{"status":"available","doknr":"OLD487779","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-11","aktenzeichen":"3 B 327/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 327/19 \n \n1 L 881/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes minderjährigen Kindes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \nwegen \n \n \nBetreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 11. März 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 28. November 2019 - 1 L 881/19 - geändert. Der Antrag des \nAntragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu \nverpflichten, ihm einen Betreuungsplatz in der Tageseinrichtung in S........ bei einer \nBetreuungszeit von neun Stunden täglich nachzuweisen, wird abgelehnt. Im Übrigen \nwird die Beschwerde verworfen. \n \nDer Antragsteller trägt von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragsgegners hat nur teilweise Erfolg. Soweit das \nVerwaltungsgericht \nDresden \nden \nAntragsgegner \nzum \nNachweis \neines \nBetreuungsplatzes in der Tageseinrichtung „R.........“ in S........ verpflichtet hat, hat die \nBeschwerde Erfolg (hierzu unter 1.). Das Hilfsbegehren des Antragstellers, ihm einen \nBetreuungsplatz vorübergehend in einer anderen Tageseinrichtung bis zum \nFreiwerden eines Platzes in S........ bei einer Betreuungszeit von neun Stunden täglich \nzuzuweisen, hat sich durch den Nachweis eines entsprechenden Platzes zum 6. Januar \n2020 erledigt; die diesbezügliche Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses \nwegen Unzulässigkeit zu verwerfen (2.). \nDem Rechtsstreit zugrunde liegt das Begehren des Antragstellers, ihm nach dem \nUmzug zum 8. September 2019 zu seinem in der Gemeinde K.......... wohnenden Vater \neinen \nBetreuungsplatz \nvornehmlich \nin \nder \nin \nS........ \nbefindlichen \nKindertageseinrichtung „R.........“ nachzuweisen. Der Antragsteller wurde am 30. \nMärz \n2015 \ngeboren. \nEr \nbesuchte \nbis \nzum \n31. \nOktober \n2019 \neine \nKindertageseinrichtung in Dresden. Auf einen entsprechenden Antrag hin wurde dem \nVater des Antragstellers von der Gemeinde K.......... mitgeteilt, dass in der von diesem \nausgewählten Kindertagesstätte keine Kapazitäten vorhanden seien. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAuf den daraufhin am 30. Oktober 2019 gestellten Antrag hin hat das \nVerwaltungsgericht Dresden den Antragsgegner im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, dem Antragsteller \neinen \nBetreuungsplatz \nin \nder \nKindertageseinrichtung \n„R.........“ \nin \nS........ \nnachzuweisen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Voraussetzungen des § 24 \nAbs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt seien, wonach ein Kind, das das dritte Lebensjahr \nvollendet habe, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer \nTageseinrichtung habe. Der Anspruch richte sich gegen den jeweils zuständigen \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe, hier den Antragsgegner. Der Antragsteller könne \nzudem einen Platz in der Einrichtung in S........ beanspruchen. § 5 Abs. 1 und 2 SGB \nVIII, § 4 Satz 1 SächsKitaG eröffneten ein Wunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf \neine jeweils bevorzugte Tageseinrichtung. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in \nder gewählten Einrichtung bestehe nur im Rahmen der dort verfügbaren Kapazitäten. \nSei die Kapazität in der gewählten Einrichtung ausgeschöpft, bestehe kein Anspruch \nauf einen Platz in der gewählten Einrichtung. Zur Beurteilung der Kapazitäten sei auf \ndie konkrete Situation der betroffenen Einrichtung, also auf deren tatsächliche \nBelegung zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Maßgeblich seien \nweder die allgemeinen Kapazitätsplanung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für \ndessen Zuständigkeitsgebiet noch die geplanten oder voraussichtlich belegten Plätze in \nder jeweiligen Einrichtung, sondern die tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten und \nBetreuungsmöglichkeiten in der konkreten Einrichtung. Ausgehend von diesen \nGrundsätzen habe der Antragsgegner hier eine Kapazitätserschöpfung in der \nEinrichtung in S........ trotz gerichtlicher Hinweise nicht ausreichend substantiiert \ndargelegt. Seine Angaben hätten sich auf die bloße Behauptung fehlender Kapazitäten \nin K.......... insgesamt beschränkt. Hingegen fehle die konkrete Darlegung der \ntatsächlich vorhandenen Betreuungskapazität und der Belegung einer konkreten \nEinrichtung. Im Übrigen stünde der Leistungsanspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII \nnicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Dem Anspruch stehe hier nicht entgegen, dass \nder Betreuungsbedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 4 Satz 2 \nSächsKitaG in der Regel vorsehe, den Betreuungsbedarf sechs Monate im Voraus bei \nder gewünschten Einrichtung anzumelden. Denn ein Ausnahmefall liege wegen des \nunmittelbar eingetretenen Betreuungsbedarfs des Antragstellers bei seinem Vater hier \nvor. \n1. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. \n3 \n4 \n\n \n \n4\nDie Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat auch nach Unterzeichnung eines \nBetreuungsvertrags zwischen der Gemeinde K.......... als Träger der diesbezüglichen \nKindereinrichtungen und dem Vater des Antragstellers am 19. Dezember 2019/18. \nFebruar 2020 ein Rechtsschutzbedürfnis, da er insoweit beschwert ist. \nDenn der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts Dresden ist Grundlage für \ndas sich anschließende Vollstreckungsverfahren 1 N 19/19. Der vom Antragsgegner \nangegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. November 2019 \nstellt - worauf das Gericht in dem Verfahren 1 N 19/19 hingewiesen hat - einen Titel \nnach § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (einstweilige Anordnung) dar, aus dem vollstreckt \nwerden kann. Mit der vom Antragsgegner begehrten Aufhebung dieser einstweiligen \nAnordnung fallen auch die Voraussetzungen für das sich anschließende \nVollstreckungsverfahren weg. \nDie Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsgegner hat dargetan, dass dem \nAnspruch des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VIII, § 4 Satz 1 \nSächsKitaG auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in der Tageseinrichtung „R.........“ \nin S........ dessen ausgeschöpfte Kapazitäten entgegenstehen (vgl. zuletzt SächsOVG, \nBeschl. v. 25. Oktober 2018 - 4 B 287/18 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Aus den \nSchriftsätzen des Antragsgegners vom 16. Dezember 2019 sowie vom 3. Februar 2020 \nergibt sich zusammengefasst, dass die maximale Kapazität des Kindergartens von 141 \nKindern durch Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nVerbraucherschutz vom 21. November 2013 festgesetzt wurde, eine Erhöhung der \nKapazität auf 142 Plätze mit Bescheid des Sozialministeriums vom 21. Januar 2010 \nabgelehnt wurde und gemäß der E-Mail der Gemeindeverwaltung K.......... vom \n9. Januar 2020 die Kapazität der Kindertageseinrichtung tatsächlich ausgeschöpft war. \nZweifel daran, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Aufnahme des Antragstellers über die in der \nBetriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII festgesetzte Kapazitätsgrenze hinaus ist \nweder zulässig noch kann sie vom Antragsteller verlangt werden. \n2. Soweit die Beschwerde gegen die mit dem Hilfsantrag des Antragstellers begehrte \nZuweisung \neines \nvorübergehenden \nBetreuungsplatzes \nin \neiner \nanderen \nTageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII begehrt wird, ist sie hingegen \nunzulässig, da sich das Hilfsbegehren des Antragstellers zwischenzeitlich erledigt hat. \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nWie aufgezeigt ist der Anspruch des Antragstellers mit am 18. Februar 2020 \nrückwirkend nachgewiesenen Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung K.......... \nab dem 6. Januar 2020 der Sache nach vorbehaltlos erfüllt worden. Ein \nAufrechterhalten der Beschwerde mit dem Ziel, den diesbezüglichen Hilfsantrag \nabzulehnen, nachdem das Hauptbegehren - wie unter Nr. 1 aufgezeigt - \nzurückzuweisen war, ist daher nicht mehr erforderlich. Auch der Antragsteller hat mit \nseiner Erklärung in dem Schriftsatz vom 26. Februar 2020, das Begehren sei erledigt, \ndeutlich gemacht, dass seinem Antragsbegehren nunmehr vollinhaltlich stattgegeben \nworden sei. Daher kann nunmehr die Beschwerde nicht mehr darauf gerichtet werden, \nden diesbezüglichen (Hilfs-)An-trag abzulehnen. Nachdem insoweit auch kein \nVollstreckungsverfahren in Gang gesetzt worden ist, ist von einer vollständigen \nErledigung des Streitgegenstands in der Beschwerdeinstanz auszugehen. Der \nRechtsbehelf - hier die Beschwerde - ist damit unzulässig geworden (Guckelsberger \nin: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 42 a. E. m. w. N.). \nVon den Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens trägt \nder Antragsteller gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Drittel, der Antragsteller zwei \nDrittel. Eine hälftige Kostenteilung kommt hier nicht in Betracht, da das \nHauptbegehren \ndes \nAntragstellers, \nihm \neinen \nzumutbaren \nBetreuungsplatz \nnachzuweisen, vorliegend erfüllt und ihm mit Schreiben der Gemeinde K.......... vom \n24. Januar 2020 zudem verbindlich zugesichert worden ist, dass ihm der nächste freie \nPlatz in der Kindertagesstätte in S........ zur Verfügung gestellt werden wird. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 52 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nGroschupp\n \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-11/3-b-327-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-11/3-b-327-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487779","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.742489+00:00"}}