{"status":"available","doknr":"OLD487775","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-17","aktenzeichen":"6 B 242/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 242/19 \n \n1 L 429/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nLeistungsbescheids; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 17. März 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. August 2019 - 1 L 429/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 122,50 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nvom 15. August 2019 ist unbegründet. Die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 \nVwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, die aufschiebende \nWirkung ihrer inzwischen erhobenen Klage gegen den Leistungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 11. März 2019 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat. \nDie Antragstellerin parkte am 10. Januar 2019 in der Zeit von 10:30 Uhr bis 14:30 Uhr \nin L...... in der am F........ .-. bestehenden Parkscheibenzone (§ 42 Abs. 2 StVO i. V. m. \nZeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO mit den Zusatzzeichen 1040-32 Parken \nmit Parkscheibe 2 Std. und 1042-33 Mo-Fr. 8-18 h; vgl. Katalog der Verkehrszeichen - \nVzKat - der Anlage zur VwV-StVO), ohne eine Parkscheibe in ihrem Pkw ausgelegt \nzu haben. Der Wagen wurde gegen 14.30 Uhr abgeschleppt. \nDas Verwaltungsgericht hat den auf § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG \ngestützten Heranziehungsbescheid zu den Kosten der Ersatzvornahme ebenso wie \ndiese \nselbst \nfür \nrechtmäßig \ngehalten \nund \nzur \nVerhältnismäßigkeit \nder \nAbschleppmaßnahme ausgeführt: Sie sei geeignet und erforderlich gewesen, den durch \ndas Abstellen des Fahrzeugs geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. \nInsbesondere sei eine Umsetzung auf einen anderen Parkplatz in der Umgebung nicht \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nals milderes Mittel in Betracht gekommen. Eine Umsetzungsmöglichkeit müsse \nregelmäßig in Sichtbeziehung zwischen altem und neuem Standort bestehen, da dem \nBetroffenen ein Auffinden am neuen Standort ohne weiteres möglich sein müsse und \netwaige Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit, \ndie mit einer ungewissen Suche nach freien Parkplätzen außerhalb der Sichtweite im \nInnenstadtbereich verbunden wären, nicht hinnehmbar seien. Prozessual obliege es der \nBehörde, zunächst darzulegen, dass im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme in \nSichtweite zum Abstellort keine für eine Umsetzung geeigneten Parkplätze vorhanden \nwaren. Lege die Behörde dies dar, treffe den Betroffenen die Beweislast dafür, dass \ntatsächlich freie Parkplätze vorhanden waren. Hier ergebe sich aus der Dokumentation \nder Vollzugsbediensteten im Abschleppauftrag, dass eine Umsetzung in Ermangelung \nvon Parkplätzen in Sichtweite nicht habe erfolgen können. Soweit die Antragstellerin \nGegenteiliges bloß behaupte, komme sie ihrer Darlegungslast nicht nach. Die Fotos \nder Vollzugsbediensteten, auf die sie sich beziehe, ließen einen ausreichenden \nFreiraum hinter ihrem Fahrzeug nicht mit Gewissheit erkennen. Da sich dieser \nFreiraum zudem innerhalb einer Parkscheibenzone befunden habe, wäre eine \nUmsetzung unter Beachtung der StVO nicht in Betracht gekommen. Es fehle \njedenfalls \nan \neiner \nGlaubhaftmachung \ndurch \ndie \nAntragstellerin. \nDie \nAbschleppmaßnahme \nsei \nauch \nangemessen. \nDie \nVerhältnismäßigkeit \neiner \nAbschleppmaßnahme setze grundsätzlich keine konkrete Behinderung anderer \nVerkehrsteilnehmer voraus. Die mit ihr verbundenen Nachteile stünden hier nicht \naußer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Dabei sei für die Abwägung \nentscheidend, dass durch den Parkverstoß die verkehrsregelnde Funktion der am \nF........ .-. aufgestellten Verkehrszeichen, die darin liege, knappen Parkraum im \nInnenstadtbereich möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, im Kern \nerheblich, nämlich über mindestens zwei Stunden, beeinträchtigt worden sei. Daneben \nsei auch das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der sofortigen \nEntfernung des Fahrzeugs als gewichtig zu bewerten. Hinsichtlich der Auswahl des \nFahrzeugs \nder \nAntragstellerin \nseien \nkeine \nErmessensfehler \nersichtlich. \nOrdnungswidrige Zustände müssten von der Verwaltung im Anwendungsbereich von \nErmessenstatbeständen nicht flächendeckend und lückenlos angegangen werden, da es \ngrundsätzlich keine Gleichheit im Unrecht gebe. Bei Parkverstößen dürfe die Behörde \nnach den konkreten Umständen zunächst anlassbezogen vorgehen und sich auf die \nRegelung von Einzelfällen beschränken, wenn sachliche Gründe vorlägen. Selbst \n\n \n \n4\nwenn, was die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht habe, am 10. Januar \n2019 im Bereich des F.......... .-. nicht flächendeckend gegen Parkverstöße \nvorgegangen worden sein sollte, lasse sich hier kein willkürliches Vorgehen der \nAntragsgegnerin feststellen, zumal sie am selben Tag im streitgegenständlichen \nBereich der Kurzzeitparkplätze des F.......... noch eine weitere Abschleppmaßnahme \nveranlasst habe. \nDas dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zu keiner Abänderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nDie \nBedeutung \ndes \nbundesverfassungsrechtlichen \nGrundsatzes \nder \nVerhältnismäßigkeit auch für nach Landesrecht angeordnete Abschleppmaßnahmen ist \nin der Rechtsprechung seit langem dahin geklärt, dass die damit für den Betroffenen \nverbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen \ndürfen. Die gebotene Güterabwägung hat die wesentlichen Umstände des Einzelfalls \nin den Blick zu nehmen. Ein bloßer Verstoß gegen ein straßenverkehrsrechtliches \nParkverbot und auch allein generalpräventive Erwägungen rechtfertigen nicht ohne \nweiteres eine Abschleppmaßnahme. Andererseits erfordert die Verhältnismäßigkeit \nkeine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne einer Gefährdung \nder Sicherheit des Straßenverkehrs (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 - 3 B \n149.01 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 1. Dezember 2000 - 3 B 51.00 -, juris Rn. 3 f.; Urt. v. \n14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, juris Rn. \n4 f.). Auch eine Störung der öffentlichen Ordnung (und Sicherheit im Sinne des \nGefahrenabwehrrechts) durch den Verstoß kann eine Abschleppmaßnahme unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 6. Juli 1983 \na. a. O.), wobei dann naturgemäß das Gewicht der gegenläufigen Interessen \nerheblicher wird (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 a. a. O.; Beschl. v. 1. \nDezember 2000 a. a. O. Rn. 4). \nSoweit die Antragstellerin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nentnimmt, dass das Anordnen des Abschleppens eines Fahrzeugs, ohne dass eines der \nim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 (a. a. O.) und ihrem \nSchriftsatz vom 17. Mai 2019 genannten Beispiele vorliegt, regelmäßig wegen eines \nVerstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig sei, kann dem nicht \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\ngefolgt werden. In der Entscheidung vom 14. Mai 1992 werden - nicht abschließend - \nBehinderungsfälle aufgeführt, in denen das Abschleppen geboten erscheint. Für den \nvon \nder \nAntragstellerin \ngezogenen \nGegenschluss, \nwonach \ndie \ngebotene \nGüterabwägung in Fällen, in denen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung durch den Verkehrsverstoß in Rede steht, in der Regel zugunsten des \nBetroffenen ausfallen müsse, gibt die Entscheidung nichts her. Auch in derartigen \nFällen verbleibt es bei der umfassenden Abwägung der Umstände des jeweiligen \nEinzelfalls. Die von der Antragstellerin zitierte Formulierung, dass in Fällen ohne \nkonkrete Behinderungen \"die gegenläufigen Interessen naturgemäß ein größeres \nGewicht bekommen\" (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 a. a. O.; Beschl. v. 1. \nDezember 2000 a. a. O. Rn. 4), besagt nichts anderes. Das zeigt die ausdrückliche \nBezugnahme in diesen Entscheidungen auf den Beschluss vom 6. Juli 1983 (7 B \n182.82 -, juris Rn. 4 f.), in dem bei vergleichbarem Sachverhalt (dreistündige \nMissachtung einer Parkuhr in verkehrsreicher Innnenstadtlage) die Abwägung der \ngegenläufigen Interessen zu einer die privaten Nachteile überwiegenden Bedeutung \nder Verkehrszeichenfunktion, durch Anordnung des zeitlich begrenzten Parkens \nknappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, sowie der \ngeneralpräventiven Erwägungen führte. \nKonkrete Einwände gegen die Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht im \nStreitfall eine erhebliche Beeinträchtigung der verkehrsregelnden Funktion der \nParkscheibenzone \nbegründet \nund \ndas \ngeneralpräventive \nInteresse \nan \nder \nAbschleppmaßnahme als gewichtig gewürdigt hat, sind der Beschwerde nicht zu \nentnehmen. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass bei Anordnung der Maßnahme keine sie geringer \nbelastende Umsetzungsmöglichkeit in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeugs bestanden \nhabe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es bislang an \nsubstantiiertem Sachvortrag der Antragsgegnerin. Der Antragstellerin ist einzuräumen, \ndass das Verwaltungsgericht ihr zu Unrecht die Darlegungs- und Beweislast dafür \nauferlegt, dass eine freie Parkfläche vorhanden war. Die Darlegungs- und Beweislast \ntrifft allgemeinen Beweisregeln entsprechend die Behörde, die die Rechtmäßigkeit des \nAbschleppvorgangs behauptet und hieraus das Recht zur Kostenerstattung ableitet \n(BVerwG, Beschl. v. 20. Mai 2003 - 3 B 37.03 -, juris Rn. 17). Das führt aber bei der \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung zu \n7 \n\n \n \n6\nkeinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat unter \nVorlage \nihres \nVerwaltungsvorgangs \nhinreichend \ndokumentiert, \ndass \nihre \nVollzugsbedienstete eine Umsetzung erwogen, aber mangels freier Parkflächen für \nundurchführbar angesehen hatte. Das ergibt sich aus dem Abschleppauftrag, auf dem \nim Textfeld neben der angekreuzten Variante \"keine Umsetzung, weil\" handschriftlich \ndie Begründung \"keine PP in Sichtweite\" eingetragen wurde. Zudem befindet sich \nunter der Rubrik \"Bemerkungen zur Abschleppmaßnahme\" die Angabe \"Parkplatznot \nfür andere Fahrzeuge\" und aus der Ablichtung des Abschleppvorgangs (Bl. 6 VwAe) \nist ersichtlich, dass in der Parkscheibenzone außer dem hinter einer freien \nToreinfahrtfläche abgestellten Fahrzeug der Antragstellerin noch zwei weitere \nFahrzeuge und in Fahrtrichtung, soweit hinter dem Ende der Parkscheibenzone die \nSicht reicht, zahlreiche weitere Fahrzeuge dicht hintereinander geparkt waren. Damit \nist, anders als die Antragstellerin beanstandet, von der Antragsgegnerin hinreichend \nbelegt worden, dass die Vollzugsbedienstete auf freie Parkplätze außerhalb der \nParkscheibenzone F........ .-. \"in Sichtweite\" abgestellt hat. Dass die damit \neinhergehende Eingrenzung auf die nähere Umgebung sachgerecht ist und auch im \nInteresse des Fahrzeughalters liegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der \nErwägung begründet, dass diesem mit einem Abschlepp- (gemeint Umsetzungs-)Vor-\ngang verbundene Suchmaßnahmen erspart und ein Auffinden am neuen Standort ohne \nweiteres ermöglicht werden sollen; auch wären etwaige Verzögerungen bei der \nBeseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die mit einer \nungewissen Suche nach freien Parkplätzen außerhalb der Sichtweite im \nInnenstadtbereich verbunden wären, nicht hinnehmbar. Dazu verhält sich die \nBeschwerde nicht. \nOhne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, das Abschleppen ihres \nFahrzeugs sei willkürlich und ermessensfehlerhaft angeordnet worden, weil \noffenkundig nur ihr Fahrzeug abgeschleppt worden sei, obwohl mindestens drei \nweitere Fahrzeuge in derselben Parkzone verbotswidrig abgestellt gewesen seien, \nwofür sie unter Angabe der Kennzeichen Zeugen benannt habe. Wie sie in einem \nspäteren Schriftsatz selbst zugesteht, geht aus dem Verwaltungsvorgang der \nAntragsgegnerin - wie auch den daran anknüpfenden Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts \n- \nhervor, \ndass \nam \nselben \nTag \nnoch \neine \nweitere \nAbschleppmaßnahme in der Parkscheibenzone F........ .-. vorgenommen wurde. Damit \n8 \n\n \n \n7\nsteht fest, dass nicht gezielt allein gegen die Antragstellerin eingeschritten wurde. Mit \nden von ihr angeführten drei Fällen (in der Antragsbegründung und im Schriftsatz vom \n22. Juli 2019 wurden nur für zwei Fahrzeuge Kennzeichen und Zeugen benannt), in \ndenen angeblich nichts unternommen worden sei, vermag die Antragstellerin nicht zu \nbelegen, dass es der Antragsgegnerin \"offenkundig überhaupt nicht um die schnelle \nSchaffung von angeblich so knappem Parkraum in der in Rede stehenden Parkzone \nging, andernfalls auch das Abschleppen sämtlicher anderer verbotswidrig dort \nabgestellter Fahrzeuge zwingend geboten gewesen wäre\". Wie oben dargelegt, \nherrschte zum Zeitpunkt des Abschleppens des Fahrzeugs der Antragstellerin \nhinreichend sicher Parkraumnot. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend \nausgeführt, \ndass \nordnungswidrige \nZustände \nim \nAnwendungsbereich \nvon \nErmessenstatbeständen nicht flächendeckend und lückenlos von der Verwaltung \nangegangen werden müssen, solange nicht willkürlich einige Personen herausgegriffen \nund durch hoheitliche Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben \nangehalten werden (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 -, juris Rn. \n52 m. w. N.). Anhaltspunkte für Willkür lässt das Beschwerdevorbringen nicht \nerkennen. Trotz des Vorhalts im angegriffenen Beschluss, dass es an einer \nGlaubhaftmachung ihrer Behauptungen fehle, hat die Antragstellerin diese auch mit \nder Beschwerdebegründung nicht nachgeholt und die Umstände, unter denen die von \nihr benannten Fahrzeuge am 10. Januar 2019 in derselben Parkscheibenzone abgestellt \nwaren, näher substantiiert. Soweit sie behauptet, diese seien \"zum selben Zeitpunkt \ndort ebenfalls - verbotswidrig - abgestellt gewesen\", erschließt sich schon nicht, auf \nwelchen Zeitpunkt Bezug genommen wird. Dass damit der Zeitpunkt des \nAbschleppvorgangs gemeint sein könnte, erscheint fernliegend, behauptet die \nAntragstellerin doch selbst nicht, dass es sich um die auf dem Lichtbild ersichtlichen \nFahrzeuge handelt. Im Übrigen kommt es nicht allein auf einen Zeitpunkt, sondern \njeweils auch auf die Dauer des Verstoßes und auf die Parkraumverhältnisse zum \nZeitpunkt von dessen Feststellung an. Zu alldem trägt die Beschwerde nichts vor. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat setzt im Eilverfahren den Streitwert \nauf die Hälfte des Wertes der Hauptsache fest. \n9 \n10 \n\n \n \n8\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n11 \n \n\n \n \n9\nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 24.03.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-17/6-b-242-19","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-17/6-b-242-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487775","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.622111+00:00"}}