{"status":"available","doknr":"OLD487767","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-31","aktenzeichen":"4 B 43/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 43/20 \n \n3 L 1025/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nRücknahme eines abfallverbringungsrechtlichen Zustimmungsbescheids; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 31. März 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. Januar 2020 - 3 L 1025/19 - geändert. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nRücknahmebescheid der Landesdirektion Sachsen vom 12. Dezember 2019 wird \nwiederhergestellt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die von ihr dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. \nI. \nDie Antragstellerin ist ein für die Tätigkeit der Vermittlung und/oder des Handels von \nnicht gefährlichen und/oder gefährlichen Abfällen in Italien eingetragenes \nUnternehmen. Sie führt grenzüberschreitende Abfallverbringungen von Italien nach \nDeutschland durch, die dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung \nnach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen. Für die Verbringung von \ninsgesamt 3.000 Tonnen Eternitplatten und Asbestzementbruchstücken und deren \nBeseitigung auf der Zentraldeponie C...... der W....................................................... \nmbH legte die Region Lombardei (Regione Lombardia) der Landesdirektion Sachsen \n(nachfolgend: Landesdirektion) die Notifizierung der Antragstellerin IT 022909 \n(nachfolgend: Notifizierung) mit dem Antrag auf Zustimmung vor. Die Notifizierung \nwies \nin \nFeld \n9 \nals \nAbfallerzeuger \ndie \nFa. \nS......... \nmit \ndem \nZusatz \n„Zwischenlagerung/Stoccaggio“ aus; als Ort und Art der Abfallerzeugung wurden \n1 \n2 \n\n \n \n3\n„diverse Anfallstellen“ angegeben. Die Notifizierung ging bei der Landesdirektion am \nSamstag, dem 23. Februar 2019, ein; die Empfangsbestätigung erfolgte unter dem 18. \nMärz 2019. Mit Bescheid vom 1. April 2019 erteilte die Landesdirektion der \nAntragstellerin eine vom 15. April 2019 bis 14. April 2020 befristete Zustimmung, die \nunter Ziffer II. u. a. mit den folgenden Nebenbestimmungen versehen war: \n„5.1 Die bei einem bestimmten Abfallerzeuger an einer Anfall- bzw. Baustelle \nanfallende Menge hat 20 Tonnen gerechnet über den Zeitraum der Notifizierung nicht \nzu übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass der Abfallerzeuger einen bestimmten durch \nseine Tätigkeit an einem Standort anfallenden Abfall nicht in mehreren \nNotifizierungen unterschiedlicher Einsammler/Zwischenlager angeben darf. \n5.2 Zusammen mit der nach Artikel 16 Buchstabe b der VVA erforderlichen \nTransportanmeldung ist der Landesdirektion Sachsen der jeweilige Abfallerzeuger und \ndessen Anfall- bzw. Baustelle mit der jeweils angefallenen Menge mitzuteilen. Bei \nmehreren Abfallerzeugern und/oder Anfall- bzw. Baustellen ist eine Liste zu erstellen \nund zu übermitteln. \n5.3 Die Verpackungen sind für den Transport einzeln mit der Notifizierungsnummer, \nder Transportnummer, den Namen des Abfallerzeugers und des Standortes zu \nkennzeichnen. Sofern dies wegen einer Verbindung von Abfällen von verschiedenen \nAbfallerzeugern nicht möglich ist, sind diese so zu kennzeichnen, dass sich aus den \nAngaben alle möglichen Abfallerzeuger ergeben.“ \nMit Schreiben vom 30. April 2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die \nvorgenannten Nebenbestimmungen des Zustimmungsbescheids, mit dem sie sich \ngegen die Mengenbeschränkung der Nebenbestimmung II.5.1 (nachfolgend: \nKleinmengenregelung) wandte sowie geltend machte, dass die Nebenbestimmungen \nII.5.2 und II.5.3 unverhältnismäßig seien; die Nebenbestimmung II.5.3 verstoße auch \ngegen das Verbot, strengere Transportauflagen festzulegen als für ähnliche \nVerbringungen ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion. Da eine \nEntscheidung der Landesdirektion über den Widerspruch bis dahin nicht ergangen \nwar, erhob die Antragstellerin am 25. November 2019 Untätigkeitsklage, die bei dem \nVerwaltungsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 3 K 2188/19 anhängig ist. \nMit Bescheid vom 12. Dezember 2019 nahm die Landesdirektion ihren \nZustimmungsbescheid vom 1. April 2019 mit Wirkung zum 30. April 2019 zurück \n(Ziffer \n1) \nund \nordnete \ndie \nsofortige \nVollziehung \nan \n(Ziffer \n2). \nDer \nZustimmungsbescheid \nsei \nrechtswidrig, \nweil \ndie \nAntragstellerin \nnicht \n3 \n4 \n\n \n \n4\nnotifizierungsberechtigt gewesen sei. Gemäß Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii VO (EG) \nNr. 1013/2006 sei Notifizierender ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen \nkleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine \nVerbringung zusammengestellt habe, die an einem bestimmten, in der Notifizierung \ngenannten Ort beginnen solle. Halte ein Einsammler diese Verpflichtung nicht ein \nbzw. gedenke, diese nicht einzuhalten, liege keine Notifizierungsberechtigung vor. Die \nAntragstellerin habe mit ihrem Widerspruch vom 30. April 2019 zu erkennen gegeben, \ndass sie kein Einsammler sei, womit der Erlass der Zustimmung mit \nNebenbestimmung von Anfang an rechtswidrig sei. Der Einsammler solle nur zur \nNotifizierung berechtigt sein, wenn die Zahl der Erzeuger so groß und die bei ihnen \nanfallende Abfallmenge so klein sei, dass es unangemessen wäre, wenn jeder einzelne \nErzeuger die Verbringung seine Abfälle gesondert notifizieren müsste. Die \nNotifizierungsberechtigung könne nicht über den Erlass einer Nebenbestimmung \nhergestellt werden. Nach Auffassung der Landesdirektion sei ein ausdrückliches \nBekenntnis zur Anerkennung der Kleinmengenregelung zwingende Voraussetzung für \ndie Bestätigung der Notifizierungsberechtigung. Der Grund für die Rücknahme des \nZustimmungsbescheids liege darin, dass die Landesdirektion ihre Vollzugspraxis auf \nRechtmäßigkeit überprüft habe. Es handle sich um eine Ermessensentscheidung. Die \nLandesdirektion habe sich zur Rücknahme entschlossen, weil sie in gleichgelagerten \nFällen \nkeine \nZustimmungsbescheide \nmehr \nerlasse. \nErst \nwenn \ndie \nNotifizierungseigenschaft \ndurch \nentsprechende \nschriftliche \nErklärung \ndes \nEinsammlers bestätigt werde, könne ein Zustimmungsbescheid ergehen. Die \nEntscheidung sei verhältnismäßig. Die Antragstellerin habe aufgrund der Einlegung \nihres Widerspruchs kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheides \nbzw. auf Ausnutzen der Genehmigung entwickeln können. Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse. Es müsse sichergestellt \nwerden, dass die Antragstellerin keine Abfallverbringungen mehr durchführe, weil sie \nkeine Notifizierungsberechtigung habe. Die Landesdirektion vertrete zwar die \nAuffassung, dass sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf den gesamten \nVerwaltungsakt beziehe und daher die Genehmigung bis zur Entscheidung über den \nWiderspruch nicht ausgenutzt werden dürfe. Die Antragstellerin habe auf die \nstreitgegenständliche Notifizierung bereits vier Verbringungen vorgenommen. Da \nWiderspruch und Klage gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung \n\n \n \n5\nhätten, könne nur durch die Anordnung des Sofortvollzugs verhindert werden, dass \nweitere Abfallverbringungen durch die Antragstellerin durchgeführt würden. \nDie Antragstellerin suchte am 27. Dezember 2019 um verwaltungsgerichtlichen \nEilrechtsschutz nach und beantragte, die aufschiebende Wirkung ihres am selben Tag \nerhobenen Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid der Landesdirektion vom \n12. Dezember 2019 wiederherzustellen. \nDas Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen \nVollziehung sei im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Die Behörde \nsei sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen. Dies ergebe sich \naus der Nennung von konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Gründen, insbesondere \ndem Hinweis auf die nach der Einlegung des Widerspruchs noch durchgeführten vier \nAbfallverbringungen. Nach summarischer Prüfung spreche einiges dafür, dass sich der \nangefochtene Bescheid als rechtmäßig erweise. Der Zustimmungsbescheid sei von \nAnfang an rechtswidrig gewesen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass die \nAntragstellerin nicht unter den Begriff des Notifizierenden nach Art. 2 Nr. 15 Buchst. \na Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 falle und die Zustimmung zur Notifizierung \nnicht hätte erteilt werden dürfen. Diese Auffassung erweise sich jedenfalls nicht als \noffensichtlich unzutreffend. Die Antragstellerin habe mit ihrem Widerspruch nicht nur \nerklärt, dass sie sich an die Regelungen der Nebenbestimmungen nicht halten wolle, \nsondern dass sie sich aufgrund fehlender Einflussnahmemöglichkeiten auf die \nAbfallerzeuger, bei denen sie die Abfälle einsammle, gehindert sehe, sich daran zu \nhalten. Dies möge zwar zutreffen, es komme aber die Aufnahme einer entsprechenden \nRegelung in die ohnehin zwischen der Antragstellerin und den jeweiligen \nAbfallerzeugern zu schließenden Verträge in Betracht. Der Europäische Gerichtshof \nhabe in der Rechtssache C-215/04 entschieden, dass die bloße Tatsache, dass eine \nPerson ein zugelassener Einsammler sei, ihr nicht die Eigenschaft einer \nnotifizierenden Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten \nAbfällen verleihe. Jedoch könne es der Umstand, dass die Zahl der Erzeuger so groß \nund ihre jeweilige Erzeugung so gering sei, dass es unangemessen wäre, wenn diese \nErzeuger die Verbringung der Abfälle individuell notifizieren würden, rechtfertigen, \ndass der zugelassene Einsammler als die notifizierende Person angesehen werde. Die \nRechtsauffassung des Antragsgegners, wonach die Antragstellerin nur dann \n5\n6 \n\n \n \n6\nnotifizierungsberechtigt sei, wenn bei den jeweiligen Abfallerzeugern, von denen sie \nAbfälle für eine Verbringung zusammenstelle, jeweils nur geringe Mengen anfielen, \nsei nachvollziehbar. Anderenfalls wären die jeweiligen Abfallerzeuger selbst zur \nNotifizierung verpflichtet. Soweit der Antragsgegner die kleine Menge mit 20 Tonnen \nbestimmt habe, habe er dies nachvollziehbar begründet. Das Rücknahmeermessen sei \nerkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG \nsei eingehalten worden. Die öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Bescheides \nüberwögen die Interessen der Antragstellerin. Wichtigster und vorrangiger Zweck und \nGegenstand der Abfallverbringungsverordnung sei der Umweltschutz, wogegen ihre \nAuswirkungen auf den internationalen Handel zweitrangig seien. Da eine \nordnungsgemäße Abfallverbringung auf der Grundlage der Notifizierung (gemeint ist: \ndes Zustimmungsbescheids) vom 1. April 2019 voraussichtlich nicht gewährleistet sei, \nmüssten die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, die diese Notifizierung \n(gemeint ist: diesen Zustimmungsbescheid) ohnehin nicht mehr ausnutzen dürfe, \nzurücktreten. \nDie Antragstellerin hat mit der Beschwerde vorgetragen, dass die Begründung der \nsofortigen Vollziehung im Rücknahmebescheid nicht den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 VwGO genüge. Mit den Erwägungen im angegriffenen Beschluss lasse sich die \nErfüllung dieser Anforderungen nicht begründen. Soweit der Antragsgegner im \nRücknahmebescheid ausgeführt habe, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nerforderlich sei, um weitere Abfallverbringungen der Antragstellerin zu verhindern, \nmöge dies eine einzelfallbezogene Beschreibung der mit der Anordnung der sofortigen \nVollziehung verbundenen Rechtsfolge sein. Es handle sich aber nicht um die von § 80 \nAbs. 3 VwGO geforderte Angabe eines einzelfallbezogenen Grundes, diese \nRechtsfolge eintreten zu lassen. Die Feststellung, dass ein Widerspruch bzw. eine \nAnfechtungsklage ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende \nWirkung \nhätten, \nwerde \nfür \nsich \ngenommen \nkeiner \nder \nmit \ndem \nBegründungserfordernis verbundenen Funktionen gerecht. Dies gelte selbst im \nHinblick auf die Warnfunktion. Erst wenn mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall \nbegründet werde, aus welchem Grund nach Auffassung der Behörde ein öffentliches \nInteresse daran bestehe, die mit der aufschiebenden Wirkung verbundenen Folgen \nnicht eintreten zu lassen, sei dem formellen Begründungserfordernis aus § 80 Abs. 3 \nVwGO genügt. Die Angabe eines Grundes, warum ein öffentliches Interesse daran \n7 \n\n \n \n7\nbestehen solle, dass die Antragstellerin keine weiteren Verbringungen durchführe, \nlasse sich weder der Zusammenfassung der Begründung im angegriffenen Beschluss \nnoch den Ausführungen des Antragsgegners im Übrigen entnehmen. Es erschließe \nsich \nnicht, \ninwiefern \ndie \nvom \nVerwaltungsgericht \nangeführte \nMeinungsverschiedenheit der Beteiligten darüber, ob die Nebenbestimmungen in \nZiffer II.5.1 bis II.5.3 in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Zustimmung \nstünden, auch nur im Ansatz geeignet sein sollte zu begründen, warum die \nAntragstellerin an der Durchführung weiterer Verbringungen gehindert werden sollte. \nDer streitgegenständliche Rücknahmebescheid sei offensichtlich materiell rechts-\nwidrig. Ein Rücknahmegrund liege vor, wenn der betroffene Verwaltungsakt objektiv \nrechtswidrig sei. Dies sei der Fall, wenn der Antragstellerin als Einsammler die \nZustimmung zur Notifizierung erteilt worden wäre, obwohl die Voraussetzungen des \nArt. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 bei Erlass des \nZustimmungsbescheides nicht vorgelegen hätten. Der angegriffene Beschluss setze bei \nder Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Zustimmung \nnicht bei der Subsumtion unter diese Vorschrift an, sondern folge im Ansatz der \nArgumentation des Antragsgegners im Rücknahmebescheid, in dem das vermeintliche \nFehlen \nder \nNotifizierungsberechtigung \ndamit \nbegründet \nwerde, \ndass \ndie \nAntragstellerin gegen die Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 Widerspruch erhoben \nhabe, die nach der ursprünglichen Intention des Antragsgegners die seiner Ansicht \nnach bestehenden Voraussetzungen für die Notifizierungsbefugnis hätten sicherstellen \nsollen. Aufgrund dieses Ansatzes des Verwaltungsgerichts finde die zentrale \nRechtsfrage, welche Anforderungen sich aus Art. 2 Nr. 15 der VO (EG) Nr. \n1013/2006 ergäben, nicht die gebotene Beachtung. Die Bezugnahme des \nangegriffenen Beschlusses auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in \nder Rechtssache Pedersen (C-215/04), die noch zu der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 \nergangen sei, übergehe, dass die Regelung, zu der dort Stellung genommen worden \nsei, in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durch abweichende Regelungen ersetzt \nworden seien. Die Notifizierungsberechtigung der verschiedenen in Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a der VO (EG) Nr. 1013/2006 genannten Personen hänge zwar teilweise von \nder \nErfüllung \neinschränkender \nVoraussetzungen \nab, \ndie \nverschiedenen \nNotifizierungsberechtigungen stünden bei Vorliegen dieser Voraussetzungen aber \ngleichrangig nebeneinander. Die Frage, wie Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO \n(EG) Nr. 1013/2006 auszulegen sei, bilde jedoch den Ausgangspunkt der zwischen \n\n \n \n8\nden Beteiligten geführten Rechtsstreitigkeiten. Die Antragstellerin habe mit ihrem \nWiderspruch gegen die Nebenbestimmungen unter Ziffer II.5.1 bis II.5.3 des \nZustimmungsbescheids nicht geltend gemacht, unabhängig von den Anforderungen \ndieser Vorschrift zur Notifizierung berechtigt zu sein, sondern sich allein gegen deren \nAuslegung durch den Antragsgegner gewandt. Dieser habe den unbestimmten \nRechtsbegriff der „kleinen Mengen“ unter unionsrechtlich unzulässigem Rückgriff auf \ndas nationale Recht konkretisiert und den nach Wortlaut und Systematik der \nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 maßgeblichen Bezugspunkt der „kleinen Mengen“ \nverkannt. Die Anforderungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. \n1013/2006 seien bei der Auslegung des Antragsgegners unerfüllbar, weil sie danach \nvon Verhaltensweisen Dritter abhingen, auf die ein notifizierender Einsammler keinen \nEinfluss habe. Den Einwand gegen die Konkretisierung der „kleinen Mengen“ auf 20 \nTonnen \nin \nAnlehnung \nan \ndie \ndeutsche \nNachweisverordnung \nhabe \ndas \nVerwaltungsgericht ohne Begründung zurückgewiesen, obwohl diesem eine ständige \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Grunde liege. Den zweiten \nEinwand - die Abhängigkeit von Verhaltensweisen Dritter - halte das \nVerwaltungsgericht sogar für möglicherweise zutreffend, setze sich aber mit der sich \ndann aufdrängenden Frage, ob eine Auslegung, die zu einer Anforderung führe, die \nvon keinem Einsammler erfüllt werden könne und dazu führe, dass die \nNotifizierungsberechtigung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. \n1013/2006 leerlaufe, richtig sein könne, nicht auseinander. \nGänzlich offen bleibe in dem angegriffenen Beschluss die streitige Frage des \nBezugspunkts für die „kleinen Mengen“. Die „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 seien als unionsrechtlicher Begriff EU-\neinheitlich zu bestimmen; dies gelte auch für die Frage nach dem Bezugspunkt für die \n„kleinen Mengen“. Da die Regelung keinen ausdrücklichen Verweis auf das nationale \nRecht enthalte, sei der Rückgriff auf die deutsche Nachweisverordnung unzulässig. \nEinen behördlichen Beurteilungsspielraum sehe die Regelung ebenfalls nicht vor; dies \nfolge insbesondere auch nicht aus der Verwendung eines unbestimmten \nRechtsbegriffs. Die vom Antragsgegner unter Verletzung von Auslegungsgrundsätzen \ndes Unionsrechts aus dem deutschen Nachweisrecht abgeleitete Menge von 20 Tonnen \nerweise sich im Ergebnis auch als zu niedrig. Bei den notifizierungsgegenständlichen \nAbfällen handle es sich um Baustellenabfälle, bei denen die Mengengrenze deutlich \n8 \n\n \n \n9\nhöher anzusetzen sei. Im abfallrechtlichen Schrifttum würden insoweit Mengen von \nbis zu 100 Tonnen noch als klein i. S. v. Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) \nNr. 1013/2006 angesehen. Nach der Behördenpraxis anderer Bundesländer würden \nsogar bis zu 2.500 Tonnen pro Abfallerzeuger als „kleine Mengen“ akzeptiert. Hiermit \nsowie der Frage, was der Bezugspunkt für die kleinen Mengen i. S. v. Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 sei, habe sich der angegriffene \nBeschluss nicht auseinandergesetzt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners komme \nes nicht darauf an, ob die von einem einzelnen Abfallerzeuger stammende, auf \nmehrere Verbringungen verteilte Menge gleichartiger Abfälle insgesamt klein sei, \nsondern maßgeblich sei, ob die Mengen, aus denen der Einsammler den einzelnen \nTransport zusammenstelle, für sich genommen klein seien. Dies folge schon aus dem \nWortlaut des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006. Unter „einer \nVerbringung“ sei nach dem Sprachgebrauch der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 der \neinzelne grenzüberschreitende Abfalltransport zu verstehen. Die einzelnen Transporte \nwürden durch die Sammelnotifizierung nicht zu einer einzelnen, einheitlichen \nVerbringung verbunden. Aus dem vom Antragsgegner herangezogenen englischen \nWortlaut ergebe sich nichts anderes. Die Wahl des einzelnen Verbringungsvorgangs \nals Bezugspunkt für die kleinen Mengen sei auch systemkonform, weil der Regelfall \nder Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Einzelnotifizierung sei, wogegen die \nSammelnotifizierung nach Art. 13 der VO (EG) Nr. 1013/2006 regelungstechnisch die \nAusnahme bilde. Bei einer Sammelnotifzierung könne das Vorliegen einer kleinen \nMenge nicht im Notifizierungsverfahren geprüft werden, die Einhaltung dieses \nErfordernisses könne jedoch über Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Die \nAntragstellerin sei bereit, eine zutreffend konkretisierte Mengenbegrenzung \neinzuhalten. \nFür die Verneinung der Notifzierungsberechtigung der Antragstellerin gebe es keine \ntragfähige Grundlage. Der Rücknahmebescheid sei rechtswidrig. Vom Widerspruch \nder Antragstellerin gegen die Nebenbestimmung II.5.1 könne nicht auf eine fehlende \nNotifzierungsberechtigung geschlossen werden. Dies folge bereits aus dem zeitlichen \nAblauf, da ein „Nichtbekenntnis“ zu der Nebenbestimmung erst nach deren Erlass \nvorliegen könne, und diese zum Zeitpunkt der Notifizierung noch nicht vorgelegen \nhabe. Das vom Antragsgegner geforderte „Bekenntnis“ zu dieser Nebenbestimmung \nsei auch nicht maßgeblich, da es für die Rücknahme des Zustimmungsbescheids \n9 \n\n \n \n10\ndarauf ankomme, ob die Beschränkung aus Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO \n(EG) Nr. 1013/2006 eingehalten werde; dies habe der Antragsgegner mit der \nNebenbestimmung sicherstellen wollen. Treffe die Auslegung des Antragsgegners zu, \nsei die Nebenbestimmung rechtmäßig und mit ihr der Zustimmungsbescheid. Der \nAntragsgegner übersehe, dass er im Falle einer fehlenden Notifizierungsbefugnis zwei \nHandlungsoptionen habe: Die Behörde könne entweder nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. c i. V. m. Art. 11 und 12 der VO (EG) Nr. 1013/2006 einen Einwand erheben \nund die Zustimmung verweigern, oder nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b i. V. m. Art. \n10 der VO (EG) Nr. 1013/2006 die Zustimmung unter Auflagen erteilen. Die \nletztgenannte Alternative sei nicht mit einer Reduzierung der materiell-rechtlichen \nAnforderungen verbunden, sondern sei dadurch gerechtfertigt, dass die im Zeitpunkt \nder Entscheidung der Behörde noch nicht vorliegende Notifizierungsvoraussetzung \nnachträglich hergestellt und das Hindernis für die Zustimmungserteilung beseitigt \nwerde. Daraus folge zwingend, dass die Zustimmung nicht aus den gleichen Gründen \nzurückgenommen werden könne; Art. 9 Abs. 8 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1013/2006 \nsehe selbst für den Fall der Nichterfüllung der Auflage keine Rücknahme, sondern \neinen Widerruf vor. Die vom Antragsgegner sowie in dem angegriffenen Beschluss \nvorgenommene Subjektivierung der Anforderungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. \niii der VO (EG) Nr. 1013/2006 sei abzulehnen. Dessen Voraussetzungen müssten \nvorliegen, ohne dass es auf die innere Einstellung des Notifizierenden hierzu \nankomme. Der Antragstellerin fehle auch nicht der Wille, sich an die gesetzlichen \nAnforderungen der Verordnung Nr. 1013/2006 zu halten, sondern sie vertrete hierzu \neine andere Rechtsauffassung als der Antragsgegner. \nEs sei bereits im Ansatz rechtsstaatlich nicht tragfähig, die Rücknahme des \nZustimmungsbescheids mit dem Widerspruch der Antragstellerin gegen einzelne \nNebenbestimmungen zu begründen. Der Rücknahmebescheid sei auch hinsichtlich der \ndort \nangestellten \nErmessenserwägungen \nzu \nbeanstanden. \nSoweit \ndas \nVerwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt habe, dass gegen die \nAuffassung, der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen unter \nZiffer II.5.1 bis II.5.3 suspendiere den Bescheid insgesamt, keine Bedenken \nbestünden, \nergäben \nsich \nsolche \naus \neiner \ngegenteiligen \nobergerichtlichen \nRechtsprechung. \nDie \nvom \nAntragsgegner \nfür \neine \nGesamtsuspendierung \nvorgebrachten Argumente überzeugten nicht. Die Prämisse des Antragsgegners, die \n10 \n\n \n \n11\naufschiebende Wirkung diene im Falle einer isolierten Anfechtung dem öffentlichen \nInteresse, widerspreche dem Grundgedanken des Rechtsschutzsystems nach § 80 \nVwGO. Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO habe ausschließlich die \nFunktion, den Anfechtenden vorübergehend vor Belastungen zu schützen. Ein \n„öffentliches Aussetzungsinteresse“ gebe es nicht, da das öffentliche Interesse durch \ndie Möglichkeiten des § 80 Abs. 2 VwGO zu wahren sei. Das Verwaltungsgericht \nhabe darüber hinaus übersehen, dass der Antragsgegner seine Erwägungen zur \n(vermeintlichen) Gesamtsuspendierung des Zustimmungsbescheids herangezogen \nhabe, um ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in den Bestand des \nZustimmungsbescheids zu verneinen. Für die Frage, ob der Begünstigte aufgrund \nseines Rechtsbehelfs mit dem endgültigen Verlust der Begünstigung rechnen müsse, \nkomme es aber nicht darauf an, ob der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe, \nsondern es sei auf den möglichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Der \nSinn einer isolierten Anfechtung bestehe gerade darin, dass sie im Erfolgsfall nur zur \nAufhebung bestimmter belastender Teile eines Verwaltungsakts führe, diesen im \nÜbrigen aber unberührt lasse. \nDer Rücknahmebescheid sei auch ermessensfehlerhaft, weil er nicht berücksichtige, \ndass die Antragstellerin auf der Grundlage des Zustimmungsbescheids bereits \nVerbringungen durchgeführt habe. Der Antragsgegner habe über einen Zeitraum von \nmehr als einem halben Jahr - bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage - die \nDurchführung der Abfallverbringungen durch die Antragstellerin weder beanstandet \nnoch \ndarauf \nhingewiesen, \ndass \ner \nvon \neiner \nGesamtsuspendierung \ndes \nZustimmungsbescheids ausgehe. Mit der Verhältnismäßigkeit der Rücknahme mit \nWirkung zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung habe er sich nicht beschäftigt, \nobwohl dies Auswirkungen auf die bereits durchgeführten Verbringungen habe. Ein \nweiterer \nErmessensfehler \nsei \ndarin \nzu \nsehen, \ndass \nder \nAntragsgegner \nentscheidungstragend darauf abgestellt habe, die Antragstellerin könne jederzeit neue \nNotifizierungsanträge stellen, wenn sie sich bereit erkläre, die gesetzlichen \nAnforderungen an die Notifizierungsberechtigung einzuhalten. Einer solchen \nBestätigung komme ersichtlich die Funktion zu, die Antragstellerin daran zu hindern, \ndie Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner gestellten Anforderungen nachträglich in \neinem Widerspruchs- oder Klageverfahren prüfen zu lassen. Die Antragstellerin dürfe \naber - unabhängig davon, ob sie in der Sache Recht habe oder nicht - nicht darauf \n11 \n\n \n \n12\nverwiesen werden, auf den ihr zustehenden Rechtsschutz zu verzichten, um neue \nNotifizierungen erlangen zu können. \nSelbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Notifzierungsberechtigung der \nAntragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht abschließend bewertet werden könne \nund die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen wären, müsse die dann \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen. Das \nallein infrage stehende Merkmal der Notifzierungsberechtigung weise keinen \nUmweltschutzbezug auf, sondern betreffe allein die formale Frage, wer die \nNotifizierung einreichen dürfe. \nDer Antragsgegner hat erwidert, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei im \nErgebnis nicht zu beanstanden. Dieses sei zutreffend davon ausgegangen, dass die \nAnordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig sei. Nach der gebotenen \nInteressenabwägung überwiege das Vollzugsinteresse, da die Rücknahme rechtmäßig \nsei. Der Antragstellerin fehle die Notifizierungsberechtigung. Dies führe zur \nRechtswidrigkeit der zurückgenommenen Zustimmung vom 1. April 2019. Das \nVerwaltungsgericht habe keinen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Die \nAntragstellerin habe in ihrem Widerspruch ausgeführt, sich an die der Notifizierung \n(gemeint ist: Zustimmung) als Nebenbestimmung beigefügte Kleinmengenregelung \nweder halten zu können noch halten zu wollen. Das Verwaltungsgericht sei in seiner \nEntscheidung nicht von einem Rangverhältnis der einzelnen Notifizierungstatbestände \nzu Gunsten des Abfallerzeugers ausgegangen, sondern lediglich von einer Präferenz. \nIn Bezug auf die Auslegung des Begriffs der „kleinen Mengen“ handle es sich bei \ndiesem um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen sich der Verordnungsgeber \nbewusst bedient habe, um den einzelnen Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum \nzu gewähren. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Auslegung des \nAntragsgegners nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar wäre. Nur weil sich \neine ähnliche Regelung in etwas anderem Zusammenhang auch in nationalen \nVorschriften finde, müsse sie nicht zwingend falsch sein. Auch aus unionsrechtlicher \nSicht könne eine kleine Menge nur eine kleine Menge sein und jedenfalls nicht die \nvon der Antragstellerin zur Notifizierung beantragten 3.000 Tonnen. Soweit die \nAntragstellerin vortrage, dass die vom Antragsgegner abgeleitete Mengenbegrenzung \nbei den streitgegenständlichen Baustellenabfällen zu niedrig sei, überzeuge dies nicht. \n12 \n13 \n\n \n \n13\nErzeuger, bei denen größere Mengen einer bestimmten Fraktion anfielen, könnten \ndiese selbst verbringen. Der Verweis der Antragstellerin auf eine vorgeblich andere \nVerwaltungspraxis anderer Bundesländer sei nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen \nkomme es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich auf die konkret in der \nNebenbestimmung zur Notifizierung (gemeint ist: Zustimmung) festgelegten Menge \nvon 20 Tonnen an, da die Antragstellerin ausgeführt habe, dass sie ganz grundsätzlich \nnicht in der Lage sei, die Mengenbeschränkung einzuhalten. Ob diese mit 20 Tonnen \noder 100 Tonnen festgelegt worden wäre, sei daher unerheblich. \nNicht überzeugend sei auch der Vortrag der Antragstellerin, wonach Bezugspunkt der \nkleinen Mengen die einzelne Verbringung sei. Ein Abfallerzeuger dürfte dann Abfall \nin unbeschränkter Höhe durch einen Einsammler verbringen lassen, wenn der \nEinsammler sie nur auf genügend einzelne Lkw-Transporte verteile. Dass dieses \nErgebnis vom Verordnungsgeber nicht gewollt sei, liege auf der Hand. Nach dem \neindeutigen Wortlaut von Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 \nsei Bezugspunkt der kleinen Mengen nicht die einzelne Verbringung, sondern eine \nbestimmte Abfallart aus verschiedenen Quellen. Aus dem Gesamtvolumen der so \ngesammelten kleinen Mengen stelle der Einsammler dann die einzelne Verbringung \nzusammen. Der Wille des Verordnungsgebers gehe insoweit - durch den \n„Klammerzusatz“ - noch deutlicher aus der englischen „Ursprungsfassung“ hervor. \nDafür, dass die Verordnung vom Regelfall der Notifzierung einer einzelnen \nVerbringung ausgehe und die Sammelnotifizierung die Ausnahme bilden solle, fänden \nsich keine Anhaltspunkte. Das Gegenteil werde durch die Realität widergespiegelt, \ndenn die Sammelnotifizierung stelle die Regel dar. Der Antragsgegner teile die \nRechtsauffassung der Antragstellerin, dass bei einer Sammelnotifizierung die \neinzelnen Transporte nicht zu einer einzelnen, einheitlichen Verbringung verbunden \nseien. Auf diese Frage komme es aber nicht an, da Bezugspunkt der kleinen Mengen \nnicht die einzelne Verbringung sei. Zumindest bei einer Verbringung per Lkw über \nLand ergebe sich schon aus dem Transportvolumen eines Lkw von ca. 20 Tonnen, \ndass ausschließlich kleine Mengen verbracht würden. Die Festlegung kleiner Mengen \nwäre demzufolge weitestgehend inhaltsleer, und es sei nicht anzunehmen, dass dies \nvom Verordnungsgeber so gewollt sei. Es sei auch mit dem Verordnungszweck nicht \nvereinbar. Diese sehe grundsätzlich vor, dass der Abfallerzeuger selbst die \nNotifizierung für eine Abfallverbringung beantragen müsse, und mache davon in Art. \n14 \n\n \n \n14\n2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nur eine Ausnahme für den \nFall, dass die Anzahl der Erzeuger so groß und die jeweils anfallende Menge pro \nErzeuger so klein sei, dass eine Notifizierung jedes einzelnen Erzeugers \nunangemessen wäre. Der Antragsgegner sei der Auffassung, dass ein Abfallerzeuger, \nder mehr als eine Lkw-Ladung Abfall erzeuge, selbst ein Notifizierungsverfahren \ndurchzuführen habe. Ein Einsammler dürfe von einem Abfallerzeuger während des \nGültigkeitszeitraums der Notifizierung nur 20 Tonnen pro Abfallerzeuger und \nAnfallstelle verbringen. Wann die Abfälle angefallen seien, spiele keine Rolle. Diese \nVoraussetzungen halte die Antragstellerin nicht ein. Anders als die Antragstellerin \nmeine, sei insofern ein „Bekenntnis“ zum Einhalten dieser Voraussetzungen \ntatsächlich zwingend. Zwar komme es bei § 48 VwVfG auf die objektive \nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des ergangenen Verwaltungsakts an und sei \ninsofern auch nur ausschlaggebend, ob die Antragstellerin objektiv zum Kreis der \nNotifizierenden \ngezählt \nwerden \nkönne. \nDa \naber \nfür \nden \neinschlägigen \nNotifizierungstatbestand gerade ein bestimmtes Sammelverhalten erforderlich sei, \nkomme es maßgeblich darauf an, ob die Antragstellerin beabsichtige, dieses \nSammelverhalten einzuhalten. Mit der ihrem Widerspruch beigefügten Begründung \nhabe die Antragstellerin ausgedrückt, dass sie die Kleinmengenregelung nicht \neinhalten wolle und nicht einhalten könne. Darauf habe auch das Verwaltungsgericht \nzutreffend abgestellt. \nDie Notifizierungsberechtigung könne auch nicht in ausreichender Weise durch die \nAufnahme von Nebenbestimmungen sichergestellt werden, da es dem Antragsgegner \nals Zustimmungsbehörde dann nicht möglich wäre, zum Zeitpunkt des Erlasses des \nZustimmungsbescheids zu erkennen, ob ein Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig \nsei. Dies zeige der hier streitige Fall, weshalb der Antragsgegner seine \nVerwaltungspraxis umgestellt habe und von den Antragstellern nunmehr verlange, \ndass sie vor Erlass des Zustimmungsbescheids eine Erklärung unterzeichneten, dass \nsie sich an die Kleinmengenregelung hielten. Erst durch den Widerspruch der \nAntragstellerin habe der Antragsgegner erkannt, dass das System, mit dem Erlass als \nNebenbestimmung \ndie \nNotifizierungsberechtigung \nsicherzustellen, \nnicht \nfunktionstüchtig sei und zu Rechtsunsicherheiten führe. Die Antragstellerin verkenne \ninsoweit auch, dass es nicht primär um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der \nin der konkreten Notifizierung (gemeint ist: dem konkreten Zustimmungsbescheid) \n15 \n\n \n \n15\nenthaltenen Nebenbestimmungen gehe, sondern ausschließlich darum, ob die \nAntragstellerin die materiellen Voraussetzungen als Notifizierende erfülle. Vorliegend \nhabe \nsich \nim \nNachhinein \nherausgestellt, \ndass \ndie \nAntragstellerin \nnicht \nnotifizierungsberechtigt gewesen sei, so dass der Zustimmungsbescheid von Anfang \nan rechtswidrig gewesen sei. \nDer Antragsgegner habe auch sein Ermessen korrekt ausgeübt. Nach Auffassung des \nAntragsgegners habe die Antragstellerin aufgrund der Einlegung des Widerspruchs \nvon dem Zustimmungsbescheid keinen Gebrauch mehr machen können. Auf die \nNotifizierung hätten keine Abfallverbringungen mehr erfolgen dürfen. Ein \nRechtsbehelf gegen einzelne Nebenbestimmungen eines ansonsten begünstigenden \nVerwaltungsakts führe zu einer Suspendierung des gesamten Verwaltungsakts. Dies \nmüsse jedenfalls und besonders dann gelten, wenn die Nebenbestimmungen mit dem \n„Rest“ des Verwaltungsakts in einem untrennbaren, inneren Zusammenhang stünden \nund \nnur \ndurch \ndie \nNebenbestimmung \nüberhaupt \neine \nrechtmäßige \nVerwaltungsentscheidung vorliege. In einem solchen Fall dürfe sich ein Antragsteller \nnicht dadurch einen vorläufigen Vorteil verschaffen, indem er einfach einen \nRechtsbehelf einlege, da er sonst, wenn auch nur vorläufig, mehr erhalte, als er in der \nSache überhaupt erlangen könne. Es widerspreche in diesen Fällen offensichtlich dem \nZweck des Verwaltungsakts, wenn nicht auch die Belastung sofort wirksam würde. \nDies sei insbesondere dann unhaltbar, wenn - wie vorliegend bei einer Überschreitung \nder mengenmäßigen Beschränkung - durch eine Ausnutzung des begünstigenden \nVerwaltungsakts ohne Einhaltung der Nebenbestimmungen unumkehrbare Umstände \ngeschaffen würden und der rechtswidrige Zustand einträte, den die Behörde durch die \nBeifügung der Nebenbestimmungen habe verhindern wollen. \nDaran ändere nichts, dass der Betroffene bei einer isolierten Anfechtung der \nNebenbestimmungen eine Begünstigung ohne belastende Nebenbestimmungen \nerreichen könnte, da dies nur ein Gericht als unabhängige Instanz in einem \nVerwaltungsrechtsstreit entscheiden könne. Allein durch das Einlegen des \nRechtsbehelfs könne dies nicht erreicht werden. Vorliegend modifizierten die \nNebenbestimmungen den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und seien daher \nuntrennbar mit diesem verknüpft. Ohne diese Regelungen wäre der Verwaltungsakt \nnicht mehr rechtmäßig, die Zustimmung des Antragsgegners wäre ohne die Bedingung \n16 \n17 \n\n \n \n16\nder Mengenbeschränkung nicht erteilt worden. Diese Verknüpfung sei auch bei \nobjektiver Betrachtungsweise erkennbar. Die aufschiebende Wirkung habe sich \ndeshalb auf den gesamten Verwaltungsakt bezogen. Diese Erwägung habe bei der \nErmessensausübung angestellt werden dürfen. Das Interesse am weiteren Bestand der \nNotifizierung (gemeint ist: Zustimmung) könne geringer eingestuft werden, wenn der \nBetroffenen ohnehin nicht mehr befugt gewesen sei, von der Notifzierung (gemeint \nist: Zustimmung) Gebrauch zu machen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin illegale \nAbfallverbringungen durchgeführt habe, könne für diese kein schutzwürdiges \nInteresse begründen. Dies alles führe auch nicht zu einem Rechtsschutzverzicht durch \ndie Antragstellerin, da sie die aufgestellten Anforderungen in einem Klageverfahren - \nnach Erledigung ggf. mittels Fortsetzungsfeststellungsklage - überprüfen lassen könne. \nZutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das öffentliche \nInteresse an der Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin \nüberwiege. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend das Vorliegen gewichtiger \nGründe angenommen, die die sofortige Vollziehung der Rücknahme begründeten. \nEntgegen den Ausführungen der Antragstellerin handle es sich bei der Regelung in \nArt. 2 Nr. 15 der VO (EG) 1013/2006 nicht um eine rein formale Anforderung an die \nPerson. Bei der Verbringung durch einen Einsammler steige die Gefahr, dass die \nAbfälle aus nicht mehr nachvollziehbaren Quellen stammten und damit gleichzeitig \ndie Gefahr der Verschleierung illegaler Abfallverbringung. Die auch von der \nVerordnung geforderte effektive Kontrolle und die Möglichkeit für die Behörden, alle \nfür den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen \nMaßnahmen treffen zu können, werde damit erschwert. Die Antragstellerin habe \ndagegen keine Interessen dargelegt, die im Rahmen der Interessenabwägung im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen wären. Allein eine mögliche \nRechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids sei hierfür nicht ausreichend, da diese \nauch in einem Klageverfahren geprüft werden könne. \nDie Antragstellerin hat erwidert, die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass ein \nAbfallerzeuger selbst notifizieren müsse, wenn bei ihm mehr als eine Lkw-Ladung \nAbfall anfalle, sei unzutreffend, insbesondere ergebe diese sich nicht aus einem \nRangverhältnis der Notifizierenden. Der Unionsgesetzgeber habe ein solches nur noch \nhinsichtlich des bloßen Abfallbesitzers vorgesehen. Es sei falsch, dass die Verordnung \n18 \n19 \n\n \n \n17\ngrundsätzlich vorsehe, dass der Abfallerzeuger selbst die Notifizierung für eine \nAbfallverbringung beantragen müsse und davon nur eine Ausnahme für den Fall \nmache, dass die Anzahl der Erzeuger so groß und die jeweils anfallende Menge pro \nErzeuger so klein sei, dass eine Notifizierung jedes einzelnen Erzeugers \nunangemessen wäre. Daran ändere nichts, dass der Antragsgegner diese Formulierung \nan die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pedersen \nanlehne, da sich die Rechtslage seither geändert habe. Da es nach geltender Rechtslage \nkeine zwingend einzuhaltende Reihenfolge der Notifizierenden mehr gebe, könne die \nNotifizierung einer Person, die einen beliebigen Tatbestand des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a \nder VO (EG) Nr. 1013/2006 erfülle, auch nicht mit einer „Präferenz“ für die \nErzeugernotifizierung abgelehnt werden. Der vom Antragsgegner bemühte Rechtssatz, \ndass ein Abfallerzeuger, der mehr als eine Lkw-Ladung Abfall erzeuge, selbst ein \nNotifzierungsverfahren durchzuführen habe, ergebe sich auch nicht aus Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006. Die Vorschrift stelle nach ihrem \neindeutigen Wortlaut allein auf die Abfallmengen ab, die für die Verbringung \nzusammengestellt worden seien; diese Abfallmengen müssten klein sein, einander \ngleichartig sein und aus verschiedenen Quellen stammen. Schon aus diesem Grund sei \ndie Rechtsauffassung des Antragsgegners zur Notifizierungsberechtigung von \nEinsammlern in einem wesentlichen Punkt unzutreffend. \nAuch die Ausführungen der Beschwerdeerwiderung zur angenommenen Höhe der \nMengengrenze von 20 Tonnen seien nicht überzeugend. Soweit der Antragsgegner zur \nRechtfertigung dieser Mengengrenze auf das Gewicht einer Lkw-Ladung abstelle, sei \ndies nicht nur vorgeschoben, um den unionsrechtswidrigen Rückgriff auf das nationale \nRecht nachträglich zu retten, sondern auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Nach \nstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liege das zulässige Höchstgewicht eines Lkw \naußerhalb des intermodalen Verkehrs je nach Fahrzeug bei bis zu 40 Tonnen, so dass \nsich nach Abzug eines typischen Leergewichts von 13 Tonnen eine mögliche \nZuladung von 27 Tonnen ergebe. Die vom Antragsgegner bemühte Mengengrenze \nentspreche daher auch nicht einer Lkw-Ladung, sondern nur 75% hiervon, so dass die \nMengengrenze selbst dann zu niedrig angesetzt worden sei, wenn auf eine Lkw-\nLadung abgestellt würde. Die Kleinmengenregelung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii \nder VO (EG) Nr. 1013/2006 habe auch keinen Umweltschutzbezug. Der Zweck dieser \nRegelung sei völlig unklar und lasse sich auch anhand der veröffentlichten \n20 \n\n \n \n18\nGesetzgebungsmaterialien \nnicht \nfeststellen. \nIn \nder \nvom \nAntragsgegner \nheraufbeschworenen Gefahr, dass sich die Herkunft der Abfälle nicht mehr \nnachvollziehen lasse, könne der Zweck aber nicht gesehen werden. Dieses Risiko sei \nselbstverständlich höher, wenn aus vielen Quellen wenige Abfälle zusammengeführt \nwürden, als wenn es sich um größere Mengen von wenigen Erzeugern handle. Wäre es \ndem Unionsgesetzgeber darum gegangen, eine möglichst große Nachvollziehbarkeit \nder Abfallherkunft sicherzustellen, hätte er für die Einsammlernotifizierung keine \n„Kleinmengenregelung“, sondern eine „Großmengenregelung“ vorsehen müssen. \nDie Ausführungen zum geforderten „Rechtsschutzverzicht“ habe der Antragsgegner \nmissverstanden. Diese bezögen sich darauf, dass der Antragsgegner gewissermaßen \nals Abmilderung der Belastung durch den Rücknahmebescheid in seine \nErmessenserwägungen eingestellt habe, dass die Antragstellerin künftig neue \nZustimmungen zu Notifizierungen erhalten könne, allerdings unter der Voraussetzung, \ndass sie die vom Antragsgegner vertretene Auslegung der Kleinmengenregelung vorab \nverbindlich anerkenne und sich damit ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diese \nAuslegung \nfür \ndie \nneu \nerteilten \nZustimmungen \nbegebe. \nDa \nauch \ndie \nBeschwerdeerwiderung keine tragfähige Begründung für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung enthalte, müsse der Antrag selbst bei nur offenen \nErfolgsaussichten in der Hauptsache Erfolg haben. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten \n(2 \nBände) \nsowie \nden \nin \nelektronischer \nForm \nvorgelegten \nVerwaltungsvorgang \ndes \nAntragsgegners \nverwiesen, \ndie \nGegenstand \nder \nEntscheidungsfindung gewesen sind. \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid der \nLandesdirektion Sachsen vom 12. Dezember 2019 zu Unrecht abgelehnt. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner ist zwar formell \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n19\nrechtmäßig (1.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vorliegend \naber geboten, weil der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben \nwird \nund \nsie \nvon \nder \nVollziehung \ndes \nvoraussichtlich \nrechtswidrigen \nRücknahmebescheids zu verschonen ist (2.). Der Widerspruch der Antragstellerin \ngegen die Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 des Zustimmungsbescheids entfaltet \nallein hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen aufschiebende Wirkung, da eine \nisolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vorneherein ausscheidet (3.). \n1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Rücknahmebescheids vom 12. Dezember 2019 \nden allein verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. \nNach dieser Vorschrift obliegt der Behörde grundsätzlich die formelle Pflicht, das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu \nbegründen. \nDiese \nBegründungspflicht \nsoll \nzum \neinen \nder \nBehörde \nden \nAusnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst machen und dient zum \nanderen der Information des Bescheidadressaten, der anhand der Begründung die \nErfolgsaussichten seiner Rechtsschutzmöglichkeiten abschätzen können soll; darüber \nhinaus \nsoll \ndie \nBegründungspflicht \ndem \nGericht \ndie \nErwägungen \nder \nVerwaltungsbehörde, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, \nnachvollziehbar machen (SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, \njuris Rn. 5). An den Inhalt der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen \nBegründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt allerdings nicht, \nwenn das öffentliche Interesse mit formelhaften Formulierungen oder mit der \nWiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm begründet wird (Puttler, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/ \nBier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 248; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, \nVwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84; jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung). \nDer \nAntragsgegner \nhat \nden \nSofortvollzug \ndes \nverfahrensgegenständlichen \nRücknahmebescheids nicht nur floskelhaft begründet, sondern einzelfallbezogene \nErwägungen angestellt. Unter Ziffer II.3 des Bescheids wird ausgeführt, dass \nsichergestellt werden müsse, dass die Antragstellerin keine Abfallverbringungen auf \nder Grundlage der streitgegenständlichen Notifizierung (gemeint ist: Zustimmung) \nmehr durchführe, da sie keine Notifizierungsberechtigung mehr habe. Die Anordnung \n25 \n26 \n\n \n \n20\ndes Sofortvollzugs sei erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, da nur so verhindert \nwerden könne, dass ein gegen den Rücknahmebescheid erhobener Widerspruch bzw. \neine hiergegen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung entfalte und deshalb weitere \nAbfallverbringungen durchgeführt würden. Der Antragsgegner hat ferner darauf \nhingewiesen, dass er zwar davon ausgehe, dass sich die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs \nder \nAntragstellerin \ngegen \ndie \nNebenbestimmungen \ndes \nzurückgenommenen Zustimmungsbescheids auf den gesamten Verwaltungsakt \nbeziehe und daher die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht \nausgenutzt werden dürfe. Die Antragstellerin habe aber bereits vier Verbringungen \nvorgenommen, so dass der Antragsgegner zur Sicherstellung der Einhaltung der \neuroparechtlich festgelegten Vorgaben verpflichtet sei, die sofortige Vollziehung \nanzuordnen. Der Antragsgegner hat ferner ausgeführt, dass der Antragstellerin durch \ndie Anordnung des Sofortvollzugs nicht die Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit \nentzogen werde und sie jederzeit neue Notifizierungsanträge (gemeint ist: Anträge auf \nZustimmung zu Notifizierungen) stellen könne, sofern sie sich bereit erkläre, die \ngesetzlichen Anforderungen an die Notifzierungsberechtigung einzuhalten. Diese \nAusführungen - auf deren inhaltliche Richtigkeit es nicht ankommt (Senatsbeschl. v. \n8. Januar 2018 - 4 B 102/17 -, juris Rn. 5; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. \n2019, § 80 Rn. 55) - stellen ersichtlich eine dem verfahrensrechtlichen Erfordernis des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung dar. \n2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Rücknahmebescheid ist vorliegend geboten, weil der \nWiderspruch voraussichtlich Erfolg haben wird und sie daher von der Vollziehung des \nvoraussichtlich rechtswidrigen Rücknahmebescheids zu verschonen ist. Nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende \nWirkung eines Widerspruchs im Fall einer - wie hier - Anordnung der sofortigen \nVollziehung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise \nwiederherstellen. In diesem Verfahren entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer \neigenen Abwägung des vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen \nVollzugsinteresses mit dem privaten Suspensivinteresse der Antragstellerin. Für die \nEntscheidung kommt es regelmäßig auf die Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs an, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt \nwerden soll (Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 335/17 -, juris Rn. 11; BVerwG, \n27 \n\n \n \n21\nBeschl. v. 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Hoppe, in: Eyermann a. a. O. \nRn. 89 m. w. N.; a. A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § \n80 Rn. 378 f.). Da sich der Rücknahmebescheid voraussichtlich als rechtswidrig \nerweist, ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nstattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich \nkein öffentliches Interesse besteht und der Antragstellerin ein Abwarten der \nEntscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Soweit der Antragsgegner in der \nBeschwerdeerwiderung die Auffassung vertreten hat, dass die Antragstellerin ein über \ndie \nbehauptete \nRechtswidrigkeit \ndes \nBescheids \nhinausgehendes \n„Aussetzungsinteresse“ darlegen müsse, weist der Senat darauf hin, dass eine \nAbwägung der betroffenen Interessen ohne Betrachtung der Erfolgsaussichten des \neingelegten Rechtsbehelfs erst dann vorzunehmen ist, wenn sich Rechtmäßigkeit oder \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bei überschlägiger Prüfung nicht \nbeurteilen lassen, wobei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass dem Rechtsbehelf \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, erhebliches Gewicht beizumessen \nwäre. Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor, weil der Rücknahmebescheid vor-\naussichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an seinem Vollzug nicht \nbesteht. \nEin rechtswidriger Verwaltungsakt kann gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 \nSatz 1 SächsVwVfZG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden, ein begünstigender Verwaltungsakt nur \nunter den Einschränkungen aus § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Ob der \nZustimmungsbescheid vom 1. April 2019 objektiv rechtswidrig ist, kann auf der \nGrundlage des vom Antragsgegner ermittelten Sachverhalts nicht beurteilt werden (a). \nDie \ndem \nzurückgenommen \nZustimmungsbescheid \nbeigefügten, \nvon \nder \nAntragstellerin mit Widerspruch und Untätigkeitsklage isoliert angefochtene \nNebenbestimmung II.5.1 ist voraussichtlich rechtswidrig, weil es hierfür an einer \nRechtsgrundlage fehlen dürfte; ob die von der Antragstellerin ebenfalls isoliert \nangefochtenen Nebenbestimmungen II.5.2 und II.5.3 voraussichtlich rechtswidrig \nsind, bleibt offen (b). Der Antragsgegner hat den unionsrechtlichen unbestimmten \nRechtsbegriff der „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO \n(EG) Nr. 1013/2006 bezogen auf die Notifizierung IT 022909 der Antragstellerin \nfehlerhaft ausgelegt (c) sowie das ihm für die Rücknahme des Zustimmungsbescheids \n28 \n\n \n \n22\neröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt (d), sodass sich der Rücknahmebescheid \nvoraussichtlich als rechtswidrig erweist. \na) \nDer \nSachverhalt, \nden \nder \nAntragsgegner \ndem \nstreitgegenständlichen \nRücknahmebescheid zu Grunde gelegt hat, lässt eine Beurteilung der Rechtswidrigkeit \ndes Zustimmungsbescheids nicht zu. Der Zustimmungsbescheid könnte rechtswidrig \nsein, weil seine Nebenbestimmung II.5.1 rechtswidrig sein dürfte (dazu unten b). Dies \nsetzte allerdings voraus, dass der Zustimmungsbescheid mit der vorgenannten \nNebenbestimmung, \ndie \nvon \nder \nAntragstellerin \nmit \nWiderspruch \nund \nUntätigkeitsklage isoliert angefochten worden ist, in einem für seine Rechtmäßigkeit \nuntrennbaren Zusammenhang stünde. Da ein solcher untrennbarer Zusammenhang \nnicht besteht, könnte sich der Zustimmungsbescheid als rechtmäßig erweisen, auch \nwenn die Nebenbestimmung II.5.1 rechtswidrig ist, mit der Folge, dass der \nZustimmungsbescheid nicht nach § 48 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG \nzurückgenommen werden konnte. \nDie Beteiligten sind sich zu Recht darüber einig, dass der Zustimmungsbescheid \nobjektiv rechtswidrig ist, wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. \n15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht erfüllt. Streitig ist \ndagegen, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt und \nNotifizierende sein kann. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass die \nNotifzierungsberechtigung insbesondere durch die Nebenbestimmung II.5.1 habe \nsichergestellt werden sollen, weil diese das Tatbestandsmerkmal der „kleinen \nMengen“ enthalte. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Auslegung dieses \nTatbestandsmerkmals durch den Antragsgegner, der die „kleinen Mengen“ in der \nvorgenannten Nebenbestimmung mit 20 Tonnen Abfall bestimmt hat, die bei einem \nbestimmten Abfallerzeuger an einer Anfall- bzw. Baustelle angefallen sind, gerechnet \nüber \nden \nZeitraum \nder \nNotifizierung, \nund \nmacht \ngeltend, \ndass \ndiese \nMengenbestimmung fehlerhaft erfolgt sei (dazu unten c). Diese Streitfrage ist \nmöglicherweise aber nicht entscheidungserheblich, weil es nach den vorliegenden \nUnterlagen zweifelhaft ist, ob die Antragstellerin „Einsammler“ i. S. v. Art. 2 Nr. 11 \nder VO (EG) Nr. 1013/2006 ist oder sonst die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 erfüllen müsste. Aus dem zur \nNotifizierung eingereichten Dokument Nr. 9, einem Vertrag zwischen der \n29 \n30 \n\n \n \n23\nAntragstellerin und der Fa. S......... als „Zwischenlager“ vom 7. Januar/ 4. Februar \n2019, ergibt sich, dass die Fa. S......... die Antragstellerin als notifizierende Person \nermächtigt, in ihrem Namen als Notifizierende aufzutreten. Bei dieser vertraglichen \nVereinbarung handelt es sich ersichtlich um eine in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. \niv und v der VO (EG) Nr. 1013/2006 für Händler und Makler vorgesehene schriftliche \nErmächtigung, im Namen des Ersterzeugers, Neuerzeugers oder zugelassenen \nEinsammlers als Notifizierender aufzutreten. Dies findet seine Bestätigung in dem \nebenfalls mit der Notifizierung vorgelegten Auszug aus dem italienischen Nationalen \nVerzeichnis der Umweltfachbetriebe, Landessektion Bozen, in dem die Antragstellerin \nunter der Nr. BZ..... in der Kategorie 8 „Vermittlung und Handel von nicht \ngefährlichen und/oder gefährlichen Sonderabfällen ohne Besitz derselben“ eingetragen \nist. Die Antragstellerin ist daher nicht - wovon der Antragsgegner im \nZustimmungsbescheid vom 1. April 2019 jedoch ausgegangen ist - Einsammler i. S. v. \nArt. \n2 \nNr. \n11 \nder \nVO \n(EG) \nNr. 1013/2006, \nso \ndass \nsich \nihre \nNotifizierungsberechtigung aus Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iv oder v der VO \n(EG) Nr. 1013/2006 ergibt. Da nach diesen Vorschriften der Händler oder Makler „im \nNamen“ eines Erstzeugers (Ziff. i), Neuerzeugers (Ziff. ii) oder Einsammlers (Ziff. iii) \nauftritt, dürften die materiellen Voraussetzungen der Notifizierung aus Ziff. iii für die \nAntragstellerin gleichwohl Anwendung finden, sofern die Fa. S........., in deren Namen \ndie Antragstellerin als Notifizierende aufgetreten ist, Einsammler i. S. d. Art. 15 Nr. \n11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 sein sollte. Handelte es sich bei dieser dagegen um \neinen „Neuerzeuger“, käme es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 vorliegen, nicht an. \nDie Fa. S......... wird einerseits im Vertrag mit der Antragstellerin, mit dem sie diese \nzur Notifizierung in ihrem Namen ermächtigt, als „Zwischenlager“ bezeichnet. Diese \nBezeichnung findet sich auch als Zusatz bei der Firmenbezeichnung in Feld 9 der \nNotifizierung („Zwischenlagerung/Stoccaggio“). Allerdings wird die Fa. S........., \nderen Tätigkeitsbeschreibung ausweislich der zu Feld 11 der Notifizierung \nabgegebenen Erklärung (Dokument 15) Anlage zur Lagerung und Behandlung von \ngefährlichen und ungefährlichen Sonderabfällen („impianto de stoccaggio e \ntrattamento di rifiuti speciali pericolosi e non pericolosi“) lautet, in Feld 9 der \nNotifizierung als Abfallerzeuger bezeichnet, und zu Ort und Art der Abfallerzeugung \nwird lediglich die Angabe „diverse Anfallstellen“ gemacht. Der Antragsgegner hätte \n31 \n\n \n \n24\nbei dieser Sachlage aufklären müssen, ob die Abfälle, die Gegenstand der \nNotifizierung sind, von der Fa. S......... lediglich eingesammelt und zwischengelagert \nworden sind, oder ob von ihr eine Vorbehandlung, Vermischung oder sonstige \nBehandlung vorgenommen worden ist, die eine Veränderung der Natur oder der \nZusammensetzung dieser Abfälle bewirkt haben; nur im letztgenannten Fall wäre sie \nAbfallerzeuger („Neuerzeuger“) i. S. v. Art. 2 Nr. 9 der VO (EG) Nr. 1013/2006. Für \nden Fall, dass die Fa. S......... - wie in Feld 9 der Notifizierung angegeben - \nAbfallerzeuger ist, bliebe für die vom Antragsgegner auf Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 \nZiff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 gestützte Nebenbestimmung II.5.1 \n(„Kleinmengenregelung“) kein Raum, so dass sie rechtswidrig wäre. Die \nRechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheids insgesamt wäre durch den Wegfall dieser \nNebenbestimmung jedoch nicht in Frage gestellt, da er im Übrigen davon ausgeht, \ndass \ndie \nFa. \nS......... \nAbfallerzeuger \nund \nnicht \nEinsammler \nist. \nDer \nstreitgegenständliche Rücknahmebescheid wäre in diesem Fall rechtswidrig, weil der \nzurückgenommene Zustimmungsbescheid - mit Ausnahme der von der Antragstellerin \nisoliert angefochtenen Nebenbestimmung II.5.1 sowie ggf. der ebenfalls angegriffenen \nNebenbestimmungen II.5.2. und II.5.3 - nicht rechtswidrig wäre. \nSofern die Fa. S......... nicht Abfallerzeuger, sondern Einsammler sein sollte, müssten \nbei der Notifizierung durch die Antragstellerin nach Auffassung des Senats zwar \ngrundsätzlich die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 \nZiff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 erfüllt sein, auch wenn die Antragstellerin selbst \nauf der Grundlage von Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iv oder Ziff. v der VO (EG) \nNr. 1013/2006 Notifizierende sein dürfte. Denn eingetragene Händler (Ziff. iv) oder \neingetragene Makler (Ziff. v) werden lediglich ermächtigt, im Namen von \nAbfallerzeugern \noder \nEinsammlern \naufzutreten, \nund \ndiese \nabgeleitete \nNotifzierungsberechtigung setzt voraus, dass bei dem ermächtigenden Abfallerzeuger \noder Einsammler die materiellen Voraussetzungen für eine Notifizierungsberechtigung \nebenfalls vorliegen und nicht durch die Einschaltung eines Händlers oder Maklers \numgangen werden können. Der Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 1. \nApril 2019 wäre jedoch unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin bei der \nNotifizierung IT 022909 die materiellen Voraussetzungen aus Art. 2 Nr. 15 Buchst. a \nSatz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 und insbesondere hinsichtlich der \n32 \n\n \n \n25\n„Kleinmengenregelung“ erfüllt hat, rechtswidrig, weil er davon ausgeht, dass die Fa. \nS......... Abfallerzeuger und nicht Einsammler ist. \nb) Die dem zurückgenommenen Zustimmungsbescheid beigefügte, von der \nAntragstellerin mit Widerspruch und Untätigkeitsklage isoliert angefochtene \nNebenbestimmung II.5.1 ist voraussichtlich auch dann rechtswidrig, wenn die Fa. \nS......... vorliegend „Einsammler“ i. S. v. Art. 2 Nr. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 \nsein sollte und die Antragstellerin bei der Notifizierung die materiellen \nVoraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. \n1013/2006 erfüllen musste, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlen dürfte. Der \nZustimmungsbescheid stellt in Bezug auf die notifizierten Verbringungen eine mit \nAuflagen nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 1013/2006 verbundene Zustimmung (Art. 9 \nAbs. 1 Buchst. b der VO [EG] Nr. 1013/2006) dar. Diese Auflagen können sich gemäß \nArt. 10 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006 auf einen oder mehrere der in \nArtikel 11 oder Artikel 12 der Verordnung aufgeführten Gründe stützen. Da die \nvorliegend notifizierten Verbringungen zu einer Ablagerung der Abfälle in oder auf \ndem Boden führen sollen, liegt eine Beseitigung i. S. v. Art. 2 Nr. 4 der VO (EG) Nr. \n1013/2006 vor (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Anhang II A [D 1] der RL \n2006/12/EG), so dass Auflagen auf Art. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 zu stützen \nsind. \nDas ist hinsichtlich der Nebenbestimmung II.5.1 offensichtlich nicht der Fall. Der \nAntragsgegner \nhat \nausgeführt, \ndie \nNebenbestimmung \nbezwecke \ndie \nNotifizierungsberechtigung der Antragstellerin sicherzustellen und ziele auf die \nEinhaltung der Voraussetzung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) \nNr. 1013/2006, wonach zugelassene Einsammler aus verschiedenen kleinen Mengen \nderselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung \nzusammenstellen \nmüssten. \nDie \nSicherstellung \nder \nVoraussetzungen \nder \nNotifizierungsberechtigung ist in Art. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 jedoch nicht als \n„Einwand“ vorgesehen, den der Antragsgegner zum Anlass nehmen könnte, seine \nZustimmung mit einer Auflage zu verbinden. Art. 11 der VO (EG) enthält Einwände, \ndie sich auf den Notifizierenden beziehen (Abs. 1 Buchst. c und d), auf die \nAntragstellerin aber ersichtlich nicht zutreffen und vom Antragsgegner auch nicht \ngeltend gemacht worden sind. Das bedeutet nicht, dass die Antragstellerin die \n33 \n34 \n\n \n \n26\nVoraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht \neinhalten müsste, sondern dass der Antragsgegner die Notifizierungsberechtigung der \nAntragstellerin nicht zum Gegenstand einer Auflage der Verbringung nach Art. 10 der \nVO (EG) Nr. 1013/2006 machen kann. \nDies gilt grundsätzlich sinngemäß auch für die ebenfalls auf Art. 10 der VO (EG) \nNr. 1013/2006 gestützten Nebenbestimmungen II.5.2 und II.5.3. Diese zielen, wie \nauch die Nebenbestimmung II.5.1, auf die Übermittlung weiterer Informationen zu \nden Abfallerzeugern und der jeweiligen Anfall- bzw. Baustelle. Da in Feld 9 der \nNotifizierung IT 022909 der Antragstellerin als „Abfallerzeuger“ die Fa. S......... mit \ndem Zusatz „Zwischenlagerung/Stoccaggio“ angegeben und bei „Ort und Art der \nAbfallerzeugung“ nur pauschal „diverse Anfallstellen“ benannt worden sind, hätte der \nAntragsgegner, wenn er die von ihm in den vorgenannten Nebenbestimmungen \ngeforderten detaillierten Angaben über die (Erst-)Erzeuger der Abfälle sowie die \nAnfallstellen für erforderlich gehalten hat, die Antragstellerin gemäß Art. 8 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006 innerhalb von drei Werktagen nach \nEingang der Notifizierung um diese Informationen und Unterlagen ersuchen können, \nda er gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anhang II Teil 3 Nr. 14 der VO (EG) Nr. \n1013/2006 von der Antragstellerin als Notifizierender alle Informationen verlangen \nkann, die für die Beurteilung der Notifzierung nach der Verordnung und den \nnationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind. Die Landesdirektion hat die \nNotifizierung am 23. Februar 2019 erhalten, so dass sie die über den Erlass der \nNebenbestimmungen begehrten Informationen und Unterlagen innerhalb von drei \nWerktagen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006), d. h. bis zum Ablauf \ndes 27. Februar 2019, bei der Antragstellerin hätte anfordern und die übrigen \nzuständigen \nBehörden \n(die \nRegion \nLombardei \nsowie \ndas \nösterreichische \nBundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) hätte unterrichten müssen. Ein \nsolches Ersuchen ist unterblieben, und die Landesdirektion hat mit der unter dem 18. \nMärz 2019 ausgestellten Empfangsbestätigung gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der VO \n(EG) Nr. 1013/2006 als zuständige Behörde am Bestimmungsort zum Ausdruck \ngebracht, dass die Notifizierung gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 der VO (EG) Nr. \n1013/2006 ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und alle verlangten Informationen \nund Unterlagen bereitgestellt worden waren. In der Anforderung weiterer \nInformationen und Unterlagen über den Erlass der Nebenbestimmungen II.5.2 und \n35 \n\n \n \n27\nII.5.3 im Zustimmungsbescheid vom 1. April 2019 könnte daher grundsätzlich eine \nrechtswidrige Umgehung der unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften zu sehen sein. \nAllerdings handelt es sich bei der Notifizierung IT 022909, die insgesamt 150 \nVerbringungen erfasst, um eine Sammelnotifizierung nach Art. 13 der VO (EG) \nNr. 1013/2006, so dass der Antragsgegner gemäß Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) \nNr. 1013/2006 \nseine \nZustimmung \nvon \nder \nspäteren \nVorlage \nzusätzlicher \nInformationen und Unterlagen gemäß Art. 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der VO (EG) Nr. \n1013/2006 abhängig machen konnte. Da hiervon insbesondere die Angaben für jeden \neinzelnen der von der Notifzierung abgedeckten 150 Transporte hinsichtlich der \njeweiligen Zusammensetzung der Abfälle (Abfallerzeuger und Anfallstellen) umfasst \nsein dürften, könnte sich jedenfalls die Nebenbestimmung II.5.2 im Ergebnis als \nrechtmäßig erweisen. Ob der von der Antragstellerin mit ihrem Widerspruch geltend \ngemachte Umstand, dass die von der Nebenbestimmung II.5.2 angeforderten \nInformationen bereits mit der Transportanmeldung (mindestens drei Werktage vor \nBeginn der Verbringung: Art. 16 Buchst. b der VO [EG] Nr. 1013/2006) beim \nAntragsgegner vorliegen müssen, zu einer unverhältnismäßigen Belastung der \nAntragstellerin führt, erscheint dem Senat dabei eher zweifelhaft. Anderes dürfte für \ndie Nebenbestimmung II.5.3 gelten, denn in Bezug auf die dort vom Antragsgegner \nverfügten \nKennzeichnungspflichten \nspricht \nVieles \ndafür, \ndass \nsie \nals \nTransportauflagen, die strenger sein dürften als Auflagen für ähnliche Verbringungen, \ndie ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion durchgeführt werden, \ngegen Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006 verstoßen. \nc) Die von der Antragstellerin isoliert angefochtene Nebenbestimmung in II.5.1 des \nZustimmungsbescheides dürfte ferner rechtswidrig sein, weil der Antragsgegner den \nunionsrechtlichen unbestimmten Rechtsbegriff der „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 bei der Anwendung auf die \nNotifizierung IT 022909 fehlerhaft konkretisiert hat. Diese Vorschrift setzt für die \nNotifizierung einer Verbringung voraus, dass hierfür Abfälle aus verschiedenen \n„kleinen Mengen“ derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen zusammengestellt \nworden sind. \n36 \n37 \n\n \n \n28\nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich die Frage, ob die Voraussetzungen \nder Vorschrift erfüllt sind, nicht mit dem Hinweis auf einen fehlenden Willen der \nAntragstellerin zu deren Einhaltung verneinen. Abgesehen davon, dass sich dem \nWiderspruch der Antragstellerin insbesondere gegen die in der Nebenbestimmung \nII.5.1 des Zustimmungsbescheids enthaltene „Kleinmengenregelung“ nicht ihr Wille \nentnehmen lässt, die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der \nVO (EG) Nr. 1013/2006 nicht einhalten zu wollen, sondern lediglich ihre \nRechtsauffassung, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung des \nobjektiven Tatbestandsmerkmals „kleine Mengen“ der Vorschrift unzutreffend sei, \nenthält Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 ersichtlich \nkein subjektives Tatbestandsmerkmal, so dass es allein darauf ankommt, ob die \nNotifizierung IT 022909 der Antragstellerin objektiv die Voraussetzungen des Art. 2 \nNr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 erfüllt. \nSoweit der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung die Auffassung vertreten hat, \nder \neuropäische \nVerordnungsgeber \nhabe \nden \nMitgliedstaaten \neinen \n„Beurteilungsspielraum“ bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der \n„kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) \nNr. 1013/2006 einräumen wollen, ist hierfür nichts ersichtlich. Der Europäische \nGerichtshof geht - worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat - in ständiger \nRechtsprechung davon aus, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die \nErmittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der \nMitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und \neinheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und \ndes mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss \n(EuGH, Urt. v. 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Bei der \ndanach vorzunehmenden Konkretisierung des unionsrechtlichen Begriffs der „kleinen \nMengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 steht \ndem Antragsgegner auch kein behördlicher Beurteilungsspielraum zu, sondern diese \nunterliegt \nvollumfänglich \nder \nÜberprüfung \ndurch \ndie \nVerwaltungsgerichte. \nAnhaltspunkte für das Bestehen eines behördlichen Letztentscheidungsrechts (vgl. \nhierzu BVerwG, Urt. v. 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 23 \n= juris Rn. 23) liegen offensichtlich nicht vor. Der Senat geht vor diesem Hintergrund \ndavon aus, dass der Antragsgegner im Zustimmungsbescheid sowohl mit dem Hinweis \n38 \n39 \n\n \n \n29\nauf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV enthaltene Menge von 20 Tonnen Abfall \ndes gleichen Abfallschlüssels pro Abfallerzeuger am jeweiligen Standort und \nKalenderjahr („in Anlehnung an die deutsche Nachweisverordnung“) als auch mit der \nim Beschwerdeverfahren erfolgten Bezugnahme auf eine Lkw-Ladung die von ihm bei \nder Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs angestellten Überlegungen, die zu \ndem Ergebnis 20 Tonnen geführt haben, lediglich nachvollziehbar machen wollte. Der \nHinweis der Antragstellerin, wonach das zulässige Höchstgewicht eines Lkw bei bis \nzu 40 Tonnen liege und sich nach Abzug eines typischen Leergewichts von 13 Tonnen \neine mögliche Zuladung von 27 Tonnen ergebe, überzeugt den Senat schon deshalb \nnicht, weil die Antragstellerin in der Notifizierung IT 022909 für die betroffene \nAbfallart selbst von einer Menge von 20 Tonnen pro Lkw-Ladung ausgegangen ist, da \nsie für die 3.000 Tonnen Abfall 150 Transporte vorgesehen hat. Umgekehrt entbehrt \ndie Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin wolle die Gesamtmenge von \n3.000 Tonnen als „kleine Mengen“ i. S. v. Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der \nVO (EG) Nr. 1013/2006 ansehen, jeglicher Grundlage, da diese nicht nur die - \nzutreffende - Rechtsauffassung vertreten hat, dass sich die „kleinen Mengen“ auf die \neinzelnen Verbringungen (Transporte) beziehen, sondern auch eine Aufteilung der \nGesamtmenge auf mehrere (kleine) Teilmengen nicht in Frage gestellt hat. \nDie Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut und grammatischem Bezug ergibt, dass \nsich der Begriff der „kleinen Mengen“ auf „eine Verbringung“ bezieht. Soweit der \nAntragsgegner vorgetragen hat, der Bezugspunkt der „kleinen Mengen“ sei nicht die \neinzelne Verbringung, sondern eine bestimmte Abfallart aus verschiedenen Quellen, \nund sich dies noch deutlicher aus der englischen „Ursprungsfassung“ ergebe, vermag \nder Senat dem nicht zu folgen. Art. 2 Nr. 15 der VO (EG) Nr. 1013/2006 enthält die \nLegaldefinition des „Notifizierenden“ und nimmt in Buchst. a Satz 1 auf den Fall der \nVerbringung bzw. die Absicht, „eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder \ndurchführen zu lassen“ Bezug. Die Verbringung ist auch zentrales Element der \nRegelung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006, denn \ndiese bezieht sich auf den zugelassenen Einsammler, der Abfälle für eine Verbringung \nzusammengestellt hat. Die Zusammensetzung dieser Abfälle wird durch die weiteren \nTatbestandsmerkmale beschrieben, d. h. sie müssen sich aus verschiedenen (im Sinne \nvon mehreren: „plusieurs“ [frz.], „diversas“ [span.], „diverse“ [niederl.]) kleinen \nMengen zusammensetzen, derselben Abfallart angehören und aus verschiedenen (im \n40 \n\n \n \n30\nSinne von unterschiedlichen: „différentes“ [frz.], „distintas“ [span.], „verschillende“ \n[niederl.]) Quellen stammen. Nichts anderes ergibt sich aus den - allesamt \nauthentischen - anderen Textfassungen, die der Senat zum Vergleich herangezogen \nhat. Die englische Fassung dürfte die Auffassung des Antragsgegners nicht stützen, \nsondern ihr vielmehr entgegenstehen, weil der dort mit Kommata abgegrenzte \nRelativsatz deutlich macht, dass es um den Einsammler geht, der die Verbringung \nzusammengestellt hat, und der Einschub die Eigenschaften der Abfälle für diese \nVerbringung definiert („a licensed collector who, from various small quantities of the \nsame type of waste collected from a variety of sources, has assembled the shipment \n[which is to start from a single notified location]“). Dies gilt gleichermaßen für die \nspanische („un recogedor autorizado que, a partir de diversas pequeñas cantidades del \nmismo tipo de residuos recogidos de distintas procedencias, haya agrupado el traslado \n[que se iniciará a partir de un lugar notificado único]“), portugiesische („um agente de \nrecolha autorizado que, a partir de várias pequenas quantidades do mesmo tipo de \nresíduos recolhidos numa grande variedade de fontes, tenha reunido os resíduos para \nfins de transferência, [que deverá ter início a partir de um único local notificado]“) und \nnoch deutlicher für die französische („un collecteur agréé qui a réuni plusieurs petites \nquantités de déchets appartenant au même type de déchets et provenant de sources \ndifférentes aux fins du transfert [qui a un point de départ notifié unique]“), italienische \n(„un raccoglitore abilitato che ha formato, riunendo vari piccoli quantitativi di rifiuti \ndello stesso tipo e provenienti da fonti diverse, la spedizione [in partenza da un'unica \nlocalità notificata]“) sowie die niederländische Sprachfassung („een vergunde \ninzamelaar die de overbrenging [— die zal aanvangen vanaf één locatie waarvan \nkennisgeving is gedaan — ] uit diverse kleine hoeveelheden van eenzelfde soort \nafvalstoffen uit verschillende bronnen heeft samengesteld“). Die Verbringung ist \nihrerseits in Art. 2 Nr. 34 der VO (EG) Nr. 1013/2006 definiert als „Transport von zur \nVerwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll“, so \ndass alles dafür spricht, dass die „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 \nZiff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 auf die Zusammensetzung jedes einzelnen \nTransports anzuwenden sind. \nDie \nsystematische \nAuslegung \nder \nVerordnung \nbestätigt \ndieses \nErgebnis. \nAusgangspunkt ihrer Regelungen ist auch hinsichtlich der Sammelnotifizierung (Art. \n13 der VO [EG] Nr. 1013/2006) die - dort ausdrücklich so bezeichnete - einzelne \n41 \n\n \n \n31\nVerbringung, wobei eine Sammelnotifzierung mehrerer Verbringungen unter den in \nArt. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1013/2006 genannten Bedingungen möglich ist. Der \nHinweis des Antragsgegners, dass in der Realität die Sammelnotizifierung die Regel \nund die Notifizierung einer einzelnen Verbringung die Ausnahme sei, ist in diesem \nZusammenhang ersichtlich unbehelflich, da Gegenstand der systematischen \nAuslegung die Regelungstechnik des Verordnungsgebers, und nicht das praktische \nVerhältnis von Regel und Ausnahme ist. \nDie Voraussetzung der „kleinen Mengen“ läuft - entgegen der Ansicht des \nAntragsgegners - auch nicht leer, wenn sie auf die einzelne Verbringung bezogen \nwird. Zwar trifft es zu, dass im Falle einer Verbringung mit dem Lkw und einer \nGesamtmenge von 20 Tonnen Abfall pro Transport jede Teilmenge hiervon ohne \nweiteres den Begriff der „kleinen Menge“ erfüllen wird. Der Anwendungsbereich der \nBestimmung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 ist \naber nicht auf die Verbringung mit dem Lkw beschränkt, sondern auf jeden Transport \ni. S. v. Art. 2 Nr. 33 der VO (EG) Nr. 1013/2006 anzuwenden, d. h. insbesondere auch \nauf die Beförderung von Abfällen auf der Schiene, auf dem Seeweg oder auf \nBinnengewässern, bei denen sich ersichtlich sehr viel höhere Gesamtmengen an Abfall \nfür eine einzelne Verbringung ergeben können. \nDie Anwendung des Begriffs der „kleinen Menge“ in Bezug auf die einzelne \nVerbringung steht auch erkennbar mit dem Verordnungszweck im Einklang. Die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Art. 2 Buchst. g der VO \n(EWG) Nr. 259/93 - der Vorläuferregelung zu Art. 2 Nr. 15 Buchst. a der VO (EG) \nNr. 1013/2006 - durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Pedersen \n(EuGH, Urt. v. 16. Februar 2006 - C-215/04) sind offensichtlich nicht zielführend, \nweil die dort in Bezug genommene Wendung „wenn dies nicht möglich ist“ in Art. 2 \nNr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht mehr enthalten ist. \nAuch der Antragsgegner hat eingeräumt, dass das in der Vorgängerregelung noch \nenthaltene Rangverhältnis, wonach die Notifizierung durch den Einsammler nur dann \nerfolgen konnte, wenn diese dem Abfallerzeuger nicht möglich war, nicht mehr \nbesteht, so dass sich dem Senat nicht erschließt, weshalb der Verordnungsgeber trotz \nder Aufgabe dieses Rangverhältnisses weiterhin davon ausgegangen sein sollte, dass \nvorrangig der Abfallerzeuger selbst die Notifizierung beantragen müsse. Soweit der \n42 \n43 \n\n \n \n32\nAntragsgegner ausgeführt hat, dass bei der Verbringung durch einen Einsammler die \nGefahr steige, dass die Abfälle aus letztlich nicht mehr nachvollziehbaren Quellen \nstammten, ergibt sich hieraus nicht, warum dies zu einem Bezug der „kleinen \nMengen“ auf den gesamten Notifizierungszeitraum führen sollte. \nDies zu Grunde gelegt, ist die in der Nebenbestimmung II.5.1 vorgenommene \nKonkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriff der „kleinen Mengen“ i. S. v. Art. 2 \nNr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 rechtsfehlerhaft, soweit \nsie die Mengenbestimmung mit 20 Tonnen Abfall pro Abfallerzeuger und Anfallstelle \nauf den Zeitraum der Notifizierung bezogen hat. Die Notifizierung IT 022909 der \nAntragstellerin ist eine Sammelnotifizierung i. S. v. Art. 13 der VO (EG) Nr. \n1013/2006 und deckt mehrere Verbringungen ab (Art. 13 Abs. 1 der VO [EG] Nr. \n1013/2006). Offen bleiben kann dagegen, ob - wovon die Antragstellerin ausgeht - die \nMengenbestimmung mit 20 Tonnen Abfall (pro Abfallerzeuger und Anfallstelle) auch \ndann zu niedrig bemessen ist, wenn sie auf jede einzelne Verbringung angewendet \nwird. Denn die Sammelnotifizierung IT 022909 der Antragstellerin umfasst eine \nMenge von 3.000 Tonnen Abfall, die sich auf 150 Verbringungen verteilen sollen, so \ndass sich für jeden Transport eine Gesamtmenge von 20 Tonnen Abfall ergibt. Da \ndiese Gesamtmenge des Transports sich gemäß Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii \nder VO (EG) Nr. 1013/2006 auf mehrere „kleine Mengen“ derselben Abfallart aus \nunterschiedlichen Quellen verteilen muss, beträgt jede dieser „kleinen“ Teilmengen \ndenknotwendig weniger als 20 Tonnen. \nd) Die Ermessensausübung des Antragsgegners bei der Rücknahme des \nZustimmungsbescheids ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - \nrechtsfehlerhaft \nerfolgt. \nEin \nErmessensfehlgebrauch \nfolgt \nbereits \naus \nder \nunzureichenden Ermittlung des Sachverhalts, auf dessen Grundlage - wie oben \nausgeführt - eine Beurteilung, ob ein Rücknahmeermessen auf der Grundlage von § 48 \nAbs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG infolge der Rechtswidrigkeit des \nZustimmungsbescheids eröffnet ist, nicht möglich ist. Rechtsfehlerhaft ist auch die im \nRahmen der Ermessensausübung angestellte Erwägung des Antragsgegners, die \nAntragstellerin habe aufgrund der Einlegung ihres Widerspruchs kein schutzwürdiges \nVertrauen auf den Bestand des Bescheides bzw. auf Ausnutzen der Genehmigung \nentwickeln können. Der Antragsgegner verkennt insoweit sowohl, dass die \n44 \n45 \n\n \n \n33\nAntragstellerin nicht den Zustimmungsbescheid, sondern lediglich die diesem \nbeigefügten Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 angefochten hat, als auch den \nUmstand, dass der Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen die Antragstellerin \nnicht gehindert hätte, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, da ihr Widerspruch \ninsoweit aufschiebende Wirkung hat (dazu unten 3.). Da der Antragsgegner bei seinen \nErmessenserwägungen \nzur \nRücknahme \ndes \nZustimmungsbescheids \ndavon \nausgegangen ist, dass die Antragstellerin aufgrund des von ihr eingelegten \nWiderspruchs gehindert gewesen sei, von dem Zustimmungsbescheid Gebrauch zu \nmachen, erweist sich dies ebenso als rechtsfehlerhaft wie die auf dieser Grundlage \ngetroffene \nBewertung, \ndie \nAntragstellerin \nhabe \nauf \nder \nGrundlage \ndes \nZustimmungsbescheids bereits vier illegale Verbringungen durchgeführt, denn diese \nwaren jedenfalls formell rechtmäßig. \n3. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 \ndes Zustimmungsbescheids entfaltet allein hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen \naufschiebende Wirkung, da eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von \nvorneherein ausscheidet. \nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners hat der Widerspruch der Antragstellerin \ngegen die Nebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3 des Zustimmungsbescheids nicht zur \nFolge, dass eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Zustimmungsbescheids \ninsgesamt eingetreten wäre. Die Antragstellerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass \ndie aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur belastende \nVerwaltungsakte erfasst (vgl. statt aller Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, \n§ 80 Rn. 14) und der Zustimmungsbescheid vom 1. April 2019 einen die \nAntragstellerin \nbegünstigenden \nVerwaltungsakt \ndarstellt. \nDer \nAntragsgegner \nmissversteht \nauch \ndie \nin \nder \nBeschwerdeerwiderung \nvon \nihm \nzitierte \nKommentarliteratur (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 18; \nRedeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: \nKopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 47 [zur h. M.]); diese geht für den \nFall, dass eine Nebenbestimmung mit dem „Rest“ des Verwaltungsakts in einem \nuntrennbaren inneren Zusammenhang steht, nicht davon aus, dass der begünstigende \nVerwaltungsakt durch den Widerspruch gegen die Nebenbestimmung insgesamt \nsuspendiert wird (so nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 48, der in \n46 \n47 \n\n \n \n34\nFn. 86 ausdrücklich auf die entgegenstehende h. M. hinweist), sondern dass dieser \nWiderspruch auch hinsichtlich der Nebenbestimmung keine aufschiebende Wirkung \nentfaltet. Die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob einem Widerspruch gegen \neine belastende Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt \naufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt, mit der Folge, dass von \nder Begünstigung vorläufig ohne Beachtung der Nebenbestimmung Gebrauch \ngemacht werden kann, beantwortet sich nach Auffassung des Senats nicht anders als \ndie Frage, ob die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung zulässig ist (vgl. hierzu \nSächsOVG, Urt. v. 10. Oktober 2012 - 1 A 389/12 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. \n16. April 2018 - 4 A 589/15 -, juris Rn. 24; NdsOVG, Urt. v. 14. März 2013 - 12 LC \n153/11 -, juris Rn. 51). \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat \nanschließt, ist die Frage, ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden und \ndie \nGenehmigung \ndamit \nohne \ndie \nNebenbestimmung \nsinnvoller- \nund \nrechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, eine Frage der Begründetheit des mit der \nisolierten \nAnfechtungsklage \nverfolgten \nAufhebungsbegehrens. \nDie \nisolierte \nAnfechtungsklage ist nur dann unzulässig, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit der \nangefochtenen Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -, BVerwGE 144, 341, 342 = juris Rn. \n5; Urt. v. 22. November 2000 - 11 C 2.00 -; BVerwGE 112, 221, 224 = juris Rn. 25; \nkrit. hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 49 f.). Das ist \nvorliegend nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liegt ein \nuntrennbarer \ninnerer \nZusammenhang \nzwischen \ndem \ndie \nAntragstellerin \nbegünstigenden Zustimmungsbescheid und den diesem beigefügten belastenden \nNebenbestimmungen II.5.1 bis II.5.3, die eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von \nvorneherein ausscheiden ließe, schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin \ninsbesondere auch ohne die Nebenbestimmung II.5.1 verpflichtet wäre, die \nVoraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) \nNr. 1013/2006 einzuhalten, sofern es sich bei der Fa. S......... um einen Einsammler i. \nS. v. Art. 2 Nr. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 handeln sollte. Der Wegfall einer \nNebenbestimmung, die einen unbestimmten Rechtsbegriff konkretisiert, mag den \nVollzug des Verwaltungsakts erschweren, sie berührt aber nicht dessen materielle \nRechtmäßigkeit. \n48 \n\n \n \n35\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners führt die Annahme der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen II.5.1 \nbis II.5.3 nicht automatisch dazu, dass die Antragstellerin „mehr erhielte“ als ihr die \nBehörde hatte zusprechen wollen. Abgesehen davon, dass der Suspensiveffekt stets \ndazu führt, dass eine von der Behörde angeordnete Belastung vorläufig keine \nWirksamkeit entfaltet, bestand für den Antragsgegner - wie er ausweislich der \nBeschwerdeerwiderung auch erkannt hat - die Möglichkeit, auf der Grundlage von § \n80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der mit dem Widerspruch \nangefochtenen Nebenbestimmungen anzuordnen. Die Antragstellerin hätte dann auf \nder Grundlage des Zustimmungsbescheids vom 1. April 2019 ohne die Einhaltung der \nangefochtenen Nebenbestimmungen keine legalen Verbringungen durchführen \nkönnen. Es hätte auch keiner Rücknahme des Zustimmungsbescheids durch den \nAntragsgegner bedurft, für die ebenfalls eine Anordnung der sofortigen Vollziehung \nerforderlich war, um legale Verbringungen der Antragstellerin auf der Grundlage des \nZustimmungsbescheids zu verhindern. Die Antragstellerin hätte in der Folge um \nvorläufigen \nRechtsschutz \nnachsuchen \nkönnen. \nDie \nEntscheidung, \nob \ndie \nAntragstellerin vorläufig ohne die Beachtung der Nebenbestimmungen II.5.1. bis \nII.5.3 Verbringungen hätte vornehmen dürfen, und damit vorläufig mehr erhalten \nhätte, \nals \ndie \nBehörde \nihr \nhatte \nzusprechen \nwollen, \nwäre \nvon \nden \nVerwaltungsgerichten zu treffen gewesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an der Festsetzung \ndes Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die von \nden Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \n Dr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n \n49 \n50 \n51 \n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-31/4-b-43-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":15},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-31/4-b-43-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487767","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.355457+00:00"}}