Regel sei hiernach für die \nUnterstützung von Personal maximal eine Bildungsreferentin je Verband vorgesehen. \nDer Beklagte berufe sich auf diese Grundaussage zur Regelausstattung von Trägern \nder Jugendhilfe mit nur einem Bildungsreferenten, ohne eine nachvollziehbare \nBedarfs- und Leistungseinschätzung vorzunehmen. Das Gericht könne offenlassen, ob \neine Regelausstattung mit einem Bildungsreferenten im Hinblick auf Dachverbände \nwie dem Kläger den Anforderungen an „gleiche Grundsätze und Maßstäbe“ des § 74 \nAbs. 5 Satz 1 SGB VIII genüge. Selbst wenn man von der Rechtmäßigkeit eines \nsolchen Regelbedarfs ausginge, müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der \nAnsatz des Regelbedarfs den Anforderungen des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im \nEinzelfall gerecht werde. Hieran fehle es. Es hätte hierzu einer Bedarfs- und \nLeistungseinschätzung der klägerischen Arbeit bedurft. Ein solche habe der Beklagte \nnicht vorgenommen. Diese wäre vor allem auch deshalb erforderlich gewesen, da der \nKläger \nseit \nvielen \nJahren \nanerkannt \nerfolgreiche \nJugendarbeit \nmit \nzwei \nBildungsreferenten durchführe. Aus der Bestandsanalyse zum Jugendhilfeplan 2015-\n2019 ergebe sich, dass nicht jeder geförderte Träger einen Bildungsreferenten benötige \nund dass die Bildungsreferenten des Klägers ausgelastet gewesen seien. Die bloße \n4 \n\n \n \n4\nBehauptung, die Förderung nur einer Referentenstelle bei Kläger für das Jahr 2016 sei \nbedarfsgerecht, stehe im Widerspruch zu dessen bisheriger Arbeit auf dem Gebiet der \nJugendhilfe und erschließe sich auch im Übrigen nicht. \nEine Versagung einer weiteren Referentenstelle mit dem Hinweis auf die \n„Wertevielfalt“ trage nicht. Dieser Begriff sei nicht hinreichend konkretisiert und lasse \nnicht ohne weiteres erkennen, ob Träger oder Maßnahme damit angesprochen würden. \nUnklar bleibe auch, welche Werte der einzelnen Maßnahmen oder dem einzelnen \nTräger zugeordnet würden. Da der Umfang der zu fördernden Maßnahmen feststehe, \nseien die hierzu notwendigen Personalausgaben - und damit auch die erforderlichen \nJugendbildungsreferenten - indes zu fördern. Soweit sich der Beklagte zur \nBegründung seiner Ablehnung der Förderung einer zweiten Referentenstelle auf die \nMitteilung des Landesjugendamtes beziehe, dass die finanzielle Unterstützung für eine \nPersonalstelle bei Kläger als zweckentsprechend und bedarfsgerecht eingeschätzt \nhabe, sei festzuhalten, dass eine derartige Stellungnahme zwar nach Nr. 4.1.4 der FRL \nüberörtlicher Bedarf eine Zuwendungsvoraussetzung sei. Allerdings entbinde diese \nden Beklagten nicht von einer eigenen Prüfung im Rahmen der von ihm als \nBewilligungsbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung. Wenn der Beklage \nungeprüft \nund \nohne \nNachfrage \nseine \nEntscheidung \nauf \neine \nfehlerhafte \njugendhilfeplanerische Stellungnahme des Landesjugendamts stütze, hafte der Fehler \ndes Landesjugendamts auch seiner Entscheidung an. \nFür den Bedarf sei auch das Viertel der Tätigkeit des zweiten Bildungsreferenten zu \nberücksichtigen, welches auf die „Tage der Orientierung“ entfalle. Diese könnten \nunter den Begriff „Außerschulische Jugendarbeit“ nach Nr. 2.3 FRL überörtlicher \nBedarf subsumiert werden. Zwar hätten die „Tage der Orientierung“ einen starken \nSchulbezug, weil sie ausschließlich an Schüler einzelner Klassen gerichtet seien und \nvon den Lehrern als Aufsichtspersonen begleitet würden. Sie fänden während der \nSchulzeit statt und seien auch im Lehrplan mit vorgesehen. Die Veranstaltungen \nfänden aber außerhalb der Schule statt und es werde auch kein schulischer oder im \nLehrplan festgelegter Lehrstoff vermittelt. Die äußere und inhaltliche Organisation \nobliege nicht dem Lehrpersonal, sondern dem Kläger. Die Teilnahme der Schüler sei \nfreiwillig. Die Anwesenheit eines Lehrers sei abhängig von der Entscheidung der \nJugendlichen. Somit handele es sich schwerpunktmäßig, insbesondere im Hinblick auf \n5 \n6 \n\n \n \n5\ndie inhaltliche Gestaltung durch den Kläger und die freiwillige Teilnahme der Schüler, \num keine schulische, sondern eine außerschulische Veranstaltung. Dies sei der \nUnterschied zu Schulausflügen ins Schullandheim o. Ä., bei der Schulpersonal über \nden Ablauf und die Aktivitäten entschieden. \n2. Der vom Beklagten behauptete Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nliegt nicht vor. \nEr ist der Auffassung, dass kein Sachurteil habe ergehen dürfen und die Änderung der \nKlage nicht sachdienlich gewesen sei. Es fehle an der Durchführung des \nVorverfahrens. Die Klage sei nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. \nDer sachliche Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs liege im \nbeiderseitigen \nWillen \nder \nBeteiligten, \ndas \nWiderspruchsverfahren \nbis \nzur \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren ruhend zu stellen. \nDas Verhalten des Klägers, nunmehr eine gerichtliche Überprüfung der \nFörderentscheidung zu wollen, stelle sich als widersprüchliches Verhalten dar. \nDieser Einwand greift nicht durch. Gemäß § 91 Abs. 2 VwGO ist die Einwilligung des \nBeklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu \nwidersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf sie \neingelassen hat. Dies ist hier ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung \nvom 24. Oktober 2018 der Fall. In dieser Verhandlung hat sich der Beklagte auf die \ngeänderte Klage eingelassen und ihre Abweisung beantragt, ohne der Änderung zu \nwidersprechen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem \nkein Hinweis auf die Behauptung des Beklagten, es habe eine Absprache zum \nUnterbleiben einer Widerspruchsentscheidung gegeben, welche einen sachlichen \nGrund für die Nichtbescheidung i. S. v. § 75 Satz 3 VwGO darstelle. Es hätte dem \nBeklagten oblegen, auf die behauptete Absprache in der mündlichen Verhandlung \nhinzuweisen, damit das Verwaltungsgericht sich hiermit hätte auseinandersetzen \nkönnen. So konnte es - wie geschehen - davon ausgehen, dass ohne sachlichen Grund \nlänger als drei Monate über den Widerspruch nicht entschieden wurde. Für seine \nBehauptung hat der Beklagte auch im Zulassungsverfahren nichts näher dargelegt. \n3. Der Beklagte zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nZweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende \nRechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. \n2000, 1458). \nDer Kläger führt hierzu in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 10. April \n2019 zusammengefasst aus: Mangels durchgeführten Vorverfahren hätte kein \nSachurteil ergehen dürfen. Zudem habe er im Rahmen der durch den \nLandesjugendhilfeausschuss beschlossenen Jugendhilfeplanung eine eigenständige \nund fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen. So habe er sich bei der \nangemessenen Verteilung der Stellen der Bildungsreferenten von der Ausgewogenheit \nder Werteorientierung leiten lassen. Stellenzuwächse sollten unter Beachtung der \nWertevielfalt \nin \nweniger \nversorgten \nBereichen \nerfolgen. \nEr \nhabe \nseine \nErmessensentscheidung \nan \nden \nVorgaben \ndes \nLandesjugendhilfeausschusses \nausrichten dürfen. Das Verwaltungsgericht setze sich mit seiner Entscheidung in \nunzulässiger Weise über den Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses hinweg. Im \nLandesjugendhilfeausschuss finde die Verhandlung über den Bedarf statt. Bedarf sei \ndas Verhandlungsergebnis zwischen den Bedürfnissen von Adressaten, jugend- und \nfachpolitischen sowie interessenpolitischen Erwägungen und den zur Verfügung \nstehenden Mitteln. Für die Jugendhilfeplanung ergebe sich daraus, dass der \nPlanungsträger Rahmenbedarfe in Form von Stellenvolumen für einzelne Bereiche \ndefiniere, die aus seiner Sicht fachlich für die Aufgabenwahrnehmung der landesweit \ntätigen Träger notwendig erschienen. Der Umfang des Leistungsangebots und die \nGröße des einzelnen Verbands spielten aus planerischer Sicht keine Rolle. Allerdings \nsei festgelegt, dass pro Verband maximal eine Stelle festgelegt sei. Die Formulierung \n„in der Regel“ spiegele dabei lediglich den Umstand wider, dass es auch Verbände \ngäbe, die nicht mit einer Personalkostenförderung bedacht würden. Die Grenze \n„maximal ein Bildungsträger je Verband“ sei bewusst festgelegt worden. Dies sei zum \neinen deshalb geschehen, um eine größtmögliche Wertevielfalt innerhalb der \nVerbandslandschaft zu ermöglichen, zum anderen, um eine solide Grundlage bei der \nDiskussion zum Finanzrahmen innerhalb der Haushaltsdebatten zu schaffen. Letztlich \nseien auch die „Tage der Orientierung“ beim Bedarf nicht berücksichtigungsfähig. Sie \nseien keine „Außerschulische Jugendarbeit“. Es handele sich um eine schulische \n11 \n12 \n\n \n \n7\nVeranstaltung. Die Klägerin gebe hierzu an, dass es sich hierbei um ein \nunterrichtsbegleitendes Angebot für Schulklassen i. S. einer Schulfahrt oder eines \nSchullandheimaufenthaltes als Bildungsveranstaltung handele. In einer Besprechung \nam 9. Januar 2014 zwischen SMS und SMK, bei der auch ein Vertreter des Klägers \nanwesend gewesen sei, habe Einigkeit darüber bestanden, dass diese Projekte nicht \nüber das SMS bezuschusst werden könnten, da sie dem schulischen Bereich \nzuzuordnen seien. Über diese Vereinbarung habe sich das Verwaltungsgericht trotz \nHinweises des Beklagten hinweggesetzt. \nDieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. \n3.1 Die Rüge, es fehle an einer notwendigen Durchführung eines Vorverfahrens, ist \nohne Erfolg. Hierzu wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der \nGeltendmachung eines Verfahrensmangels verwiesen. \n3.2 \nDer \nBeklagte \ngreift \ndie \nentscheidungstragende \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts, \ndass \nes \nan \neiner \nErmessensentscheidung \nüber \nden \nFörderungsantrag \ndes \nKlägers \nfehle \nund \neine \nVersagung \neiner \nweiteren \nReferentenstelle mit dem Hinweis auf eine „Wertevielfalt“ nicht tragfähig sei, ohne \nErfolg an. \nAnspruchsgrundlage ist § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach sollen die Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe \nfördern, wenn der Träger - wie hier der Kläger - die Anforderungen seiner Nrn. 1 bis 5 \nerfüllt. Hieraus folgt ein subjektiver Anspruch des Trägers der freien Jugendhilfe auf \neine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Förderung. Dieser materiell-\nrechtliche Anspruch auf fehlerfreie Förderentscheidung besteht auch über den Ablauf \ndes jeweiligen Haushaltsjahres hinaus fort, wenn und soweit er nicht durch eine \nermessensfehlerfreie oder doch in Bestandskraft erwachsene Entscheidung über die \nFörderung erfüllt worden ist (BVerwG, Urt. v. 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris Rn. \n13). Gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind bei der Förderung gleichartiger \nMaßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche \nGrundsätze und Maßstäbe anzulegen. Zuständig für die Jugendhilfeplanung ist gemäß \n§ 71 SGB VIII der (Landes-)Jugendhilfeausschuss. Dessen „Jugendhilfeplanung zu \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8\nAufgaben und Leistungen der überörtlichen Jugendverbände, Dachorganisationen und \nFachstellen insbesondere im Bereich §§ 11-14 SGB VIII im Freistaat Sachsen 2015-\n2019“ vom 19. September 2014 liegt der Entscheidung des Beklagten zugrunde. \nAusgehend von 25 Leistungsanbietern in diesem Bereich - einem Dachverband und 24 \nJugendverbände - wird dort ausgeführt: „In der Regel ist für die Unterstützung von \nPersonal maximal ein Bildungsreferent je Verband vorgesehen. (…) Ziel ist es, in der \nVerteilung der Personalstellen eine angemessene Verteilung im Sinne der \nWertevielfalt zu erreichen. (…) Dabei ist die Leistungsfähigkeit der Träger für die \nstrukturbildende Funktion, die grundlegenden Leistungen und die Bildungsleistungen \nzu berücksichtigen.“ \nHiervon ausgehend trägt die mit dem Zulassungsantrag vorgetragene Behauptung \nnicht, dass mit der Formulierung „in der Regel“ allein die Möglichkeit angesprochen \nsein solle, gänzlich von einer Förderung von Bildungsreferenten absehen können, und \ndass maximal ein Bildungsreferent je Verband gefördert werden könne. Zutreffend hat \nhierzu bereits das Verwaltungsgericht auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf hingewiesen, gegen den verstoßen würde, wenn unabhängig \nvon der sehr unterschiedlichen Größe, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und \nden unterschiedlichen Angeboten der Jugendhilfe durch einzelne Träger ein gleicher \nRegelbedarf für jeden Träger festgelegt wird. Vielmehr spricht ganz Überwiegendes \ndafür, für Dachverbände und einzelne Jugendverbände unterschiedliche Bedarfe zu \nberücksichtigen und auch innerhalb der einzelnen Jugendverbände bezogen auf ihre \nGröße und Leistungsfähigkeit zu differenzieren. Die entgegenstehende Auffassung \nfindet in der Jugendhilfeplanung vom 19. September 2014 keine Stütze. Die \nFormulierung schließt eine Förderung von mehr als einem Bildungsreferenten nicht \naus, was auch vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Größe und \nLeistungsfähigkeit der Verbände naheliegend ist, um dem grundgesetzlich \ngewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Auch hierzu kann \nauf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. \nJedenfalls ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an \nder entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die \nEntscheidung über einen Förderungsantrag im Einzelfall geprüft werden muss, ob der \nAnsatz des Regelbedarfs den Anforderungen des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII \n17 \n18 \n\n \n \n9\nentspricht. Soweit sich der Beklagte auf eine angebliche Vorgabe des \nLandesjugendhilfeausschusses beruft, dass eine Versagung gegenüber dem Kläger \nunter Bezugnahme auf eine „Wertevielfalt“ gerechtfertigt werden könne, teilt der \nSenat diese Auffassung nicht, da dieses Schlagwort schon nicht erkennen lässt, ob es \nsich auf den Träger der Maßnahme oder die von ihm verantworteten Maßnahmen \nbeziehen soll. Zudem ist auch die Zuordnung der einzelnen Wertekategorien auf die \neinzelnen Träger nicht nachvollziehbar. Hierzu kann auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts auf S. 9 seiner Entscheidung verwiesen werden. Zudem stellt das \nZulassungsvorbringen nicht die Auffassung in Frage, dass die Stellungnahme des \nLandesjugendsamts \nnach \nNr. \n4.1.4 \nFRL \nüberörtlicher \nBedarf \neine \nZuwendungsvoraussetzung ist, jedoch nicht davon entbindet, als Bewilligungsbehörde \neine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend angemerkt, dass ein Fehler des Landesjugendamts auch der Entscheidung \ndes Beklagten anhaftet, wenn er ungeprüft seine Entscheidung auf eine fehlerhafte \njugendhilfeplanerische Stellungnahme stützt. \nDer Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger \nangebotenen „Tage der Orientierung“ unter den Begriff „Außerschulische \nJugendarbeit“ (Nr. 2.3 FRL überörtlicher Bedarf) fallen. Diese finden außerhalb der \nSchule statt, vermitteln keinen im Lehrplan festgelegten Inhalt und werden vom \nKläger inhaltlich wie örtlich konzipiert. Die Leitung der Veranstaltung liegt beim \nKläger und die Schüler müssen an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen. Damit \nhandelt es sich jedenfalls im Wesentlichen um eine außerschulische Veranstaltung. \nAuf die Einschätzung innerhalb der zuständigen Ministerien kann es bei dieser \neindeutigen Sachlage nicht ankommen, anders als der Beklagte meint. \n4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz \nzuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung \ngewährleisten. Zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist er nicht gedacht. Dieser \nZulassungsgrund ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in \nseinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden \nabstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\neines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck \nkommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich \naufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt \nhingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im \nEinzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die \ngebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A -\n, juris Rn. 12 m. w. N.). \nZur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden \nabstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem \nebenfalls entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder \nobergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist \ndarzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die \nangegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, Beschl. v. 5. \nDezember 2018 - 4 A 747/16 -, juris Rn. 4). \nDer Beklagte benennt in seinem Zulassungsantrag keinen Rechtssatz des \nVerwaltungsgerichts, mit dem es von einem Rechtssatz eines divergenzfähigen \nGerichts abgewichen ist, weil es ihn für unrichtig hält. Der Beklagte behauptet \nlediglich \neine \nAbweichung \nvon \neiner \nEntscheidung \ndes \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts und vertritt die Auffassung, eine eigenständige und \nfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen zu haben, was das Verwaltungsgericht \nnach seiner Auffassung verkannt habe. In einer von der Auffassung des Beklagten \nabweichenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht liegt hingegen nach den \nvorstehenden Grundsätzen keine Divergenz. \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie \nVerfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \n \nv. Welck \nKober \nGroschupp\n \n \n \n22 \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-10/3-a-315-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-10/3-a-315-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487780","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.764028+00:00"}}