{"status":"available","doknr":"OLD487766","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-06","aktenzeichen":"4 B 336/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 336/19 \n \n3 L 868/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nRücknahme eines abfallverbringungsberechtigten Zustimmungsbescheids; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 6. April 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 16. Dezember 2019 - 3 L 868/19 - geändert. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nRücknahmebescheid der Landesdirektion Sachsen vom 21. Oktober 2019 wird \nwiederhergestellt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die von ihr dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. \nI. \nDie Antragstellerin ist ein in Italien eingetragenes Entsorgungsunternehmen. Sie führt \ngrenzüberschreitende Abfallverbringungen von Italien nach Deutschland durch, die \ndem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung nach der Verordnung \n(EG) Nr. 1013/2006 unterliegen. Für die Verbringung von insgesamt 2.500 Tonnen \nasbesthaltiger Baustoffe und deren Beseitigung auf der Zentraldeponie C...... der \nW....................................................... mbH legte die Region Lombardei (Regione \nLombardia) der Landesdirektion Sachsen (nachfolgend: Landesdirektion) die \nNotifizierung der Antragstellerin IT 023462 (nachfolgend: Notifizierung) mit dem \nAntrag auf Zustimmung vor. Die Notifizierung wies in Feld 9 als Abfallerzeuger die \nAntragstellerin aus; als Ort und Art der Abfallerzeugung wurden „diverse Standorte“ \nangegeben. Der Notifizierung war eine Anlage III („Angaben zum Abfallerzeuger“) \n1 \n2 \n\n \n \n3\nbeigefügt. Dort wird ausgeführt, dass die Antragstellerin den betroffenen Abfall \nsammelt und in ihrer Anlage (zwischen-)lagert. Die Anlage III zur Notifizierung \nenthält ferner eine 28 Seiten umfassende Liste der Firmen, die den Abfall erzeugt und \nzur Anlage der Antragstellerin angeliefert haben, sowie den Hinweis, dass die Pakete \nbzw. \nBig \nBags \nmit \nder \nAnfallstelle, \nder \nNotifizierungsnummer, \nder \nVerbringungsnummer und dem (europäischen) Abfallschlüssel gekennzeichnet \nwürden. Hinsichtlich der einzelnen Firmen sei es aber nicht möglich, die \nAnlieferungsmenge für ein Kalenderjahr vorherzusehen. \nDie Notifizierung enthält keine Eingangsbestätigung der Landesdirektion; die \nEmpfangsbestätigung erfolgte unter dem 25. Juni 2019. Mit Bescheid vom 15. Juli \n2019 erteilte die Landesdirektion der Antragstellerin eine vom 15. Juli 2019 bis 14. \nJuli 2020 befristete Zustimmung, die unter Ziffer II. u. a. mit den folgenden \nNebenbestimmungen versehen war: \n„1. Die bei einem bestimmten Abfallerzeuger an einem Standort anfallende Menge hat \n20 Tonnen gerechnet über den Zeitraum der Notifizierung nicht zu übersteigen. Dabei \nist zu beachten, dass der Abfallerzeuger einen bestimmten durch seine Tätigkeit an \neinem \nStandort \nanfallenden \nAbfall \nnicht \nin \nmehreren \nNotifizierungen \nunterschiedlicher Einsammler/Zwischenlager angeben darf. \n2. Die Verpackungen sind für den Transport einzeln mit der Notifizierungsnummer, \nder Transportnummer, den Namen des Abfallerzeugers und des Standortes zu \nkennzeichnen. Sofern dies wegen einer Verbindung von Abfällen von verschiedenen \nAbfallerzeugern nicht möglich ist, sind diese so zu kennzeichnen, dass sich aus den \nAngaben alle möglichen Abfallerzeuger ergeben.“ \nMit Schreiben vom 30. Juli 2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die \nvorgenannten Nebenbestimmungen des Zustimmungsbescheids, mit dem sie sich \ngegen \ndie \nMengenbeschränkung \nder \nNebenbestimmung \nII.1 \n(nachfolgend: \nKleinmengenregelung) wandte sowie geltend machte, dass die Nebenbestimmung II.2 \ngegen das Verbot verstoße, strengere Transportauflagen festzulegen als für ähnliche \nVerbringungen ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion. Die \nAuflage sei auch unverhältnismäßig; die dort vorgesehen Angaben ergäben sich - mit \nAusnahme der Angabe des „Standortes“ - bereits aus den vorgelegten Dokumenten. \nDie Antragstellerin gehe davon aus, dass dem Widerspruch aufschiebende Wirkung \nzukomme und bitte um kurze Bestätigung. \n3 \n4 \n\n \n \n4\nDie Landesdirektion teilte der Antragstellerin unter dem 2. August 2019 mit, dass \nnach ihrer Auffassung von der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs \nder Zustimmungsbescheid in Gänze erfasst werde. Bis zur Entscheidung über den \nWiderspruch sei von Verbringungen auf die Notifizierung abzusehen. Die \nAntragstellerin hielt an ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung fest und beantragte am 5. \nSeptember 2019 bei dem Verwaltungsgericht Dresden die Feststellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. In diesem Verfahren erklärte die \nAntragstellerin, auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs zu verzichten und \ndie angefochtenen Nebenbestimmungen einhalten zu wollen. Mit Beschluss vom 14. \nJanuar 2020 - 3 L 696/19 - lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab, weil mit \nBescheid der Landesdirektion vom 21. Oktober 2019 der Zustimmungsbescheid vom \n15. Juli 2019 mit Wirkung zum 30. Juli 2019 zurückgenommen (Ziffer 1) und die \nsofortige \nVollziehung \nangeordnet \nworden \nsei \n(Ziffer \n2), \nso \ndass \nein \nRechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht mehr bestehe. \nIm Rücknahmebescheid der Landesdirektion vom 21. Oktober 2019 wird ausgeführt, \nder Zustimmungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin nicht \nnotifizierungsberechtigt gewesen sei. Gemäß Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii VO (EG) \nNr. 1013/2006 sei Notifizierender ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen \nkleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine \nVerbringung zusammengestellt habe, die an einem bestimmten, in der Notifizierung \ngenannten Ort beginnen solle. Halte ein Einsammler diese Verpflichtung nicht ein \nbzw. gedenke, diese nicht einzuhalten, liege keine Notifizierungsberechtigung vor. Die \nAntragstellerin habe mit ihrem Widerspruch vom 30. Juli 2019 zu erkennen gegeben, \ndass sie kein Einsammler sei, womit der Erlass der Zustimmung mit \nNebenbestimmungen von Anfang an rechtswidrig sei. Der Einsammler solle nur zur \nNotifizierung berechtigt sein, wenn die Zahl der Erzeuger so groß und die bei ihnen \nanfallende Abfallmenge so klein sei, dass es unangemessen wäre, wenn jeder einzelne \nErzeuger die Verbringung seine Abfälle gesondert notifizieren müsste. Die \nNotifizierungsberechtigung könne nicht über den Erlass einer Nebenbestimmung \nhergestellt werden. Nach Auffassung der Landesdirektion sei ein ausdrückliches \nBekenntnis zur Anerkennung der Kleinmengenregelung zwingende Voraussetzung für \ndie Bestätigung der Notifizierungsberechtigung. Der Grund für die Rücknahme des \nZustimmungsbescheids liege darin, dass die Landesdirektion ihre Vollzugspraxis auf \n5 \n6 \n\n \n \n5\nRechtmäßigkeit überprüft habe. Es handle sich um eine Ermessensentscheidung. Die \nLandesdirektion habe sich zur Rücknahme entschlossen, weil sie in gleichgelagerten \nFällen \nkeine \nZustimmungsbescheide \nmehr \nerlasse. \nErst \nwenn \ndie \nNotifizierungseigenschaft \ndurch \nentsprechende \nschriftliche \nErklärung \ndes \nEinsammlers bestätigt werde, könne ein Zustimmungsbescheid ergehen. Die \nEntscheidung sei verhältnismäßig. Die Antragstellerin habe aufgrund der Einlegung \nihres Widerspruchs kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheides \nbzw. auf Ausnutzen der Genehmigung entwickeln können. Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse. Es müsse sichergestellt \nwerden, dass die Antragstellerin keine Abfallverbringungen durchführe, weil sie keine \nNotifizierungsberechtigung \nhabe. \nDa \nWiderspruch \nund \nKlage \ngegen \nden \nRücknahmebescheid aufschiebende Wirkung hätten, könne nur durch die Anordnung \ndes Sofortvollzugs verhindert werden, dass Abfallverbringungen durch die \nAntragstellerin durchgeführt würden. Die Landesdirektion vertrete die Auffassung, \ndass sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf den gesamten \nVerwaltungsakt beziehe und daher die Genehmigung bis zur Entscheidung über den \nWiderspruch nicht ausgenutzt werden dürfe. Das anhängige Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Dresden sei aber noch nicht \nentschieden, so dass die Landesdirektion zur Sicherstellung der Einhaltung der \neuroparechtlich festgelegten Vorgaben verpflichtet sei, die sofortige Vollziehung \nanzuordnen. Die Antragstellerin könne jederzeit neue Notifizierungsanträge stellen, \nwenn sie sich bereit erkläre, die gesetzlichen Anforderungen an die Notifizierungsbe-\nrechtigung einzuhalten. \nDie Antragstellerin suchte am 25. Oktober 2019 um verwaltungsgerichtlichen \nEilrechtsschutz nach und beantragte, die aufschiebende Wirkung ihres am selben Tag \nerhobenen Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid der Landesdirektion vom \n21. Oktober 2019 wiederherzustellen. \nDas Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen \nVollziehung sei im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Die Behörde \nsei sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen. Dies ergebe sich \naus der Nennung von konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Gründen, insbesondere \ndem Hinweis darauf, dass nur mit der Anordnung des Sofortvollzugs verhindert \n7 \n8 \n\n \n \n6\nwerden könne, dass ein gegen den Rücknahmebescheid erhobener Widerspruch bzw. \neine hiergegen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung entfalte und die \nAntragstellerin - abhängig vom Ausgang des Verfahrens 3 L 696/19 - \nAbfallverbringungen durchführen könne. Nach summarischer Prüfung seien die \nErfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des \nRücknahmebescheids offen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine \nRücknahme des Zustimmungsbescheids dürften vorgelegen haben. Der Antragsgegner \nsei davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht unter den Begriff des \nNotifizierenden nach Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 falle \nund die Zustimmung zur Notifizierung nicht hätte erteilt werden dürfen. Diese \nAuffassung erweise sich jedenfalls nicht als offensichtlich unzutreffend. Die \nAntragstellerin habe mit ihrem Widerspruch nicht nur erklärt, dass sie sich an die \nRegelungen der Nebenbestimmungen nicht halten wolle, sondern dass sie sich \naufgrund fehlender Einflussnahmemöglichkeiten auf die Abfallerzeuger, bei denen sie \ndie Abfälle einsammle, gehindert sehe, sich daran zu halten. Dies möge zwar \nzutreffen, Art. 2 Nr. 15 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1013/2006 enthalte aber eine \n„Präferenz“ für den Erzeuger, der immer als Notifizierender in Erscheinung treten \nkönne, wogegen Einsammler, Händler und Makler nur bei Vorliegen besonderer, \nqualifizierter Voraussetzungen als Notifizierende in Betracht kommen sollten. Der \nEuropäische Gerichtshof habe in der Rechtssache C-215/04 entschieden, dass die \nbloße Tatsache, dass eine Person ein zugelassener Einsammler sei, ihr nicht die \nEigenschaft einer notifizierenden Person bezüglich einer Verbringung von zur \nVerwertung bestimmten Abfällen verleihe. Jedoch könne es der Umstand, dass die \nZahl der Erzeuger so groß und ihre jeweilige Erzeugung so gering sei, dass es \nunangemessen wäre, wenn diese Erzeuger die Verbringung der Abfälle individuell \nnotifizieren würden, rechtfertigen, dass der zugelassene Einsammler als die \nnotifizierende Person angesehen werde. \nDie Rechtsauffassung des Antragsgegners, wonach die Antragstellerin nur dann \nnotifizierungsberechtigt sei, wenn bei den jeweiligen Abfallerzeugern, von denen sie \nAbfälle für eine Verbringung zusammenstelle, jeweils nur geringe Mengen anfielen, \nsei nachvollziehbar. Anderenfalls wären die jeweiligen Abfallerzeuger selbst zur \nNotifizierung verpflichtet. Allerdings lege der Antragsgegner nicht dar, auf welche \nWeise ein zugelassener Einsammler sicherstellen können solle, dass er nur von \n9 \n\n \n \n7\n„Kleinerzeugern“ Abfälle einsammle. Die Antragstellerin habe jedenfalls mit ihrem \nWiderspruch gegen die Nebenbestimmung II.1 zum Bescheid vom 15. Juli 2019 \nausdrücklich erklärt, dass sie selbst sich hierzu mangels Einflussmöglichkeiten auf die \nAbfallerzeuger nicht in der Lage sehe. \nSoweit sie später auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs verzichtet und \nerklärt habe, dass sie gewillt sei, die Nebenbestimmung II.1 zu beachten, verhalte sie \nsich widersprüchlich. Das Rücknahmeermessen sei erkannt und rechtsfehlerfrei \nausgeübt, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei eingehalten worden. Die \nöffentlichen Interessen an der Vollziehung des Bescheides überwögen die Interessen \nder Antragstellerin. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der \nEinhaltung der EU-Vorschriften. Der 1. Erwägungsgrund dieser Verordnung \nbestimme, dass wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser \nVerordnung der Umweltschutz sei; ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel \nseien zweitrangig. Sei eine ordnungsgemäße Abfallverbringung unter Beachtung aller \neuroparechtlicher Vorgaben voraussichtlich nicht gewährleistet, müssten die \nwirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurücktreten. \nDie Antragstellerin hat mit der Beschwerde vorgetragen, dass die Begründung der \nsofortigen Vollziehung im Rücknahmebescheid nicht den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 VwGO genüge. Mit den Erwägungen im angegriffenen Beschluss lasse sich die \nErfüllung dieser Anforderungen nicht begründen. Soweit der Antragsgegner im \nRücknahmebescheid ausgeführt habe, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nerforderlich sei, um weitere Abfallverbringungen der Antragstellerin zu verhindern, \nmöge dies eine einzelfallbezogene Beschreibung der mit der Anordnung der sofortigen \nVollziehung verbundenen Rechtsfolge sein. Es handle sich aber nicht um die von § 80 \nAbs. 3 VwGO geforderte Angabe eines einzelfallbezogenen Grundes, diese \nRechtsfolge eintreten zu lassen. Die Feststellung, dass ein Widerspruch bzw. eine \nAnfechtungsklage ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende \nWirkung \nhätten, \nwerde \nfür \nsich \ngenommen \nkeiner \nder \nmit \ndem \nBegründungserfordernis verbundenen Funktionen gerecht. Dies gelte selbst im \nHinblick auf die Warnfunktion. Erst wenn mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall \nbegründet werde, aus welchem Grund nach Auffassung der Behörde ein öffentliches \nInteresse daran bestehe, die mit der aufschiebenden Wirkung verbundenen Folgen \n10\n11 \n\n \n \n8\nnicht eintreten zu lassen, sei dem formellen Begründungserfordernis aus § 80 Abs. 3 \nVwGO genügt. Die Angabe eines Grundes, warum ein öffentliches Interesse daran \nbestehen solle, dass die Antragstellerin keine weiteren Verbringungen durchführe, \nlasse sich weder der Zusammenfassung der Begründung im angegriffenen Beschluss \nnoch den Ausführungen des Antragsgegners im Übrigen entnehmen. Er ergebe sich \ninsbesondere nicht aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die zwischen den \nBeteiligten geführte Diskussion, ob die Antragstellerin bereits aufgrund ihres \nWiderspruchs gegen die Nebenbestimmung II.1 in dem Zustimmungsbescheid \ngehindert sei, Abfallverbringungen durchzuführen. \nDer angegriffene Beschluss sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen \neiner sog. offenen Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an \nder sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin \nangenommen habe. Hierauf komme es aber nicht an, weil der streitgegenständliche \nRücknahmebescheid offensichtlich materiell rechtswidrig sei. Ein Rücknahmegrund \nliege vor, wenn der betroffene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei. Dies sei der \nFall, wenn der Antragstellerin als Einsammler die Zustimmung zur Notifizierung \nerteilt worden wäre, obwohl die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii \nder VO (EG) Nr. 1013/2006 bei Erlass des Zustimmungsbescheides nicht vorgelegen \nhätten. Der angegriffene Beschluss setze bei der Prüfung der materiellen \nRechtswidrigkeit der zurückgenommenen Zustimmung nicht bei der Subsumtion unter \ndiese Vorschrift an, sondern folge im Ansatz der Argumentation des Antragsgegners \nim \nRücknahmebescheid, \nin \ndem \ndas \nvermeintliche \nFehlen \nder \nNotifizierungsberechtigung damit begründet werde, dass die Antragstellerin gegen die \nNebenbestimmung II.1 Widerspruch erhoben habe, die nach der ursprünglichen \nIntention des Antragsgegners die seiner Ansicht nach bestehenden Voraussetzungen \nfür die Notifizierungsbefugnis hätten sicherstellen sollen. Aufgrund dieses Ansatzes \ndes Verwaltungsgerichts finde die zentrale Rechtsfrage, welche Anforderungen sich \naus Art. 2 Nr. 15 der VO (EG) Nr. 1013/2006 ergäben, nicht die gebotene Beachtung. \nDie Bezugnahme des angegriffenen Beschlusses auf die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pedersen (C-215/04), die noch zu der \nVerordnung (EWG) Nr. 259/93 ergangen sei, übergehe, dass die Regelung, zu der dort \nStellung genommen worden sei, in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durch \n12 \n13 \n\n \n \n9\nabweichende Regelungen ersetzt worden sei. Die Notifizierungsberechtigung der \nverschiedenen in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1013/2006 genannten \nPersonen hänge zwar teilweise von der Erfüllung einschränkender Voraussetzungen \nab, die verschiedenen Notifizierungsberechtigungen stünden bei Vorliegen dieser \nVoraussetzungen aber gleichrangig nebeneinander. Die Frage, wie Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 auszulegen sei, bilde den \nAusgangspunkt der zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreitigkeiten. Die \nAntragstellerin habe mit ihrem Widerspruch gegen die Nebenbestimmung unter Ziffer \nII.1 des Zustimmungsbescheids nicht geltend gemacht, unabhängig von den \nAnforderungen dieser Vorschrift zur Notifizierung berechtigt zu sein, sondern sich \nallein gegen deren Auslegung durch den Antragsgegner gewandt. Dieser habe den \nunbestimmten \nRechtsbegriff \nder \n„kleinen \nMengen“ \nunter \nunionsrechtlich \nunzulässigem Rückgriff auf das nationale Recht konkretisiert und den nach Wortlaut \nund Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 maßgeblichen Bezugspunkt der \n„kleinen Mengen“ verkannt. Die Anforderungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii \nder VO (EG) Nr. 1013/2006 seien bei der Auslegung des Antragsgegners unerfüllbar, \nweil sie danach von Verhaltensweisen Dritter abhingen, auf die ein notifizierender \nEinsammler keinen Einfluss habe. Ob die Festlegung der „kleinen Mengen“ auf 20 \nTonnen pro Erzeuger und die Heranziehung der beim jeweiligen Abfallerzeuger \nanfallenden Menge als Bezugspunkt den Vorgaben des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii \nder VO (EG) Nr. 1013/2006 entspreche, bleibe im angegriffenen Beschluss gänzlich \noffen. \nDie „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 \nseien als unionsrechtlicher Begriff EU-einheitlich zu bestimmen; dies gelte auch für \ndie Frage nach dem Bezugspunkt für die „kleinen Mengen“. Da die Regelung keinen \nausdrücklichen Verweis auf das nationale Recht enthalte, sei der Rückgriff auf die \ndeutsche Nachweisverordnung unzulässig. Einen behördlichen Beurteilungsspielraum \nsehe die Regelung ebenfalls nicht vor; dies folge insbesondere auch nicht aus der \nVerwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. \nDie vom Antragsgegner unter Verletzung von Auslegungsgrundsätzen des \nUnionsrechts aus dem deutschen Nachweisrecht abgeleitete Menge von 20 Tonnen \nerweise sich im Ergebnis auch als zu niedrig. Bei den notifizierungsgegenständlichen \n14 \n15 \n\n \n \n10\nAbfällen handle es sich um Baustellenabfälle, bei denen die Mengengrenze deutlich \nhöher anzusetzen sei. Im abfallrechtlichen Schrifttum würden insoweit Mengen von \nbis zu 100 Tonnen noch als klein i. S. v. Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) \nNr. 1013/ 2006 angesehen. Nach der Behördenpraxis anderer Bundesländer würden \nsogar bis zu 2.500 Tonnen pro Abfallerzeuger als „kleine Mengen“ i. S. v. Art. 2 Nr. \n15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 akzeptiert. Hiermit sowie mit der \nFrage, was der Bezugspunkt für die kleinen Mengen sei, habe sich das \nVerwaltungsgericht \nnicht \nauseinandergesetzt. \nEntgegen \nder \nAnsicht \ndes \nAntragsgegners komme es nicht darauf an, ob die von einem einzelnen Abfallerzeuger \nstammende, auf mehrere Verbringungen verteilte Menge gleichartiger Abfälle \ninsgesamt klein sei, sondern maßgeblich sei, ob die Mengen, aus denen der \nEinsammler den einzelnen Transport zusammenstelle, für sich genommen klein seien. \nDies folge schon aus dem Wortlaut des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) \nNr. 1013/2006. Unter „einer Verbringung“ sei nach dem Sprachgebrauch der \nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 der einzelne grenzüberschreitende Abfalltransport zu \nverstehen. Die einzelnen Transporte würden durch die Sammelnotifizierung nicht zu \neiner einzelnen, einheitlichen Verbringung verbunden. Die Wahl des einzelnen \nVerbringungsvorgangs als Bezugspunkt für die kleinen Mengen sei auch \nsystemkonform, weil der Regelfall der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die \nEinzelnotifizierung sei, wogegen die Sammelnotifizierung nach Art. 13 der VO (EG) \nNr. 1013/2006 regelungstechnisch die Ausnahme bilde. Bei einer Sammelnotifzierung \nkönne das Vorliegen einer kleinen Menge nicht im Notifizierungsverfahren geprüft \nwerden, die Einhaltung dieses Erfordernisses könne jedoch über Nebenbestimmungen \nsichergestellt werden. Die Antragstellerin sei bereit, eine zutreffend konkretisierte \nMengenbegrenzung einzuhalten. \nFür die Verneinung der Notifizierungsberechtigung der Antragstellerin fehle es an \neiner tauglichen Tatsachengrundlage. Vom Widerspruch der Antragstellerin gegen die \nNebenbestimmung II.1 könne nicht auf eine fehlende Notifizierungsberechtigung \ngeschlossen werden. Die Argumentation des Antragsgegners, die Rücknahme des \nZustimmungsbescheids mit dem Widerspruch der Antragstellerin gegen einzelne \nNebenbestimmungen zu begründen, sei bereits im Ansatz rechtsstaatlich nicht \ntragfähig. Der Bürger müsse ihn belastende Verwaltungsentscheidungen nicht einfach \nhinnehmen, sondern könne diese in gesetzlich geregelten Verfahren vor Behörden und \n16 \n\n \n \n11\nGerichten prüfen lassen. Er gebe damit auch nicht zu erkennen, dass er die \nangegriffene Verwaltungsentscheidung nicht befolgen werde, wenn sein Rechtsbehelf \nim Ergebnis ohne Erfolg bleibe. Soweit das Gesetz dem Bürger eine aufschiebende \nWirkung zubillige und dieser sich darauf berufe, verhalte er sich rechtmäßig. Der \nAntragsgegner stelle die Antragstellerin dagegen vor die Wahl, entweder die von ihm \naus Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 abgeleiteten \nAnforderungen widerspruchslos zu akzeptieren oder die Zustimmung nicht zu \nerhalten. \nIm Falle einer fehlenden Notifizierungsbefugnis habe die Behörde zwei \nHandlungsoptionen: Sie könne entweder nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i. V. m. \nArt. 11 und 12 der VO (EG) Nr. 1013/2006 einen Einwand erheben und die \nZustimmung verweigern, oder nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b i. V. m. Art. 10 der \nVO (EG) Nr. 1013/2006 die Zustimmung unter Auflagen erteilen. Die letztgenannte \nAlternative sei nicht mit einer Reduzierung der materiell-rechtlichen Anforderungen \nverbunden, sondern dadurch gerechtfertigt, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung \nder Behörde noch nicht vorliegende Notifizierungsvoraussetzung nachträglich \nhergestellt und das Hindernis für die Zustimmungserteilung beseitigt werde. Daraus \nfolge zwingend, dass die Zustimmung nicht aus den gleichen Gründen \nzurückgenommen werden könne; Art. 9 Abs. 8 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1013/2006 \nsehe selbst für den Fall der Nichterfüllung der Auflage keine Rücknahme, sondern \neinen Widerruf vor. Die vom Antragsgegner sowie in dem angegriffenen Beschluss \nvorgenommene Subjektivierung der Anforderungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. \niii der VO (EG) Nr. 1013/2006 sei abzulehnen. Dessen Voraussetzungen müssten \nvorliegen, ohne dass es auf die innere Einstellung des Notifizierenden hierzu \nankomme. Der Antragstellerin fehle auch nicht der Wille, sich an die gesetzlichen \nAnforderungen der Verordnung Nr. 1013/2006 zu halten, sondern sie vertrete hierzu \neine andere Rechtsauffassung als der Antragsgegner. \nDer Rücknahmebescheid sei auch ermessensfehlerhaft. \nZu den tragenden \nErmessenserwägungen des Antragsgegners gehöre, dass die Antragstellerin aufgrund \nder aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ohnehin auf diese Notifizierung \nkeine Abfälle verbringen dürfe und ihr dies auch spätestens aufgrund des Schreibens \nvom 2. August 2019 bekannt sei. Diese Erwägung sei fehlerhaft, weil es bei der Frage, \n17\n18 \n\n \n \n12\nob die Antragstellerin auf den Bestand des Zustimmungsbescheids vertrauen konnte, \nnicht auf die aufschiebende Wirkung ankomme. Die Antragstellerin sei durch die \naufschiebende Wirkung ihres isolierten Anfechtungswiderspruchs, die spätestens seit \ndem mit Schreiben vom 30. September 2019 erklärten Verzicht nicht mehr bestanden \nhabe, auch nicht an der Durchführung von Abfallverbringungen gehindert. Die \nentgegenstehende Annahme des Antragsgegners sei falsch. Der Verzicht sei auch nicht \nwegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Ein weiterer Ermessensfehler sei darin zu \nsehen, dass der Antragsgegner entscheidungstragend darauf abgestellt habe, die \nAntragstellerin könne jederzeit neue Notifizierungsanträge stellen, wenn sie sich bereit \nerkläre, \ndie \ngesetzlichen \nAnforderungen \nan \ndie \nNotifizierungsberechtigung \neinzuhalten. Einer solchen schriftlichen Bestätigung komme ersichtlich die Funktion \nzu, die Antragstellerin daran zu hindern, die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner \ngestellten Anforderungen nachträglich in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren \nprüfen zu lassen. Die Antragstellerin dürfe aber - unabhängig davon, ob sie in der \nSache Recht habe oder nicht - nicht darauf verwiesen werden, auf den ihr zustehenden \nRechtsschutz zu verzichten, um neue Notifizierungen erlangen zu können. \nDer Antragsgegner hat erwidert, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei im \nErgebnis nicht zu beanstanden. Dieses sei zutreffend davon ausgegangen, dass die \nAnordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig sei. Nach der gebotenen \nInteressenabwägung überwiege das Vollzugsinteresse, da die Rücknahme rechtmäßig \nsei. Der Antragstellerin fehle die Notifizierungsberechtigung. Dies führe zur \nRechtswidrigkeit der zurückgenommenen Zustimmung vom 15. Juli 2019. Das \nVerwaltungsgericht habe sich durchaus mit Art. 2 Nr. 15 der VO (EG) Nr. 1013/2006 \nbeschäftigt, nur nicht mit der Frage, die die Antragstellerin geklärt haben wolle. Auf \ndiese Frage, welche konkrete Menge noch als „klein“ i. S. d. Kleinmengenregelung \nverstanden werden könne, sei es nicht mehr entscheidungserheblich angekommen. Das \nVerwaltungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin - wie \naus ihrem Widerspruch ersichtlich sei - nicht nur nicht gewillt sei, die \nKleinmengenregelung einzuhalten, sondern sich hierzu auch ganz grundsätzlich nicht \nin der Lage sehe. Mit den tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die \nAntragstellerin sei zu einer Kontrolle der Kleinmengenregelung nicht in der Lage, \nhabe sich die Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht sei in \nseiner \nEntscheidung \nnicht \nvon \neinem \nRangverhältnis \nder \neinzelnen \n19 \n\n \n \n13\nNotifizierungstatbestände zu Gunsten des Abfallerzeugers ausgegangen, sondern \nlediglich von einer Präferenz. In Bezug auf die Auslegung des Begriffs der „kleinen \nMengen“ handle es sich bei diesem um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen sich \nder Verordnungsgeber bewusst bedient habe, um den einzelnen Mitgliedstaaten einen \nBeurteilungsspielraum zu gewähren. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass \ndie Auslegung des Antragsgegners nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar \nwäre. Nur weil sich eine ähnliche Regelung in etwas anderem Zusammenhang auch in \nnationalen Vorschriften finde, müsse sie nicht zwingend falsch sein. Auch aus \nunionsrechtlicher Sicht könne eine kleine Menge nur eine kleine Menge sein und \njedenfalls nicht die von der Antragstellerin zur Notifizierung beantragten 2.500 \nTonnen. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass die vom Antragsgegner abgeleitete \nMengenbegrenzung bei den streitgegenständlichen Baustellenabfällen zu niedrig sei, \nüberzeuge dies nicht. Erzeuger, bei denen größere Mengen einer bestimmten Fraktion \nanfielen, könnten diese selbst verbringen. Der Verweis der Antragstellerin auf eine \nvorgeblich andere Verwaltungspraxis anderer Bundesländer sei nicht glaubhaft \ngemacht. \nNicht überzeugend sei auch der Vortrag der Antragstellerin, wonach Bezugspunkt der \nkleinen Mengen die einzelne Verbringung sei. Ein Abfallerzeuger dürfte dann Abfall \nin unbeschränkter Höhe durch einen Einsammler verbringen lassen, wenn der \nEinsammler sie nur auf genügend einzelne Lkw-Transporte verteile. Dass dieses \nErgebnis vom Verordnungsgeber nicht gewollt sei, liege auf der Hand. Nach dem \neindeutigen Wortlaut von Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 \nsei Bezugspunkt der kleinen Mengen nicht die einzelne Verbringung, sondern eine \nbestimmte Abfallart aus verschiedenen Quellen. Aus dem Gesamtvolumen der so \ngesammelten kleinen Mengen stelle der Einsammler dann die einzelne Verbringung \nzusammen. Der Wille des Verordnungsgebers gehe insoweit - durch den \n„Klammerzusatz“ - noch deutlicher aus der englischen „Ursprungsfassung“ hervor. \nDafür, dass die Verordnung vom Regelfall der Notifzierung einer einzelnen \nVerbringung ausgehe und die Sammelnotifizierung die Ausnahme bilden solle, fänden \nsich keine Anhaltspunkte. Das Gegenteil werde durch die Realität widergespiegelt, \ndenn die Sammelnotifizierung stelle die Regel dar. Der Antragsgegner teile die \nRechtsauffassung der Antragstellerin, dass bei einer Sammelnotifizierung die \neinzelnen Transporte nicht zu einer einzelnen, einheitlichen Verbringung verbunden \n20 \n\n \n \n14\nseien. Auf diese Frage komme es aber nicht an, da Bezugspunkt der kleinen Mengen \nnicht die einzelne Verbringung sei. Zumindest bei einer Verbringung per Lkw über \nLand ergebe sich schon aus dem Transportvolumen eines Lkw von ca. 20 Tonnen, \ndass ausschließlich kleine Mengen verbracht würden. Die Festlegung kleiner Mengen \nwäre demzufolge weitestgehend inhaltsleer, und es sei nicht anzunehmen, dass dies \nvom Verordnungsgeber so gewollt sei. Es sei auch mit dem Verordnungszweck nicht \nvereinbar. Diese sehe grundsätzlich vor, dass der Abfallerzeuger selbst die \nNotifizierung für eine Abfallverbringung beantragen müsse, und mache davon in Art. \n2 Nr. 15 Buchst. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nur eine Ausnahme für den \nFall, dass die Anzahl der Erzeuger so groß und die jeweils anfallende Menge pro \nErzeuger so klein sei, dass eine Notifizierung jedes einzelnen Erzeugers \nunangemessen wäre. Der Antragsgegner sei der Auffassung, dass ein Abfallerzeuger, \nder mehr als eine Lkw-Ladung Abfall erzeuge, selbst ein Notifizierungsverfahren \ndurchzuführen habe. Ein Einsammler dürfe von einem Abfallerzeuger während des \nGültigkeitszeitraums der Notifizierung nur 20 Tonnen pro Abfallerzeuger und \nAnfallstelle verbringen. Wann die Abfälle angefallen seien, spiele keine Rolle. \nDie Notifizierungsberechtigung könne auch nicht in ausreichender Weise durch die \nAufnahme von Nebenbestimmungen sichergestellt werden, da es dem Antragsgegner \nals Zustimmungsbehörde dann nicht möglich wäre, zum Zeitpunkt des Erlasses des \nZustimmungsbescheids zu erkennen, ob ein Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig \nsei. Dies zeige der hier streitige Fall, weshalb der Antragsgegner seine \nVerwaltungspraxis umgestellt habe und von den Antragstellern nunmehr verlange, \ndass sie vor Erlass des Zustimmungsbescheids eine Erklärung unterzeichneten, dass \nsie sich an die Kleinmengenregelung hielten. Erst durch den Widerspruch der \nAntragstellerin habe der Antragsgegner erkannt, dass das System, mit dem Erlass als \nNebenbestimmung \ndie \nNotifizierungsberechtigung \nsicherzustellen, \nnicht \nfunktionstüchtig sei und zu Rechtsunsicherheiten führe. Die Antragstellerin verkenne \ninsoweit auch, dass es nicht primär um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der \nin der konkreten Notifizierung (gemeint ist: dem konkreten Zustimmungsbescheid) \nenthaltenen Nebenbestimmungen gehe, sondern ausschließlich darum, ob die \nAntragstellerin die materiellen Voraussetzungen als Notifizierende erfülle. Vorliegend \nhabe \nsich \nim \nNachhinein \nherausgestellt, \ndass \ndie \nAntragstellerin \nnicht \n21 \n\n \n \n15\nnotifizierungsberechtigt gewesen sei, so dass der Zustimmungsbescheid von Anfang \nan rechtswidrig gewesen sei. \nDer Antragsgegner habe auch sein Ermessen korrekt ausgeübt. Nach Auffassung des \nAntragsgegners habe die Antragstellerin aufgrund der Einlegung des Widerspruchs \nvon dem Zustimmungsbescheid keinen Gebrauch mehr machen können. Auf die \nNotifizierung hätten keine Abfallverbringungen mehr erfolgen dürfen. Ein \nRechtsbehelf gegen einzelne Nebenbestimmungen eines ansonsten begünstigenden \nVerwaltungsakts führe zu einer Suspendierung des gesamten Verwaltungsakts. Dies \nmüsse jedenfalls und besonders dann gelten, wenn die Nebenbestimmungen mit dem \n„Rest“ des Verwaltungsakts in einem untrennbaren, inneren Zusammenhang stünden \nund \nnur \ndurch \ndie \nNebenbestimmung \nüberhaupt \neine \nrechtmäßige \nVerwaltungsentscheidung vorliege. In einem solchen Fall dürfe sich ein Antragsteller \nnicht dadurch einen vorläufigen Vorteil verschaffen, indem er einfach einen \nRechtsbehelf einlege, da er sonst, wenn auch nur vorläufig, mehr erhalte, als er in der \nSache überhaupt erlangen könne. Es widerspreche in diesen Fällen offensichtlich dem \nZweck des Verwaltungsakts, wenn nicht auch die Belastung sofort wirksam würde. \nDies sei insbesondere dann unhaltbar, wenn - wie vorliegend bei einer Überschreitung \nder mengenmäßigen Beschränkung - durch eine Ausnutzung des begünstigenden \nVerwaltungsakts ohne Einhaltung der Nebenbestimmungen unumkehrbare Umstände \ngeschaffen würden und der rechtswidrige Zustand einträte, den die Behörde durch die \nBeifügung \nder \nNebenbestimmungen \nhabe \nverhindern \nwollen. \nVorliegend \nmodifizierten die Nebenbestimmungen den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und \nseien daher untrennbar mit diesem verknüpft. Ohne diese Regelungen wäre der \nVerwaltungsakt nicht mehr rechtmäßig, die Zustimmung des Antragsgegners wäre \nohne die Bedingung der Mengenbeschränkung nicht erteilt worden. Diese \nVerknüpfung sei auch bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar. Die aufschiebende \nWirkung habe sich deshalb auf den gesamten Verwaltungsakt bezogen. \nDie Antragstellerin habe auch nicht wirksam auf die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs verzichten können, da diese ohne weitere Voraussetzungen eintrete und \ninsbesondere nicht vom Willen des Rechtsbehelfsführers abhängig sei. Zutreffend sei \ndas Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der \nVollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Das \n22 \n23 \n\n \n \n16\nVerwaltungsgericht habe zutreffend das Vorliegen gewichtiger Gründe angenommen, \ndie die sofortige Vollziehung der Rücknahme begründeten. Entgegen den \nAusführungen der Antragstellerin handle es sich bei der Regelung in Art. 2 Nr. 15 der \nVO (EG) Nr. 1013/2006 nicht um eine rein formale Anforderung an die Person. Bei \nder Verbringung durch einen Einsammler steige die Gefahr, dass die Abfälle aus nicht \nmehr nachvollziehbaren Quellen stammten und damit gleichzeitig die Gefahr der \nVerschleierung illegaler Abfallverbringung. Die auch von der Verordnung geforderte \neffektive Kontrolle und die Möglichkeit für die Behörden, alle für den Schutz der \nmenschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu \nkönnen, werde damit erschwert. Die Antragstellerin habe dagegen keine Interessen \ndargelegt, \ndie \nim \nRahmen \nder \nInteressenabwägung \nim \neinstweiligen \nRechtsschutzverfahren \nzu \nberücksichtigen \nwären. \nAllein \neine \nmögliche \nRechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids sei hierfür nicht ausreichend, da diese \nauch in einem Klageverfahren geprüft werden könne. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten \n(2 \nBände) \nsowie \nden \nin \nelektronischer \nForm \nvorgelegten \nVerwaltungsvorgang \ndes \nAntragsgegners \nverwiesen, \ndie \nGegenstand \nder \nEntscheidungsfindung gewesen sind. \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid der \nLandesdirektion Sachsen vom 21. Oktober 2019 zu Unrecht abgelehnt. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner ist zwar formell \nrechtmäßig (1.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vorliegend \naber geboten, weil der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben \nwird \nund \nsie \nvon \nder \nVollziehung \ndes \nvoraussichtlich \nrechtswidrigen \nRücknahmebescheids zu verschonen ist (2.). Der Widerspruch der Antragstellerin \ngegen die Nebenbestimmungen II.1 und II.2 des Zustimmungsbescheids entfaltet \n24\n25 \n26 \n\n \n \n17\nallein hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen aufschiebende Wirkung, da eine \nisolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vorneherein ausscheidet (3.). \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Rücknahmebescheids \nvom 21. Oktober 2019 genügt den allein verfahrensrechtlichen Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift obliegt der Behörde grundsätzlich \ndie formelle Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht soll zum einen \nder Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst machen \nund dient zum anderen der Information des Bescheidadressaten, der anhand der \nBegründung die Erfolgsaussichten seiner Rechtsschutzmöglichkeiten abschätzen \nkönnen soll; darüber hinaus soll die Begründungspflicht dem Gericht die Erwägungen \nder Verwaltungsbehörde, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt \nhaben, nachvollziehbar machen (SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2014 - 2 B \n229/14 -, juris Rn. 5). An den Inhalt der für die Anordnung des Sofortvollzugs \ngegebenen Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt \nallerdings nicht, wenn das öffentliche Interesse mit formelhaften Formulierungen oder \nmit der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm begründet wird (Puttler, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97 f.; Schoch, in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 248; W.-R. Schenke, in: \nKopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84; jeweils m. w. N. zur \nRechtsprechung). \nDer \nAntragsgegner \nhat \nden \nSofortvollzug \ndes \nverfahrensgegenständlichen \nRücknahmebescheids nicht nur floskelhaft begründet, sondern einzelfallbezogene \nErwägungen angestellt. Unter Ziffer II.3 des Bescheids wird ausgeführt, dass \nsichergestellt werden müsse, dass die Antragstellerin keine Abfallverbringungen auf \nder Grundlage der streitgegenständlichen Notifizierung (gemeint ist: Zustimmung) \nmehr durchführe, da sie keine Notifizierungsberechtigung mehr habe. Die Anordnung \ndes Sofortvollzugs sei erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, da nur so verhindert \nwerden könne, dass ein gegen den Rücknahmebescheid erhobener Widerspruch bzw. \neine hiergegen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung entfalte und deshalb weitere \nAbfallverbringungen durchgeführt würden. Dies sei auch abhängig von dem \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, über das \n27 \n28 \n\n \n \n18\nnoch nicht entschieden worden sei. Der Antragsgegner sei zur Sicherstellung der \nEinhaltung der europarechtlich festgelegten Vorgaben verpflichtet, die sofortige \nVollziehung anzuordnen. Der Antragstellerin werde durch die Anordnung des \nSofortvollzugs nicht die Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit entzogen und sie könne \njederzeit neue Notifizierungsanträge (gemeint ist: Anträge auf Zustimmung zu \nNotifizierungen) stellen, sofern sie sich bereit erkläre, die gesetzlichen Anforderungen \nan die Notifzierungsberechtigung einzuhalten. Diese Ausführungen - auf deren \ninhaltliche Richtigkeit es nicht ankommt (Senatsbeschl. v. 8. Januar 2018 - 4 B 102/17 \n-, juris Rn. 5; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55) - stellen eine \ndem verfahrensrechtlichen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende \nBegründung dar. \n2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Rücknahmebescheid ist vorliegend geboten, weil der \nWiderspruch voraussichtlich Erfolg haben wird und sie daher von der Vollziehung des \nvoraussichtlich rechtswidrigen Rücknahmebescheids zu verschonen ist. Nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende \nWirkung eines Widerspruchs im Fall einer - wie hier - Anordnung der sofortigen \nVollziehung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder \nteilweise wiederherstellen. In diesem Verfahren entscheidet das Gericht auf der \nGrundlage einer eigenen Abwägung des vom Antragsgegner geltend gemachten \nöffentlichen \nVollzugsinteresses \nmit \ndem \nprivaten \nSuspensivinteresse \nder \nAntragstellerin. Für die Entscheidung kommt es regelmäßig auf die Erfolgsaussichten \ndes eingelegten Rechtsbehelfs an, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder \nwiederhergestellt werden soll (Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 335/17 -, juris Rn. \n11; BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Hoppe, in: \nEyermann a. a. O. Rn. 89 m. w. N.; a. A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, \nStand: Juli 2019, § 80 Rn. 378 f.). Da sich der Rücknahmebescheid voraussichtlich als \nrechtswidrig erweist, ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung stattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte \ngrundsätzlich kein öffentliches Interesse besteht und der Antragstellerin ein Abwarten \nder Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Soweit der Antragsgegner in \nder Beschwerdeerwiderung die Auffassung vertreten hat, dass die Antragstellerin ein \nüber \ndie \nbehauptete \nRechtswidrigkeit \ndes \nBescheids \nhinausgehendes \n29 \n\n \n \n19\n„Aussetzungsinteresse“ darlegen müsse, weist der Senat darauf hin, dass eine \nAbwägung der betroffenen Interessen ohne Betrachtung der Erfolgsaussichten des \neingelegten Rechtsbehelfs erst dann vorzunehmen ist, wenn sich Rechtmäßigkeit oder \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bei überschlägiger Prüfung nicht \nbeurteilen lassen. Der Entscheidung des Gesetzgebers, dass dem Rechtsbehelf \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, wäre dabei erhebliches Gewicht \nbeizumessen. Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor, weil der Rücknahmebescheid \nvoraussichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an seinem Vollzug nicht \nbesteht. \nEin rechtswidriger Verwaltungsakt kann gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 \nSatz 1 SächsVwVfZG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden, ein begünstigender Verwaltungsakt nur \nunter den Einschränkungen aus § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Der Zustimmungsbescheid \nvom 15. Juli 2019 dürfte jedoch objektiv rechtmäßig sein. Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Antragstellerin die Voraussetzungen für einen Notifizierenden nach Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht erfüllt, liegen nicht vor. \nDer Antragsgegner hat den unionsrechtlichen unbestimmten Rechtsbegriff der \n„kleinen Mengen“ in dieser Vorschrift bezogen auf die Notifizierung IT 023462 der \nAntragstellerin fehlerhaft ausgelegt (a). Der Rechtmäßigkeit des zurückgenommenen \nZustimmungsbescheids steht nicht entgegen, dass die diesem beigefügte, von der \nAntragstellerin mit dem Widerspruch isoliert angefochtene Nebenbestimmung II.1 \nvoraussichtlich rechtswidrig ist, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlen \ndürfte. \nOb \ndie \nvon \nder \nAntragstellerin \nebenfalls \nisoliert \nangefochtene \nNebenbestimmung II.2 sich voraussichtlich als rechtswidrig erweist, bleibt offen (b). \nDer Antragsgegner hat auch das ihm für die Rücknahme des Zustimmungsbescheids \neröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt (c), sodass sich der Rücknahmebescheid \nvoraussichtlich als rechtswidrig erweist. \na) Der Rücknahmebescheid der Landesdirektion vom 21. Oktober 2019 dürfte \nrechtswidrig sein, weil er mit dem Zustimmungsbescheid vom 15. Juli 2019 einen \nobjektiv voraussichtlich rechtmäßigen Bescheid zurücknimmt. Entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nAntragstellerin die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO \n30 \n31 \n\n \n \n20\n(EG) Nr. 1013/2006 nicht erfüllt. Dem Umstand, dass die Antragstellerin im \nZustimmungsbescheid unter Ziffer I.3 fehlerhaft als Abfallbesitzer (vgl. Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a Satz 2 Ziff. vi der VO [EG] Nr. 1013/2006) und nicht als Einsammler \nbezeichnet wird, kommt dabei keine Bedeutung zu, weil die Auslegung des Bescheids \nnach §§ 133, 157 BGB entsprechend ergibt, dass die Landesdirektion die \nAntragstellerin zutreffend als Einsammler angesehen hat. Dies folgt insbesondere aus \nZiffer I.4 des Zustimmungsbescheids, in der als Abfallerzeuger nicht die \nAntragstellerin, sondern „unterschiedliche Bauunternehmen“ bezeichnet werden. Die \nRechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheids bedingt damit - wovon auch die \nBeteiligten übereinstimmend ausgehen -, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen \ndes Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/ 2006 erfüllen muss. \nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich die Frage, ob die Voraussetzungen \nder Vorschrift erfüllt sind, nicht mit dem Hinweis auf einen fehlenden Willen der \nAntragstellerin zu deren Einhaltung verneinen. Abgesehen davon, dass sich dem \nWiderspruch der Antragstellerin insbesondere gegen die in der Nebenbestimmung II.1 \ndes Zustimmungsbescheids enthaltene „Kleinmengenregelung“ nicht ihr Wille \nentnehmen lässt, die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der \nVO (EG) Nr. 1013/2006 nicht einhalten zu wollen, sondern lediglich ihre \nRechtsauffassung, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung des \nobjektiven Tatbestandsmerkmals „kleine Mengen“ der Vorschrift unzutreffend sei, \nenthält Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 ersichtlich \nkein subjektives Tatbestandsmerkmal, so dass es allein darauf ankommt, ob die \nNotifizierung IT 023462 der Antragstellerin objektiv die Voraussetzungen des Art. 2 \nNr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 erfüllt. \nDer Rechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheids steht auch nicht entgegen, dass der \nAntragstellerin im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „kleinen Mengen“ die \nNotifizierungsberechtigung \nfehlen \nkönnte. \nDer \nAntragsgegner \nhat \nden \nunionsrechtlichen unbestimmten Rechtsbegriff der „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 \nBuchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 bei der Anwendung auf die \nNotifizierung IT 023462 fehlerhaft konkretisiert. Die Vorschrift setzt für die \nNotifizierung einer Verbringung durch Einsammler voraus, dass Abfälle aus \n32 \n33 \n\n \n \n21\nverschiedenen „kleinen Mengen“ derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen \nzusammengestellt worden sind. \nSoweit der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung die Auffassung vertreten hat, \nder \neuropäische \nVerordnungsgeber \nhabe \nden \nMitgliedstaaten \neinen \n„Beurteilungsspielraum“ bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der \n„kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) \nNr. 1013/2006 einräumen wollen, ist hierfür nichts ersichtlich. Der Europäische \nGerichtshof geht - worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat - in ständiger \nRechtsprechung davon aus, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die \nErmittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der \nMitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und \neinheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und \ndes mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss \n(EuGH, Urt. v. 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Bei der \ndanach vorzunehmenden Konkretisierung des unionsrechtlichen Begriffs der „kleinen \nMengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 steht \ndem Antragsgegner auch kein behördlicher Beurteilungsspielraum zu, sondern diese \nunterliegt \nvollumfänglich \nder \nÜberprüfung \ndurch \ndie \nVerwaltungsgerichte. \nAnhaltspunkte für das Bestehen eines behördlichen Letztentscheidungsrechts (vgl. \nhierzu BVerwG, Urt. v. 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 23 \n= juris Rn. 23) liegen offensichtlich nicht vor. Der Senat geht vor diesem Hintergrund \ndavon aus, dass der Antragsgegner in der Begründung des Zustimmungsbescheids \n(Ziffer III.2) mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV enthaltene \nMenge von 20 Tonnen Abfall des gleichen Abfallschlüssels pro Abfallerzeuger am \njeweiligen \nStandort \nund \nKalenderjahr \n(„in \nAnlehnung \nan \ndie \ndeutsche \nNachweisverordnung“) die von ihm bei der Ausfüllung des unbestimmten \nRechtsbegriffs angestellten Überlegungen, die zu dem Ergebnis 20 Tonnen geführt \nhaben, lediglich nachvollziehbar machen wollte. \nDie Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut und grammatischem Bezug ergibt, dass \nsich der Begriff der „kleinen Mengen“ auf „eine Verbringung“ bezieht. Soweit der \nAntragsgegner vorgetragen hat, der Bezugspunkt der „kleinen Mengen“ sei nicht die \neinzelne Verbringung, sondern eine bestimmte Abfallart aus verschiedenen Quellen, \n34 \n35 \n\n \n \n22\nund sich dies noch deutlicher aus der englischen „Ursprungsfassung“ ergebe, vermag \nder Senat dem nicht zu folgen. Art. 2 Nr. 15 der VO (EG) Nr. 1013/2006 enthält die \nLegaldefinition des „Notifizierenden“ und nimmt in Buchst. a Satz 1 auf den Fall der \nVerbringung bzw. die Absicht, „eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder \ndurchführen zu lassen“ Bezug. Die Verbringung ist auch zentrales Element der \nRegelung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006, denn \ndiese bezieht sich auf den zugelassenen Einsammler, der Abfälle für eine Verbringung \nzusammengestellt hat. Die Zusammensetzung dieser Abfälle wird durch die weiteren \nTatbestandsmerkmale beschrieben, d. h. die Abfälle müssen sich aus verschiedenen \n(im Sinne von mehreren: „plusieurs“ [frz.], „diversas“ [span.], „diverse“ [niederl.]) \nkleinen Mengen zusammensetzen, derselben Abfallart angehören und aus \nverschiedenen (im Sinne von unterschiedlichen: „différentes“ [frz.], „distintas“ \n[span.], „verschillende“ [niederl.]) Quellen stammen. Nichts anderes ergibt sich aus \nden - allesamt authentischen - anderen Textfassungen, die der Senat zum Vergleich \nherangezogen hat. Die englische Fassung dürfte die Auffassung des Antragsgegners \nnicht stützen, sondern ihr vielmehr entgegenstehen, weil der dort mit Kommata \nabgegrenzte Relativsatz deutlich macht, dass es um den Einsammler geht, der die \nVerbringung zusammengestellt hat, und der Einschub die Eigenschaften der Abfälle \nfür diese Verbringung definiert („a licensed collector who, from various small \nquantities of the same type of waste collected from a variety of sources, has assembled \nthe shipment [which is to start from a single notified location]“). Dies gilt \ngleichermaßen für die spanische („un recogedor autorizado que, a partir de diversas \npequeñas cantidades del mismo tipo de residuos recogidos de distintas procedencias, \nhaya agrupado el traslado [que se iniciará a partir de un lugar notificado único]“), \nportugiesische („um agente de recolha autorizado que, a partir de várias pequenas \nquantidades do mesmo tipo de resíduos recolhidos numa grande variedade de fontes, \ntenha reunido os resíduos para fins de transferência, [que deverá ter início a partir de \num único local notificado]“) und noch deutlicher für die französische („un collecteur \nagréé qui a réuni plusieurs petites quantités de déchets appartenant au même type de \ndéchets et provenant de sources différentes aux fins du transfert [qui a un point de \ndépart notifié unique]“), italienische („un raccoglitore abilitato che ha formato, \nriunendo vari piccoli quantitativi di rifiuti dello stesso tipo e provenienti da fonti \ndiverse, la spedizione [in partenza da un'unica località notificata]“) sowie die \nniederländische Sprachfassung („een vergunde inzamelaar die de overbrenging [— die \n\n \n \n23\nzal aanvangen vanaf één locatie waarvan kennisgeving is gedaan — ] uit diverse \nkleine hoeveelheden van eenzelfde soort afvalstoffen uit verschillende bronnen heeft \nsamengesteld“). Die Verbringung ist ihrerseits in Art. 2 Nr. 34 der VO (EG) \nNr. 1013/2006 definiert als „Transport von zur Verwertung oder Beseitigung \nbestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll“, so dass alles dafür spricht, dass \ndie „kleinen Mengen“ in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) \nNr. 1013/2006 auf die Zusammensetzung jedes einzelnen Transports anzuwenden \nsind. \nDie \nsystematische \nAuslegung \nder \nVerordnung \nbestätigt \ndieses \nErgebnis. \nAusgangspunkt ihrer Regelungen ist auch hinsichtlich der Sammelnotifizierung (Art. \n13 der VO [EG] Nr. 1013/2006) die - dort ausdrücklich so bezeichnete - einzelne \nVerbringung, wobei eine Sammelnotifzierung mehrerer Verbringungen unter den in \nArt. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1013/2006 genannten Bedingungen möglich ist. Der \nHinweis des Antragsgegners, dass in der Realität die Sammelnotizifierung die Regel \nund die Notifizierung einer einzelnen Verbringung die Ausnahme sei, ist in diesem \nZusammenhang unbehelflich, da Gegenstand der systematischen Auslegung die \nRegelungstechnik des Verordnungsgebers, und nicht das praktische Verhältnis von \nRegel und Ausnahme ist. \nDie Voraussetzung der „kleinen Mengen“ läuft - entgegen der Ansicht des \nAntragsgegners - auch nicht leer, wenn sie auf die einzelne Verbringung bezogen \nwird. Zwar trifft es zu, dass im Falle einer Verbringung mit dem Lkw und einer \nGesamtmenge von ca. 20 Tonnen Abfall pro Transport nahezu jede Teilmenge hiervon \nden Begriff der „kleinen Menge“ erfüllen wird. Der Anwendungsbereich der \nBestimmung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 ist \naber nicht auf die Verbringung mit dem Lkw beschränkt, sondern auf jeden Transport \ni. S. v. Art. 2 Nr. 33 der VO (EG) Nr. 1013/2006 anzuwenden, d. h. insbesondere auch \nauf die Beförderung von Abfällen auf der Schiene, auf dem Seeweg oder auf \nBinnengewässern, bei denen sich ersichtlich sehr viel höhere Gesamtmengen an Abfall \nfür eine einzelne Verbringung ergeben können. \nDie Anwendung des Begriffs der „kleinen Mengen“ in Bezug auf die einzelne \nVerbringung steht auch erkennbar mit dem Verordnungszweck im Einklang. Die \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n24\nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Art. 2 Buchst. g der VO \n(EWG) Nr. 259/93 - der Vorläuferregelung zu Art. 2 Nr. 15 Buchst. a der VO (EG) \nNr. 1013/ 2006 - durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Pedersen \n(EuGH, Urt. v. 16. Februar 2006 - C-215/04) sind offensichtlich nicht zielführend, \nweil die dort in Bezug genommene Wendung „wenn dies nicht möglich ist“ in Art. 2 \nNr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht mehr enthalten ist. \nAuch der Antragsgegner hat eingeräumt, dass das in der Vorgängerregelung noch \nenthaltene Rangverhältnis, wonach die Notifizierung durch den Einsammler nur dann \nerfolgen konnte, wenn diese dem Abfallerzeuger nicht möglich war, nicht mehr \nbesteht, so dass sich dem Senat nicht erschließt, weshalb der Verordnungsgeber trotz \nder Aufgabe dieses Rangverhältnisses weiterhin davon ausgegangen sein sollte, dass \nvorrangig der Abfallerzeuger selbst die Notifizierung beantragen müsse. Soweit der \nAntragsgegner ausgeführt hat, dass bei der Verbringung durch einen Einsammler die \nGefahr steige, dass die Abfälle aus letztlich nicht mehr nachvollziehbaren Quellen \nstammten, ergibt sich hieraus nicht, warum dies zu einem Bezug der „kleinen \nMengen“ auf den gesamten Notifizierungszeitraum führen sollte. \nDies zu Grunde gelegt, ist die vom Antragsgegner in der Nebenbestimmung II.1 \nvorgenommene Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriff der „kleinen \nMengen“ i. S. v. Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 \nrechtsfehlerhaft, soweit sie die Mengenbestimmung mit 20 Tonnen Abfall pro \nAbfallerzeuger und Anfallstelle auf den Zeitraum der Notifizierung bezogen hat. Die \nNotifizierung IT 023462 der Antragstellerin ist eine Sammelnotifizierung und deckt \ninsgesamt 96 Verbringungen ab (vgl. Art. 13 Abs. 1 der VO [EG] Nr. 1013/2006). \nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die einzelnen Verbringungen nicht so \nzusammenstellen wird, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 \nZiff. iii der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht eingehalten werden, sind selbst dann nicht \nersichtlich, wenn mit der Antragstellerin davon ausgegangen würde, dass eine „kleine \nMenge“ im Sinne dieser Vorschrift mit 20 Tonnen Abfall zu bemessen sei. Denn die \nSammelnotifizierung IT 023462 der Antragstellerin umfasst eine Menge von \nzusammen 2.500 Tonnen Abfall, die sich auf 96 Verbringungen verteilen, so dass sich \nfür jeden einzelnen Transport eine Gesamtmenge von ca. 26 Tonnen Abfall ergibt. Da \ndiese Gesamtmenge des Transports sich gemäß Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii \nder VO (EG) Nr. 1013/2006 auf mehrere „kleine Mengen“ derselben Abfallart aus \n39 \n\n \n \n25\nunterschiedlichen Quellen verteilen muss, und die von der Antragstellerin vorgelegte \nListe der Abfallerzeuger insgesamt 28 Seiten umfasst, dürfte es dieser nicht \nschwerfallen, die zu verbringende Menge eines einzelnen Abfallerzeugers jeweils auf \nhöchstens 20 Tonnen zu begrenzen. \nb) Der Rechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheids steht auch nicht entgegen, dass \nseine Nebenbestimmung II.1 rechtswidrig sein dürfte. Der Wegfall dieser \nNebenbestimmung \nführt \nnicht \nzu \neiner \nmateriellen \nRechtswidrigkeit \ndes \nZustimmungsbescheids. Denn dies setzte - wovon der Antragsgegner ausgegangen ist \n- voraus, dass der Zustimmungsbescheid mit der vorgenannten, von der \nAntragstellerin mit ihrem Widerspruch isoliert angefochtenen Nebenbestimmung in \neinem für seine Rechtmäßigkeit untrennbaren Zusammenhang stünde. Das ist jedoch \nnicht der Fall, insbesondere stellt die Nebenbestimmung II.1 nicht die \nNotifizierungsberechtigung der Antragstellerin sicher, sondern konkretisiert lediglich \neinen unbestimmten Rechtsbegriff, zu deren Einhaltung die Antragstellerin auch ohne \ndiese Konkretisierung verpflichtet ist. Der Wegfall einer Nebenbestimmung, die einen \nunbestimmten Rechtsbegriff konkretisiert, mag den Vollzug des Verwaltungsakts \nerschweren, sie berührt aber nicht dessen materielle Rechtmäßigkeit. \nDie Nebenbestimmung II.1 ist voraussichtlich rechtswidrig, weil es hierfür an einer \nRechtsgrundlage fehlen dürfte. Der Zustimmungsbescheid stellt in Bezug auf die \nnotifizierten Verbringungen eine mit Auflagen nach Art. 10 der VO (EG) \nNr. 1013/2006 verbundene Zustimmung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der VO [EG] \nNr. 1013/2006) dar. Diese Auflagen können sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der VO \n(EG) Nr. 1013/2006 auf einen oder mehrere der in Artikel 11 oder Artikel 12 der \nVerordnung aufgeführten Gründe stützen. Da die vorliegend notifizierten \nVerbringungen zu einer Ablagerung der Abfälle in oder auf dem Boden führen sollen, \nliegt eine Beseitigung i. S. v. Art. 2 Nr. 4 der VO (EG) Nr. 1013/2006 vor (vgl. Art. 1 \nAbs. 1 Buchst. e i. V. m. Anhang II A [D 1] der RL 2006/12/EG), so dass Auflagen \nauf Art. 11 der VO (EG) Nr. 1013/ 2006 zu stützen sind. \nDas ist hinsichtlich der Nebenbestimmung II.1 offensichtlich nicht der Fall. Der \nAntragsgegner \nhat \nausgeführt, \ndie \nNebenbestimmung \nbezwecke \ndie \nNotifizierungsberechtigung der Antragstellerin sicherzustellen und ziele auf die \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n26\nEinhaltung der Voraussetzung in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) \nNr. 1013/2006, wonach zugelassene Einsammler aus verschiedenen kleinen Mengen \nderselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung \nzusammenstellen \nmüssten. \nDie \nSicherstellung \nder \nVoraussetzungen \nder \nNotifizierungsberechtigung ist in Art. 11 der VO (EG) Nr. 1013/2006 jedoch nicht als \n„Einwand“ vorgesehen, den der Antragsgegner zum Anlass nehmen könnte, seine \nZustimmung mit einer Auflage zu verbinden. Art. 11 der VO (EG) enthält Einwände, \ndie sich auf den Notifizierenden beziehen (Abs. 1 Buchst. c und d), auf die \nAntragstellerin aber ersichtlich nicht zutreffen und vom Antragsgegner auch nicht \ngeltend gemacht worden sind. Das bedeutet nicht, dass die Antragstellerin die \nVoraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht \neinhalten müsste, sondern dass der Antragsgegner die Notifizierungsberechtigung der \nAntragstellerin nicht zum Gegenstand einer Auflage der Verbringung nach Art. 10 der \nVO (EG) Nr. 1013/2006 machen kann. \nDies gilt grundsätzlich sinngemäß auch für die ebenfalls auf Art. 10 der VO (EG) \nNr. 1013/2006 gestützte Nebenbestimmung II.2. Diese zielt, wie auch die \nNebenbestimmung II.1, auf die Übermittlung weiterer Informationen zu den \nAbfallerzeugern und der jeweiligen Anfall- bzw. Baustelle. Abgesehen davon, dass die \nAntragstellerin mit der Anlage III zur Notifizierung bereits detaillierte Angaben über \ndie (Erst-)Erzeuger der Abfälle gemacht sowie darauf hingewiesen hat, dass die \nPakete bzw. Big Bags zum Nachweis der Herkunft mit Hinweisen zum \nHerstellungsort des Erzeugers/der Sanierungsfirma, der Notifizierungsnummer, der \nVerbringungsnummer und des Abfallschlüssels versehen werden, hätte der \nAntragsgegner, sofern er weitere Angaben für erforderlich gehalten hat, die \nAntragstellerin gemäß Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006 \ninnerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung um diese Informationen \nund Unterlagen ersuchen können, da er gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anhang II \nTeil 3 Nr. 14 der VO (EG) Nr. 1013/2006 von der Antragstellerin als Notifizierender \nalle Informationen verlangen kann, die für die Beurteilung der Notifizierung nach der \nVerordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind. Die \nLandesdirektion hätte nach dem - auf der Notifizierung nicht dokumentierten - \nEingang der Notifizierung die über den Erlass der Nebenbestimmung begehrten \nInformationen und Unterlagen innerhalb von drei Werktagen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der \n43 \n\n \n \n27\nVO [EG] Nr. 1013/2006) bei der Antragstellerin anfordern und die übrigen \nzuständigen Behörden (die Region Lombardei sowie das schweizerische Bundesamt \nfür Umwelt) unterrichten müssen. Ein solches Ersuchen ist unterblieben, und die \nLandesdirektion \nhat \nmit \nder \nunter \ndem \n25. \nJuni \n2019 \nausgestellten \nEmpfangsbestätigung gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1013/2006 als \nzuständige Behörde am Bestimmungsort zum Ausdruck gebracht, dass die \nNotifizierung gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 1013/2006 ordnungsgemäß \nabgeschlossen wurde und alle verlangten Informationen und Unterlagen bereitgestellt \nworden waren. In der Anforderung weiterer Informationen und Unterlagen über den \nErlass der Nebenbestimmung II.2 im Zustimmungsbescheid vom 15. Juli 2019 könnte \ndaher \ngrundsätzlich \neine \nrechtswidrige \nUmgehung \nder \nunionsrechtlichen \nVerfahrensvorschriften zu sehen sein. \nAllerdings handelt es sich bei der Notifizierung IT 023462, die insgesamt 96 \nVerbringungen erfasst, um eine Sammelnotifizierung nach Art. 13 der VO (EG) \nNr. 1013/ 2006, so dass der Antragsgegner gemäß Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) \nNr. 1013/2006 \nseine \nZustimmung \nvon \nder \nspäteren \nVorlage \nzusätzlicher \nInformationen und Unterlagen gemäß Art. 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der VO (EG) Nr. \n1013/2006 abhängig machen konnte. Die Antragstellerin hat hierzu zum einen auf die \nbereits angekündigten Kennzeichnungen der Pakete und Big Bags verwiesen und \ndarüber hinaus geltend gemacht, dass die mit der Nebenbestimmung II.2 verfügten \nTransportauflagen strenger seien als Auflagen für ähnliche Verbringungen, die \nausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion durchgeführt werden, \nund damit gegen Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006 verstießen. Das \nliegt auch nach Ansicht des Senats nahe, bedarf im vorliegenden Verfahren aber \nkeiner Klärung. \nc) Die Ermessensausübung des Antragsgegners bei der Rücknahme des \nZustimmungsbescheids ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Ein Ermessensfehlgebrauch folgt \naus \nder \nim \nRahmen \nder \nErmessensausübung \nangestellte \nErwägung \ndes \nAntragsgegners, die Antragstellerin habe aufgrund der Einlegung ihres Widerspruchs \nkein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheides bzw. auf Ausnutzen \nder Genehmigung entwickeln können. Der Antragsgegner verkennt insoweit sowohl, \ndass die Antragstellerin nicht den Zustimmungsbescheid, sondern lediglich die diesem \n44 \n45 \n\n \n \n28\nbeigefügten Nebenbestimmungen II.1 und II.2 angefochten hat, als auch den Umstand, \ndass der Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen die Antragstellerin nicht \ngehindert hätte, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, da ihr Widerspruch \ninsoweit aufschiebende Wirkung hat (dazu unten 3.). Die Ermessenserwägung, die \nAntragstellerin könne jederzeit die Zustimmung zu Notifizierungen betragen, sofern \nsie sich der Rechtsauffassung des Antragsgegners im Hinblick auf die Auslegung der \nVoraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. \n1013/2006 beuge, ist sachwidrig. \n3. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen II.1 und II.2 \ndes Zustimmungsbescheids entfaltet allein hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen \naufschiebende Wirkung, da eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von \nvorneherein ausscheidet. \nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners hat der Widerspruch der Antragstellerin \ngegen die Nebenbestimmungen II.1 und II.2 des Zustimmungsbescheids nicht zur \nFolge, dass eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Zustimmungsbescheids \ninsgesamt eingetreten wäre. Die Antragstellerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass \ndie aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur belastende \nVerwaltungsakte erfasst (vgl. statt aller Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, \n§ 80 Rn. 14) und der Zustimmungsbescheid vom 15. Juli 2019 einen die \nAntragstellerin \nbegünstigenden \nVerwaltungsakt \ndarstellt. \nDer \nAntragsgegner \nmissversteht \nauch \ndie \nin \nder \nBeschwerdeerwiderung \nvon \nihm \nzitierte \nKommentarliteratur (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 18; \nRedeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: \nKopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 47 [zur h. M.]); diese geht für den \nFall, dass eine Nebenbestimmung mit dem „Rest“ des Verwaltungsakts in einem \nuntrennbaren inneren Zusammenhang steht, nicht davon aus, dass der begünstigende \nVerwaltungsakt durch den Widerspruch gegen die Nebenbestimmung insgesamt \nsuspendiert wird (so nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 48, der in \nFn. 86 ausdrücklich auf die entgegenstehende h. M. hinweist), sondern dass dieser \nWiderspruch auch hinsichtlich der Nebenbestimmung keine aufschiebende Wirkung \nentfaltet. Die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob einem Widerspruch gegen \neine belastende Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt \n46 \n47 \n\n \n \n29\naufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt, mit der Folge, dass von \nder Begünstigung vorläufig ohne Beachtung der Nebenbestimmung Gebrauch \ngemacht werden kann, beantwortet sich nach Auffassung des Senats nicht anders als \ndie Frage, ob die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung zulässig ist (vgl. hierzu \nSächsOVG, Urt. v. 10. Oktober 2012 - 1 A 389/12 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. \n16. April 2018 - 4 A 589/15 -, juris Rn. 24; NdsOVG, Urt. v. 14. März 2013 - 12 LC \n153/11 -, juris Rn. 51). \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat \nanschließt, ist die Frage, ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden und \ndie \nGenehmigung \ndamit \nohne \ndie \nNebenbestimmung \nsinnvoller- \nund \nrechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, eine Frage der Begründetheit des mit der \nisolierten \nAnfechtungsklage \nverfolgten \nAufhebungsbegehrens. \nDie \nisolierte \nAnfechtungsklage ist nur dann unzulässig, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit der \nangefochtenen Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -, BVerwGE 144, 341, 342 = juris Rn. \n5; Urt. v. 22. November 2000 - 11 C 2.00 -; BVerwGE 112, 221, 224 = juris Rn. 25; \nkrit. hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 49 f.). Das ist \nvorliegend nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liegt ein \nuntrennbarer \ninnerer \nZusammenhang \nzwischen \ndem \ndie \nAntragstellerin \nbegünstigenden Zustimmungsbescheid und den diesem beigefügten belastenden \nNebenbestimmungen II.1 und II.2, die eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von \nvorneherein ausscheiden ließe, schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin \ninsbesondere auch ohne die Nebenbestimmung II.1 verpflichtet wäre, die \nVoraussetzungen des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1013/ \n2006 einzuhalten. \nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners führt die Annahme der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nebenbestimmungen II.1 \nund II.2 nicht automatisch dazu, dass die Antragstellerin „mehr erhielte“ als ihr die \nBehörde hatte zusprechen wollen. Abgesehen davon, dass der Suspensiveffekt stets \ndazu führt, dass eine von der Behörde angeordnete Belastung vorläufig keine \nWirksamkeit entfaltet, bestand für den Antragsgegner - wie er ausweislich der \nBeschwerdeerwiderung auch erkannt hat - die Möglichkeit, auf der Grundlage von § \n48 \n49 \n\n \n \n30\n80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der mit dem Widerspruch \nangefochtenen Nebenbestimmungen anzuordnen. Die Antragstellerin hätte dann auf \nder Grundlage des Zustimmungsbescheids vom 15. Juli 2019 ohne die Einhaltung der \nangefochtenen Nebenbestimmungen keine legalen Verbringungen durchführen \nkönnen. Es hätte auch keiner Rücknahme des Zustimmungsbescheids durch den \nAntragsgegner bedurft, für die ebenfalls eine Anordnung der sofortigen Vollziehung \nerforderlich war, um legale Verbringungen der Antragstellerin auf der Grundlage des \nZustimmungsbescheids zu verhindern. Die Antragstellerin hätte in der Folge um \nvorläufigen \nRechtsschutz \nnachsuchen \nkönnen. \nDie \nEntscheidung, \nob \ndie \nAntragstellerin vorläufig ohne die Beachtung der Nebenbestimmungen II.1. und II.2 \nVerbringungen hätte vornehmen dürfen, und damit vorläufig mehr erhalten hätte, als \ndie Behörde ihr hatte zusprechen wollen, wäre von den Verwaltungsgerichten zu \ntreffen gewesen. \nOffen bleiben kann, ob die Antragstellerin auf die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs wirksam verzichten konnte, um so - unter (vorläufiger) Beachtung der \nangefochtenen Nebenbestimmungen - auf der Grundlage ihrer Notifizierung und des \nhierzu ergangenen Zustimmungsbescheids Verbringungen vornehmen zu können. \nEines solchen Verzichts bedurfte es vorliegend nicht, da der Widerspruch der \nAntragstellerin selbst dann, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen \nder Begünstigung im Zustimmungsbescheid und der hierzu ergangenen belastenden \nNebenbestimmungen ausgegangen würde, lediglich dazu geführt hätte, dass dem \nWiderspruch insgesamt keine aufschiebende Wirkung zugekommen wäre. Die Frage \neines Verzichts auf die aufschiebende Wirkung stellt sich im System des § 80 VwGO \nnicht, da ein Widerspruchsführer grundsätzlich nicht gehindert ist, sich trotz \neingetretener aufschiebender Wirkung vorsorglich an ihn belastende Anordnungen zu \nhalten, ohne dass ihm schon deshalb das Rechtsschutzinteresse abgesprochen oder \nwidersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden könnte. \nGinge man dagegen mit dem Antragsgegner davon aus, dass aufgrund des \nWiderspruchs der Antragstellerin der Zustimmungsbescheid insgesamt suspendiert \nwäre, setzte die Wirksamkeit des Verzichts auf die aufschiebende Wirkung zwar eine \nentsprechende Dispositionsbefugnis der Antragstellerin voraus (vgl. für begünstigende \nVerwaltungsakte BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 6 C 36.15 -, BVerwGE 156, \n50 \n51 \n\n \n \n31\n283 Rn. 14 = juris Rn. 14). Die erforderliche Befugnis des Berechtigten, über den \nBestand des Rechts zu verfügen, kann auch ohne ausdrückliche Regelung \nausgeschlossen sein, soweit dem Verzicht öffentliche Interessen entgegenstehen \n(BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2009 - 6 C 25.08 -, juris Rn. 18). In Bezug auf die von § \n80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs spräche \ndann zwar vieles für die Auffassung des Antragsgegners, dass ein Widerspruchsführer \naus Gründen der Rechtssicherheit nicht wirksam auf diese verzichten kann. Allerdings \nführte dies dazu, dass die Antragstellerin von dem Zustimmungsbescheid auch unter \nvorläufiger Beachtung der angefochtenen Nebenbestimmungen nur hätte Gebrauch \nmachen können, wenn sie den Widerspruch zurückgenommen und sich damit der \nMöglichkeit einer rechtlichen Überprüfung begeben hätte. Ein solches Ergebnis dürfte \nim Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu \nrechtfertigen sein, so dass der Verzicht auf die aufschiebende Wirkung die einzige \nMöglichkeit für die Antragstellerin dargestellt hätte, von dem Zustimmungsbescheid \njedenfalls vorläufig in der Form Gebrauch zu machen, wie er von dem Antragsgegner \nerlassen worden ist. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die \nAntragstellerin zu der Einhaltung der angefochtenen Nebenbestimmungen überhaupt \nin der Lage gewesen wäre, käme es dagegen nicht an, denn diese beträfe nicht die \nformelle, sondern die materielle Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Verbringung. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an der Festsetzung \ndes Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die von \nden Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \n Dr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n52 \n53 \n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-06/4-b-336-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":13},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-06/4-b-336-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487766","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.303365+00:00"}}