{"status":"available","doknr":"OLD487769","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-30","aktenzeichen":"6 B 247/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 247/19 \n \n6 L 29/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZwangsgeldfestsetzung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n2\n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 30. März 2020 \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 1. August 2019 - 6 L 29/19 -, soweit er sich auf Nummer 1 des \nBescheids \ndes \nAntragsgegners \nvom \n15. \nJanuar \n2019 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids des Antragsgegners vom 8. März 2019 bezieht, wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden, mit dem dieses u. a. ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage \ngegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000 € wegen des \nWeiterbetriebs einer untersagten Spielhalle anzuordnen, abgelehnt hat. Die \nAntragstellerin \nist \nder \nAuffassung, \ndie \nim \nAusgangsbescheid \nenthaltenen \nErmessenserwägungen zur Höhe des Zwangsgeldes seien fehlerhaft. Auch sei die \nZwangsmittelanwendung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unangemessen \ngewesen, da zu diesem Zeitpunkt über ihren Widerspruch über die Grundverfügung \nnoch nicht entschieden worden sei. Auch habe sich der Antragsgegner unzureichend \nmit der Frage befasst, ob die Spielhalle nicht - ggf. nach baulichen Veränderungen - \nausnahmsweise genehmigt werden könne. \nDie von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das \nOberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben \n1 \n2 \n3 \n\n \n3\nnicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung von Nummer 1 der angefochtenen Verfügung, in der gegen \nsie ein Zwangsgeld von 25.000 € festgesetzt wird, ihr Interesse, dass bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache gegen sie kein oder ein geringeres Zwangsgeld \nfestgesetzt wird, überwiegt, fehlerhaft ist. \nAuf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Tragender Grundsatz des \nVerwaltungsvollstreckungsrechts \nist, \ndass \ndie \nWirksamkeit \nund \nnicht \ndie \nRechtmäßigkeit \nvorausgegangener \nVerwaltungsakte \nBedingung \nfür \ndie \nRechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels \nist (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, juris Rn. 30; \nBVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12; v. 13. März 1984 - 4 C \n31.81 -, NJW 1984, 2591 f.). \nFür das sächsische Landesrecht folgt dies aus § 2 SächsVwVG, wonach ein \nVerwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder \nUnterlassung verpflichtet, vollstreckt werden kann, wenn er entweder unanfechtbar \ngeworden ist oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende \nWirkung hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. September 2009 - 1 B 228/09 -, juris \nRn. 6). Seine Rechtmäßigkeit ist somit keine Vollstreckungsvoraussetzung. Weiter \nfolgt diese Lösung aus der Systematik des Vollstreckungsrechts, bei dem die \nVollstreckungsbehörde mit der Behörde, die die Grundverfügung erlassen hat, zum \nTeil nicht identisch ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 SächsVwVfG). In diesen Fällen kann \nder Vollstreckungsbehörde nicht angesonnen werden, vor der Vollstreckung die \nRechtmäßigkeit der Grundverfügung zu überprüfen. Es widerspricht zudem dem \nInteresse an der Effektivität der Verwaltungsvollstreckung, diese mit der Prüfung der \nRechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes zu belasten (NdsOVG, \nBeschl. v. 23. April 2009 - 11 ME 478/08 -, juris Rn. 33). Was im Rahmen eines \nmehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe entschieden ist, soll danach - \nohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit - \nunberücksichtigt bleiben (vgl. für bestandskräftige Grundverfügungen: BVerwG, Urt. \nv. 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, NVwZ 2005, 819). Entscheidend für diese \nLösung spricht auch die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, die - wie sich aus \n4 \n5 \n\n \n4\n§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG, § 43 VwVfG ergibt - bis zu ihrer eventuellen Aufhebung \nwirksam sind und - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - beachtet werden müssen \n(SächsOVG, Beschl. v. 28. Mai 1998 - 1 S 149/98 -, NVwZ-RR 1999, 101 f.). Der \nAntragsgegner konnte deshalb bereits vor der Entscheidung über den Widerspruch \ngegen die Grundverfügung Zwangsmittel anwenden; die Tatbestandswirkung des \nVerwaltungsakts trat bereits mit seiner Bekanntgabe ein. \nDiese Grundsätze gelten aus den genannten Gründen nicht nur dann, wenn die \nGrundverfügung bestandskräftig, sondern auch, wenn sie (lediglich) sofort vollziehbar \nist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. September 2009 a. a. O.; v. 28. Mai 1998 a. a. O.; \nNdsOVG, Beschl. v. 23. April 2009 a. a. O. und OVG NRW, Beschl. v. 19. Dezember \n2012 - 12 B 1339/12 -, juris Rn. 3). Der Bürger wird dadurch nicht schutzlos gestellt; \ndenn er kann gegenüber dem Grundverwaltungsakt, solange dieser nicht \nbestandskräftig geworden ist, die zulässigen Rechtsmittel einschließlich des Antrags \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einlegen (NdsOVG, Beschl. v. 23. April \n2009 a. a. O.). Im Falle der nachträglichen Aufhebung der Grundverfügung wirkt \ndiese auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zurück; es besteht die \nMöglichkeit, dies im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG, § 51 Abs. 1 VwVfG im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. \nDiese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Höhe des Zwangsgelds. Wird in \nder Androhung ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht, sind Einwendungen \ndagegen vorrangig mit den Rechtsbehelfen gegen die Androhungsverfügung geltend \nzu machen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2010 - 3 A 47/08 -, juris Rn. 4). Das \nZwangsgeld bestimmt sich zudem nach Ermessen der Behörde, wobei das \nwirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Nichtbefolgung der ihm auferlegten \nVerpflichtung und die Bedeutung des mit der Zwangsgeldfestsetzung verfolgten \n(Beuge-) Zwecks zu berücksichtigen sind. Dagegen ist sowohl bei der Androhung des \nZwangsgelds als auch bei seiner Festsetzung die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung \nnicht erneut zu prüfen. Nur neue oder außergewöhnliche Umstände, wie z. B. ein \nteilweise rechtstreues Verhalten des Pflichtigen, können deshalb im Verfahren der \nZwangsgeldfestsetzung zu berücksichtigen sein (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar \n2010 a. a. O. Rn. 5). Nicht erneut zu prüfen sind dagegen die Rechtmäßigkeit von \n6 \n7 \n\n \n5\nGrundverfügung und Zwangsgeldandrohung einschließlich der darin enthaltenen \nErmessenserwägungen. \nNeue oder außergewöhnliche Umstände, die zur Festsetzung eines geringeren \nZwangsgeldes führen könnten, macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerde nicht \ngeltend. Sie wendet sich vielmehr zum einen gegen die ihrer Meinung nach defizitäre \nBegründung der Ermessenserwägungen in der Androhung des Zwangsgelds und zum \nanderen unter Berufung auf die ihrer Auffassung nach gegebene Erlaubnisfähigkeit \nder Spielhalle gegen die der Androhung und Festsetzung des Zwangsgelds \nzugrundeliegende Untersagungsverfügung für die Spielhalle im Ausgangsbescheid. \nDamit kann sie jedoch - wie ausgeführt - im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der \nFestsetzung des Zwangsgelds nicht gehört werden. Vielmehr ist sie darauf verwiesen, \ndiese Einwände in dem Hauptsacheverfahren gegen die Untersagungsverfügung und \ndie Androhung des Zwangsgelds geltend zu machen, nachdem ihr Eilantrag dagegen \nund auch eine anschließende Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben sind (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris; SächsVerfGH, \nBeschl. v. 23. Mai 2019 - Vf. 5-IV-19 -, juris). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren in Höhe der Hälfte des \nfestgesetzten Zwangsgelds beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. \n1 \nGKG \n(vgl. \nNummer \n1.7.1 \nund \n1.5 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 2 GKG). \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n8 \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-30/6-b-247-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-30/6-b-247-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487769","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.451375+00:00"}}