{"status":"available","doknr":"OLD487773","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-23","aktenzeichen":"3 B 48/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 48/20 \n \n3 L 831/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 23. März 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 16. Januar 2020 - 3 L 831/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdefahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nBei dem Antragsteller handelt es sich um einen pakistanischen Staatsbürger, der am \n21. Juli 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Mehrere von ihm in \nGang gesetzte Asylverfahren wurden bestandskräftig abgelehnt. Als Vater von drei \ndeutschen Kindern wurden ihm Aufenthaltserlaubnisse zur Ausübung der \nPersonensorge letztmalig bis zum 15. August 2014 erteilt. Der Antrag auf weitere \nVerlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis wurde mit bestandskräftiger Verfügung vom \n15. Januar 2018 abgelehnt. Mit Schreiben vom 26. März 2018 beantragte er durch \nseinen Prozessbevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Juni 2018 in der \nFassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 gefunden hatte, \nabgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass er keinen Kontakt zu seinem noch \nminderjährigen jüngsten Kind habe. Er sei auch nicht so in Deutschland verwurzelt, \ndass er den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK genieße. Er sei erst mit 30 Jahren in das \nBundesgebiet \neingereist. \nObwohl \ner \netwa \nzehn \nJahre \nim \nBesitz \neiner \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAufenthaltserlaubnis gewesen sei, habe eine erfolgreiche berufliche Integration nicht \nstattgefunden. Er verfüge nicht über eine Berufsausbildung oder spezielle berufliche \nQualifikation. Er habe während seines Aufenthalts hinweg stetig gegen deutsche \nGesetze verstoßen; gegen ihn sei wegen einer Vielzahl von Straftaten ermittelt \nworden. Andere soziale Beziehungen als zu seiner deutschen Familie, die er 2016 \nverlassen habe, seien nicht dargelegt. Ob er einen Integrationskurs besucht oder \nabgeschlossen habe, sei genauso wenig bekannt wie, über welche deutschen \nSprachkenntnisse der Antragsteller verfüge. Er nehme regelmäßig und auch aktuell \nöffentliche Leistungen in Anspruch. \nDas Verwaltungsgericht hat den sachdienlich ausgelegten Antrag des Antragstellers, \nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO \naufzugeben, ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen, abgelehnt, da kein \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Er habe keinen aus Art 6 GG, \nArt. 8 EMRK resultierendes Bleiberecht. Da keine Lebensgemeinschaft mit der Mutter \nseiner Kinder und mit diesen bestehe, sei der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG \nnicht eröffnet. Er sei auch nicht irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse \nverwurzelt, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn es handle sich bei ihm nicht um einen \nfaktischen Inländer, dessen Privatleben infolge fortgeschrittener beruflicher und \nsozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im \nHerkunftsland nur noch in der Bundesrepublik geführt werden könne. Zu seinem \njüngsten Sohn und seiner Ehefrau bestehe seit vielen Jahren kein Kontakt mehr. Die \nbeiden älteren Kinder seien erwachsen und lebten nicht mehr mit dem Antragsteller in \neiner Haushaltsgemeinschaft. Der Vortrag, seine persönlichen Bindungen im Gastland \nseien enorm, sei substanzlos. Er habe keinen Integrationskurs besucht und eine \nBestätigung hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse läge nicht vor. Allein aus dem \nabsolvierten \nberufsbezogenen \nsechsmonatigen \nDeutschkurs \nim \ngewerblich-\ntechnischen Bereich im Jahr 2014 ließen sich keine hinreichenden Rückschlüsse \nziehen. Eine berufliche Integration sei in den vergangenen 25 Jahren nicht erfolgt. Er \nsei zwar immer wieder in Teilzeit beschäftigt, aber nie dauerhaft in der Weise \nerwerbstätig gewesen, dass er seine wirtschaftliche Unabhängigkeit hätte sichern \nkönnen. Er sei immer wieder, so auch jetzt, auf öffentliche Leistungen angewiesen. \nSein Vortrag, dass er nur wegen des Fehlens einer Aufenthaltserlaubnis nicht arbeiten \nkönne, entspreche nicht dem beruflichen Vorleben der vergangenen 25 Jahre. Eine \n3 \n\n \n \n4\nBerufsausbildung oder berufliche Qualifikation habe nicht stattgefunden. Es könne \ndahinstehen, ob die bereits gelöschten Einträge in das Bundeszentralregister noch \nverwertbar seien. Es sei nicht erkennbar, dass ihm eine Reintegration im \nHerkunftsland unmöglich sei. Es sei nicht ersichtlich, warum er jeglichen Kontakt zu \nseiner Familie in Pakistan irreparabel abgebrochen haben sollte. \nDas Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 führt nicht zu einer \nAbänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \nEr trägt hierzu vor, dass ein rechtliches Abschiebungshindernis aufgrund von Art 6 \nGG, Art. 8 EMRK bestehe, da er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nfaktischer Inländer sei. Er lebe seit mittlerweile über 25 Jahren im Bundesgebiet, sei \nmit einer deutschen Frau verheiratet gewesen und habe drei deutsche Kinder. Er \nspreche zudem fließend deutsch, was durch seinen Prozessbevollmächtigten \nanwaltlich versichert werde und durch im Rahmen einer Anhörung überprüft werden \nkönne. Es reiche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, dass er über einen \nlangen Zeitraum regelmäßig in Teilzeit beschäftigt gewesen sei. Eine dauerhafte \nErwerbstätigkeit sei nicht Voraussetzung für eine irreversible Verwurzelung in die \ndeutsche Gesellschaft. \nDamit hat er keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nDer Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die \nSumme aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen \nBeziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen \nangesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines \nMenschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt \n(BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 420). Dabei sind einerseits \ndie Verwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits \nsein Bezug zum Staat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die \nTatsache, dass sich der Ausländer bereits eine gewisse Zeit in der Bundesrepublik \nDeutschland aufgehalten hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, \ndass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK verletzt ist. Ein Eingriff in das von Art. 8 \nAbs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der \n \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nAusländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer \ngeworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner \nStaatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 7. Mai \n2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. \n6, je m. w. N.). \nDie \nFeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nhierzu \nsind \nmit \ndem \nBeschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. \nMit \ndem \nHinweis \ndarauf, \ndass \ndas \nBundesverwaltungsgericht \nauch \nTeilzeitbeschäftigungen ausreichen erlasse, setzt sich der Antragsteller nicht mit den \nverwaltungsgerichtlichen Ausführungen im \nHinblick auf \neine \nausreichende \nwirtschaftliche Integration auseinander. Hierfür ist es regelmäßig erforderlich, dass der \nBetroffene Einnahmen erzielt, die von Umfang und Stetigkeit ihres Zuflusses \nzuverlässig über den Regelbedarfssätzen liegen. Es muss insgesamt von einer \nwirtschaftlich tragfähigen selbstständigen Existenzgrundlage ausgegangen werden \nkönnen, auch wenn weiter notwendig werdender Bezug von Sozialleistungen nicht \nzwingend und gewissermaßen unüberwindbar einer Verwurzelung entgegensteht \n(Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-\nSammlung Stand: September 2019, § 60a Rn. 227 ff. m. w. N.). Dass ihm dies \ngelungen sein könnte, behauptet der Antragseller selbst nicht. Die ins Einzelne \ngehenden gerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Schaffung einer eigenen \nberuflichen Existenz sowie der beruflichen Qualifikation oder Ausbildung sind damit \nnicht widerlegt. \nSoweit der Antragsteller die bloße Länge seines Aufenthalts im Bundesgebiet anführt, \nist darauf zu verweisen, dass allein die Aufenthaltsdauer jedenfalls dann nicht zu einer \nfaktischen Verwurzelung im Bundesgebiet führt, wenn - wie hier - der Betroffene als \nErwachsener eingereist ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris \nRn. 10 f. m. w. N.). Dass er mit der Mutter seiner drei Kinder verheiratet gewesen sein \nsollte, ergibt sich nicht aus den Verwaltungsakten. Vielmehr hat der Antragsteller \nnoch am 4. April 2018 auf dem Antragsformular auf Erteilung/Verlängerung eines \nAufenthaltstitels in Form der Aufenthaltserlaubnis angegeben, dass sein Familienstand \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\n„ledig“ sei. Von einer Heirat ist - soweit ersichtlich - nie die Rede gewesen. Dass er \nzeitweise mit seinen drei deutschen Kindern zusammengelebt hat, ist schon aufgrund \nder Zeitspanne, die seit der Trennung und dem augenscheinlich gänzlichen \nKontaktabbruch zu diesen verstrichen ist, nicht ausschlaggebend, zumal das \nVerwaltungsgericht diesen Umstand genauso wie der Antragsgegner in seine \nÜberlegungen mit einbezogen hat. \nDass er fließend deutsch spricht, ist - wie Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht im \nEinzelnen ausgeführt haben - nirgendwo belegt. Die Möglichkeit, mittels eines \nIntegrationskurses weiter in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland \nintegriert zu werden, hat der Antragsteller nicht in Anspruch genommen. Eine \nAnhörung ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht \nangezeigt. Selbst wenn sich der Antragsteller im Alltagsleben auf deutsch \nverständigen mag, was angesichts einer Verweildauer von 25 Jahren im Bundesgebiet \nnicht verwunderlich wäre, würde dies allein nicht ausreichen, um von einer \nnachhaltigen Integration und einer Verwurzelung auszugehen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. \nJuni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nGroschupp\n \n \n \n11 \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-23/3-b-48-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-23/3-b-48-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487773","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.563803+00:00"}}