{"status":"available","doknr":"OLD487777","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-17","aktenzeichen":"6 B 314/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 314/19 \n \n6 L 787/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis \nhier: Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 17. März 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 7. November 2019 - 6 L 787/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2019 wiederherzustellen. In \ndiesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, \nzieht den Führerschein ein und fordert den Antragsteller auf, den Führerschein \ninnerhalb von fünf Kalendertagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben und \nordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. \nZur Begründung führt das Verwaltungsgericht an, die Entziehung der Fahrerlaubnis \nfinde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. \nDanach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich \ndessen Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei hier \nder Fall, weil die Antragsgegnerin aus der Nichtvorlage des geforderten fachärztlichen \nGutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers \nhabe schließen dürfen. Die Anordnung zur Begutachtung sei auch formell und \nmateriell rechtmäßig gewesen. Zu den Erkrankungen und Mängeln, die die \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nFahreignung beeinträchtigen könnten, zählten u. a. auch Persönlichkeitsveränderungen \ndurch pathologische Alterungsprozesse. Der motorisierte Straßenverkehr stelle an die \nmenschliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit hohe Ansprüche und es sei daher \ndurch die nachlassende organisch-psychische Leistungsfähigkeit im höheren \nLebensalter möglich, dass es zunehmend zu Anpassungsschwierigkeiten kommen \nkönne. Leistungsminderungen im höheren Alter müssten aber nicht zwangsläufig zur \nFahrungeeignetheit führen. Hier sei die Anforderung des Gutachtens über die \nFahreignung durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst und auch verhältnismäßig \ngewesen. Sie stütze sich im Wesentlichen auf die Umstände des am 9. Januar 2019 \nvom Antragsteller verursachten Unfalls. Maßgeblich sei zum einen, dass er \nungebremst auf das vor ihm haltende Fahrzeug aufgefahren sei und zum anderen die \nTatsache, dass er auf den aufnehmenden Polizeibeamten nach dem Unfall einen \nabwesenden und verwirrten Eindruck gemacht habe. Dass der Antragsteller sich ein \npaar Tage später zu Hause mit einem Polizeibeamten über ein Buchprojekt unterhalten \nhabe und der Polizeibeamte keine Einschränkungen beim Antragsteller festgestellt \nhabe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Gespräche in heimischer Umgebung ließen \nkeine Rückschlüsse darauf zu, inwieweit er in der Lage sei, im schnellen \nStraßenverkehr adäquat auf unvorhergesehene Situationen zu reagieren und \nGefahrenlagen richtig einzuschätzen. Dafür, dass er dies nicht mehr ausreichend \nkönne, spreche die Tatsache, dass er bei dem Vorfall am 9. Januar 2019 keinerlei \nBremsreaktionen gezeigt habe. Hinzu kämen ein Ereignis vom 15. August 2016 und \nein Vorfall am 2. April 2018. Am 15. August 2016 habe er sich unerlaubt vom \nUnfallort entfernt, nachdem sein Pkw beim Rückwärtsfahren mit einem anderen \nFahrzeug kollidiert sei. Am 2. April 2018 sei das Fahrzeug seiner Ehefrau mit \nlaufendem Motor länger unverschlossen abgestellt worden. Da die Ehefrau des \nAntragstellers schwer krank sei, sprächen viele Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich \ner das Fahrzeug in diesem Zustand abgestellt habe. Auch die Tatsachen, dass er nach \nder Anordnung der Begutachtung erneut beim Rückwärtsfahren mit einem parkenden \nFahrzeug kollidiert sei und den Unfallort trotz Kenntnis des Unfalls verlassen habe \nund offensichtlich das angefertigte Gutachten zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis \ngekommen sei, bestätigten die von der Behörde vorgenommene Einschätzung \nhinsichtlich seiner Fahreignung. \n\n \n \n4\nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, die \nWitterungsbedingungen am 9. Januar 2019 seien schlecht gewesen. Schneematsch \nhabe auf dem gefrorenen Boden zu erheblichen Glättebildungen geführt. Seine \nBremsung habe deshalb auf der rutschigen Fahrbahn keinerlei Wirkung gezeigt. Er \nzeige auch keinerlei Leistungsmängel. In den vergangenen zehn Jahren habe er sich \nintensiv einer Forschungsarbeit gewidmet. Hierfür sei er nicht nur mit seinem Pkw im \nVogtland, sondern auch in ganz Sachsen und dem weiteren Bundesgebiet unfallfrei \numhergereist. Sein 900-seitiges Werk: „Vogtland - Wege durch Zeit und Raum“ stehe \nunmittelbar vor der Vollendung. Es sei auch natürlich, dass er als 92-Jähriger nach \neinem nicht unerheblichen Verkehrsunfall einen abwesenden und verwirrten Eindruck \ngemacht habe. Er habe schlicht und ergreifend unter Schock gestanden. Der Vorfall \nvom 15. August 2016 liege mehr als drei Jahre zurück. Zudem sei es bei der \nEinstellung nach § 153a StPO nicht zu einer endgültigen Schuldfeststellung \ngekommen. Deshalb gelte die Unschuldsvermutung fort. Völlig außer Betracht zu \nbleiben habe der Vorfall vom 2. April 2018. Hier äußere die Antragsgegnerin einen \nbloßen Verdacht ins Blaue hinein. Seine Ehefrau verfüge trotz ihrer Krankheit noch \nüber eine gültige Fahrerlaubnis. Er habe sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr \nsogar \nzwei \nAugenoperationen \nunterzogen, \num \nden \nAnforderungen \nder \nAntragsgegnerin hinsichtlich seiner Fahreignung Genüge zu tun. Sofern jeder \nFahrerlaubnisinhaber, der einmal in ein Verkehrsunfallereignis verwickelt worden sei, \nein \närztliches \nFahreignungsgutachten \nvorlegen \nmüsste, \nwürde \ndies \nden \nVerwaltungsapparat bei den Fahrerlaubnisbehörden und den Prüforganisationen zum \nErliegen \nbringen. \nDie \nAnordnung \nzur \nBeibringen \neines \närztlichen \nFahreignungsgutachtens sei deshalb rechtswidrig gewesen und demzufolge dürfe auch \naus der Nichtvorlage nicht auf seine fehlende Fahreignung geschlossen werden. \nDiese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die \nAntragsgegnerin aus der Tatsache, dass der Antragsteller das von ihr geforderte \nGutachten nicht beigebracht hat, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine \nNichteignung schließen durfte. Der Schluss auf die Nichteignung ist zwar nur zulässig, \nwenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung \nrechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 9. \nJuni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19). Hier lagen aber hinreichend konkrete Tatsachen, \n4 \n5 \n\n \n \n5\ndie Zweifel an seiner Fahreignung begründeten, vor und die Anordnung ist auch nicht \nunverhältnismäßig. \nZu Recht wendet der Antragsteller allerdings ein, dass daraus, dass er am 9. Januar \n2019 einen Auffahrunfall verursacht hat, nicht auf seine Nichteignung geschlossen \nwerden kann. Dies gilt selbst dann, wenn er - wie von der Antragsgegnerin behauptet, \nvon ihm aber bestritten - ungebremst auf den wegen eines Rettungsdienstfahrzeugs vor \nihm bei grüner Ampel anhaltendenden Pkw aufgefahren sein sollte. Ein - auch \nungebremstes - Auffahren auf den Vordermann innerorts stellt ein alltägliches - häufig \ndurch Unachtsamkeit hervorgerufenes - Verkehrsgeschehen dar, das jedem passieren \nkann und aus dem allein keine Rückschlüsse auf die Fahreignung gezogen werden \nkönnen. \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass sein Zustand und \nVerhalten nach dem Unfall am 9. Januar 2019 die Anordnung des Gutachtens \nrechtfertigen. In einem Aktenvermerk der Polizeimeisterin M..... vom 9. Januar 2019 \nist u. a. festgehalten, dass sie sich nach dem Unfall zum Antragsteller in den \nRettungswagen begeben habe, um das Abschleppen seines Fahrzeugs mit ihm zu \nbesprechen. Sie führt in diesem Vermerk u. a. aus: \n„Der B........ hat ein äußerst schlechtes Gehör und wirkte zudem sehr abwesend. \nKlar und deutlich ausgesprochene Fragen beantwortete dieser falsch, \nzusammenhanglos und völlig irrelevant. (…) Die Kommunikation war äußerst \nschwierig. Die Fahrtüchtigkeit wurde umgehend von beiden vor Ort \nanwesenden Beamten in Frage gestellt.“ \nDieses Verhalten kann - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - dafür \nsprechen, dass der Antragsteller auch schon vor dem Unfall in einem ähnlichen \nZustand war und deshalb nicht adäquat auf die Gefahrenlage und die \nStraßenverhältnisse reagieren konnte. Zwar ist es auch möglich, dass er - wie von ihm \nvorgetragen - wegen eines in Folge des Unfalls erlittenen Schocks nur nach dem \nUnfall, nicht aber davor beeinträchtigt war. Das ändert aber nichts daran, dass sein \nVerhalten nach dem Unfall Zweifel an seiner Fahreignung aufwirft, weil die andere \nAlternative ohne weitere Begutachtung nicht ausgeschlossen werden kann. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nDie gegenwärtigen Eignungszweifel bestehen ungeachtet dessen, dass er früher \nlängere Zeit unfallfrei gefahren ist. Sie bestehen, obwohl er noch umfangreiche \nForschungsarbeiten und Buchprojekte in Angriff nimmt sowie ein Polizeibeamter bei \neiner Unterhaltung mit ihm einige Tage später keine Einschränkungen bemerkt hat. \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann aus seinem Verhalten bei in \nRuhe durchgeführten Tätigkeiten, wie Gesprächen, Forschungsarbeiten und \nschriftstellerischen Tätigkeiten, nicht auf sein Verhalten in Stresssituationen \ngeschlossen werden. Zudem können altersbedingte Einschränkungen auch nur \nphasenweise auftreten. Es deuten Anhaltspunkte darauf hin, dass er zumindest \nphasenweise in Stresssituationen im Verkehr unangemessen reagiert und deshalb seine \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben ist, obwohl er \nansonsten rüstig, aktiv und geistig beweglich ist. \nDas Verwaltungsgericht durfte auch als ergänzenden Umstand die Tatsache, dass er \nam 15. August 2016 beim Rückwärtsfahren aus der Parklücke mit einem anderen Auto \nkollidiert war und die Unfallstelle verlassen hatte, ohne die erforderlichen \nFeststellungen zu ermöglichen, berücksichtigen. \nEin \nVerstoß \ngegen \ndie \nUnschuldsvermutung \nliegt \ndarin \nnicht. \nDie \nUnschuldsvermutung gilt nur im Bereich der straf-, ordnungswidrigkeits- oder \ndisziplinarrechtlichen Ahndung, nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen \nZusammenhang (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 34.07 -, juris \nRn. 36; VGH BW, Beschl. v. 10. August 2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 7). Die \nEinstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO bedeutet zudem nicht, \ndass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu, \ndass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des \nStrafverfahrens nach § 153 a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der \nVerfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des \nAngeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes \nder angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Januar \n1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530, 1531 a. E.). Dies heißt freilich nicht, dass \neine Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO einer eigenständigen Würdigung und \nBewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten in einem Verwaltungs- oder \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegenstünde. Den Verwaltungsbehörden und \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nden Gerichten ist nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren \nund im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer \neigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sie Zweifel an der \nFahreignung wecken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Januar 1991 a. a. O., 1532 für den \nApprobationswiderruf; BayVGH, Beschl. v. 24. März 2014 - 11 CE 14.11 -, juris Rn. \n15). Zudem kann bereits aus dem - zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen - \nobjektiven Geschehen, dass er den Unfallort verlassen hat, ohne Feststellungen \nanderer zu ermöglichen, auf Zweifel an seiner Fahreignung geschlossen werden. Auch \ndieses Geschehen lässt den Rückschluss darauf zu, dass er in unvorhergesehenen \nSituationen im Straßenverkehr nicht angemessen reagiert - sei es, weil er sie aufgrund \naltersbedingter Einschränkungen gar nicht bemerkt, sei es, weil er aufgrund dieser \nEinschränkungen inadäquat auf sie reagiert. Die Frage, ob in dem Verhalten ein \n(vorsätzliches) unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (vgl. § 142 StGB) liegt, kann \ndeshalb hier letztlich offen bleiben. \nDer Vorfall kann berücksichtigt werden, obwohl er bei Anordnung der Begutachtung \nknapp drei Jahre zurücklag. Sieht man in dem Verhalten ein unerlaubtes Entfernen \nvom Unfallort, betrüge die Tilgungs- und Verwertungsfrist einer entsprechenden \nEintragung ins Fahreignungsregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG, Nummer 2.1.6 der \nAnlage 13 zu § 40 FeV) fünf Jahre (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG). Auch wenn \nman das Verhalten als unvorsätzliches Entfernen wertet, ergibt die einzelfallbezogene \nWertung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 39), dass \ndas Verhalten des Antragstellers vor drei Jahren auch zum Zeitpunkt der \nUntersuchungsanordnung noch Zweifel an seiner Fahreignung begründet. \nDa bereits diese festgestellten Tatsachen Zweifel an der Fahreignung des \nAntragstellers wecken, kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Vorfalls vom 2. April \n2018 hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er das Fahrzeug selbst \nabgestellt hat. \nAuch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem \nanderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden \nFahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem \nöffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nseiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2009 \n- 3 B 314/09 -, juris Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung \nnahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr spricht \ndie Tatsache, dass der Antragsteller nach der Anordnung der Begutachtung beim \nRückwärtsfahren mit einem parkenden Fahrzeug kollidierte und den Unfallort vor der \nErmöglichung von Feststellungen oder einer angemessenen Wartezeit verließ, für das \nBestehen von Zweifeln an seiner Fahreignung. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.1 und 46.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-17/6-b-314-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-17/6-b-314-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487777","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.668871+00:00"}}