{"status":"available","doknr":"OLD487768","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-30","aktenzeichen":"4 A 508/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 4 A 508/16 \n \n1 K 93/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Stadt \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Zweckverband \"Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen\" (KISA) \nvertreten durch den Verbandsvorsitzenden \nEilenburger Straße 1 A, 04317 Leipzig \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n\n \n \n2\n \n \nwegen \n \n \nVerbandsumlage \nhier: Berufung \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nDr. Pastor und Dr. John ohne mündliche Verhandlung \n \nam 30. März 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n15. Juni 2016 - 1 K 93/16 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer \nVerbandsumlage. \nDie Klägerin ist Mitglied des beklagten Zweckverbandes. Dessen Satzung (v. 3. \nDezember 2003, SächsABl. 2003 Nr. 52 v. 27. Dezember 2003, S. 1191 i. d. F. der 12. \nÄnderungssatzung v. 11. Dezember 2013, SächsABl. 2014 Nr. 17 v. 24. April 2014, S. \n584 - nachfolgend nur: VerbS) lautet auszugsweise: \n§ 1 Entstehung, Rechtsform, Verbandsmitglieder \n(1) Der Zweckverband ist durch eine Vereinigung der Zweckverbände \n\"Zweckverband Datenverarbeitung in Südsachsen\" (DVS), \"Zweckverband \nKommunale Datenverarbeitung Ostsachsen\" (KDO), und \"Zweckverband \nKommunale Datenverarbeitung Westsachsen\" (ZKDW) gemäß § 65 Abs. 1 des \nSächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) \nentstanden. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 44 ff. \nSächsKomZG. \n1 \n2 \n\n \n \n3\n(2) Mitglieder des Zweckverbands sind die in der Anlage zu dieser Satzung \naufgeführten Städte, Gemeinden, Landkreise und sonstigen juristischen \nPersonen. \n(3) Der Beitritt weiterer Mitglieder zu dem Zweckverband ist möglich, soweit \nsie die Voraussetzungen des § 44 SächsKomZG erfüllen. \n… \n§ 3 Aufgabe des Verbandes \n(1) Der Zweckverband stellt seinen Mitgliedern Datenverarbeitungsverfahren, \nDatenübertragungsnetze, \nDatenverarbeitungsleistungen \nund \nzugehörige \nServiceleistungen \nzur \nErledigung \noder \nVereinfachung \nvon \nVerwaltungsaufgabenmit technikunterstützter Informationsverarbeitung zur \nVerfügung, welche die Mitglieder ganz oder teilweise in freier Entscheidung \nnutzen können. \n(2) Zu den Leistungen und Aufgaben des Zweckverbandes gehören \ninsbesondere die nachfolgend aufgezählten: \na) Entwicklung, \nWartung, \nPflege, \nWeiterentwicklung \nund \nerforderlichenfalls die geordnete Ablösung der bereitgestellten \nVerfahren; \nb) Gewährleistung eines möglichst integrierten Einsatzes der angebotenen \nVerfahren durch Bereitstellung entsprechender Schnittstellen; \nc) Beratung und Unterstützung der Mitglieder sowie der sonstigen Kunden \nin allen Fragen, die mit den Leistungen nach Absatz 1 im \nZusammenhang stehen, in allen sonstigen Anwendungsfragen und bei \nder Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Hardware und Software, \nwobei Rechtsberatung ausgeschlossen ist; \nd) Durchführung von Schulungen; \ne) Erwerb von Gebietslizenzen und Abschluss von Rahmenverträgen mit \nDritten über Lieferungen und Leistungen; \nf) Bereitstellung \neines \nÜbertragungsnetzes \nzur \nNutzung \nder \nDatenverarbeitungsverfahren und für andere Netzdienste; \ng) Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder auf dem Gebiet der \ntechnikunterstützten Informationsverarbeitung; \nh) Erwerb und Überlassung von Informationstechnik sowie damit \nverbundene Betreiberleistungen. \n(3) Der Verband kann sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritter bedienen. \nHierbei muss vertraglich sichergestellt sein, dass alle Normen des \nDatenschutzes ausnahmslos eingehalten werden und dass dies jederzeit \ndurchsetzbar ist. \n(4) Der Zweckverband kann seine Leistungen auch für Dritte erbringen. Hierzu \nsind entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. \n\n \n \n4\n(5) Der Verband arbeitet kostendeckend. Die Erzielung eines Gewinnes wird \nnicht angestrebt. \n…. \n§ 6 Stimmrechte der Verbandsmitglieder \n(1) Die Verbandsmitglieder haben bei Wahlen je eine Stimme. \n(2) \nBei \nAbstimmungen \nhaben \ndie \nVerbandsmitglieder \nin \nder \nVerbandsversammlung entsprechend den Umsatzerlösen des Vorjahres \nfolgende Stimmen: \nBis 1 000 EUR 1 Stimme, \nbis 10 000 EUR 3 Stimmen, \nbis 20 000 EUR 5 Stimmen, \nbis 50 000 EUR 8 Stimmen, \nbis 100 000 EUR 12 Stimmen, \nbis 200 000 EUR 20 Stimmen, \nüber 200 000 EUR 30 Stimmen. \nDie Stimmen der neu beigetretenen Verbandsmitglieder werden nach der \nAufnahme für das erste Jahr entsprechend den geschätzten Umsatzerlösen \ndurch den Verwaltungsrat festgesetzt. \n(3) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben \nwerden. \n(4) Die Verbandsmitglieder können ihrem Vertreter Weisungen für die \nStimmabgabe erteilen. \n(5) Kein Verbandsmitglied kann mehr als zwei Fünftel der Stimmenzahl aller \nVerbandsmitglieder haben. \n… \n§ 16 Deckung des Finanzbedarfs \n(1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes soll durch Vergütungen für die vom \nZweckverband angebotenen \nLeistungen gedeckt werden. Sofern der \nFinanzbedarf hierdurch sowie durch sonstige Erträge, Staatszuschüsse und \nsonstige zweckgebundene Zuschüsse nicht gedeckt werden kann, kann die \nVerbandsversammlung einmalige und jährliche Umlagen beschließen. Art und \nHöhe der jeweiligen Umlagen sind in der Haushaltssatzung für jedes Jahr \ngetrennt für die Ausgaben des Erfolgs- und Vermögensplanes festzusetzen. \n\n \n \n5\n(2) Sämtliche Verbandsmitglieder sind umlagepflichtig. \n(3) Die Höhe der durch ein Verbandsmitglied zu bezahlenden Umlage ist auf \nder Grundlage der Zahl der Einwohner seiner Mitglieder zu ermitteln. Hierbei \nist von den vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres \nfortgeschriebenen Einwohnerzahlen auszugehen. Diese Einwohnerzahlen \nwerden mit den nachfolgenden Faktoren veredelt: \na) Bei Städten und Gemeinden \n− bis 10 000 EW: mit 1,0, \n− Weitere Einwohner bis 20 000 EW: mit 0,66, \n− Weitere Einwohner bis 200 000 EW: mit 0,33, \n− Weitere Einwohner über 200 000 EW: mit 0,15. \nIst \neine \nStadt \noder \nGemeinde \nzugleich \nMitglied \neines \nVerwaltungsverbandes, der ebenfalls Verbandsmitglied ist, so ist die sich \ndanach ergebende Einwohnerzahl bei dem Verwaltungsverband mit dem \nFaktor 0,1 zu veredeln. \nb) Bei Landkreisen: mit 0,25, \nc) Bei Verwaltungsverbänden: Entsprechend der Staffelung zu Buchstabe a), \nd) Soweit Mitglieder keine Einwohner haben, wird für diese Mitglieder eine \n Einwohnerzahl von 1 000 angesetzt. \n(4) Die Umlage ist als EURO-Betrag je Einwohner festzusetzen, basierend auf \nden veredelten Einwohnerzahlen gemäß Absatz 3. \n(5) Wird eine Umlage beschlossen, so ist diese zu Beginn des jeweiligen \nGeschäftsjahres des Zweckverbandes fällig. \n… \n§ 21 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern \n(1) Auf das Ausscheiden und den Wegfall von Verbandsmitgliedern finden die \n§§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 63 SächsKomZG Anwendung. Einzelne \nVerbandsmitglieder können auf Antrag aus dem Zweckverband ausscheiden, \nhierüber entscheidet die Verbandsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen. \n(2) Jedes Verbandsmitglied kann aus Gründen öffentlichen Wohls nach \nMaßgabe des § 62 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 SächsKomZG aus dem \nZweckverband ausscheiden. \n… \nDer Beklagte setzte in § 5 seiner Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 (v. 22. \nDezember 2014, SächsABl. Amtl. Anzeiger 2015 Nr. 2 v. 8. Januar 2015, A12; \n3 \n\n \n \n6\nnachfolgend nur: Haushaltssatzung) die Erhebung einer Umlage i. H. v. 3 Mio. € fest. \nMit Bescheid vom 5. Mai 2015 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Umlage i. H. v. \n......... € heran. Diese berechnete er aus einem Betrag von 1,208045 € je Einwohner \nund der satzungsgemäß veredelten Einwohnerzahl aller Mitglieder des Zweckverbands \nvon 2.483.351 Einwohnern sowie einer veredelten Einwohnerzahl der Klägerin \nvon...... Einwohnern. Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf seine Befugnis, \ngemäß § 36 SächsKAG und § 60 Abs. 1 SächsKomZG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 \nVerbS von seinen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Diese betrage nach § 5 der \nHaushaltssatzung insgesamt 3.000.000,00 €. Nach den vom Statistischen Landesamt \nzum 30. Juni 2014 mitgeteilten Einwohnerzahlen der Klägerin und der Mitglieder des \nBeklagten ergebe sich aus der jeweils veredelten Einwohnerzahl die für die Klägerin \nmit dem Bescheid festgesetzte Umlage. \nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 17. Dezember 2015 zurück. Zur Begründung bezog er sich auf das \nNormenkontrollurteil vom 6. November 2015 (- 4 C 4/15 -, juris), mit dem der Senat \nden Antrag der Klägerin, die Haushaltssatzung des Antragsgegners für unwirksam zu \nerklären, abgelehnt hat. Er machte geltend, dass sich die Festsetzung der Umlage in \nder Haushaltssatzung im Rahmen des der Verbandsversammlung eingeräumten \nnormativen Ermessens halte, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die \nFestsetzung der Umlage sei nicht willkürlich und belaste die Klägerin nicht \nunverhältnismäßig. Die Klägerin hat um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 \nVwGO beim Verwaltungsgericht Chemnitz ersucht, das mit Beschluss vom 3. Mai \n2016 \n(1 \nL \n638/15) \ndie \naufschiebende \nWirkung \nvon \nWiderspruch \nund \nAnfechtungsklage gegen den Umlagebescheid angeordnet hat. \nDie Klägerin hat am 22. Januar 2016 Klage erhoben und diese unter Bezugnahme auf \nihr Vorbringen im Eilverfahren mit der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit \nder Haushaltssatzung des Beklagten sowie damit begründet, dass der dem \nUmlagebescheid zugrunde liegende Umlageschlüssel nach § 16 Abs. 3 VerbS mit § 60 \nAbs. 1 SächsKomZG unvereinbar sei. \nDas Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids mit Urteil vom 15. Juli 2016 (1 K 93/16) aufgehoben. Der in \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n7\n§ 16 VerbS geregelte Umlagemaßstab sei nicht mit § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG \nvereinbar. Danach sei der Satzungsgeber eines Zweckverbands bei der Wahl des \nUmlagemaßstabs in seinem Ermessen dahin eingeschränkt, dass im Regelfall von dem \ndort festgelegten Maßstab auszugehen sei. Nur ausnahmsweise könne davon \nabgewichen werden. Eine Umlage dürfe nicht im Missverhältnis zu dem Nutzen \nstehen, \nden \ndas \neinzelne \nVerbandsmitglied \nhabe. \nDas \nso \nformulierte \nÄquivalenzprinzip sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der in § 16 Abs. 3 VerbS \ngeregelte Umlagemaßstab sei auch bei der nur eingeschränkt zulässigen gerichtlichen \nKontrolle nicht mit § 60 Abs. 1 SächsKomZG vereinbar, weil er nicht mehr vom \nnormativen Satzungsermessen des Beklagten gedeckt sei. \nDer Beklagte beruhe auf der freiwilligen Mitgliedschaft seiner Mitglieder und stelle \ndiesen Datenverarbeitungsdienstleistungen aufgrund einzelvertraglicher Regelungen \nentgeltlich zur Verfügung. Der Finanzbedarf des Beklagten solle nach § 16 Abs. 1 \nSatz 2 VerbS nur subsidiär durch eine von den Mitgliedern zu erhebende Umlage \ngedeckt werden. Der in § 16 Abs. 3 VerbS festgelegte Einwohnermaßstab sei als \nUmlagemaßstab an der Struktur und der Funktionsweise des Beklagten gemessen mit \n§ 60 Abs. 1 SächsKomZG offensichtlich unvereinbar. Aus § 25 Abs. 1 Satz 2 \nSächsKomZG ergebe sich zwar, dass die Bemessung einer Umlage nach dem \nKriterium \nder \nEinwohnerzahl \ndem \nSächsischen \nGesetz \nüber \nkommunale \nZusammenarbeit nicht fremd sei. Die Bemessung der Umlage nach diesem Kriterium \nunterscheide sich aber ausweislich der Gesetzessystematik vom Maßstabskriterium \ndes Nutzens aus der Aufgabenerfüllung. Denn anders als im Fall des Beklagten gehe \ndie Regelung von § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG von einem Aufgabenübergang auf \nden Verwaltungsverband nach Maßgabe des § 7 SächsKomZG aus. Dies führe zu \neiner Verringerung des Aufgabenspektrums der Mitgliedsgemeinde. Darin liege die \nRechtfertigung für eine einwohnerzahlbezogene Umlagebemessung. Eine solche \nAnknüpfung nehme § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG nicht vor, weil diese Regelung \nbei der Umlageerhebung durch einen Zweckverband den zu leistenden Aufwand am \nNutzen des Mitglieds aus der Aufgabenerfüllung knüpfe. Der Gesetzgeber habe nicht \ndie Einschätzung geteilt, der Nutzen einer Aufgabenerfüllung nehme bei \ngeneralisierender und typisierender Betrachtung mit steigender Einwohnerzahl zu. \nZwar sei eine solche Betrachtung auch nicht ausgeschlossen, sie sei jedoch nicht mit \nder Struktur des Beklagten vereinbar. Eine Gegenüberstellung der vom Beklagten von \n7 \n\n \n \n8\neinzelnen Mitgliedern erhobenen Umlage anhand der Kriterien der tatsächlichen \nEinwohnerzahl zum Stichtag 30. Juni 2014 und der im Jahr 2014 erzielten Umsätze \nsowie danach, ob es sich um eine Gemeinde oder ein Mitglied ohne Einwohner \nhandle, ergebe, dass bei den letztgenannten Mitgliedern, deren Einwohnerzahl nach § \n16 Abs. 3 Satz 3 Buchst. d VerbS 1.000 betrage, die Umlage in gleicher Höhe erhoben \nwerde, obwohl sich der Umsatz zwischen den Mitgliedern etwa um den Faktor 100 \nunterscheide. Bei Städten, Gemeinden und Landkreisen von vergleichbarer \nEinwohnerzahl würden im Hinblick auf die von ihnen verlangte Umlage diejenigen \nerheblich benachteiligt, die nur geringe Umsatzerlöse generiert hätten. Der gewählte \nEinwohnermaßstab führe zu einem völlig unsachgerechten Bild im Hinblick auf die \ngezogenen Nutzungen der Verbandsmitglieder. Wenn ein Mitglied keinen Nutzen aus \nder Aufgabenerfüllung ziehe, dürfe keine Umlage erhoben werden. Der Auffassung \ndes Beklagten, es dürfe bei der Prüfung des Umlagemaßstabs nicht auf die tatsächliche \nInanspruchnahme \nabgestellt \nwerden, \nsondern \nauf \ndie \nMöglichkeit \nder \nInanspruchnahme der Leistungen durch das einzelne Verbandsmitglied, könne nicht \ngefolgt werden. Denn die behauptete Beitragsähnlichkeit der Umlage liege nicht vor. \nDer Vorteil aus der Mitgliedschaft beim Beklagten realisiere sich erst bei der \ntatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen, zu der die Mitglieder aber nicht \nverpflichtet seien. Die Überschreitung des Satzungsermessens durch den Beklagten \nwerde zudem dadurch deutlich, dass der Umlagemaßstab grundsätzlich und strukturell \nvon der Stimmverteilung in der Mitgliederversammlung divergiere. Anders als der \nUmlagemaßstab seien die Stimmrechte an die Umsatzerlöse gekoppelt. Aufgrund der \nStimmverteilung nach § 6 Abs. 2 VerbS seien in den Verbandsversammlungen \nregelmäßig über 1.000, mitunter sogar über 2.000 Stimmen vertreten. Mitglieder, die \ndie Leistungen des Beklagten nur in geringem Maße in Anspruch nähmen und \ndemgemäß \nüber \nwenige \nStimmen \nverfügten, \nseien \nim \nRahmen \nder \nEntscheidungsfindung in der Mitgliederversammlung nahezu ohne Einfluss. Sie seien \naber in demselben Maße umlagepflichtig wie jene Mitglieder, die bei gleicher \nEinwohnerzahl aufgrund der Inanspruchnahme von Leistungen des Beklagten über \neine hohe Stimmenanzahl verfügten. Diese Verbandsmitglieder hätten auch ein \nerhebliches Eigeninteresse, die einwohnerstarken Mitglieder, die Leistungen des \nBeklagten in geringem Maße nachfragten, im Zweckverband zu halten, da diese bei \nUmlageerhebungen zu einem erheblichen Teil zur Finanzierung des Beklagten \nbeitrügen. Mitglieder, die Leistungen des Beklagten nur in geringem Maße \n\n \n \n9\nnachfragten, hätten aber kaum eine Möglichkeit, aus dem Verband auszuscheiden, \nweil \n§ \n21 \nAbs. \n2 \nSatz \n2 \nVerbS \ndafür \neine \nBeschlussfassung \nder \nMitgliederversammlung von zwei Dritteln der Stimmen vorsehe. Da es bereits an \neinem wirksamen Umlagemaßstab fehle, komme es nicht mehr auf die weiteren Rügen \nder \nKlägerin \nsowie \nauf \ndie \nFrage \nan, \nob \nüberhaupt \neine \nwirksame \nAufgabenübertragung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsKomZG auf den Beklagten \nstattgefunden habe. \nDer Beklagte hat zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 30. November \n2018 zugelassenen Berufung unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Zulassung der \nBerufung ausgeführt: \nDem Urteil des Verwaltungsgerichts liege ein grundlegend verfehltes Verständnis des \nBegriffs des Nutzens i. S. v. § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG zugrunde. Das \nVerwaltungsgericht \nverkenne \ndie \nTypisierungsbefugnis \ndes \nSatzungsgebers. \nUmlagesysteme bedürften notwendigerweise einer gewissen Schematisierung. \nErforderlich, aber auch ausreichend zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 60 Abs. \n1 Satz 2 SächsKomZG sei damit, dass der gewählte Maßstab dem Durchschnitt der \nvon ihm erfassten Geltungen zutreffend Rechnung trage. Diesen Anforderungen werde \nder vom Beklagten mit Bedacht gewählte Maßstab des § 16 Abs. 3 VerbS entgegen \nder auf einige Einzelfälle abstellenden Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus \ngerecht. Eine Vielzahl von Beispielfällen belege, dass ein Zusammenhang zwischen \nder Einwohnerzahl und der Inanspruchnahme der Leistungen des Beklagten bei der \ngebotenen typisierenden Betrachtung im Grundsatz bestehe. Der Beklagte erziele hohe \nUmsatzerlöse nahezu ausschließlich mit größeren Städten bzw. mit Landkreisen mit \nhohen \nEinwohnerzahlen. \nSelbst \ndort, \nwo \nkeine \nstrenge \nKorrelation \nvon \nEinwohnerzahlen und Umsatzerlösen bestehe, führe der Umlageschlüssel aufgrund der \ntypisierenden Berücksichtigung der Leistungskraft der Verbandsmitglieder nicht zu \neiner unangemessenen und unverhältnismäßigen Benachteiligung der Mitglieder \nuntereinander. \nDas Verwaltungsgericht bestimme die den Verbandsmitgliedern entstehenden Vorteile \nfehlerhaft, indem es den Nutzen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG allein \nnach \nden \nmit \ndem \nBeklagten \neinzelvertraglich \nabgeschlossenen \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n10\nLeistungsvereinbarungen bemesse. Dieses Verständnis sei fehlerhaft, weil die \nInanspruchnahme von Leistungen für die Mitglieder entgeltlich sei und dem so \ndefinierten Nutzen auch Kosten gegenüberstünden. Die Inanspruchnahme von \nLeistungen sei für die Mitglieder aber offensichtlich nur insoweit von Nutzen, als ein \nentsprechender Bedarf bestehe. Das dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde \ngelegte \nNutzenkonzept \nstehe \nnicht \nmit \nder \nbesonderen \nsatzungsgemäßen \nAufgabenstruktur des Beklagten in Einklang. Dieser biete den Mitgliedern nach § 3 \nAbs. 1 VerbS für ihre Verwaltungsaufgaben Datenverarbeitungsdienstleistungen an \nund sichere ihnen nach Art eines Grundversorgers die Möglichkeit, auf das Angebot \nsolcher Leistungen zurückzugreifen. Dies mache die Mitglieder von veränderten \nMarktverhältnissen unabhängig. Der offene Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 2 \nSächsKomZG spräche ebenso wie der Zweck der Vorschrift für ein weites Verständnis \ndes Nutzenbegriffs. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass der \nSatzungsgeber unterschiedlichen Zweckverbandsstrukturen und Aufgabengestaltungen \nohne unangemessene und unverhältnismäßige Benachteiligungen der Mitglieder \nuntereinander Rechnung tragen könne. Etwas anderes folge nicht aus dem vom \nVerwaltungsgericht \ngezogenen \nVergleich \nmit \ndem \nUmlageschlüssel \neines \nVerwaltungsverbands gemäß § 25 Abs. 1 SächsKomZG. Wenn der Gesetzgeber als \nMaßstab für die Erhebung von Umlagen eines Zweckverbands diese nach dem Nutzen \nverteile, habe er die Einwohnerzahl als Verteilungsmaßstab nicht ausgeschlossen, \nsondern lediglich weitere nutzerorientierte Umlageschlüssel ermöglichen wollen. Das \nVerwaltungsgericht verkenne auch den Charakter von Umlagen und deren \nAbgrenzung von anderen Abgabeformen. Es meine offenbar, die bloße Möglichkeit \nder Inanspruchnahme von Leistungen führe zu einer Beitragsähnlichkeit der Umlage \nund damit zu einer unzulässigen Gleichstellung von Umlage und Beitrag. Umlagen \nseien jedoch ein Finanzierungsmittel eigener Art; sie ließen sich nicht in die \nDichotomie von Beiträgen und Gebühren einordnen. Das dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts \nzugrunde \nliegende \nNutzenkonzept \nbeschränke \nden \nGestaltungsspielraum des Satzungsgebers unzulässig und gebe einen rechtswidrigen \nUmlagemaßstab vor. \nDie gerichtliche Kontrolle von Umlagebestimmungen einer Satzung sei auf die \nPrüfung beschränkt, ob der Satzungsgeber sein normatives Ermessen überschritten \nhabe. Die Kontrolle habe sich jedoch nicht darauf zu erstrecken, ob die gefundene \n11 \n\n \n \n11\nLösung die zweckmäßigste, gerechteste oder vernünftigste sei. Nach dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts sei jedoch allein ein an die Umsatzerlöse des Vorjahres \nanknüpfender Umlagemaßstab rechtmäßig. Dieser Maßstab wäre keineswegs \ngerechter als der vom Beklagten gewählte Maßstab, weil dadurch Unterschiede in der \nregelmäßig \nmit \nder \nEinwohnerzahl \nkorrespondierenden \nwirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit der Verbandsmitglieder völlig außer Acht gelassen würden. Der \nvom Verwaltungsgericht offenbar als einzig zulässig erachtete Maßstab stünde auch \nnicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang, die davon \nausgehe, dass das vom Bundesverwaltungsgericht als gebührenrechtliche Ausprägung \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entwickelte Äquivalenzprinzip auf das \nUmlagenrecht nicht übertragbar sei. Wenn man diese Rechtsprechung dahingehend \nverstehen wolle, dass es dem Gesetzgeber gleichwohl offen stehe, das \nÄquivalenzprinzip \nals \nUmlagemaßstab \nvorzusehen, \nsetze \ndies \nin \nverfassungskonformer Auslegung voraus, dass damit nicht zwingend eine strenge \nNutzenorientierung im Sinne des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten \nNutzenverständnisses festgeschrieben werde. \nSelbst wenn mit dem Verwaltungsgericht der Nutzen i. S. v. § 60 Abs. 1 Satz 2 \nSächsKomZG anhand der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen zu \nbestimmen wäre, verkenne das Urteil, dass die Vorschrift eine strenge \nNutzenorientierung nur für den Regelfall vorsehe. Im Ausnahmefall könne auch ein \ndavon \nabweichender \nUmlagemaßstab \nfestgesetzt \nwerden. \nDer \nvom \nVerwaltungsgericht angenommene Nutzenbegriff stelle keine taugliche Kategorie dar, \num im konkreten Einzelfall ein sachgerechtes und angemessenes Ergebnis zu \ngewährleisten. Es sei widersinnig, im Rahmen der nach § 60 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKomZG nachrangigen Finanzierung durch eine Umlage erneut diejenigen \nVerbandsmitglieder besonders stark zu belasten, die über den Abschluss \numfangreicher einzelvertraglicher Vereinbarungen bereits im Rahmen der regulären \nFinanzierung in besonderem Maße zur Finanzierung des Zweckverbands beigetragen \nhätten. Dies führe nicht nur zu einer doppelten Inanspruchnahme der betreffenden \nMitglieder, sondern setze auch einen Anreiz, die Leistungen möglichst nur in \ngeringem Umfang in Anspruch zu nehmen, um im Folgejahr zu einer möglichst \nniedrigen Umlage herangezogen zu werden. \n12 \n\n \n \n12\nBei typisierender Betrachtung korrespondiere der Nutzen für die Mitglieder mit der \nEinwohnerzahl, weil Kommunen mit höherer Einwohnerzahl aufgrund ihrer \nkomplexeren Datenverarbeitungsverfahren regelmäßig in besonderem Maße auf \nexterne Unterstützung angewiesen seien. Ein einwohnerbezogener Maßstab sei für die \nBemessung des Nutzens der Mitglieder in dem vom Beklagten verstandenen Sinne \ngeeignet. Ungeeignet sei demgegenüber die Bemessung des Nutzens anhand der von \neinem Mitglied erzielten Umsatzerlöse, weil dieses Kriterium den Nutzen eines \ndauerhaft verfügbaren Angebots an Datenverarbeitungsverfahrens nicht abbilde. \nEntgegen dem Vorbringen der Klägerin verstoße die Erhebung der Umlage nicht \ngegen das Beihilferecht. Die Erhebung der Umlage sei nicht geeignet, den Handel \nzwischen den Mitgliedstaaten wesentlich zu beeinträchtigen. Der Kundenstamm des \nBeklagten setze sich im Wesentlichen aus kommunalen Einrichtungen und sonstigen \nKörperschafen des öffentlichen und privaten Rechts im Freistaat Sachsen und einigen \nwenigen Mitgliedern angrenzender Bundesländer zusammen. Die vom Beklagten \nangebotenen Leistungen seien zudem auf die Besonderheiten des deutschen \nKommunalrechts zugeschnitten, was einen grenzüberschreitenden Wettbewerb \nfaktisch ausschließe. Der Beklagte konkurriere ausschließlich mit anderen \nDatenverarbeitungsdienstleistern aus der Region. \nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2016 - 1 K 93/16 - \nzu ändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDas in der Satzung verwendete und dem Umlagebescheid zugrunde liegende \nKriterium der Einwohnerzahl werde nicht von § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG \ngetragen. Danach sei die Umlage am Nutzen zu bemessen, während § 16 Abs. 3 VerbS \neine Bemessung nach der Einwohnerzahl vorsehe. Der in § 60 Abs. 1 Satz 2 \nSächsKomZG genannte Nutzen müsse durch die tatsächliche Inanspruchnahme der \nLeistungen des Beklagten gespiegelt werden, nicht aber bereits durch die Möglichkeit \n13 \n14\n15 \n16 \n17 \n\n \n \n13\nder Inanspruchnahme dieser Leistungen. Dies folge daraus, dass keine individuelle \nPflicht zur Umlage bestehe, wenn ein Verbandsmitglied überhaupt keinen Nutzen aus \nder Aufgabenerfüllung ziehe. Sonst bliebe der Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 2 \nSächsKomZG bedeutungslos, die Umlage \"für die einzelne Aufgabe\" nach dem \nNutzen zu bemessen. Die Vorschrift diene der Verwirklichung des Äquivalenzprinzips \nund damit einer verhältnismäßigen Lastenverteilung und rekurriere deshalb auf den \nkonkreten Nutzen. Der vom Beklagten gewählte Einwohnermaßstab weise keinen \nNutzenbezug auf. Der Beklagte gehe davon aus, den Nutzen mit der in § 3 Abs. 1 \nVerbS formulierten Aufgabe bestimmen zu können, die in der Bereitstellung und dem \nAngebot von Datenverarbeitungsdienstleistungen für die Mitglieder bestehe. Nach \ndem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG sei der Aufwand der Umlage auf \ndie einzelnen Zweckverbandsmitglieder nach dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung \nzu verteilen. Die in § 3 VerbS genannten Leistungen des Beklagten stellten keine \nunmittelbaren Aufgaben der Verbandsmitglieder dar, die auf den Beklagten \nübergingen. Soweit der Beklagte die übertragene Aufgabe in der bloßen Verfügbarkeit \nder Dienstleistungen sehe, die bereits einen Vorteil darstelle, weil allein so das \nAngebot von Datenverarbeitungsdienstleistungen gesichert sei, treffe dies nicht zu. \nDenn es sei Nichtmitgliedern durchaus möglich, ihre Aufgaben ohne die Leistungen \ndes Beklagten zu bewältigen. Auch werde damit der Nutzen aus der Mitgliedschaft \nnicht klar, weil der Beklagte seine Leistungen auch Nichtmitgliedern anbiete. \nDemnach erwachse den Mitgliedern kein Nutzen aus der Aufgabenerfüllung durch den \nBeklagten. Wolle man die Aufgabenerfüllung bereits in der bloßen Verfügbarkeit \nsehen, erwachse der Nutzen nicht aus der Mitgliedschaft. \nDa keine atypische Konstellation vorliege, sei kein Raum für eine Ausnahme von der \nSollvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG. Da in der bloßen Vorhaltung von \nDatenverarbeitungsdienstleistungen durch den Beklagten kein Vorteil für die \nVerbandsmitglieder bestehe, gebe es keinen Grund, von der Nutzenbemessung der \nUmlage zu Gunsten einer einwohnerzahlbemessenen Umlage abzusehen. Sachliche \nGründe rechtfertigten jedenfalls eine einwohnerzahlbemessene Umlage nicht. \nMit \nder \nAusgestaltung \nseiner \nSatzungsregelung \nund \nder \nWahl \neines \neinwohnerzahlbemessenen Umlagekriteriums habe der Beklagte sein normatives \nErmessen überschritten. Die Einwohnerzahl spiegele ganz offensichtlich nicht den \n18 \n19 \n\n \n \n14\nNutzen der Mitglieder des Beklagten wider. Das Ermessen des Satzungsgebers bei der \nBestimmung des Umlagemaßstabs erlaube keine Abweichung vom Äquivalenzprinzip. \nDie Verbandsstruktur sei durch entgeltliche Verträge geprägt. Dies schlage sich in der \nRegelung in § 6 Abs. 2 VerbS über die Bemessung der Stimmrechte in der \nVerbandsversammlung nieder. Diese Funktionsweise des Beklagten führe ebenfalls \nzur Unvereinbarkeit des einwohnerzahlbezogenen Umlagemaßstabs mit § 60 Abs. 1 \nSatz 2 SächsKomZG, der nicht mehr vom Satzungsermessen des Beklagten getragen \nsei. Entgegen dem nach dem Nutzenerfordernis maßgeblichen Äquivalenzprinzip biete \nder einwohnerzahlbezogene Maßstab keine Gewähr dafür, dass Gemeinden \nuntereinander nicht sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt \nwürden, sondern er stehe vielmehr in einem auffälligen Missverhältnis zum Nutzen, \nden das jeweilige Verbandsmitglied aus der Aufgabenerfüllung des Zweckverbands \nhabe. \nEs bestehe auch kein Zusammenhang zwischen dem Nutzen und der Einwohnerzahl. \nDurch die Mitgliedschaft würden keine Aufgaben auf den Beklagten übertragen. Die \nZurverfügungstellung von Datenverarbeitungsdienstleistungen durch Einzelverträge \nsei keine Aufgabenerfüllung der Kommunen, sondern lediglich eine dazu ergehende \nHilfe. Das Einwohnerzahlkriterium sei von dem Nutzenkriterium verschieden. Das \nEinwohnerzahlkriterium könne zwar als generalisierender und typisierender Maßstab \nden anteiligen Nutzen eines Verbandsmitglieds abbilden; dies sei etwa bei den \nVerwaltungsverbänden gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG der Fall. Ob das \nEinwohnerzahlkriterium ein tauglicher Maßstab zur Umlagebemessung sei, sei anhand \ndes jeweiligen Einzelfalls zu bewerten und im Fall des Beklagten zu verneinen. Denn \ndort würden Leistungen nicht korrespondierend zur Einwohnerzahl erbracht. Folglich \nhätten Mitglieder mit vergleichbarer Einwohnerzahl mit einem hohen Umsatz einen \nwesentlich höheren Nutzen als solche mit einem niedrigen oder gar keinem Umsatz, \nobwohl sie zu einer Umlage in gleicher oder vergleichbarer Höhe verpflichtet seien. \nDie vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beispiele illustrierten dies. \nEin Nutzen entstehe für die Mitglieder auch nicht aufgrund einer über die \neinzelvertraglichen Leistungen hinausgehenden Interessengemeinschaft. Diese sei \nGegenstand eines jeden Zweckverbands und daher kein für die Beurteilung des \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n15\nUmlagemaßstabs geeignetes Kriterium. Ein Mitglied profitiere nicht schon allein \nwegen seiner Mitgliedschaft von einer stärkeren Verhandlungsposition des Beklagten \ngegenüber Anbietern von kommunalen Datenverarbeitungsdienstleistungen, sondern \nes erlange einen Vorteil erst durch Abschluss eines entgeltlichen Vertrages, der \nZugriff auf die Leistungen des Beklagten biete. Auch wenn die Mitglieder des \nBeklagten in der Regel einen geringeren Betrag als Nichtmitglieder für gleiche \nLeistungen zahlen müssten, entstehe den Mitgliedern daraus kein Vorteil, weil diese \nPreisdifferenzierung in der Satzung nicht vorgesehen sei und auch nicht bei allen \nProdukten bestehe. \nDer Umlagebescheid sei auch rechtswidrig, weil der Zusammenschluss des Beklagten \nwegen fehlender Aufgabenübertragung unwirksam sei. Die Bildung eines \nZweckverbands setze nach § 44 Abs. 1 SächsKomZG voraus, dass diesem Aufgaben \nübertragen würden. Daran fehle es hier. Die Verbandssatzung enthalte entgegen § 47 \nAbs. 2 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 SächsKomZG keine entsprechenden \nBestimmungen. \nDie Umlageerhebung verstoße gegen das Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. \nDie Umlage sei eine Beihilfe, die durch Begünstigung eines bestimmten \nUnternehmens den Wettbewerb verfälsche und dadurch den Handel zwischen den \nMitgliedstaaten beeinträchtige. Der Beklagte erbringe Leistungen gegen Entgelt, \nmüsse aber wegen der Umlage nicht mit kostendeckenden Entgelten am Markt \nauftreten. Die Umlagezahlungen seien staatliche Beihilfen. Die durch sie vermittelten \nVorteile gingen potentiell zu Lasten europäischer Wettbewerber und seien deshalb \ngeeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Umlage \nsei auch nicht ausnahmsweise zulässig. \nDie Ausführungen des Beklagten zu seiner Funktion als \"Grundversorger\" seien \nirreführend. Der Beklagte biete keine selbst entwickelten IT-Lösungen an, sondern sei \nnur Vertriebs- bzw. Lizenzpartner und bediene sich für die Produkte ebenso auf dem \nfreien Markt, der aber angeblich nicht zur dauerhaften Versorgung der Kunden mit \nSoftwareprodukten geeignet sei. \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n16\nDie Beteiligen haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes (1 L 638/15) verwiesen, die Gegenstand der \nEntscheidungsfindung waren. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), \nist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2015 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 17. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Rechtmäßigkeit des Bescheids steht zwar weder die von der Klägerin in Zweifel \ngezogene Wirksamkeit der Gründung des Beklagten (1.) noch die von ihr geltend \ngemachte Unwirksamkeit der Haushaltssatzung entgegen, die der Umlageerhebung \nzugrunde liegt (2.). Die Umlageerhebung erweist sich jedoch als rechtswidrig, weil die \nin \nder \nVerbandssatzung \nvorgesehene \nVerteilung \nder \nUmlage \nauf \ndie \nVerbandsmitglieder rechtswidrig ist (3.). Ob die Umlageerhebung darüber hinaus auch \nunionsrechtswidrig ist, kann daher offen bleiben (4.). \nDie Befugnis des Beklagten zur Erhebung einer Umlage von seinen Mitgliedern ergibt \nsich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG. Danach kann ein Zweckverband, soweit \nseine sonstigen Erträge nicht zur Deckung seines Finanzbedarfs ausreichen, von den \nVerbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Umlage ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 \nVerbS auf der Grundlage der Zahl der Einwohner seiner Mitglieder zu ermitteln. Die \nBefugnis des Beklagten, zur Erhebung von Umlagen Verwaltungsakte zu erlassen, \nergibt sich aus § 36 SächsKAG, wonach bei der Erhebung von Umlagen von \nGemeindeverbänden mangels entgegenstehender anderweitiger Regelungen - wie hier \n- in Bezug auf das Verfahren durch den Verweis auf § 3 SächsKAG u. a. die \nRegelungen über die Verwaltungsakte gemäß §§ 118 ff. AO (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b \nSächsKAG) gelten. \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n17\n1. Einer Umlageerhebung durch Bescheid steht der Gründungsmangel der fehlenden \nÜbertragung von Aufgaben seiner Mitglieder auf den Beklagten allerdings nicht \nentgegen. \nNach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsKomZG können sich Gemeinden, \nVerwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände zu einem Zweckverband \n(Freiverband) zusammenschließen und ihm bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung \nsie berechtigt und verpflichtet sind, übertragen. Nach Satz 3 der Vorschrift kann die \nErfüllung der Aufgaben auf einen Teil des Verbandsgebiets eines Verbandsmitglieds \nbeschränkt werden. Der Aufgabenübergang bewirkt, dass das Recht und die Pflicht der \nAufgabenwahrnehmung auf den Zweckverband übergehen; zugleich erlöschen die \nentsprechenden Zuständigkeiten der Mitglieder (§ 46 und § 60 Abs. 3 SächsKomZG). \nBei der Gründung des Beklagten sind diesem von den Gründungsmitgliedern keine \nAufgaben übertragen worden. Der Verbandssatzung, namentlich den Regelungen in \n§ 3 VerbS über die Aufgaben des Verbandes, kann hierzu ebenso wenig etwas \nentnommen werden wie den späteren Satzungsänderungen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 \nVerbS \nist \nder \nBeklagte \naus \ndem \nZusammenschluss \nder \nZweckverbände \n\"Zweckverband Datenverarbeitung in Südsachsen\", \"Zweckverband Kommunale \nDatenverarbeitung Ostsachsen\", und \"Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung \nWestsachsen\" gemäß § 65 Abs. 1 SächsKomZG entstanden. Diesen waren von ihren \njeweiligen Mitgliedern ebenfalls keine Aufgaben übertragen worden. Dies ergibt sich \naus den Regelungen den Verbandssatzungen des Zweckverbandes Datenverarbeitung \nin Südsachsen (v. 5. April 1993, SächsABl. 1993 Nr. 51 v. 18. November1993, S. \n1249), des Zweckverbandes Kommunale Datenverarbeitung Westsachsen (v. 7. Juli \n1993, SächsABl. 1993 Nr. 49 v. 4. November 1993, S. 1197) und des Zweckverbandes \nKommunale Datenverarbeitung Ostsachsen (v. 15. September 1993, SächsABl. 1994 \nNr. 2 v. 13. Januar 1994, S. 30). Im jeweiligen § 3 der Satzungen der genannten \nVerbände waren deren Aufgaben in einer § 3 VerbS vergleichbaren Weise genannt, \nohne dass dort oder durch andere Satzungsbestimmungen eine Aufgabenübertragung \nder jeweiligen Gründungsmitglieder auf die Zweckverbände erfolgt wäre. \nBei der Gründung eines Zweckverbands ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG \nein wesentliches Merkmal, dass diesem durch die Gründungsmitglieder Aufgaben zur \n30 \n31 \n32\n33 \n\n \n \n18\nErfüllung übertragen werden. In der Verbandssatzung muss gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 \ni. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 SächsKomZG genau festgelegt werden, welche Aufgaben \nübertragen werden. Diese müssen im Einzelnen genannt werden; es können auch \neinzelne oder mit einem bestimmten Zweck verbundene, klar abgrenzbare Aufgaben \nübertragen werden. Nicht zulässig ist eine Zweckverbandsbildung zur lediglich \nmandatsweisen Durchführung von Aufgaben in fremdem Namen (vgl. Sponer, in: \nSponer u.a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, § 44 SächsKomZG, § 44 Erl. 3, \nStand 1.2018). Soweit der Beklagte seine Aufgabe in Übereinstimmung mit § 3 VerbS \ndarin sieht, seinen Mitgliedern - sowie Dritten gemäß § 3 Abs. 4 VerbS - die \nMöglichkeit zu eröffnen, zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben auf \nDatenverarbeitungsdienstleistungen zurückzugreifen, bestätigt er, dass mit seiner \nGründung keine Aufgabenzuweisung i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG bzw. \nkein Aufgabenübergang i. S. v. § 46, § 60 Abs. 3 SächsKomZG erfolgt ist. Die \nAufgabe \ndes \nBeklagten \nbesteht \nvielmehr \nlediglich \ndarin, \nDatenverarbeitungsdienstleistungen anzubieten. Insoweit unterscheidet sich die \nAufgabe des Beklagten nicht von Dienstleistungen, die private Dritte oder sonstige \nBehörden oder öffentliche Stellen zur Verfügung stellen. \nSoweit der Senat es für eine Aufgabenübertragung i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKomZG hat genügen lassen, dass von den im Jahr 1993 gegründeten \nZweckverbänden Aufgaben auf den Beklagten übergegangen sind (Beschl. v. 24. \nNovember 2016 - 4 B 129/16 -, juris Rn. 15), hält er hieran nicht fest. Denn die den \nBeklagten gründenden Zweckverbände konnten keine Aufgaben (weiter-) übertragen, \ndie ihnen selbst nicht zuvor übertragen worden waren. Eine - neuerliche - \nAufgabenübertragung von den Mitgliedern auf den Beklagten hat auch unter der \nAnnahme nicht stattgefunden, dass beim Wegfall der bisherigen Zweckverbände \ninfolge des Zusammenschlusses deren Aufgaben - für eine juristische Sekunde - auf \ndie jeweiligen Mitglieder zurückgefallen wären. Denn es fehlt angesichts der \nRegelung in § 3 VerbS jeder Hinweis darauf, dass eine tatsächliche Übertragung von \nMitgliederaufgaben \nauf \nden \nBeklagten \nauch \nnur \nbeabsichtigt \nwar; \nein \nAufgabenübergang ist auch nicht erfolgt. \nVon dem materiellen Gründungsmangel der fehlenden Aufgabenübertragung auf den \nBeklagten ist jedoch die Frage des wirksamen Entstehens des Beklagten zu trennen. \n34 \n35 \n\n \n \n19\nDafür bedarf es nach § 48 Abs. 1 SächsKomZG einer schriftlichen Satzung mit dem in \n§ 11 Abs. 2 SächsKomZG genannten Mindestinhalt. Diese muss von der \nRechtsaufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 1 SächsKomZG genehmigt und nach § 13 \nSächsKomZG \nim \nSächsischen \nAmtsblatt \nveröffentlicht \nwerden. \nDiese \nVerfahrensschritte sind hier erfolgt. Mit den Bekanntmachungen der Genehmigung \nund der Verbandssatzung ist der Beklagte wirksam entstanden (§ 13 Abs. 2 \nSächsKomZG). Die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihre \nrechtsaufsichtliche Genehmigung haben konstitutive Wirkung, d. h. mit deren \nordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung entsteht der Zweckverband als \nhandlungsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKomZG), unabhängig davon, ob die Verbandsgründung, insbesondere die \nVerbandssatzung einschließlich der zwingenden Satzungsregelungen gemäß § 48 Satz \n2 i. V. m. § 11 Abs. 2 SächsKomZG, an formellen oder materiellen Fehlern leidet (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 20. August 2013 - 5 A 357/13 -, juris 24 ff. = NVwZ-RR 2014, \n432, unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien). \nDer Gründungsmangel der fehlenden Aufgabenübertragung ist - soweit ersichtlich - \nnicht innerhalb der Jahresfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 SächsKomZG geltend gemacht \nworden. Dass bei der Veröffentlichung der Satzung auf diese Rechtsfolge nicht \nhingewiesen worden ist, schadet nicht, weil nach § 13 SächsKomZG ein solcher \nHinweis - anders als bei § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO - nicht vorgeschrieben ist. Ein \nGründungsmangel lässt die Entstehung des Beklagten unberührt (vgl. SächsOVG, Urt. \nv. 18. Dezember 2013 - 5 D 18/07 -, juris Rn. 234 - 242 unter Verweis auf SächsOVG, \nUrt. v. 20. August 2013 a. a. O.; vgl. auch ThürOVG, Urt. v. 18. Dezember 2000 - 4 N \n472/00 - juris Rn. 71/72 = LKV 2001, 415 ff., m. w. N.). Dieser kann daher wirksam \nBescheide erlassen, gegen die im Umfang einer möglichen Verletzung subjektiver \nRechte Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. \n20. August 2013 a. a. O., juris Rn. 36). \n2. Die dem Bescheid zugrundeliegende Haushaltssatzung des Beklagten, deren § 5 die \nErhebung der Umlage i. H. v. 3 Mio. € vorsieht, ist formell rechtmäßig erlassen \nworden. Sie ist ordnungsgemäß ausgefertigt und veröffentlicht worden. Der in der \nVerbandsversammlung am 24. November 2014 gefasste Beschluss über die \nHaushaltssatzung ist ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Die Formalien über die \n36 \n37 \n\n \n \n20\nEinberufung der Verbandsversammlung sind ebenso eingehalten worden wie \ndiejenigen bei der Abstimmung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Verbandssatzung \nbei Abstimmungen eine Stimmgewichtung ihrer Mitglieder in Abhängigkeit von den \nUmsatzerlösen des Vorjahres des jeweiligen Mitglieds vorsieht, so dass die Mitglieder \n- gestaffelt nach der Höhe der Erlöse - zwischen einer und 30 Stimmen haben und \nferner, dass die einem Mitglied zustehenden Stimmen von diesem nur einheitlich \nabgegeben werden können (§ 6 Abs. 2 und 3 VerbS). Wegen der Einzelheiten der \nBegründung wird auf das Senatsurteil vom 6. November 2015 (- 4 C 4/15 -, juris Rn. \n26 - 37, juris = SächsVBl. 2016, 144) verwiesen. \nMit der Anknüpfung des Stimmgewichts an die Umsatzerlöse wird ersichtlich das Ziel \nverfolgt, denjenigen Mitgliedern einen höheren Einfluss zu verschaffen, die im \nVergleich zu anderen Mitgliedern mehr Dienstleistungen des Beklagten nachgefragt \nund damit auch zu höheren Einnahmen des Beklagten beigetragen haben. Diese \nRegelung ist plausibel und wird von einem nachvollziehbaren Regelungszweck \ngetragen. \nDurchschlagende Bedenken gegen die Bestimmtheit von § 6 Abs. 2 VerbS ergeben \nsich nicht aus etwaigen Schwierigkeiten, die Umsatzerlöse des Vorjahres zu \nbestimmen. Der Senat hat diesen Begriff in seinem Urteil vom 6. November 2015 (a. \na. O. Rn. 35) unter Rückgriff auf § 277 Abs. 1 HGB (a. F.) als Erlöse durch Verkauf, \nVermietung und Verpachtung aus der gewöhnliche Geschäftstätigkeit definiert. Der - \nzutreffende - Einwand, dass diese Regelung infolge ihrer Neufassung (durch Art. 1 \nNr. 18 Buchst. a des Gesetzes v. 17. Juli 2015, BGBl. I S. 1245) anders lautet und \nUmsatzerlöse nunmehr - geringfügig - anders definiert sind, ist nicht geeignet, die \nhinreichende Bestimmtheit von § 6 Abs. 2 VerbS in Frage zu stellen. Die \nUmsatzerlöse des Vorjahres können durch das jeweilige Mitglied selbst oder durch \nden Beklagten festgestellt und aus entsprechenden Rechnungen ermittelt werden. \nDabei ist angesichts des Zwecks der Vorschrift, eine Stimmenanzahl in der \nVerbandsversammlung festzusetzen, nicht auf die in einem Jahr tatsächlich erzielten \n(vereinnahmten) Umsatzerlöse, sondern auf die buchmäßigen Umsatzerlöse (unter \nEinschluss noch offener Forderungen) abzustellen. Denn es ist nicht praktikabel, vor \neiner Verbandsversammlung, in der Abstimmungen nach § 6 Abs. 2 VerbS \nvorgesehen sind, zu ermitteln, welche Forderungen im Vorjahr von einem Mitglied \n38 \n39\n\n \n \n21\nbeglichen worden sind. Es ist deshalb darauf abzustellen, welche Umsätze im Vorjahr \neinem Mitglied in Rechnung (fällig) gestellt worden sind. Im Zweifelsfall bleibt es der \nMitgliederversammlung überlassen, die Stimmenanzahl vor einer Abstimmung \nförmlich festzustellen; hierbei handelt es sich um eine grundsätzliche Angelegenheit, \ndie nach § 7 Abs. 2 Buchst. o VerbS der Mitgliederversammlung obliegt. \nEbenso wenig bestehen durchschlagende Bedenken gegen die Regelung in § 6 Abs. 2 \nSatz 2 VerbS über die Schätzung von Umsatzerlösen bei neu beitretenden Mitgliedern. \nGegen diese Regelung kann zwar zu Recht eingewandt werden, dass sie keine \nVorgaben für das Verfahren bzw. die Kriterien der Schätzung enthält und solche wohl \nauch sonst nicht bestehen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass bei Beschluss der \nHaushaltssatzung die Frage der Berechnung der Stimmenanzahl neu beigetretener \nMitglieder streitig gewesen ist und / oder das Abstimmungsergebnis aufgrund der \nBemessung von deren Stimmenanzahl ergebnisrelevant beeinflusst worden ist. \nSchließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gewichteten Stimmen \nder Mitglieder des Beklagten, die juristische Personen des Privatrechts sind (vgl. § 44 \nAbs. 2 Satz 2 SächsKomZG), entgegen § 52 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsKomZG mehr als \nzwei Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl betragen haben. \nDie Haushaltssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie ist vom Beklagten im Rahmen \nseiner Satzungsautonomie (§ 47 Abs. 2 i. V. m. § § 5 Abs. 2 SächsKomZG i. V. m. § 4 \nSächsGemO) gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG auf der Grundlage von § 7 \nAbs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Buchst. a und g i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 VerbS von \nder dafür zuständigen Verbandsversammlung erlassen worden. Die zwischen den \nBeteiligten streitige Frage der Belastung der Verbandsmitglieder aufgrund des \nUmlageschlüssels berührt nicht die Wirksamkeit der Festsetzung einer Umlage in der \nHaushaltssatzung (vgl. näher SächsOVG, Urt. v. 6. November 2015 - 4 C 4/15 -, juris \nRn. Rn. 39 f.). \n3. Die Umlageerhebung erweist sich jedoch als rechtswidrig, weil die Regelung der \nVerbandssatzung über die Ermittlung der Höhe der auf ein Mitglied entfallenden \nUmlage rechtsfehlerhaft ist. \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n22\n3.1. Die Befugnis zur Erhebung von Umlagen aufgrund entsprechender \nSatzungsbestimmungen beruht auf § 60 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG, wonach ein \nZweckverband, soweit sonstige Erträge zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht \nausreichen, von seinen Mitgliedern eine Umlage erheben kann. Die Maßstäbe für die \nUmlagen für die einzelne Aufgabe sollen nach Satz 2 der Vorschrift so bestimmt \nwerden, dass der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf \ndie einzelnen Verbandsmitglieder verteilt wird. \nBei der Festsetzung des Umlagemaßstabs ist der Verbandsversammlung des \nZweckverbands in dem von § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG gesetzten Rahmen ein \nweiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Die gerichtliche Prüfung hat sich nicht darauf zu \nerstrecken, ob die vom Satzungsgeber getroffene Regelung die zweckmäßigste, \nvernünftigste oder gerechteste Lösung ist. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, \nob der Satzungsgeber die Grenzen des normativen Ermessens überschritten hat. Diese \nGrenzen sind - erst - dann überschritten, wenn die vom Satzungsgeber getroffene \nEntscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings \nunvertretbar oder unverhältnismäßig ist (etwa: BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C \n19.05 -, juris Rn. 16 = BVerwGE 124, 384; Senatsbeschl. v. 10. November 2009 - 4 B \n543/07 -, juris Rn. 5 = SächsVBl. 2010, 46; SächsOVG, Urt. v. 8. Juli 1998 - 3 S \n2103/97 -, juris = SächsVBl. 1998, 269, 270). Das Satzungsermessen des Beklagten \nerfährt hier eine Einschränkung dadurch, dass wegen der Gestaltung von § 60 Abs. 1 \nSatz 2 SächsKomZG als Sollvorschrift für den Regelfall von dem dort festgelegten \nUmlagemaßstab des Nutzens auszugehen ist und hiervon nur ausnahmsweise \nabgewichen werden kann (SächsOVG, Urt. v. 8. Juli 1998 a. a. O.). \nBei der Ermittlung des Nutzens aus der Aufgabenerfüllung für die einzelnen \nMitglieder kann auf einen typisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgegriffen \nwerden, der dem Durchschnitt der von ihm erfassten Gestaltungen zutreffend \nRechnung trägt. Zu den aus der Aufgabenerfüllung durch einen Zweckverband dem \neinzelnen Verbandsmitglied entstehenden Nutzen gehören alle Vorteile, die dem \nMitglied selbst unmittelbar durch die Aufgabenerfüllung erwachsen; nur mittelbar \nentstehende Vorteile haben außer Betracht zu bleiben (SächsOVG, Urt. v. 8. Juli 1998 \na. \na. \nO., \nS. \n271). \nUnter \ndem \nGesichtspunkt \neines \ntypisierenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs \nkann \ndie \nFestlegung \neines \nUmlagemaßstabs \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n23\ngrundsätzlich und je nach dem Gegenstand und der Aufgabe des Zweckverbands nach \nunterschiedlichen Merkmalen erfolgen. Solche Merkmale können etwa die \nflächenmäßige Größe, die Steuerkraft, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, der \nWasserverbrauch oder der Anfall von Abwasser der Mitglieder sein; diese Merkmale \nfür die Umlegung können auch kombiniert werden (vgl. zu einem solchen Fall \nSächsOVG, Urt. v. 8. Juli 1998 a. a. O.). Wird eine variable Größe zur Grundlage für \ndie Verteilung der Umlage gemacht, muss in der Satzung ein für die Berechnung \nmaßgebender Stichtag vorgesehen sein. Die Satzung muss einen Maßstab vorsehen, \nder mit einer einigermaßen großen Wahrscheinlichkeit den Nutzen aus der \nAufgabenerfüllung für die einzelnen Mitglieder widerspiegelt (Sponer a. a. O. § 60 \nErl. 4). Dies erlaubt auch eine Bemessung des Nutzens anhand der Einwohnerzahl der \nMitglieder. Dies ist, wie die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG zeigt, \nwonach die Umlage in einem Verwaltungsverband nach dem Verhältnis der \nEinwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen werden soll, dem Recht der \nkommunalen Zusammenarbeit nicht fremd (SächsOVG a. a. O., S. 272). Ein \neinwohnerzahlenbasierter Umlagemaßstab zur Bemessung des Nutzens erscheint - \nohne dass dies abschließend entschieden werden müsste - auch nicht völlig ungeeignet \noder sachfremd. Ihm dürfte die nicht ganz unplausible Annahme zugrunde liegen, dass \nein Mitglied grundsätzlich bei steigenden Einwohnerzahlen einen höheren Bedarf an \nund damit auch einen höheren Nutzen aus einer Aufgabenerfüllung durch einen \nZweckverband zieht. Ein typisierender und auf die Einwohnerzahl bezogener \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gestattet auch eine pauschalisierende Festsetzung von \nUmlagebeträgen nach mengenmäßig gestaffelten Einwohnerzahlen. Im Fall des \nBeklagten wäre daher - unter der Annahme einer Aufgabenübertragung an diesen - die \nErhebung einer Umlage in gleicher Höhe bei Mitgliedern auch dann zulässig, wenn \nein Mitglied 10.001 Einwohner hätte, ein weiteres Mitglied dagegen die nahezu \ndoppelte Einwohnerzahl von 19.999 Einwohnern. \nMit der Verteilungsregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG, die auf den dem \neinzelnen Verbandsmitglied aus einer Aufgabenübertragung erwachsenden Nutzen \nabstellt, \nhat \nsich \nder \nGesetzgeber \ndafür \nentschieden, \ndas \naus \ndem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip abzuleitende Äquivalenzprinzip als Umlagemaßstab \nfestzuschreiben und die Angemessenheit von Aufwand des Zweckverbands (Leistung) \nund Nutzen der einzelnen Verbandsmitglieder (Gegenleistung) zu verlangen. \n47 \n\n \n \n24\nDem steht nicht entgegen, dass das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abzuleitende \nÄquivalenzprinzip \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \ngebührenrechtlichen Ursprungs ist und grundsätzlich nicht auf das Verhältnis \nzwischen umlageberechtigter und umlagepflichtiger Körperschaft übertragen werden \nkann, weil sich diese einander nicht wie abgabepflichtige Bürger und Staat gegenüber \nstehen und mit einer Umlage stets auch allgemeine Finanzausgleichseffekte erzielt \nwerden dürfen, ohne dass dies insoweit einer speziellen Aufgaben- oder \nAusgabenverantwortung oder -entlastung korrespondieren müsste (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, juris Rn. 98 = BVerfGE 83, 363, 392 f. m. \nw. N.). Inwieweit dies im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts \nuneingeschränkt zu gelten hat, kann hier offen bleiben. Das Äquivalenzprinzip ist eine \nAusprägung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, aber es bestimmt \nnicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Bürger, sondern auch \ndiejenigen zwischen verschiedenen Hoheitsträgern. Es verbietet deshalb mit dem \ngleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot eine Umlegung der \nKosten eines kommunalen Zweckverbandes auf seine Mitglieder, bei der ein Mitglied \ngegenüber den anderen Mitgliedern offenbar sachunangemessen und damit \nunverhältnismäßig benachteiligt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 1987 - 7 \nB 64.87 -, juris Rn. 5). Eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen ist hier jedoch \nentbehrlich, weil bereits der Gesetzgeber mit der Regelung eines nutzenorientierten \nUmlagemaßstabs selbst die Geltung des Äquivalenzprinzips bestimmt hat. Die Höhe \nder Umlage darf somit nicht in einem Missverhältnis zu dem Nutzen stehen, den das \njeweilige Verbandsmitglied hat (vgl. Senatsbeschl. v. 10. November 2009 - 4 B \n543/07 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Urt. v. 26. August 2015 - 5 A 786/13 -, juris Rn. 26 \n= SächsVBl. 2016, 30; Urt. v. 3. September 2013 - 5 A 772/13 -, juris Rn. 30 f.). \n3.2. Die Regelung des § 60 Abs. 1 SächsKomZG geht davon aus, dass grundsätzlich \nalle Mitglieder umlagepflichtig sind, weil sie alle auch einen Nutzen aus der \nMitgliedschaft ziehen. Ein Mitglied, das überhaupt keinen Nutzen aus einer \nAufgabenerfüllung durch den Zweckverband zieht, kann auch nicht zu einer Umlage \nherangezogen werden (vgl. Sponer a. a. O., § 60 Erl. 3). Deshalb muss der in § 60 \nAbs. 1 Satz 2 SächsKomZG genannte Nutzen aus der Aufgabenerfüllung für die \neinzelnen Verbandsmitglieder, nach dem die Maßstäbe für die Umlagen für die \neinzelne Aufgabe bestimmt werden sollen, durch eine tatsächliche Inanspruchnahme \n48 \n49 \n\n \n \n25\nder Leistungen des Beklagten gespiegelt werden. Hiervon ist bei einer - hier \nunterbliebenen - Übertragung von Aufgaben des Mitgliedes auf den Zweckverband \nregelmäßig auszugehen. Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser \nLeistungen reicht demgegenüber nicht für die Annahme aus, die Mitgliedschaft in \neinem Zweckverband vermittle dem Mitglied bereits einen Nutzen. Dies folgt aus dem \nWortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck von § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG, der \nder Verwirklichung des Äquivalenzprinzips und damit einer verhältnismäßigen \nLastenverteilung dient. \nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass - wie der Beklagte meint - den Mitgliedern \nein Nutzen aus der Mitgliedschaft beim Beklagten bereits aus der bloßen \nNutzungsmöglichkeit seines Angebots - zu vergünstigten Konditionen - deshalb \nerwachse, weil er spezifische Datenverarbeitungslösungen bereithalte, für die es kein \nkommerzielles Angebot gebe oder die noch weiter vorgehalten würden, nachdem sich \nkommerzielle Anbieter aus dem Markt zurückgezogen hätten. Gegen die Richtigkeit \ndieser Annahme spricht, dass es offensichtlich sehr viele Kommunen gibt, die ihre \nAufgaben auch ohne Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Beklagten zu erfüllen \nin der Lage sind. Es kann nicht ernstlich angenommen werden, dass all diese \nKommunen entweder eigene Datenverarbeitungslösungen kreiert haben oder aber ihre \nVerwaltungsaufgaben gänzlich ohne Inanspruchnahme von Datenverarbeitungstechnik \nerledigen. Diese Kommunen müssen daher auf andere - kommerzielle - Angebote \nzurückgreifen können; sie sind weder als Dritte noch als Mitglieder des Beklagten auf \ndie Inanspruchnahme seiner Leistungen angewiesen. Vorteilhaft für die Mitglieder ist \nsicherlich, dass sie bei der Beauftragung von Datenverarbeitungsdienstleistungen beim \nBeklagten kein Vergabeverfahren durchführen müssen (§ 108 GWB). Dem steht \nallerdings entgegen, dass die Mitgliedschaft beim Beklagten allein noch nicht \nunmittelbar \ndie \nkonkrete \nNutzungsmöglichkeit \nseiner \nDatenverarbeitungsdienstleistungen eröffnet. Sie setzt vielmehr den Abschluss \ndiesbezüglicher entgeltlicher Verträge mit dem Beklagten voraus, der zu deren \nAbschluss nicht verpflichtet ist. \n3.3. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen ein einwohnerzahlbezogener \nUmlagemaßstab für die Bestimmung eines einem Mitglied aus der Mitgliedschaft in \neinem Zweckverband erwachsenden Nutzens grundsätzlich zulässig ist, ergibt sich im \n50 \n51 \n\n \n \n26\nFall des Beklagten die Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Satzungsbestimmung aus \nder fehlenden Kohärenz zwischen der Regelung über die Bemessung der Stimmenzahl \nin der Mitgliederversammlung bei Abstimmungen gemäß § 6 Abs. 2 VerbS einerseits \nund der Regelung über die Ermittlung der von einem Mitglied zu leistenden Umlage \ngemäß § 16 Abs. 3 VerbS andererseits. Die Satzung eines Zweckverbands muss die \nVoraussetzungen zur Erhebung einer Umlage so regeln, dass die Umlagehöhe mit dem \nEinfluss des jeweiligen Zweckverbandsmitglieds bei Abstimmungen in der \nVerbandsversammlung, die finanzielle Verpflichtungen für die Verbandsmitglieder \nzeitigen können, korrespondiert. \nDer dagegen vom Beklagten vorgetragene Einwand, bei den Regelungen über die \nStimmrechtsverteilung und die Verteilung einer Umlage auf die Mitglieder handele es \nsich um unterschiedliche Regelungsbereiche, die im Gesetz bewusst jeweils \neigenständig geregelt worden seien, übergeht im Fall des Beklagten dessen Struktur \nund Funktionsweise, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat. \nSie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Mitglieder dem Beklagten keine Aufgaben \nübertragen haben (s.o.), sondern diese aufgrund einzelvertraglicher Regelungen gemäß \n§ 3 VerbS entgeltlich in Anspruch nehmen können, sofern ein solcher Vertrag jeweils \nzwischen dem Beklagten und einem nachfragenden Mitglied zustande kommt. Vor \ndiesem Hintergrund ist die Regelung in § 6 Abs. 2 VerbS zu verstehen, die darauf \nabzielt, denjenigen Mitgliedern einen höheren Einfluss bei Abstimmungen in der \nMitgliederversammlung einzuräumen, die durch einen hohen Umsatz in höherem \nMaße zu den Einkünften des Beklagten beitragen haben als diejenigen Mitglieder, die \nAngebote des Beklagten in geringerem Maße oder gar nicht nachgefragt haben (s. o. \nRn. 38). Die Mitglieder mit einem hohen Umsatz haben zwar einerseits auch höhere \nAufwendungen zur Bezahlung der Leistungen des Beklagten gehabt; entgegen der \nAuffassung des Beklagten würden sie jedoch bei einer an den Umsatzzahlen \norientierten Verteilung der Umlage auf die Mitglieder nicht doppelt in Anspruch \ngenommen. Denn diese Mitglieder haben andererseits wegen der Rabattierung der \nLeistungen für Mitglieder auch einen höheren Vorteil erzielt als diejenigen Mitglieder, \ndie gleiche oder vergleichbare Leistungen von Dritten bezogen haben. Daraus ergibt \nsich, dass Mitglieder mit hohen Umsätzen - anders als solche mit niedrigen oder \nkeinen Umsätzen - auch in höherem Maße zu der finanziellen Schieflage des \n52 \n53 \n\n \n \n27\nBeklagten beigetragen haben, die - neben organisatorischen und kaufmännischen \nMängeln beim Beklagten - mitursächlich für die Notwendigkeit einer nach § 60 Abs. 1 \nSatz 1 SächsKomZG nur nachrangig zu erhebenden Umlage gewesen ist. \nDie Regelung über die Verteilung der Umlage auf die Mitglieder beruht \ndemgegenüber auf einem Kriterium, das von den Mitgliedern nicht beeinflusst werden \nkann. Zwar ist die Annahme nicht grundsätzlich fehlerhaft, dass Mitglieder mit \nhöheren Einwohnerzahlen auch einen tendenziell höheren Nutzen aus dem Angebot \ndes Beklagten ziehen können, was freilich voraussetzt, dass sie mit diesem \nentsprechende Dienstleistungsverträge abgeschlossen haben. Allerdings wird diese \nÜberlegung dadurch relativiert, dass - in Abhängigkeit der konkret in Anspruch \ngenommenen Dienstleistungen des Beklagten - ein höherer Nutzen nicht schon aus \neiner stärkeren Inanspruchnahme der Dienstleistungen wegen der höheren \nEinwohnerzahlen \nabgeleitet \nwerden \nkann. \nWird \netwa \nein \nDatenverarbeitungsprogramm \ndes \nBeklagten \nzur \nVerwaltung \ndes \nEinwohnermeldewesens genutzt, wäre bei höheren Einwohnerzahlen zwar mit mehr \nAnwendungsfällen \nbei \nim \nÜbrigen \ngleicher \nBenutzung \ndes \nDatenverarbeitungsprogramms zu rechnen. Der durch die Arbeitserleichterung bei \nBenutzung des Datenverarbeitungsprogramms definierte Nutzen wäre bei allen \nMitgliedern jedoch bezogen auf die Anzahl der Inanspruchnahmen des Programms \ngleich. Ein höherer Nutzen bei einzelnen Mitgliedern im Verhältnis zu anderen \nMitgliedern könnte im genannten Beispiel nur dann festgestellt werden, wenn der \nPreis für die Nutzung des Datenverarbeitungsprogramms abhängig von der Anzahl \neiner Inanspruchnahme und bei intensiverer Nutzung degressiv gestaltet wäre. Nicht \nbeeinflussbar ist das einwohnerbezogene Umlagekriterium auch bei denjenigen \nMitgliedern, die keine Einwohner haben und bei denen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 \nBuchst. d VerbS die Einwohnerzahl mit 1.000 festgesetzt ist, die jedoch die \nLeistungen des Beklagten allein schon aufgrund ihrer Aufgaben in sehr \nunterschiedlichem Umfang in Anspruch nehmen dürften. \nWegen der in § 3 Abs. 1 VerbS vorgesehenen fakultativen Inanspruchnahme von \nLeistungen des Beklagten durch die Mitglieder wäre es folgerichtig, die Mitglieder mit \neinem hohen Umsatz auch einen höheren Beitrag für die Finanzierung des Beklagten \ndurch Zahlung einer Umlage tragen zu lassen. Dem widerspricht allerdings die \n54 \n55 \n\n \n \n28\nRegelung über die Verteilung der Umlage auf die Mitglieder anhand eines nicht \nbeeinflussbaren \nKriteriums, \ndie \ndeshalb \nmit \nder \nRegelung \nüber \ndie \nStimmrechtsverteilung nicht kohärent ist. Es fehlt an einem Gleichlauf zwischen der \nMöglichkeit der Einflussnahme der einzelnen Mitglieder bei Abstimmungen in der \nVerbandsversammlung und ihrer Verpflichtung, im Fall einer Umlageerhebung Lasten \naus der Mitgliedschaft zu übernehmen. \nDurch die in § 16 Abs. 3 VerbS vorgesehene \"Veredelung\" der Einwohnerzahlen \nerfolgt zusätzlich noch eine Benachteiligung von Kommunen mit geringer \nEinwohnerzahl. Die \"Veredelung\" der Einwohnerzahlen, die auf der Grundlage der \nvom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebenen \nEinwohnerzahlen ermittelt werden, führt dazu, dass sich steigende Einwohnerzahlen \nbei der Berechnung der für die Umlagehöhe maßgeblichen Einwohnerzahl degressiv \nauswirken. Dies widerspricht dem von dem Beklagten verteidigten Gedanken, dass \nmit steigender Einwohnerzahl den Mitgliedern tendenziell auch ein steigender Nutzen \naus der Mitgliedschaft erwachse. Wäre dieser Gedanke richtig, müsste unter dem \nGesichtspunkt \nder \nUmsatzabhängigkeit \nder \nEinflussnahmemöglichkeiten \nder \nMitglieder bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung gemäß § 6 Abs. 2 VerbS \neine Kohärenz der Regelungen dahin hergestellt werden, dass sich steigende \nEinwohnerzahlen zumindest linear auf die Umlageverpflichtungen auswirkten. \nWeiterhin spricht gegen die Kohärenz der Regelung auch, dass nach § 16 Abs. 3 Satz \n3 Buchst. d VerbS bei Mitgliedern ohne Einwohner die Einwohnerzahl auf 1.000 \nfestgesetzt ist, was zugleich in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung einer Umlage \nErwägungen \nzum \ntatsächlichen \noder \npotentiellen \nNutzen \naus \nder \nVerbandsmitgliedschaft ausschließt. \nDie Umlageregelung von § 16 Abs. 3 VerbS ist darüber hinaus auch deshalb nicht \nvom satzungsgeberischen Ermessen der Verbandsversammlung des Beklagten \ngedeckt, weil sie zu unvertretbaren und unverhältnismäßigen Ergebnissen führt. Dies \nwird anhand der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beispiele verdeutlicht. \nDanach haben etwa der Verband 1 und der Verband 2 mit einer zu Grunde gelegten \nEinwohnerzahl von 1.000 Einwohnern (gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 Buchst. d VerbS) \nfür das Jahr 2015 eine Umlage in Höhe von jeweils 1.208,04 € zu tragen. Der \nUmsatzerlös des Verbands 1 im Jahr 2014 war mit 105.812,27 € ungefähr um den \n56 \n57 \n\n \n \n29\nFaktor 100 größer als derjenige des Verbands 2 mit 1.086,72 €. Die Gemeinden B........ \nund K.......... hatten im Jahr 2015 mit einer maßgeblichen Einwohnerzahl von...... bzw. \n...... Einwohnern eine annähernd gleich hohe Umlage von......... € bzw. ......... € zu \ntragen; der Umsatzerlös der Gemeinde K.......... war mit 94.522,63 € ungefähr um den \nFaktor 20 größer als derjenige der Gemeinde B........ mit 4.818,18 €. Die Stadt T1 mit \n20.014 Einwohnern hatte eine Umlage von 20.059,13 € zu tragen, obwohl sie im Jahr \n2014 keinen Umsatz beim Beklagten getätigt hat. Die Stadt T2 mit der im Vergleich \nzur Stadt T1 um etwa ¼ geringeren Zahl von...... Einwohnern hatte eine ebenfalls \nungefähr um ¼ geringere Umlage von......... € zu tragen; sie hatte aber im Jahr 2014 \neinen Umsatzerlös von 106.217,70 € erzielt. Diese Beispiele verdeutlichen, dass der \ngewählte einwohnerzahlbezogene Umlagemaßstab zur Abbildung des konkret aus der \nMitgliedschaft beim Beklagten folgenden Nutzens gänzlich ungeeignet ist. Der am \nUmsatz bemessene Nutzen aus der Verbandsmitgliedschaft steht vielmehr in einem \nallenfalls untergeordneten Zusammenhang zur Einwohnerzahl eines Mitglieds. Ferner \nwerden die Mitglieder durch den Umlagemaßstab untereinander sachunangemessen \nbehandelt, weil Mitglieder mit hohen Einwohnerzahlen und geringen Umsätzen \ngegenüber solchen unverhältnismäßig benachteiligt werden, die bei geringen \nEinwohnerzahlen hohe Umsätze erzielt und damit einen hohen Nutzen aus der \nMitgliedschaft gezogen haben. \n4. Da nach den vorstehenden Erwägungen die Erhebung einer Umlage rechtswidrig \nist, bedarf es keiner Entscheidung über die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, \nob die Erhebung einer Umlage eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV unionsrechtswidrige \nBeihilfe ist (vgl. dazu auch Senatsbeschl. v. 24. November 2016 - 4 B 129/16 -, juris \nRn. 16). \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht \nzuzulassen, weil hierfür keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n58 \n59 \n\n \n \n30\nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nKünzler \n \n \nPastor \n \n \nJohn\n \n \n\n \n \n31\nBeschluss vom 30. März 2020 \n \n1 \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf......... € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG). \n2 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \nPastor \n \n \nJohn","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-30/4-a-508-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-30/4-a-508-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487768","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.407539+00:00"}}