{"status":"available","doknr":"OLD487771","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-26","aktenzeichen":"2 B 37/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift\n \nAz.: \n2 B 37/20 \n \n3 L 33/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden \nSchloßplatz 1, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeförderung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 26. März 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 29. Januar 2020 - 3 L 33/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der \nBeschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in \nder Hauptsache oder bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer \nerneuten Auswahlentscheidung zu untersagen, eine Beförderungsplanstelle der \nBesoldungsgruppe A 11 mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber als \nder Antragstellerin zu besetzten, zu Unrecht abgelehnt hat. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der \nAntragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \nGemessen daran kann sich die Antragstellerin nicht auf das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs berufen. Sie hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\ngemacht, dass die ihre Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 \nablehnende Entscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist. \n1. Soweit ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Gebot des \nfairen Verfahrens vorliegen sollte, weil der Antragstellerin weder die an den \nAntragsgegner gerichtete Eingangsverfügung vom 17. Januar 2020 noch die \nAntragserwiderung vom 23. Januar 2020 vor Ergehen des angegriffenen Beschlusses \nübersandt wurden, ist dieser inzwischen geheilt. Die Schriftstücke wurden der \nAntragstellerin am 29. bzw. 31. Januar 2020 übersandt. Zudem wurde ihr im \nBeschwerdeverfahren die beantragte Akteneinsicht gewährt und hinreichend \nGelegenheit gegeben, ihre hierauf gestützten ergänzenden Einwendungen vorzutragen \n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2019, § 108 Rn. 29, § 138 Rn. 18), wovon sie \nauch Gebrauch gemacht hat. Da der Senat die Rechtssache im Rahmen von § 146 Abs. \n4 Satz 6 VwGO im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft, kann die \nAntragstellerin mit ihrem Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren noch gehört \nwerden. \n2. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf gewährleistet nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. \nDie Vorschrift ist damit Ausdruck des unbeschränkt und vorbehaltlos geltenden \nLeistungsgrundsatzes. Sie dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie \ndem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen \nberuflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie ein grundrechtsgleiches Recht \nauf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch; Senatsbeschl. v. 17. Januar 2012 - 2 B 275/11 -, juris \nRn. 10; vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 2004, BVerwGE 122, 237, 239). \nDie Vergabe eines Beförderungsamts steht im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß Art. \n33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen hat. Dabei kann der \nDienstherr den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und \nOrganisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken. Hierzu zählt die \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nVorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu \nbesetzenden Stelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 200, 377; \nBVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. \nDezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris Rn. 7). Mit dem Anforderungsprofil können \nMindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die \nnach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu treffende \nAuswahlentscheidung einbezogen zu werden. Dabei unterliegt die sehr weite \nOrganisationsbefugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und \nUmfang sowie die an den Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, einer - \nwenn auch eingeschränkten - gerichtlichen Überprüfung. Zu den Vorgaben, die die \nOrganisationsbefugnis des Dienstherrn leiten und zugleich deren rechtliche Grenzen \nbestimmen, zählt insbesondere der Grundsatz der Bestenauslese mit den in Art. 33 \nAbs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf genannten Auswahlkriterien. Eine Einengung \ndes Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden \nBewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils \ndarf deshalb nur aus sachlichen Erwägungen erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. \nOktober 2007, ZBR 2008, 162, 163; Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 4. \nOktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. 28. Dezember \n2010 - 2 B 53/10 -, juris Rn. 7 und zuletzt v. 14. Februar 2020 - 2 B 259/19 -, juris Rn. \n17). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen ab. Auf einer \nersten Stufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter den \nBewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche \nAuswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. \nDiesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei seiner die Beförderung der \nAntragstellerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 ablehnenden \nEntscheidung gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, \ndass die Ablehnungsentscheidung rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin die rechtlich \nnicht zu beanstandenden Beförderungskriterien des Anforderungsprofils für das \nBeförderungsamt A 11 nicht erfüllt. \na) Die Überprüfung konnte anhand der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nSchreiben des Antragsgegners vom 27. November 2019, 20. Dezember 2019 und \n3. Januar 2020 an die Antragstellerin erfolgen. Diese dokumentieren ohne weiteres \n7 \n8 \n\n \n \n5\nnachvollziehbar \ndie \nfür \ndie \nEntscheidung, \ndie \nAntragstellerin \nnicht \nam \nAuswahlverfahren zu beteiligen, maßgeblichen Kriterien und ermöglichen es sowohl \nder Antragstellerin, sachgerecht über die Erfolgsaussichten der Geltendmachung einer \nVerletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zu befinden, wie auch den befassten \nGerichten, die für die Entscheidung maßgeblichen Auswahlerwägungen zu \nüberprüfen. \nEiner darüber hinaus gehenden „Dokumentation der Auswahlentscheidung“ bedurfte \nes, anders als die Antragstellerin meint, nicht. Der Antragsgegner praktiziert im \nBereich des Oberlandesgerichts Dresden für die Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1 \nseit mehreren Jahren standardisierte Beförderungsverfahren, bei denen Beförderungen \ngrundsätzlich zu festgelegten Terminen, jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September \nund \n1. \nDezember \neines \nJahres \nerfolgen. \nMaßgeblich \nhierfür \nsind \ndas \n„Personalentwicklungskonzept des Oberlandesgerichts Dresden für den gehobenen \nDienst“ Stand ab 1. März 2014 und die „Beförderungskriterien des Oberlandesgerichts \nDresden für die Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1“ Stand: 1. Oktober 2019. \nAusgewählt werden für die begrenzte Anzahl zur Verfügung stehender Stellen jeweils \ndie Beamten, die den festgelegten Leistungskriterien am besten entsprechen. Dies sind \nneben \nder \nErfüllung \nder \nfür \ndas \nentsprechende \nBeförderungsamt \nim \nPersonalentwicklungskonzept geregelten Anforderungen für das (hier) Amt der \nBesoldungsgruppe A 11 die Gesamtpunktzahl von mindestens 10 Punkten in der \naktuellen \nRegelbeurteilung \n(Nr. \n6 \nder \nBeförderungskriterien) \nsowie \nfür \nBereichsrechtspfleger \nohne \nVollqualifikation, \ndass \nsie \nmindestens \nfünf \nWeiterqualifizierungslehrgänge \nerfolgreich \nabsolviert \nhaben \n(Nr. \n5 \nder \nBeförderungskriterien). Dass der Antragstellerin diese Kriterien bekannt waren, stellt \nsie selbst nicht substantiiert in Abrede und ergibt sich zudem aus ihrer Stellungnahme \nvom 4. September 2019, in der sie darauf verweist, dass sie den „Grundkurs BGB“ \nund den „Grundbuchkurs“ bestanden habe, eine „weitere Fortbildung“ aus familiären \nGründen nicht möglich gewesen sei. Nachdem ihr sowohl die Beförderungskriterien \nals auch die Beförderungsstichtage bekannt waren, hat die Antragstellerin mit \nSchreiben vom 17. Oktober und 11. November 2019 ihre Beförderung beantragt und \nden Antragsgegner mit Schreiben vom 15. November 2019 um Mitteilung gebeten, ob \nsie in die Auswahlentscheidung einbezogen wurde und welchen Rang sie in der \nBeförderungsrangliste erreicht hat. Die daraufhin ergangenen Schreiben des \n9 \n\n \n \n6\nAntragsgegners vom 27. November und 20. Dezember 2019 sowie 3. Januar 2020 \nbieten hinreichend Gewähr dafür, dass die Antragstellerin ihre Interessen wahren, auf \ndieser Grundlage ihre Erfolgschancen für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz \neinschätzen und rechtzeitig effektiven Rechtsschutz erlangen kann. Eine gesonderte \nMitteilung und Bekanntgabe der unter den in die Auswahl einbezogenen Bewerber \ngetroffenen Auswahlentscheidung war unter diesen Umständen nicht veranlasst. \nb) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin Mängel der Durchführung des \nMitbestimmungsverfahrens geltend. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz enthält \neine zwingende und erschöpfende Aufzählung der Zuständigkeiten des Personalrats, \nhier: des Bezirkspersonalrats, in Personalangelegenheiten. Danach unterliegt gemäß § \n80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsPersVG u. a. die Beförderung der Mitbestimmung. \nDarum geht es vorliegend indessen nicht, weil die Antragstellerin nicht befördert \nwerden soll. Einer Beteiligung des Personalrats am (Bewerbungs-/Beförderungs-) \nVerfahren der Antragstellerin bedarf es daher nicht und ist deshalb die Rechtmäßigkeit \ndes Mitbestimmungsverfahrens als solches für sie ohne Belang. \nc) Die Auswahlentscheidung hält auch in materieller Hinsicht rechtlicher Überprüfung \nstand. \nDas \ndieser \nEntscheidung \nvom \nAntragsgegner \nzugrunde \ngelegte \nAnforderungsprofil „Beförderungskriterien des Oberlandesgerichts Dresden für die \nLaufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1“ Stand: 1. Oktober 2019 ist, anders als die \nAntragstellerin meint, sachgerecht und steht insbesondere nicht in Widerspruch zu \nhöherrangigem Recht. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen \nBeschluss im Einzelnen zutreffend dargelegt (Beschlussabdruck S. 4 ff.); der Senat \nschließt sich diesen Ausführungen an, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die von der \nAntragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \naa) Wie vorstehend dargelegt, kann der Dienstherr bei der Vergabe öffentlicher Ämter \nden Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und \nOrganisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die \nAuswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle \nvorprägen. Bei den hier maßgeblichen „Beförderungskriterien des Oberlandesgerichts \nDresden für die Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1“ Stand: 1. Oktober 2019 handelt \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nes sich um ein Anforderungsprofil in diesem Sinne. Darin wird unter - im \nvorliegenden Zusammenhang allein von Interesse - Nr. 5 die erfolgreiche Teilnahme \nan \nmindestens \nfünf \nWeiterqualifizierungslehrgängen \nals \n(konstitutive) \nMindestanforderung aufgestellt, die Bereichsrechtspfleger ohne Vollqualifikation \nerfüllen müssen, um ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen zu können. Soweit \ndie Antragstellerin dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht verweise in seinem \nBeschluss einerseits darauf, dass „ein Anforderungsprofil bezogen auf zu besetzende \nStellen aufgestellt wird“, führe an anderer Stelle aber aus, dass „die Beförderung nicht \nan einen konkreten Dienstposten gebunden ist“, zudem sei richtig, dass ihr ein \n„höherwertiger Dienstposten“ übertragen worden sei, dessen Aufgaben sie auch \nwahrnehme, so dass „das Anforderungsprofil des Dienstpostens erfüllt ist“, kann sie \nhieraus nichts für sich herleiten. Das in Rede stehende Anforderungsprofil bestimmt \ndie Voraussetzungen für die Beförderung in ein höher bewertetes statusrechtliches \nAmt der Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1. Maßgebend ist daher das Statusamt und \nnicht das Amt im konkret-funktionellen Sinn, mithin nicht der der Antragstellerin \nübertragene Dienstposten einer Bereichsrechtspflegerin beim Grundbuchamt. \nbb) Dass sie die im Anforderungsprofil für eine Beförderung nach A 11 \nvorausgesetzten fünf Weiterbildungslehrgänge nicht vorweisen kann, stellt letztlich \nauch die Antragstellerin nicht in Abrede. Dies hat zur Folge, dass sie aus dem für die \nAuswahlentscheidung zu berücksichtigenden Bewerberkreis herausgefallen ist. \nAn dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Antragstellerin die (vollständige) \nLaufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1 besitzt. Allerdings \nhat sie die Laufbahnbefähigung nicht durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes \nund Ablegung der Laufbahnprüfung erworben (§ 2 RPflG). Der Erwerb der \nLaufbahnbefähigung wurde vielmehr durch die Bewährung im (seinerzeit) gehobenen \nJustizdienst auf dem Dienstposten einer Bereichsrechtspflegerin Grundbuch nach den \nMaßgaben des Einigungsvertrags, der Bewährungsanforderungsverordnung und von § \n168 SächsBG a. F. ersetzt. Insofern mögen Bereichsrechtspfleger und nach den \nlaufbahnrechtlichen Regelungen in § 2 RPflG ausgebildete Rechtspfleger zwar \nvergleichbar sein. Eine vollständige Gleichstellung ist indes nicht erfolgt und sollte \nnach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht erfolgen. \n13 \n14 \n\n \n \n8\nAnlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrags \nermächtigt die Landesjustizverwaltungen, dass mit Aufgaben eines Rechtspflegers \nauch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, \neinen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 2 \nRPflG vergleichbar ist. Die vorgenannte Maßgabe des Einigungsvertrags zum \nRechtspflegergesetz war gemäß § 34 Abs. 1 RPflG mit Ablauf des 31. Dezember 1996 \nnicht \nmehr \nanzuwenden. \nBeschäftigte, \ndie \nnach \ndieser \nMaßgabe \nmit \nRechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichsrechtspfleger), dürfen die \nAufgaben eines Rechtspflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten auch nach \nAblauf der genannten Frist wahrnehmen (§ 34 Abs. 2 RPflG); sie können auch nach \ndem 31. Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit Rechtspflegeraufgaben betraut \nwerden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung von \nAufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind (§ 34 Abs. 3 Satz 1 RPflG). Dabei \nhat es der Gesetzgeber indessen nicht belassen, sondern darüber hinaus in § 34a RPflG \nfür Bereichsrechtspfleger die Ausbildung zu Rechtspflegern vorgesehen. Nach dieser \nVorschrift erwerben Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten Lehrgängen \neiner Fachhochschule teilgenommen und diese Ausbildung mit einer Prüfung \nerfolgreich abgeschlossen haben, die Stellung eines Rechtspflegers und dürfen mit \nallen Rechtspflegeraufgaben betraut werden. Die Lehrgänge vermitteln den \nTeilnehmern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die \nberufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines \nRechtspflegers erforderlich sind (§ 34a Abs. 1 RPflG). Aufgrund von § 34a Abs. 4 \nRPflG hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz das Nähere in der am 20. April \n1996 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern \nzu Rechtspflegern vom 13. März 1996 (SächsGVBl. S. 123; AOBerRPfl) geregelt. \nVon der ihr hiernach eröffneten Möglichkeit, durch die erfolgreiche Teilnahme an der \nin der Verordnung vorgesehenen Ausbildung die Stellung einer Rechtspflegerin zu \nerwerben (§ 2 Abs. 3 AOBerRPfl), oder von der Möglichkeit, sich zumindest nach § \n34 Abs. 3 Satz 1 RPflG durch Fortbildungsmaßnahmen auf weiteren Sachgebieten \nnach zu qualifizieren, hat die Antragstellerin indessen keinen Gebrauch gemacht. Sie \nist daher nach wie vor Bereichsrechtspflegerin Grundbuch; ihr können deshalb gemäß \n§ 34 Abs. 2 RPflG Rechtspflegeraufgaben lediglich dieses Sachgebiets übertragen \nwerden. \n15 \n\n \n \n9\nAus Inhalt und Regelungszusammenhang der §§ 34, 34a RPflG, die weiterhin gelten, \nergibt sich, dass der Gesetzgeber, ungeachtet dessen, dass Bereichsrechtspfleger ohne \nVollqualifikation und nach § 2 RPflG ausgebildete Rechtspfleger derselben \nLaufbahn/Laufbahngruppe angehören, jedenfalls für eine derzeit noch fortdauernde \nÜbergangszeit \nvon \nunterschiedlich \nqualifizierten \nRechtspflegern \nausgeht. \nBereichsrechtspfleger unterscheiden sich von Rechtspflegern, die die Voraussetzungen \ndes § 2 RPflG erfüllen, schon dadurch, dass sie ausschließlich „auf den ihnen \nübertragenen Sachgebieten“ (§ 34 Abs. 2 RPflG) tätig sein dürfen; weitere Aufgaben \nkönnen ihnen nur dann übertragen werden, wenn sie eine Fortbildung „auf diesem \nSachgebiet“ (§ 34 Abs. 3 RPflG) absolviert haben. Wegen dieser eingeschränkten \nVerwendbarkeit unterscheiden sie sich auch von solchen Bereichsrechtspflegern, die \neine ergänzende Ausbildung an einer Fachhochschule absolviert und damit die \n„Stellung eines Rechtspflegers“ (§ 34a Abs. 2 Satz 1 RPflG) erworben haben. Schon \naus dieser Formulierung ergibt sich, dass Bereichsrechtspfleger nach dem Verständnis \ndes Gesetzgebers eben gerade nicht die gleiche Befähigung haben wie Rechtspfleger, \ndenen alle in § 3 RPflG genannten Aufgaben übertragen werden können. \nDas \nAnforderungsprofil \ndes \nAntragsgegners \nfolgt \ndieser \ngesetzlichen \nGrundentscheidung, indem es die Beförderung von Bereichsrechtspflegern ohne \nVollqualifikation in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 an bestimmte \nVoraussetzungen knüpft. Dabei kann er für Beförderungsämter ab A 11 erwarten, dass \nBereichsrechtspfleger eine Nachqualifikation vorweisen, die der in § 2 RPflG \ngeforderten Vollqualifizierung gleichkommt. Dies ist nach dem Anforderungsprofil \nbei \nBereichsrechtspflegern \nder \nFall, \ndie \nmindestens \nfünf \nWeiterqualifizierungslehrgänge erfolgreich absolviert haben. Durch diese Lehrgänge \nerlangen die Bereichsrechtspfleger fachlich wissenschaftliche Erkenntnisse sowie \nberufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in mindestens einem weiteren \nSachgebiet, \ndie \nsie \nzur \nWahrnehmung \nvon \nRechtspflegeraufgaben \ndieses \nSachgebiets/dieser Sachgebiete befähigen. Dadurch soll eine breitere Verwendung der \nBereichsrechtspfleger \nim \nBeförderungsamt \nermöglicht \nwerden. \nSoweit \nder \nAntragsgegner die Beförderung von Bereichsrechtspfleger ohne Vollqualifikation \nnach A 11 daher davon abhängig macht, dass sie jedenfalls eine solche \nNachqualifikation erworben haben, ist diese Einschränkung sachgerecht und mit dem \n16 \n17 \n\n \n \n10\nLeistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf vereinbar. Ihre \nAufnahme in das Anforderungsprofil ist daher nicht zu beanstanden. \nGegenteiliges vermag die Antragstellerin nicht aus den von ihr in der \nBeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \nherzuleiten. Keine der Entscheidungen befasst sich der Beförderung von \nBereichsrechtspflegern ohne Vollqualifikation. Für diese gelten die vorstehend \ndargelegten Besonderheiten des Rechtspflegergesetzes, das ausdrücklich von \nunterschiedlich qualifizierten Rechts-pflegern und damit von einer unterschiedlichen \nBefähigung in derselben Laufbahn/Laufbahngruppe ausgeht, die - abhängig von ihrer \nQualifikation - in unterschiedlichem Umfang mit Rechtspflegeraufgaben betraut \nwerden dürfen. An diesem in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf \nverankerten Gesichtspunkt hat der Antragsgegner bei der Erstellung des \nAnforderungsprofils \nangeknüpft \nund \ndie \nAuswahlentscheidung \nim \nBeförderungsverfahren zulässigerweise hiernach ausgerichtet. Einer Regelung im \nGesetzes- oder Verordnungswege, die, so die Antragstellerin, „den Zugang zu \nBeförderungsämtern beschränkt“, bedarf es unter diesen Umständen nicht. \ncc) \nDie \nEinengung \ndes \nBewerberkreises \nauf \nBereichsrechtspfleger \nohne \nVollqualifikation mit mindestens fünf Qualifizierungslehrgängen ist nicht deshalb \nsachwidrig, weil der Antragsgegner die Lehrgänge nicht mehr anbietet. \nDie Maßgabe des Einigungsvertrags zum Rechtspflegergesetz ermöglichte nach dem \n3. Oktober 1990 die Einstellung von Bereichsrechtspflegern und ihre Ernennung zu \nBeamten abweichend vom allgemeinen Laufbahnrecht; die Laufbahnbefähigung \nwurde durch eine Bewährung ersetzt. Die Regelung lief zum 31. Dezember 1996 aus. \nDanach konnten Bereichsrechtspfleger weder eingestellt noch zu Beamten ernannt \nwerden. Die vorhandenen Bereichsrechtspfleger konnten sich gemäß § 34 Abs. 3, § \n34a \n \nRPflG \nzu \nBereichsrechtspflegern \nohne \noder \nmit \nVollqualifikation \nweiterqualifizieren. Insofern oblag es den Ländern im Beitrittsgebiet, entsprechende \nAus- und Fortbildungslehrgänge einzurichten und anzubieten. Dass dies im Bereich \ndes Antragsgegners geschehen ist, bezweifelt auch die Antragstellerin nicht. \nGleichwohl handelt es sich bei §§ 34, 34a RPflG und den hierzu ergangenen \nlandesrechtlichen \nVorschriften \num \nfür \nBereichsrechtspfleger \ngeltendes \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n11\nÜbergangsrecht. Diese konnten daher nicht erwarten und darauf vertrauen, dass die \nLehrgänge „unbefristet“ angeboten werden. Hierzu war der Antragsgegner deshalb \nauch nicht verpflichtet. Darauf, ob „alle Beamtinnen und Beamten der \nVergleichsgruppe … abstrakt die Möglichkeit hatten“, die Lehrgänge zu absolvieren, \nkommt es nicht an. \nEbenso wenig kann die Antragstellerin verlangen, dass der Antragsgegner ihr (und \nBereichsrechtspflegern in vergleichbarer Situation) durch Wiederaufnahme der \nLehrgänge die Möglichkeit eröffnen muss, das Anforderungskriterium zu erfüllen, um \netwa in einem späteren Beförderungsverfahren berücksichtigt zu werden. Wegen des \nÜbergangscharakters \nder \nin \n§§ \n34, \n34a \nRPflG \nvorgesehenen \nNachqualifizierungsmöglichkeiten folgt ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus \neiner „auf die familiären Gesichtspunkte“ bezogenen mittelbaren Diskriminierung i. S. \nv. § 3 Abs. 2 AGG. Jedenfalls ist eine zeitliche Begrenzung möglich, die der \nAntragsgegner mit dem Fortbestand der Nachqualifizierung bis ins Jahr 2005 \nersichtlich nicht zu kurz bemessen hat. Nicht entscheidungserheblich weist der Senat \ndarauf hin, dass sich angesichts der Tatsache, dass ganz überwiegend Frauen mit dem \nRechtspflegerdienst im Freistaat Sachsen betraut sind, nicht erschließt, inwieweit mit \nden genannten Vorschriften der §§ 34, 34a RPflG, denen das Anforderungsprofil folgt, \neine Diskriminierung von Frauen gegenüber Männern verbunden sein soll. Vielen \ndieser Bereichsrechtspflegerinnen war es offenbar möglich, an einer Weiterbildung \ndurch Lehrgänge oder gar durch eine Maßnahme nach § 34a RPflG teilzunehmen. \ndd) Schließlich können auch Gründe des Vertrauensschutzes keine andere \nEntscheidung rechtfertigen. Ein etwaiger Verzicht auf das Merkmal der Befähigung \nbei einer Auswahlentscheidung über Beförderungen lässt sich angesichts der \nVorgaben der Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nicht begründen; ein \nsolcher \nVerzicht \nginge \nauch \nzulasten \nsolcher \nRechtspfleger \noder \nBereichsrechtspfleger, die die Maßgaben des Anforderungsprofils erfüllen und damit \nbeförderungsreif sind. \nDer Senat kann zudem nicht davon ausgehen, dass der Antragstellerin das Kriterium \nder erfolgreichen Teilnahme an mindestens fünf Weiterqualifizierungslehrgängen \nnicht bekannt war. In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2019 macht sie zum \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n12\neinen geltend, dass sie den „Grundkurs BGB“ und den „Grundbuchkurs“ bestanden \nhabe, und zum anderen, „Rechtspflegerin im Grundbuch“ heiße auch, „sich mit den \nvielen Fachgebieten (Nachlass, Vollstreckung, Insolvenz, Zwangsversteigerung, \nHandelsrecht \nund \nGüterrecht) \nauszukennen“. \nFerner \nweist \nsie \nauf \nein \n„Informationsblatt aus dem Jahr 1994“ hin, aus dem hervorgehe, „dass es keinerlei \nEinschränkungen bei den Beförderungsmöglichkeiten gibt, auch wenn man an keinen \nweiteren Lehrgängen teilnimmt - sozusagen Bereichsrechtspfleger bleibt“. Zugleich \nräumt die Antragstellerin aber ein, „dass sich im Laufe der Jahre hierzu vieles \ngeändert hat und neue Richtlinien erstellt wurden“. Aus diesen Ausführungen kann \nohne weiteres entnommen werden, dass die Antragstellerin seit Langem nicht nur \nKenntnis hatte und haben musste, sondern letztlich auch selbst davon ausgegangen ist, \ndass sie ohne Nachqualifizierung durch die erfolgreiche Teilnahme an einer \nMindestanzahl \nweiterer \nLehrgänge \nbereits \ndas \ndahingehende \nkonstitutive \nAnforderungsmerkmal nicht erfüllt und daher von vornherein aus dem Kreis der in die \nAuswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber ausscheidet. Es ist - \nworauf schon das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen hat \n(Beschlussabdruck S. 7) - ohnehin nicht ersichtlich, weshalb der Antragstellerin bis in \ndas Jahr 2005 hinein keine Teilnahme an Weiterqualifizierungslehrgängen möglich \ngewesen sein soll; der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen, § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat geht wie das \nVerwaltungsgericht \ndavon \naus, \ndass \nStreitgegenstand \ndie \nSicherung \ndes \nBewerbungsverfahrensanspruchs \ndurch \ndie \nvorläufige \nFreihaltung \neiner \nBeförderungsstelle ist. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin \nbetragsmäßig nicht beziffern lässt, legt der Senat inständiger Rechtsprechung den \nAuffangwert zugrunde (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine \nHalbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer \nVorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \n24 \n25 \n\n \n \n13\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \n Hahn \n \n \n \n Quirmbach \n \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-26/2-b-37-20","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":11},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-26/2-b-37-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487771","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.497492+00:00"}}