{"status":"available","doknr":"OLD487772","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-23","aktenzeichen":"6 A 556/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 6 A 556/17 \n \n4 K 286/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \nEntziehung der Waffenbesitzkarte \nhier: Berufung \n\n \n \n2\n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp ohne mündliche Verhandlung \n \nam 23. März 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aller Rechtszüge. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte. \nEr besitzt als Sportschütze eine Lang- und eine Kurzwaffe (Repetierbüchse Anschütz \n1710, Kaliber 22 lfB, Seriennummer 1420388; Sportpistole SIG Sauer P 226S, Kaliber \n9 mm Para, Seriennummer U619504). Die Waffen sind in der vom Beklagten am \n17. August 1999 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nummer 1058/1999 eingetragen. \nDas Landesamt für Verfassungsschutz informierte den Beklagten im Oktober 2010 \nund erneut im November 2014 darüber, dass der Kläger seit Oktober 2000 aktives \nMitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und stellvertretender \nVorsitzender des NPD-Kreisverbandes im Landkreis des Beklagten sei. Außerdem \nvertrete er die NPD im Kreistag sowie im Gemeinderat der Gemeinde \nR.......................................... Für die Landtagswahl 2009 habe er auf Platz .. der \nLandesliste der NPD kandidiert. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nMit Bescheid vom 25. März 2015 widerrief der Beklagte unter Nummer 1 die dem \nKläger ausgestellte \"Waffenbesitzkarte Nr. 1058 (WBK grün vom 16.01.1998)\" und \nforderte den Kläger auf, die in den \"Waffenbesitzkarten\" eingetragenen Schusswaffen \ninnerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids unbrauchbar zu machen \noder einem Berechtigten zu überlassen, dies dem Beklagten anzuzeigen und die \"o. g. \nWaffenbesitzkarte\" bei der Waffenbehörde des Beklagten abzugeben (Nummer 2). \nDarüber hinaus wurde dem Kläger der Erwerb und Besitz von Waffen aller Art, \nSchusswaffen, Schießapparaten, Munition und Geschossen mit pyrotechnischer \nWirkung untersagt (Nummer 3). Die sofortige Vollziehung der Verfügungen Nummer \n2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nummer 4). Für den Fall der nicht \nfristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarte wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1 \n000 € (Nummer 5) und für den Fall des nicht fristgerechten Nachweises der \nUnbrauchbarkeit der Schusswaffen bzw. des Überlassens an einen Berechtigten deren \nSicherstellung und Verwertung (Nummer 6) angedroht. Zur Begründung gab der \nBeklagte an, der Kläger sei im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unzuverlässig, da er \nals Fraktionsmitglied der NPD im Kreistag, als Mitglied im Gemeinderat sowie als \nKreisvorstandsmitglied der NPD die gegen die verfassungsmäßige Ordnung \ngerichteten Bestrebungen dieser Partei aktiv unterstütze. \nDer Kläger legte am 20. April 2015 Widerspruch ein und erhob am 16. Februar 2016 \n(Untätigkeits-)Klage. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 änderte die \nLandesdirektion Dresden Nummern 1, 2 und 5 des Bescheids vom 25. März 2015 \ndahingehend ab, dass sie die Bezeichnung der Waffenbesitzkarte jeweils in \n„Nr. 1058/1999 (WBK grün vom 17.08.1999)“ änderte, die in Nummer 2 genannte \nFrist auf vier Wochen nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bestimmte und \nzusätzlich gegenüber dem Kläger verfügte, noch in seinem Besitz befindliche \nMunition unter Aufgabe der tatsächlichen Gewalt einem Berechtigten zu überlassen. \nNummer 3 des Ausgangsbescheids wurde aufgehoben. Im Übrigen wurde der \nWiderspruch zurückgewiesen. \nDas Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2015 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 6. Juni 2016 mit \nUrteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 - aufgehoben. Die Annahme fehlender \nZuverlässigkeit des Klägers lasse sich nicht darauf stützen, dass dieser als Mitglied \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\neiner Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen \nverfolge oder unterstütze. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sei auf Parteien nicht anwendbar. \nZudem seien die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt. \nAuf die vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017 - 3 A 607/16 - \nzugelassene Berufung des Beklagten hat es aufgrund mündlicher Verhandlung mit \nUrteil vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 - das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert \nund die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Die \nRegelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in \nder hier noch maßgeblichen Fassung (a. F.) gelte auch für Mitglieder oder Anhänger \neiner politischen Partei. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F., die \nan die Mitgliedschaft in einer Partei anknüpfe, deren Verfassungswidrigkeit das \nBundesverfassungsgericht festgestellt habe, gehe nicht als lex specialis vor. Das \nParteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG stehe dieser Auslegung nicht entgegen. \nDie verfassungsrechtlich geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen \nWillensbildung werde nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. § 5 Abs. 2 Nr. 3 \nWaffG a. F. diene dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit und \nbeanspruche für die Mitglieder und Anhänger der Parteien Geltung wie für alle \nanderen Bürger. Ob es sich bei der NPD um eine Vereinigung handele, deren \nBestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien, hätten die Verwaltungsgerichte \nfestzustellen. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten vor allem die Achtung vor \nden im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische \nPrinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das \nRecht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition als \nunantastbare Grundwerte. Gegen diese elementaren Verfassungsgrundsätze richte sich \ninsbesondere eine Vereinigung, die in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil \neine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise. Nach diesem \nMaßstab sei die NPD als verfassungsfeindlich einzustufen. Dies ergebe sich aus den \nFeststellungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar \n2017 über den gegen die NPD gerichteten Verbotsantrag, die - soweit es die Ziele und \nAktivitäten der NPD in Sachsen und speziell in dem beklagten Landkreis betreffe - \ndurch den Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2015 bestätigt würden. Der Kläger \nhabe die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD im \n7 \n\n \n \n5\nSinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. unterstützt, indem er für diese Partei \nMandate auf kommunaler Ebene sowie die Funktion als Kreisvorstandsmitglied \nwahrgenommen habe. Diese Betätigungen entfalteten Außenwirkung und wirkten sich \nexistenzsichernd für die Vereinigung aus. Nicht erforderlich sei, dass die freiheitlich \ndemokratische Grundordnung auf eine Weise in Frage gestellt werde, welche den \nSchluss erlaube, dass der Betroffene eine Waffe zukünftig im Sinne einer \nverfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen werde. \nAtypische Umstände, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 \nNr. 3 Buchst. a WaffG a. F. zu widerlegen, seien nicht ersichtlich. Zwar sei der Kläger \nsowohl strafrechtlich als auch in waffenrechtlicher Hinsicht bislang unauffällig \ngeblieben. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit könne jedoch allein durch \nwaffenrechtskonformes Verhalten in der Vergangenheit nicht ausgeräumt werden. Ein \natypischer Fall sei z. B. denkbar, wenn der Inhaber der Waffenbesitzkarte an einem \nAusstiegsprogramm teilgenommen und damit ein deutliches Signal für eine Änderung \nseiner Gesinnung gesetzt habe. \nMit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger beim \nBundesverwaltungsgericht die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils \nbegehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - \ndas Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht \nzurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe zwar ohne Rechtsverstoß angenommen, \ndass der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten nicht an formellen Mängeln \nleide. Mit materiellem Bundesrecht vereinbar sei auch der Ausgangspunkt des \nBerufungsurteils, der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a \nWaffG a. F. werde in den Fällen der Unterstützung einer politischen Partei nicht \ndurch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F. als speziellerer Norm verdrängt. \nEbenfalls rechtsfehlerfrei seien die Annahmen des Berufungsgerichts, die NPD sei \neine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen \nverfolge, und der Kläger habe diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die \nWahrnehmung von Parteiämtern sowie von Mandaten in Kommunalvertretungen \nunterstützt. Das Berufungsurteil verletze jedoch dadurch revisibles Recht im Sinne des \n§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, dass es bei der Prüfung atypischer Umstände, die geeignet \nsein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. zu \nwiderlegen, einen unzutreffenden Maßstab zugrunde lege. Zwar sei das \n8 \n\n \n \n6\nOberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass strafrechtlich und \nwaffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit zur Widerlegung \nder Vermutung der Unzuverlässigkeit in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a \nWaffG a. F. allein nicht ausreichten. Darüber hinaus finde sich im Berufungsurteil \njedoch lediglich die Bemerkung, ein atypischer Fall sei beispielsweise denkbar, wenn \nder Inhaber der Waffenbesitzkarte an einem Ausstiegsprogramm teilgenommen und \ndamit ein deutliches Signal dafür gesetzt habe, dass er seine Gesinnung geändert habe \nund deswegen von ihm in Zukunft keine damit verbundene Gefahr mehr ausgehen \nwerde. Dass das Oberverwaltungsgericht andere Umstände in Betracht gezogen habe, \ndie einen Ausnahmefall kennzeichnen könnten, sei nicht erkennbar. Die Prüfung hätte \njedoch darauf erstreckt werden müssen, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit des Klägers auch ohne den vom Oberverwaltungsgericht \ngeforderten Nachweis einer Gesinnungsänderung deshalb widerlegt sei, weil der vom \nGesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten \nUnterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des \nWaffengesetzes \nausnahmsweise \nfehle. \nDa \nFunktions- \nund \nMandatsträger \ntypischerweise einen gesteigerten Einfluss auf die Ausrichtung und das Profil der \nPartei hätten, seien atypische Umstände bei ihnen grundsätzlich nur dann \nanzunehmen, wenn - neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien \nVerhalten - feststehe, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, \nbedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und \nAnhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hätten. Wer sich \nzur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. auf \nderartige in seiner Sphäre liegende Umstände berufe, dem obliege im Verfahren vor \nder \nWaffenbehörde \noder \ndem \nVerwaltungsgericht \nzudem \neine \nbesondere \nDarlegungspflicht. Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichten, um \nabschließend über das Vorliegen eines Ausnahmefalles entscheiden zu können, sei das \nBerufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nVwGO). \nDas Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, darzulegen und \ngegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass er sich von Äußerungen und \nVerhaltensweisen anderer Mitglieder der NPD, die eine Tendenz zur Anwendung, \n9 \n\n \n \n7\nAndrohung oder Billigung von Gewalt erkennen ließen oder eine einschüchternde \nWirkung hätten, distanziert habe. \nDer Kläger trägt vor, die offene Fragestellung des Gerichts verunsichere ihn. Ihm sei \nnicht klar, wozu er sich verhalten solle. Ihm seien derartige Vorfälle im maßgeblichen \nZeitraum vor dem 6. Juni 2016 und auch in der Folge nicht bekannt. Das \nBundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 17. Januar 2017 unter Randnummer \n951 ausgeführt, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei der \nNPD eine Grundtendenz bestehe, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder \ndie \nBegehung \nvon \nStraftaten \ndurchzusetzen. \nDie \nin \nder \nFolge \nvom \nBundesverfassungsgericht aufgeführten Vorfälle seien ihm als Familienmensch und in \nseinem auf die Kommunalpolitik beschränkten Wirken nicht bekanntgeworden. Wäre \ner von der Waffenbehörde dazu befragt worden, hätte er sich selbstverständlich davon \ndistanziert und den Ausschluss derartiger Personen wegen schädigenden Verhaltens \nbefürwortet. Er selbst habe darauf aber keinen Einfluss und auch kein Antragsrecht. Er \nhabe auch keine Möglichkeiten, öffentlich zu publizieren. Ihm seien die Vorfälle aber \nweder von der Waffenbehörde noch sonst bekannt gemacht worden. Rudimentär seien \nsie durch das Verbotsverfahren bekannt geworden. Dort habe sich aber bereits die \nPartei über ihren Prozessbevollmächtigen distanziert. Da der Gesetzgeber eine \nInformationspflicht nicht postuliere und auf für Waffenträger die negative \nMeinungsfreiheit zum damaligen Zeitpunkt nicht durch Gesetz eingeschränkt worden \nsei, habe für ihn auch keine Informations- und Kommentierungspflicht bestanden. \nDerartige distanzierende Stellungnahmen existierten somit nicht. Er habe aber stets \nbetont, dass er Gewalt prinzipiell ablehne. Dies sei allen Personen in seinem Umfeld \nbekannt. Aus seiner Sicht verlasse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nauch den gesetzlich über Art. 31 BVerfGG vorgegebenen Rahmen durch die \nGleichsetzung einer durch Art. 9 Abs. 2 GG bei Erfüllung der dortigen (mit dem \nGesetzestext des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. identischen) Voraussetzungen \nverbotenen Vereinigung mit einer bis zum konstitutiven Verbot legal agierenden \nPartei. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ließen zudem das Problem der \n\"Fakenews\" außer Betracht. So sei in den öffentlich-rechtlichen Medien zu Unrecht \nder Eindruck erzeugt worden, Mitglieder der NPD hätten versucht, widerrechtlich und \nin SA-Manier in den thüringer Landtag einzudringen; sie seien aber eingeladen \ngewesen und man habe sie am Betreten des Landtags gehindert. Für ihn sei es \n10 \n\n \n \n8\nunmöglich, selbst herauszufinden, welche berichteten Vorkommnisse wahr und damit \nreaktionspflichtig seien oder nicht. Allein die Identifikation mit oder die Nähe zum \nNationalsozialismus reichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n(Urt. v. 17. Januar 2017, Rn. 596) nicht aus, um Grundrechte einzuschränken. Dies \nverkenne das Oberverwaltungsgericht, wenn es von ihm einen Wandel der Gesinnung \nund damit der politischen Überzeugung fordere. Es greife vielmehr das aus totalitären \nRegimen bekannte Rechtfertigungselement der \"politischen Unzuverlässigkeit\" wieder \nauf. \nDas \nBundesverwaltungsgericht \nhabe \ndies \nmit \nseiner \nEntscheidung \nverschlimmbessert. \nAuch \nsie \nreaktiviere \nden \nBegriff \nder \n\"politischen \nUnzuverlässigkeit\" als Differenzierungsmerkmal und verkenne, dass es gerade \nAufgabe der Judikative sein sollte, Minderheiten vor dem Zeitgeist zu schützen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 - \nzu ändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger habe keine Umstände für einen atypischen Fall vorgetragen. Er verkenne, \ndass es ihm freistehe, eine Stellungnahme abzugeben oder nicht. Ihm entstünden \npolizeirechtlich keine Nachteile, wenn er keine Stellungnahme abgebe. Bei ihm sei die \nRegelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt; für das Vorliegen eines \natypischen Falls sei er darlegungs- und beweispflichtig. Es komme nur darauf an, dass \ner sich von hetzenden, gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden \nVerhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei distanziere; es sei nicht \nerforderlich, dass diese der Partei auch zurechenbar seien. Es gehe um ihn als Person, \nnicht um die Partei. Er könne sich auch von \"Fakenews\" distanzieren. Wenn er sich \nnicht distanziere, bleibe es bei der Regelvermutung. Seine politische Mandatstätigkeit \nkönne er auch ohne den Besitz von Schusswaffen ohne Einschränkung ausüben. Das \nBundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil nur ausgeführt, dass es keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei der NPD als Partei eine \nGrundtendenz bestehe, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n9\nBegehung von Straftaten durchzusetzen. Es nenne aber unter Randnummer 1003 ff. \neine Reihe konkreter Beispiele für hetzende Äußerungen und einschüchternde \nVerhaltensweisen von Mitgliedern der NPD. Das Oberverwaltungsgericht und das \nBundesverwaltungsgericht hätten auch nicht an die einfache Gesinnung oder \nParteimitgliedschaft für die Unzuverlässigkeit angeknüpft, sondern an die \nMandatsträgerschaft. \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. Februar und 2. März 2020 auf erneute \nmündliche Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die \nGerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDas Gericht entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. \nDie zulässige Berufung hat Erfolg. \nDer \nBescheid \ndes \nBeklagten \nvom \n25. März 2015 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Dresden ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nRechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers ist § 45 Abs. 2 \nSatz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes in der hier zum \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung anwendbaren Fassung vom 11. Oktober \n2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a. F. Die Erlaubnis zum Erwerb und \nBesitz von Waffen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. zu widerrufen, wenn \nnachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist \nnach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a. F. unter anderem dann der Fall, wenn der Betreffende \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10\ndie erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG a. F. nicht (mehr) besitzt. \nNach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. ist dies in der Regel bei Personen der \nFall, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder \nunterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen \ndie verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Diese Voraussetzungen liegen beim \nKläger vor. \nDer \nSenat, \nan \nden \ndie \nSache \nzur \nanderweitigen \nEntscheidung \nvom \nBundesverwaltungsgericht zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung nach § 144 \nAbs. 6 VwGO die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. \nDiese Bindungswirkung umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal \nausschlaggebenden \nGründe. \nDies \nschließt \ndie \nden \nunmittelbaren \nZurückverweisungsgründen vorausgehenden Erwägungen jedenfalls insoweit ein, als \ndiese \ndie \nnotwendige \n(logische) \nVoraussetzung \nfür \ndie \nunmittelbaren \nAufhebungsgründe waren. Erfasst sind damit die Ausführungen des Revisionsgerichts, \naus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt. Das Gericht, an das die \nSache zurückverwiesen wird, muss seiner Entscheidung zudem auch die rechtlichen \nErwägungen zugrunde legen, derentwegen das Bundesverwaltungsgericht die \nanderweitige Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO \nverneint hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2016 - 6 C 5.15 -, BVerwGE 155, 58 Rn. \n16; Beschl. vom 29. April 2019 - 2 B 25.18 -, juris Rn. 9; jeweils m. w. N.). Erfasst \nwerden auch alle in der Argumentationskette der Revisionsentscheidung (racio \ndecidendi) unverzichtbaren logischen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. \nMärz 2000 - 8 B 287.99 -, NVwZ 2000, 1299; Kraft, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. \n2019, § 144 Rn. 26). Das sind solche, die nicht hinweggedacht werden können, ohne \ndass die fehlende Spruchreife entfiele. Dies gilt auch für die Verfassungsmäßigkeit \neines Gesetzes; eine Vorlage nach Art. 100 GG kommt deshalb nicht in Betracht, \nwenn das Revisionsgericht von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgegangen \nist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 1953 - 1 BvL 7/53 -, BVerfGE 2, 406, 411 f.; \nBVerfG, v. 19. Februar 1957 - 1 BvL 13/54 -, BVerfGE 6, 222, 242). Nicht anders ist \nes bei der vom Berufungsgericht zugrunde zu legenden Auslegung des Gesetzes durch \ndas Revisionsgericht. Auch insoweit ist das Berufungsgericht daran gebunden, dass \ndas Revisionsgericht von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in der von ihm \ngewählten Auslegungsvariante ausgegangen ist. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. \n20 \n\n \n \n11\n6 VwGO erfasst jedoch nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des \nRevisionsgerichts. \nKeine \nBindung \nfür \ndie \nVorinstanz \nentfalten \ndaher \nRechtsausführungen des Revisionsgerichts, die das Urteil nicht tragen, also etwa bloße \nobiter dicta oder Hinweise für die erneute Verhandlung und Entscheidung (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. April 2016 a. a. O. und Beschl. vom 29. April 2019 a. a. O.). \nGebunden ist der Senat somit an die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts \nin seinem Urteil, die zu der vom Revisionsgericht gebilligten Annahme des 3. Senats \nführt, dass der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten nicht an formellen \nMängeln leide. Gebunden ist der Senat daran, dass es mit materiellem Bundesrecht \nvereinbar sei, davon auszugehen, dass der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 \nAbs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. in den Fällen der Unterstützung einer politischen \nPartei nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F. als speziellerer Norm \nverdrängt werde und mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Gebunden ist der Senat \nferner an die Rechtsauffassung, die der Feststellung, dass die NPD eine Vereinigung \nsei, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge, und \ndass der Kläger diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die Wahrnehmung \nvon Parteiämtern sowie von Mandaten in Kommunalvertretungen unterstützt habe, \nzugrunde liegt. Hinsichtlich des diesbezüglichen Sachverhalts wird auf das Urteil des \n3. Senats vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 - (juris) Bezug genommen, hinsichtlich der \nrechtlichen Würdigung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni \n2019 - 6 C 9.18 - (juris) sowie das Urteil des 3. Senats, das das \nBundesverwaltungsgericht insoweit nicht beanstandet hat. Dass die NPD nach ihren \nZielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen \ndemokratischen Grundordnung anstrebt, hat zudem das Bundesverfassungsgericht in \nden Entscheidungsgründen seines Urteils vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - \n(BVerfGE 144, 20) festgestellt (vgl. Rn. 633 ff.). \nGebunden ist der Senat auch an die Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG \na. F., wonach von einem atypischen Fall nicht nur dann ausgegangen werden könne, \nwenn der Inhaber der Waffenbesitzkarte beispielsweise an einem Ausstiegsprogramm \nteilgenommen und damit ein deutliches Signal dafür gesetzt habe, dass er seine \nGesinnung geändert habe und deswegen von ihm in Zukunft keine damit verbundene \nGefahr mehr ausgehen werde, sondern die Prüfung auch darauf erstreckt werden \n21 \n22 \n\n \n \n12\nmüsse, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers \nauch ohne den Nachweis einer Gesinnungsänderung deshalb widerlegt sei, weil der \nvom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten \nUnterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des \nWaffengesetzes ausnahmsweise fehle, was bei Funktions- und Mandatsträgern \nverfassungswidriger Parteien dadurch geschehen könne, dass sie sich von hetzenden \nÄußerungen \nsowie \ngewaltgeneigten, \nbedrohenden \noder \neinschüchternden \nVerhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und \nbeharrlich \ndistanzierten. \nDa \ndas \nOberverwaltungsgericht \ndie \nstraf- \nund \nwaffenrechtliche Unauffälligkeit des Klägers festgestellt hatte (SächsOVG, Urt. v. 16. \nMärz 2018 a. a. O. Rn. 59), ist für den Senat auch die Beurteilung des \nBundesverwaltungsgerichts bindend, dass dies allein zur Widerlegung der \nRegelvermutung nicht ausreiche, sondern dass angesichts des gesteigerten Einflusses \nvon Funktions- oder Mandatsträgern auf die Ausrichtung und das Profil der Partei \nkonkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und \nihrem unmittelbaren Umfeld zu fordern seien. Wegen der Bindungswirkung kommt es \nauf die vom Kläger dagegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht an. \nNicht \ngebunden \nist \nder \nSenat \nan \nden \nweiteren \nHinweis \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, dass derjenige, der sich zur Widerlegung der \nRegelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. auf derartige in seiner \nSphäre liegende Umstände berufe, im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem \nVerwaltungsgericht eine besondere Darlegungspflicht obliege. Diese Ausführung des \nRevisionsgerichts macht sich der Senat indes ausdrücklich zu eigen. Sie entspricht den \nallgemeinen \nRechtsgrundsätzen, \ndass \ndie \nDarlegungspflicht \nfür \nTatsachen \ngrundsätzlich demjenigen obliegt, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre \nsie fallen, und die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr \ngünstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 13. \nOktober 1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, 296 f.). \nDer insoweit darlegungspflichtige Kläger hat die Regelvermutung - wie von ihm auch \nselbst eingeräumt - nicht widerlegt. Mit seinem Vortrag, er habe sich immer gegen \nGewalt ausgesprochen und dies sei auch allen bekannt, hat er nicht nachgewiesen oder \ndargelegt, \ndass \ner \nsich \nbis \nzum \nmaßgeblichen \nZeitpunkt \nder \nWider-\n23 \n24 \n\n \n \n13\nspruchsentscheidung von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden \noder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei \nunmissverständlich und beharrlich distanziert hätte. Dass es eine Vielzahl von \nhetzenden Äußerungen und einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern der \nNPD oder ihrer Jugendorganisation gab, ergibt sich z. B. aus den Gründen des Urteils \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017, z. B. den Randnummern 715 ff., \n971 ff. Diese Äußerungen und Verhaltensweisen sind hetzend, gewaltgeneigt oder \nbedrohend oder einschüchternd, ohne dass sie notwendig einen Straftatbestand \nerfüllen. Deshalb stellt das Bundesverfassungsgericht auch in Randnummer 951 fest, \ndass hinreichende Belege dafür, dass die NPD ihre verfassungsfeindlichen Ziele mit \nGewalt oder durch die Begehung von Straftaten verfolgt, fehlten. Nach den \nFeststellungen des Bundesverfassungsgerichts fehlt es u. a. deshalb an konkreten \nAnhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das \ngegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Handeln der NPD zum \nErfolg führt (vgl. Rn. 845 ff.). Die Erfolgsgeeignetheit ist aber nur im Rahmen des \n\"Darauf Ausgehens\" der Partei im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG von \nBedeutung, nicht aber im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des \nFunktionsträgers der Partei und damit der Frage, ob der Kläger die Regelvermutung \nwiderlegen konnte. Unerheblich ist auch, welche der einzelnen hetzenden Äußerungen \nund einschüchternden Verhaltensweisen ihm bekannt waren und ob ein Bericht in den \nMedien über ein Ereignis in Thüringen zutraf oder nicht. Dass dem Kläger, der als \nkommunaler Mandatsträger und Kreisvorstandsmitglied für die NPD tätig war, \nüberhaupt keine hetzenden Äußerungen oder einschüchternde Verhaltensweisen von \nMitgliedern oder Anhängern der Partei und der Jugendorganisation bekannt waren, ist \nauszuschließen. Er räumt selbst ein, im Rahmen des Verbotsverfahrens wären ihm die \nÄußerungen \"rudimentär\" bekanntgeworden. Auch andere Gründe, die für einen \natypischen Fall sprechen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § \n711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen \n(vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). \n25 \n26 \n\n \n \n14\nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-23/6-a-556-17","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":21},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-23/6-a-556-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487772","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.530379+00:00"}}