{"status":"available","doknr":"OLD487770","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-30","aktenzeichen":"3 D 7/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 7/20 \n \n6 K 889/19 \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch die Oberbürgermeisterin \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nrückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n\n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 30. März 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 17. Januar 2020 - 6 K 889/19 - geändert. Dem Kläger wird für das \nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt \nCziersky-Reis, Alt-Moabit 62-63 in Berlin beigeordnet. \n \nGründe \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese \nVoraussetzungen liegen vor. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer \nRechtsverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende \nfinanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die \nSach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei \ndie Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 \nAbs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des \nRechtsbehelfs \nmuss \nnicht \ngewiss \nsein; \nvielmehr \nreicht \neine \ngewisse \nWahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der \n1 \n2 \n3 \n\n \n3\nBewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 166 Rn. 14a) ein \nObsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. \nDer Kläger ist als Empfänger von Sozialleistungen bedürftig. Auch sind die Erfolgs-\naussichten der Klage offen. \nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss der auf rückwirkende \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab dem \nZeitpunkt ihrer Beantragung am 27. Februar 2018 keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg eingeräumt. Denn die vom Kläger vertretene Auffassung, ihm sei die \nAufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu \nerteilen, weil bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv alle Erteilungsvoraussetzungen \nvorgelegen hätten, entspreche nicht der Rechtslage. Es liege in der Natur des \nAntragsverfahrens, dass der behördlichen Entscheidung ein gewisser Zeitraum für die \nPrüfung der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen vorausgehe. Unter \nHeranziehung des § 75 VwGO sei hierfür regelmäßig von einem Zeitraum von drei \nMonaten auszugehen. Nach Ablauf der angemessenen Frist treffe die Behörde \ngrundsätzlich eine Entscheidung mit der Wirkung ex nunc. Dem Aufenthaltsgesetz sei \nkeine andere Auffassung zu entnehmen. Vielmehr habe es der Gesetzgeber für den \nhier gegebenen Fall der erstmaligen Antragstellung nach § 81 Abs. 3 AufenthG für \nausreichend erachtet, den Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als \nerlaubt zu fingieren. Weitergehende Rechtsfolgen, insbesondere die Rückdatierung der \nerteilten \nAufenthaltserlaubnis \nauf \nden \nZeitpunkt, \nzu \ndem \ndie \nErteilungsvoraussetzungen objektiv vorlägen hätten, habe der Gesetzgeber hingegen \ngerade nicht angeordnet. Dass dieser Unterschied auch durchaus von Bedeutung sein \nsolle, werde exemplarisch in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG deutlich, wonach für \nden \nanzurechnenden \nZeitraum \nbei \nder \nbegehrten \nErteilung \neiner \nNiederlassungserlaubnis ausdrücklich auf den vorhergehenden \nBesitz einer \nAufenthaltserlaubnis abgestellt werde. Im Übrigen würde es den in § 82 AufenthG \nniedergelegten Mitwirkungspflichten widersprechen, wenn der Ausländer in den \nGenuss einer Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung zu einem Zeitpunkt komme, zu dem \ner - wie hier - seinen Mitwirkungspflichten noch nicht gänzlich nachgekommen sei. \nEtwas anderes ergebe sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und \nder anderer Gerichte. Ein hiernach erforderliches schutzwürdiges Interesse könne \n4 \n5 \n\n \n4\nnicht darin liegen, dass sich der Aufenthaltsstatus eines Erstantragstellers zum frühest \ndenkbaren Zeitpunkt weiter verfestigen solle und deshalb die Gültigkeit des begehrten \nAufenthaltstitels auf den Antragszeitpunkt zurückzudatieren wäre. \nDem hält der Kläger in seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. Januar 2020 \nzusammengefasst entgegen: Es sei in der Rechtsprechung nicht entschieden, ob es auf \nden \nZeitpunkt \nder \nAntragstellung \noder \ndes \nNachweises \nihrer \nErteilungsvoraussetzungen ankomme. Sein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich für die \nrückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis offenkundig aus § 28 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG, weil es danach auf den dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis \nankomme. \nDie Erfolgsaussichten der Klage sind bei der hier ausreichenden summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu bezeichnen. Dies ergibt sich aus \nFolgendem: \nEin Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der \nVergangenheit liegenden Zeitraum für den Zeitraum ab Antragstellung beantragen, \nwenn er daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der \nAufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht. Das \nBundesverwaltungsgericht hat ein schutzwürdiges Interesse des Ausländers \nangenommen, wenn es für seine weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein \nkann, von welchem Zeitpunkt an er den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (BVerwG, \nUrt. v. 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, juris Rn. 15; Urt. v. 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 -, \njuris Rn. 13; Urt. v. 26. Oktober 2010 - 1 C 19.09 -, juris Rn. 13; Urt. v. 11. Januar \n2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Urt. v. 5. September 2013 - 3 A 793/12 -, \njuris Rn. 26 m. w. N.). Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht \nverlangt, dass die begehrte Entscheidung für bereits konkret anstehende weitere \naufenthaltsrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sein muss (BVerfG, Beschl. v. \n22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 15 unter Aufhebung von SächsOVG, Beschl. \nv. 10. März 2011 - 3 D 196/10 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14. Februar 2017 - 10 ZB \n15.2059 -, juris Rn. 9). \n \n6 \n7 \n8 \n\n \n5\nOb dem Kläger für die begehrte rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab \ndem Zeitpunkt der Antragstellung mit Antragsformular vom 27. Februar 2018 ein \nRechtsschutzbedürfnis zusteht, ist vorliegend nicht mit Sicherheit zu verneinen. Denn \nangesichts der kurzen Wartezeit für die Erteilung einer ehegattenbezogenen \nNiederlassungserlaubnis, nämlich der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis \ngemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, spielen auch wenige Monate eine \nmöglicherweise entscheidungserhebliche Rolle. Es ist angesichts der Vorgehensweise \nder Beklagten auch davon auszugehen, dass dem Kläger bei gleichbleibenden \nUmständen weitere Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden dürften. \nSollte es ihm allein auf die Anrechnung der ab Antragstellung am 27. Februar 2018 \nverstrichenen Zeit auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche \nWartezeit ankommen, dürfte ihm ein Rechtsschutzbedürfnis allerdings wohl zu \nversagen sein. Denn die Fiktionszeiten gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG zwischen \nAntragstellung und rückwirkender Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum 9. April \n2018 dürften auf die maßgeblichen Wartezeiten des § 28 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 AufenthG anzurechnen sein. Es ist in Rechtsprechung und \nKommentarliteratur nämlich weitgehend geklärt, dass auf die Zeit des Besitzes der \nAufenthaltserlaubnis auch die Zeiten anzurechnen sind, in denen der Ausländer \naufgrund einer fingierten Aufenthaltserlaubnis aufenthaltsrechtlich gleichgestellt war. \nDaher sind die Zeiten einer nach § 81 Abs. 3 AufenthG fingierten \nAufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nanzurechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die fiktiven Aufenthaltszeiten \nin \neine \nVerlängerung \ndes \nAufenthaltstitels \ngemündet \nsind \n(Hailbronner, \nAusländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand Januar 2020, § 9 Rn. 13 m. w. N.; \nDienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 9 Rn. 32 f.; VGH BW, \nBeschl. v. 7. November 2018 - 11 S 2018/18 -, juris Rn. 11 ff. m. w. N.). Daher hätte \ndie vom Kläger weiter rückwirkend begehrte Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen \nder Anrechnung der Fiktionszeiten ab Antragstellung keinerlei Besserstellung im \nHinblick auf die Wartezeit für eine Niederlassungserlaubnis zur Folge. Eines \nentsprechenden Titels bedürfte es daher wohl nicht. Allerdings lässt sich nach \nderzeitiger Sach- und Rechtslage nicht abschätzen, ob dem Kläger nicht ein darüber \nhinausgehendes \nRechtsschutzbedürfnis \nfür \ndie \nrückwirkende \nErteilung \ndes \nAufenthaltstitels zur Seite steht. Dies wird vom Verwaltungsgericht im anstehenden \n9 \n10 \n\n \n6\nKlageverfahren zu prüfen sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für die weitere Frage, ob \nes, wie vom Verwaltungsgericht mit systematischer Begründung vertreten, auf den \nZeitpunkt des vollständigen Vorliegens der Antragsunterlagen oder, wie der Kläger \nmit der von ihm angeführten Rechtsprechung im Einzelnen belegt hat, auf den \nZeitpunkt der Antragstellung ankommt. \nDie Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht auf § 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühren anfallen und \naußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nGroschupp\n \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-30/3-d-7-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-30/3-d-7-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487770","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.472201+00:00"}}