{"status":"available","doknr":"OLD487774","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-23","aktenzeichen":"3 A 389/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 389/19.A \n \n6 K 5873/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des Herrn \n2. der Frau \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwältin \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp \n \nam 23. März 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer \nProzessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. \n \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 5. November 2018 - 6 K 5873/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Kläger für das Antragsverfahren \nbleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den unten genannten \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts-\nverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende \nfinanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die \nSach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei \ndie Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. \n18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \nGG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. \nDas Zulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von den \nKlägern geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter 1.) sowie eines \nVerfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asyl in Gestalt der Verletzung des \nrechtlichen Gehörs (Nr. 2) liegen nicht vor. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nDer 1985 geborene Kläger und die 1986 geborene Klägerin sind indische \nStaatsangehörige hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach \nihren Angaben am 25. Februar 2016 aus Indien über die Niederlande in die \nBundesrepublik ein. Dort stellten sie am 17. März 2016 einen Asylantrag. Zu dessen \nBegründung gab der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 20. Dezember 2016 an, von dem in Berlin \nwohnhaften Herrn W...... sowie dessen in Indien wohnendem Vater bedroht zu \nwerden. Herr W......, den er seit seiner Schulzeit kenne, habe ihm vor zwei oder drei \nJahren angeboten, dass die Klägerin in der Bundesrepublik arbeiten könne. Ihm selbst \nhabe Herr W...... versichert, dass er später nachkommen könne. Daraufhin sei die \nKlägerin 2014 mit einem Visum in die Bundesrepublik eingereist. Herr W...... habe ihr \nhier aber nicht die versprochene Arbeit als Haushälterin vermittelt. Vielmehr habe er \nsie einsperrt, misshandelt und geschlagen. Schließlich habe sie nach Indien \nzurückkehren können, nachdem sie Herrn W...... habe versprechen müssen, noch \nausstehende 500.000 Rupien zu zahlen. Hierfür hätten sie ihr Haus an den Vater von \nHerrn W...... zur Sicherheit verpachten müssen. Am 30. Dezember 2014 habe er gegen \nHerrn W...... und dessen Vater Anzeige erstattet. Herr W...... habe daraufhin ein \nEinreiseverbot nach Indien bekommen und dessen Vater eine Strafe wegen Betrugs, \nsei jedoch nach zwei Monaten auf Kaution entlassen worden. Die Familie des Herrn \nW...... sei vermögend und habe die Polizei bestochen, damit diese ihm einen \nDrogenbesitz unterschiebe. 2015 habe sie auf ihrem Motorrad ein Auto von hinten \ngerammt. Auch in der Bundesrepublik seien sie von Herrn W...... gefunden und \nbedroht worden. Vor seiner Ausreise sei er nach P...... gegangen, wo er ein Jahr \ngeblieben sei. Aber auch dort sei er gefunden worden, denn jeder wisse, dass seine \nSchwiegereltern dort wohnten. Ihm sei gesagt worden, dass man ihn überall finden \nund töten werde. Die Klägerin gab bei ihrer Anhörung an, dass Herr W...... sie nach \nihrer Ankunft in der Bundesrepublik mit verschiedenen Männern habe bekanntmachen \nwollen. Als sie ihm mit Selbsttötung gedroht habe, habe er eingewilligt, dass sie nach \nIndien zurückkehre, wenn sie ihm 500.000 indische Rupien zahlten. Sie habe sich \nOstern 2016 mit Herrn W...... in dessen Ladengeschäft in D...... getroffen. Dabei habe \ndieser sie beschimpft und ihr gedroht. Sie leide seit ihrer ersten Reise in die \nBundesrepublik an Panikattacken. In Indien sei sie in ärztlicher Behandlung wegen \neiner vermuteten Depression gewesen. Sie haben deshalb auch Medikamente erhalten. \nDie Kläger erklärten zudem, dass ihre wirtschaftliche Situation in Indien gut gewesen \n4 \n\n \n \n4\nsei. Der Kläger habe als Geldverleiher und Innenausstatter gearbeitet. Ihre Kinder \nlebten bei der Mutter und dem Bruder der Klägerin, zu denen auch Kontakt bestehe. \nErgänzend legte die Klägerin ärztliche Befunde zu ihrer psychischen Situation vor. \nMit Bescheid vom 26. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf \nAnerkennung \nals \nAsylberechtigte \n(Nr. \n2) \nsowie \nauf \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, \ndass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG) vorlägen (Nr. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik \ninnerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Fall der \nKlageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens zu verlassen. \nAndernfalls wurde ihnen ihre Abschiebung nach Indien oder einen anderen Staat \nangedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei \n(Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der \nAbschiebung befristet. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass ihre Furcht vor \nVerfolgung nicht an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfe, es sich vielmehr um \nkriminelles Unrecht handele. \nDas Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage abgewiesen. Auch bei \nWahrunterstellung ihres Vortrags könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, \ndass die von den Klägern vorgetragenen Bedrohungen fluchtursächlich gewesen seien. \nVielmehr sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, das sie Indien primär aus asyl- \nund flüchtlingsrechtlich unbeachtlichen Motiven verlassen hätten. Hierfür spreche, \ndass die Kläger offensichtlich bereits zwei Jahre vor ihrer Ausreise im Jahr 2014 den \nEntschluss gefasst hätten, sich in der Bundesrepublik dauerhaft eine Lebensgrundlage \naufzubauen. Aus dieser Motivation sei die Klägerin erstmals 2014 in die \nBundesrepublik eingereist. Gegen eine verfolgungsbedingte Ausreise spreche zudem, \ndass die Kläger trotz der von ihnen behaupteten Bedrohungen durch den hier lebenden \nHerrn W...... in die Bundesrepublik eingereist seien. Zudem hätten sie nach eigenen \nAngaben zu diesem hier Kontakt aufgenommen. So habe die Klägerin angegeben, \nHerrn W...... in seinem Ladengeschäft in D...... und an einem Feststand aufgesucht zu \nhaben. Dass sich die Kläger in räumlicher Nähe zu einem behaupteten Verfolger \nniederließen und anschließend auch noch Kontakt zu ihm aufnähmen, widerspreche \njeder Lebenserfahrung, so dass nicht von einer aktuellen Verfolgungsfurcht \n5 \n6 \n\n \n \n5\nausgegangen werden könne. Ungeachtet dessen ließen die geschilderten Bedrohungen \nkeine Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal erkennen. Ihrem Vorbringen \nnach seien die Kläger allein aus privaten Gründen, nämlich weil sie sich geweigert \nhätten, die geforderten 500.000 Rupien an den Vater von Herrn W...... zu zahlen und \ndiesem ihr Land zu überschreiben, bedroht und angegriffen worden. Hierbei handele \nes sich allein um kriminelles Unrecht nichtstaatlicher Akteure. Von nichtstaatlichen \nAkteuren könne eine beachtliche Verfolgung nur ausgehen, wenn der Staat nicht in der \nLage oder willens sei, hiervor Schutz zu gewähren. Nach Schilderung der Kläger habe \nder indische Staat auf ihr Betreiben ein Strafverfahren gegen Herrn W...... und dessen \nVater eingeleitet, welches zu einer Verurteilung wegen Betrugs und Schleusung \ngeführt habe. Herr W...... sei mit einem Einreiseverbot belegt worden, dessen Vater \nnach eineinhalb Monaten gegen Kaution aber wieder aus dem Gefängnis gekommen. \nDas Verfahren sei nach ihrer Darstellung noch vor dem Obersten Gerichtshof \nanhängig. Der hierzu bedingt gestellte Beweisantrag auf Einholung eines \nSachverständigengutachtens, hilfsweise zur Einholung von Auskünften des \nAuswärtigen Amts und von Nichtregierungsorganisationen, zum Beweis der Tatsache, \ndass der Vater des Herrn W...... in Indien verhaftet, jedoch nach einem Monat gegen \nKaution freigelassen und noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen sei, sei \nabzulehnen, da diese Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Diese bezeuge, dass \nein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet und nach wie vor anhängig sei und dass der \nnicht rechtskräftig verurteilte Vater gegen Kaution aus der Untersuchungshaft \nentlassen worden sei. Damit bringe die behauptete Tatsache zudem Beweis, dass der \nindische Staat sowohl willens als auch in der Lage sei, den von den Klägern \nangezeigten Betrugsvorwurf gegen Herrn W...... und dessen Vater nachzugehen. \nEtwas anderes folge auch nicht daraus, dass die indischen Polizeibehörden nach einem \ninszenierten Verkehrsunfall nicht tätig geworden seien. Die Kläger hätten sich nämlich \nin dieser Angelegenheit schon nicht an die Polizeibehörden gewandt. Dem bedingt \ngestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, hilfsweise \nzur \nEinholung \nvon \nAuskünften \ndes \nAuswärtigen \nAmts \nund \nvon \nNichtregierungsorganisationen zum Beweis der Tatsache, dass die indische Behörden, \ninsbesondere die Polizeibehörden, korrupt und nicht willens oder in der Lage seien, \nstaatlichen Schutz zu gewähren, sei daher nicht stattzugeben gewesen. Das Gericht \nverkenne dabei nicht, dass ausweislich der eingebrachten Erkenntnismittel \ninsbesondere die unteren Instanzen der Strafverfolgungspraxis in Indien nicht frei von \n\n \n \n6\nKorruption seien. Der Beweisantrag sei hingegen unzulässig, da er keine konkrete, den \nSachverhalt betreffende Beweistatsache zum Gegenstand habe. Vielmehr handele es \nsich um einen reinen Ausforschungsbeweis. Die Beweisfrage sei nicht auf die \nFeststellung einer konkreten, den Sachverhalt betreffende Tatsache gerichtet und für \nden konkreten Fall unergiebig, da eine individuelle Gefährdung der Kläger gerade nur \nanhand einzelfallbezogener Umstände, aber nicht pauschal für eine ganze \nPersonengruppe, wie etwa indische Beamte, beurteilt werden könne. Darüber hinaus \nstehe der Antrag in offensichtlichem Widerspruch zu den Angaben der Kläger, die \nübereinstimmend angegeben hätten, dass der indische Staat gegen Herrn W...... und \ndessen Vater tatsächlich ein Strafverfahren betreibe und damit staatlichen Schutz \ngewähre. Zudem gehe das Gericht davon aus, dass die bereits vorhandenen \nErkenntnisse eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Das Gericht besitze \ndamit ausreichende eigene Sachkunde. Im Übrigen sei die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil sich die Kläger gemäß § 3e AsylG auf die \nbestehende Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen müssten. Es sei ihnen \nzuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Indiens zu \nentziehen. Es sei dem Kläger zumutbar, einer seinem Bildungsstand entsprechenden \nTätigkeit in einem anderen Landesteil Indiens nachzugehen und so für den eigenen \nLebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Klägerin sowie der beiden Kinder, wie \nauch vor der Ausreise, zu sorgen. Darüber hinaus könnten die Kläger im Fall der \nRückkehr auf die Unterstützung ihrer weiteren in Indien lebenden Verwandten, der \nBrüder, Onkel und Tanten verwiesen werden. Der bedingt gestellte Beweisantrag, dass \nsie nicht in der Lage wären, eine Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt bei einer \nRückkehr nach Indien zu sichern, sei aus diesem Grund abzulehnen. Es handele sich \nhierbei um einen reinen Ausforschungsbeweisantrag, der zwar ein Beweisziel, indes \nkeine konkrete Beweistatsache benenne. Das Beweisziel betreffe keine Tatsache, \nsondern sei auf Wertungen oder rechtliche Subsumtionsergebnisse gerichtet. Dies sei \njedoch einer Beweiserhebung nicht zugänglich, sondern obliege dem Gericht. Es sei \nauch nicht davon auszugehen, dass die Kläger im Fall ihrer Rückkehr nach Indien, \nsofern sie dies nicht wollten, von Herrn W...... und dessen Gefolgsleuten aufgespürt \nwerden könnten. Es sei davon auszugehen, dass sich Betroffene durch Flucht in einen \nanderen Landesteil jeglicher Art von privaten/halbstaatlichen Problemen entziehen \nkönnten. Die bedingt gestellten Beweisanträge zur Sicherheits- und Versorgungslage, \nden Rückkehrhilfen, dem Meldesystem und einer zumutbaren Fluchtalternative in \n\n \n \n7\nIndien seien abzulehnen. Das Gericht gehe auch hier davon aus, dass zum einen die \nbereits vorhandenen Erkenntnisse eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. \nZum anderen handele es sich um reine Ausforschungsbeweisanträge. Die Klägerin \nhabe im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand auch keinen Anspruch auf \nFeststellung eines Abschiebungsverbots. Bei den in den vorgelegten Befundberichten \ndiagnostizierten Krankheitsbildern der Klägerin sei nicht zu erkennen, wie hierdurch \nauch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit erhebliche oder lebensbedrohliche \nGesundheitsbeeinträchtigungen innerhalb des engen Zeitfensters nach Rückkehr \nhervorgerufen werden könnten. Die Klägerin leide an einer mittelschweren \ndepressiven Episode und Panikattacken, die überwiegend bereits im Heimatland \nbestanden hätten und dort auch behandelt worden seien. Warum sie im Fall einer \nRückkehr von einem Zugang zu dieser Gesundheitsversorgung ausgeschlossen sein \nsolle, erschließe sich dem Gericht nicht und sei auch nicht dargetan. \n1. Die Kläger zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die so-wohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber \nhinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der \ndie Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A \n515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § \n124a Rn. 211 ff.). \nEin \nauf \ndie \ngrundsätzliche \nBedeutung \neiner \nTatsachenfrage \ngestützter \nZulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n8\nAsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung \nmaßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht \nangenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für \neine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen \nseiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im \nHerkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen \naufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter \nErkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass \nnicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, \nsondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass \nes zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai \n2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen in ihrer Antragsbegründung mit \nSchriftsatz vom 27. März 2019 nicht. Die Kläger halten die nachfolgenden Fragen für \ngrundsätzlich bedeutsam, ob: \n„1) sich die Sicherheitslage in Punjab und anderen Bundesstaaten Indiens für \naus dem westlichen Ausland zurückkehrende indische Staatsbürger, die Hindu \nsind und keinerlei aufrufbare Unterstützung haben, so darstellt, dass ein Leben \nam Existenzminimum nicht möglich ist, \n2) die vorgenannte Personengruppe aufgrund ihres Aufenthalts in Europa \ngefährdet ist, in Indien einen ernsthaften Schaden zu erleiden und es dabei \nUnterschiede bei der Dauer des Aufenthalts im westlichen Ausland gibt, \n3) die Versorgungslage in Punjab und anderen Provinzen Indiens durch hohe \nArbeitslosigkeit, einem fehlenden bzw. nicht ausreichendem Sozial- sowie \nGesundheitssystem und einer wirtschaftlich schlechten Lage sowie aufgrund \nder Sicherheitslage und der bestehenden Korruption ausreichend für ein \nExistenzminimum ist, \n4) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, die keine finanzielle Hilfe von \nFamilie und/oder Freunden in Anspruch nehmen können in Indien \n10 \n\n \n \n9\na) ausreichend Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und diese \nPersonengruppe aufgrund ihrer Eigenschaften eine Arbeitsstelle finden kann, \nb) eine Unterkunft finden können? \n5) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: von krimineller Gruppe \nbedroht; gesundheitlich eingeschränkt) aufgrund der Stigmatisierung und \nDiskriminierung in Indien eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung \nsteht, \n6) die zur Verfügung gestellten Rückkehrhilfen für (freiwillige) Rückkehrer \naus dem westlichen Ausland - wie durch IOM - ausreichend sind, um in Indien \neine sichere Ankunft zu gewährleisten, Schutz vor Verfolgung zu bieten, eine \nWohnung oder Unterkunft zu finden und sich langfristig - mindestens für einen \nZeitraum von sechs Monaten - eine Existenz am Existenzminimum \naufzubauen. \nSowie die Fragen: \n7) Ist der indische Staat willens und in der Lage, mittellosen und verfolgten \nPersonen (hier aus Punjab und an einer psychischen Krankheit leidend, von \neinflussreicher Familie verfolgt) \na) in dem Bundesstaat Punjab staatlichen Schutz zu gewähren? \nb) im gesamten Staatsgebiet Indiens staatlichen Schutz zu gewähren? \n8) Sind indische Behörden \na) in Punjab als korrupt einzustufen? \nb) in Indien als korrupt einzustufen? \n9) Ist es möglich, ohne staatliches Meldesystem in Indien eine Person \nlandesweit ausfindig zu machen? \n10) Kann eine Familie, die aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten und wegen \nAusbeutung durch Menschenhandel unter Verfolgung einer einflussreichen \nFamilie leidet, in Indien staatlichen Schutz in Anspruch nehmen? \n11) Hat das Verwaltungsgericht bei Vorlage eines ärztlichen Attestes des \nbehandelnden Hausarztes im gerichtlichen Verfahren durch den/die Kläger/in \neine Hinweis- und Aufklärungspflicht, ob dieses bezüglich der fachärztlichen \nDiagnose und Behandlungsmöglichkeiten ausreichend ist? \n\n \n \n10\n12) Muss das Verwaltungsgericht bei Anhaltspunkten für eine psychische \nStörung des Klägers/der Klägerin auch ohne qualifiziertes Attest ein \nmedizinisches Sachverständigengutachten einholen?“ \nDie Kläger führen in ihrer Antragsbegründung hierzu zusammengefasst aus, dass sich \ndas Verwaltungsgericht nicht mit ihrem Klagebegehren und ihrer Schutzbedürftigkeit \nsowie der Sicherheitslage in Indien auseinandergesetzt, sondern pauschal auf eine \ninländische Fluchtalternative abgestellt habe. Eine ausreichende Aufklärung des \nSachverhalts sei nicht oder fehlerhaft erfolgt. Die gesundheitliche Situation der \nKlägerin sei der Prüfung ebenfalls nicht ausreichend zugrunde gelegt worden. Auch \nsei die Verfolgung durch die Familie des Herrn W...... lediglich als kriminelles \nUnrecht definiert worden. Dass es sich dabei um Clan- und Grundstücksstreitigkeiten \naufgrund von verfolgungsspezifischen Merkmalen handele, die weitreichende Folgen \nhaben könne, sei vom Gericht nicht gesehen worden. Auch könne die \nAsylantragstellung in Deutschland nicht automatisch als Widerspruch zur \nVerfolgungsfurcht angeführt werden, da sich die Kläger gerade in Deutschland \nsicherer als in Indien fühlten. \nMit diesem Vorbringen ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen allerdings nicht \ndargetan. \nDie Fragen Nrn. 1 bis 4 sowie 6 und 7 betreffen die Situation von indischen \nStaatsangehörigen, \ndie \n„keinerlei \nabrufbare \nUnterstützung \nhaben“, \nderen \nExistenzminimum in Frage steht und die keine Hilfe von ihrer Familie und/oder \nFreunden annehmen können. Ihre Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, dass sie für die \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung erheblich waren. Dies war nicht der Fall. Nach \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die Kläger in der Lage, wie schon \nvor ihrer Ausreise, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und auch auf familiäre \nHilfe zurückgreifen könnten. Hierzu kann auf die Ausführen auf S. 16 der \nEntscheidung verwiesen werden. Ergänzend hat das Gericht zudem festgestellt, dass \ndie Kläger mit ihrem Haus über ein nicht unerhebliches Vermögen verfügen und nach \nihren Angaben in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben (UA S. 22). \nDie Frage Nr. 5 ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, da sie sich pauschal \nauf „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: von krimineller Gruppe bedroht, \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n11\ngesundheitlich eingeschränkt)“ bezieht. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch \nkein Grund für die in der Frage vertretene Annahme einer „Stigmatisierung und \nDiskriminierung“ dieser Rückkehrer in Indien entnehmen. Soweit sich die Frage auf \ndas Bestehen einer inländischen Fluchtalternative bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass \ndie angefochtene Entscheidung selbständig entscheidungstragend auf die Überzeugung \ngestützt ist, dass es bereits an flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3 \nAbs. \n1 \nAsylG \nund \n- \nlediglich \n- \nim \nÜbrigen \ndie \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei, weil sich die Kläger auf die bestehende \nMöglichkeit internen Schutzes verweisen lassen müssten. \nDie Frage Nr. 8 zur Einstufung indischer Behörden als korrupt lässt keine \nEntscheidungserheblichkeit erkennen. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht \nherausgearbeitet, dass diese Frage ungeachtet der hierzu vom Verwaltungsgericht (UA \nS. 149) angeführten Erkenntnismittel einer näheren Klärung zugeführt werden muss. \nGleiches gilt auch für die Frage Nr. 9 betreffend das Ausfindigmachen einer Person in \nIndien ungeachtet eines fehlenden Meldesystems. In dieser Allgemeinheit würde sich \ndie Frage vorliegend schon nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit \nder Frage einer Rückkehrgefährdung der Kläger eingehend beschäftigt (UA S. 17) und \nist hierzu unter Auswertung von Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen \nAmtes zu der Überzeugung gelangt, dass nicht davon auszugehen sei, dass sie für den \nFall ihrer Rückkehr von Herrn W...... und seinen Gefolgsleuten aufgespürt werden \nkönnten. Weshalb die angeführten Erkenntnismittel für diese Überzeugungsbildung \nnicht hinreichend gewesen sein könnten, ist nicht dargelegt. \nDie Frage Nr. 10, ob im Fall einer Verfolgung durch eine einflussreiche Familie in \nIndien staatlicher Schutz besteht, ist nicht klärungsbedürftig. Die Kläger haben \nübereinstimmend angegeben, dass der indische Staat auf ihren Antrag hin ein \nStrafverfahren gegen Herrn W...... und dessen Vater eingeleitet hat, welches zu einer \nnoch nicht rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs und Schleusung geführt habe. \nDer Vater sei auf diese Verurteilung nur gegen Kaution auf freien Fuß gekommen, \nHerr W...... habe ein Einreiseverbot erhalten. Damit haben die Kläger staatlichen \nSchutz in Gestalt einer antragsgemäßen Strafverfolgung erhalten. \n15 \n16 \n\n \n \n12\nBezüglich der als klärungsbedürftig angeführten Frage einer gerichtlichen Hinweis- \nund Aufklärungspflicht, ob ein ärztliches Attest eines behandelnden Hausarztes \nhinsichtlich der fachärztlichen Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten ausreichend \nsei (Nr. 11), ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Gericht nicht vorab auf seine \nbeabsichtigte Würdigung der Sach- und Rechtslage hinweisen muss. Das \nVerwaltungsgericht hat die in den eingereichten Befundberichten diagnostizierten \nKrankheitsbilder der Klägerin seiner Würdigung zu Grunde gelegt. Dabei ist es zur der \nEinschätzung gekommen, dass nicht zu erkennen sei, wie durch diese auch bei \nfehlender \nBehandlungsmöglichkeit \nerhebliche \noder \nlebensbedrohliche \nGesundheitsbeeinträchtigungen innerhalb des engen Zeitfensters nach Rückkehr \nhervorgerufen werden könnten. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist bei dieser \nSachlage nicht erkennbar. \nLetztlich legen die Kläger nicht dar, weshalb ein grundsätzlicher Klärungsbedarf für \nihre Frage (Nr. 12) bestehen könnte, ob bei Anhaltspunkten für eine psychische \nStörung des Klägers/der Klägerin auch ohne qualifiziertes Attest ein medizinisches \nSachverständigengutachten vom Gericht eingeholt werden müsste. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass diese Frage unabhängig von der jeweiligen psychischen Störung und \nihren potentiellen Folgen einer allgemeinen Klärung zugänglich ist. Zudem wird \ngemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung \ngesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, \ndie die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche \nBescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Dies entspricht \nder einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (ThürOVG, Beschl. v. 22. Januar \n2020 - 3 ZKO 836/19 -, juris Rn. 7; BayVGH Beschl. v. 17. September 2019 - 9 ZB \n19.32968 -, juris Rn. 4). Soweit die Kläger die Würdigung des von ihnen eingereichten \nAttests durch das Verwaltungsgericht rügen, machen sie in der Sache ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und damit einen \nZulassungsgrund geltend, der von § 78 Abs. 3 AsylG nicht erfasst ist. \n2. Die Kläger zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensfehler in \nGestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. \nDie Kläger geben hierzu in ihrer Antragsbegründung an: \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n13\n2.1 Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordere, dass die tatsächlichen Grundlagen, \nauf die das Gericht seine Entscheidung zu gründen gedenke, offen gelegt würden, \nbevor das Urteil ergehe. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe könne jedoch nur dann \nsinnvoll erfüllt werden, wenn eine fallbezogene Konkretisierung der Erkenntnismittel \nerfolge, da nur so eine Reaktion der Beteiligten möglich sei. Die Erkenntnismittel \nseien nicht ausreichend konkretisiert und eingeführt worden. \nAusgehend von Art. 103 Abs. 1 GG sind die Verfahrensbeteiligten in die Lage zu \nversetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grundlagen \neiner Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung vorausgeht, \nsachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender \nKenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der \nzugrunde gelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch \ndas in Bezug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das \neigene Prozessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender \nBedeutung sein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten \nErkenntnismittelliste (noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und \nRechtsprechung (nunmehr) in Frage stellen, um dann gegebenenfalls in der \nmündlichen Verhandlung auf derartige Widersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen \nund unter Umständen weitere Beweisanträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli \n1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f.). Den Beteiligten muss deshalb eine \nsachgemäße Befassung mit den Erkenntnisgrundlagen ermöglicht werden (HessVGH, \nBeschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.). Dem widerspricht es \nzwar, eine Vielzahl von über 300 nicht einmal thematisch aufgeschlüsselten \nUnterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 6. Juli 1993 a. a. O.). Auch eine große Anzahl mitgeteilter \nErkenntnisquellen hindert jedoch eine sachgemäße Befassung nicht, wenn diese nach \nThemen geordnet und im Übrigen nach Datum, Autor und Adressat hinreichend \ngekennzeichnet sind (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 9; \nHessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.; GK-AsylG, \nStand: 6. März 2020, § 78 Rn. 338; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar 1996 - \n25 A 121/96.A -, juris). Ebenso kann ein Kläger zur Gewährung rechtlichen Gehörs \nkeine Anpassung länderspezifischer Erkenntnismittellisten an den Sach- und \nStreitstand des jeweiligen Verfahrens durch „Herausfiltern“ voraussichtlich nicht \n21 \n22 \n\n \n \n14\neinschlägiger Erkenntnismittel beanspruchen, solange die Erkenntnismittelliste es ihm \nin der bestehenden Form ermöglicht, für seine Fluchtgründe und sein Verfahren \npotentiell relevante Erkenntnismittel mit ihm zumutbarem Aufwand zu erkennen, \ndiese zu sichten und sich hierzu zu äußern (GK-AsylG, a. a. O; a. A. Marx, ZAR 2002, \nS. 404 f.). Eine solche Anpassung wäre dem Verwaltungsgericht - anders als einem \nKläger bei seiner Durchsicht der Aufstellung - auch nicht sachgerecht möglich, weil \nfür das Gericht im Vorhinein naturgemäß nicht abschließend prognostizierbar ist, auf \nwelchen Sachvortrag ein Kläger sein Klagebegehren letztlich stützt und inwieweit er \nbisherigen Vortrag ergänzt oder ändert. \nDass den Klägern gemessen hieran die von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör \ngewährleistete sachgemäße Befassung mit den vom Verwaltungsgericht verwerteten \nErkenntnisgrundlagen nicht ermöglicht worden wäre, lässt sich ihrem Vorbringen \nnicht entnehmen. Die ihnen vom Verwaltungsgericht mit der Ladung vom 2. Oktober \n2018 übersandte Liste von Erkenntnisquellen mit dem Stand Juli 2018, die auf \ninsgesamt zwei Seiten 34 Erkenntnismittel enthält, ist nach deren Herkunft geordnet. \nDie Erkenntnisquellen sind hinsichtlich Datum, Autor und Adressat gekennzeichnet \nund ihr Inhaltsschwerpunkt wird jeweils schlagwortartig benannt. Diese Aufstellung \nversetzt die Kläger bezüglich der in ihr konkret bezeichneten Erkenntnismittel deshalb \nohne Weiteres in die Lage, für ihre Fluchtgründe und ihr Verfahren potentiell \nrelevante Erkenntnismittel mit geringem, ihnen zumutbaren Aufwand zu erkennen, \ndiese zu sichten und sich hierzu zu äußern. \n2.2 Des Weiteren rügen die Kläger eine „Fehlwürdigung/Nichtbeachtung ihres \nVortrags“ und „die fehlende Hinweis- und Sachaufklärungspflicht“ als Gehörsverstoß. \nZu dieser allgemeinen Rüge fehlt es an einer konkreten Darlegung, so dass ihr nicht \nweiter nachgegangen werden kann. \nSoweit die Kläger hiermit eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß \n§ 86 Abs. 1 VwGO rügen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche \nVerfahrensrüge keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne \ndarstellt. Die mögliche Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht \ngehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten \nVerfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist (OVG NRW, \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n15\nBeschl. v. 19. März 2019 - 11 A 610/19.A -, juris Rn. 29 m. w. N.; SächsOVG, \nBeschl. v. 21. März 2019 - 3 A 56/19.A -, juris Rn. 21 m. w. N.). \nMit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Krankheit der Klägerin und das hierzu \nvorgelegte Attest nicht in ihrem Sinn bewertet, wird kein Gehörsverstoß geltend \ngemacht. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus dem Tatbestand und den \nEntscheidungsgründen im Einzelnen ergibt, das gesamte Vorbringen der Kläger unter \numfassender Würdigung der Erkenntnismittel berücksichtigt, ist aber zu einer für die \nKlägerin negativen rechtlichen Bewertung gekommen. Diese Rüge betrifft daher \nwiederum die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und ist damit \nunzulässig. \n2.3 Die Kläger sehen zudem einen Gehörsverstoß in der Ablehnung ihrer \nBeweisanträge. Willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen, für die eine \nTatsachengrundlage gänzlich fehle, seien ebenfalls wie Beweisanträge, mit denen \nunter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt würden, für deren \nWahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, keine \nBeweisanträge i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO. Allerdings, und dies sei vorliegend der Fall, \nseien jedoch auch solche Anträge zu Tatsachen, die jemand lediglich für möglich halte \noder vermute, Beweisanträge gemäß § 86 VwGO. Die Vermutung dürfe nur nicht \nvöllig haltlos sein und durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden. In \ndiesem Sinne lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine \nunzulässigen Ausforschungsbeweisanträge vor. \nDer Verfahrensmangel, durch die Ablehnung der Beweisanträge sei den Klägern das \nrechtliche Gehör versagt worden, wird nicht in einer den Darlegungsanforderungen \ndes § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in genügender Weise vorgebracht. \nDie Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den \nAnspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet \n(BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein \nBeweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. \n24. März 2000 - 9 B 530.99 -, juris). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n16\nAsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die \nAblehnung eines Beweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem \nBerufungsgericht \ndas \nordnungsgemäße \nStellen \neines \nBeweisantrags \nim \nerstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des \nBeweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er darzutun, \ndass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur \nKlärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. \nSchließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der \nEntscheidung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung \ndarzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, \nBeschl. v. 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 18. \nOktober 2017 - 13 A 2430/17.A -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2019 - \n3 A 287/19.A -, juris Rn. 19 m. w. N.). \n2.3.1 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger legen \nnicht dar, dass die Ablehnung der Beweisanträge in dem hier angefochtenen Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 27. November 2018 mit den jeweiligen Begründungen nicht \nvom Prozessrecht gedeckt ist. Sie setzen sich schon nicht konkret mit den einzelnen \nBegründungen des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung der Anträge auseinander, \nsondern behaupten lediglich pauschal, keine Ausforschungsbeweisanträge gestellt zu \nhaben. \n2.3.2 Zudem hat sich das Verwaltungsgericht auch maßgeblich für die jeweiligen \nAntragsablehnungen darauf gestützt, dass bereits die vorhandenen Erkenntnisse eine \nausreichende Entscheidungsgrundlage bilden würden. \nLiegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche \nStellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung \nüber einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO \ni.V. m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung \nanordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für \nungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es \nhingegen entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls dann nicht, wenn das \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n17\nGegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 \nHs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie \nerkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht \nüberzeugend \nsind, \nwenn \ndas \nGutachten \nvon \nunzutreffenden \ntatsächlichen \nVoraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist \noder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich \nauch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen \nentscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit \ndes Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst \ndas bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die \nErforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf \nberuhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund \ntatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als \nunzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten \nErkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das \nGericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf \neigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im \nRahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai \n2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 17f.; BVerwG, Beschl. v. 27. März 2013 - 10 B 34.12 -\n, juris Rn. 4 m. w. N. zur st. Rspr.). Erforderlich ist in einem solchen Fall, dass das \nTatsachengericht seine Entscheidung nachvollziehbar begründet und insbesondere \nangibt, woher es seine Sachkunde hat. Wie konkret der Nachweis der eigenen \nSachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des \nEinzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in \nStreit stehenden Einzelfragen ab; jedenfalls muss der Nachweis plausibel und \nnachvollziehbar sein und der Verweis auf vorhandene Gutachten und Auskünfte dem \nEinwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, \nungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen \nTatsachenfragen enthalten seien (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2002 - 2 BvR \n995/02 -, juris Rn. 11). \nGemessen \nhieran \nlegt \ndas \nZulassungsvorbringen \nnicht \ndar, \ndass \ndas \nVerwaltungsgericht die beantragte Einholung von weiteren amtlichen Auskünften und \ngutachtlichen \nStellungnahmen \nprozessrechtswidrig \nabgelehnt \nhat. \nDas \n33 \n\n \n \n18\nVerwaltungsgericht \nhat \nim \nRahmen \nder \nBeweiswürdigung \nplausibel \nund \nnachvollziehbar dargelegt, dass die ihm vorliegenden Auskünfte genügende Aussagen \nzu den aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten. \nSoweit ein beantragtes Sachverständigengutachten mit dem Hinweis darauf abgelehnt \nwurde, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen vom Gericht als wahr unterstellt \nwürden, handelt es sich um einen zulässigen Ablehnungsgrund (Kopp/Schenke, \nVwGO, 25. Aufl. 2019, § 86 Rn. 21 m. w. N.). Welche Schlussfolgerungen das \nGericht aus der Wahrunterstellung zieht, gehört bereits in den Bereich der \nBeweiswürdigung, \nderen \nRüge \ndie \ninhaltliche \nRichtigkeit \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung und damit einen von § 78 Abs. 3 AsylG nicht \nvorgesehenen Zulassungsgrund betrifft. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n34 \n35 \n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-23/3-a-389-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-23/3-a-389-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487774","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.589225+00:00"}}