{"status":"available","doknr":"OLD487765","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"3 B 111/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n3 B 111/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die \nRichterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert \n \nam 7. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer im Gebiet des Freistaats Sachsen wohnhafte Antragsteller verfolgt mit seinem \nEilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO \nvom 31. März 2020 teilweise sowie § 2 SächsCoronaSchVO insoweit außer Vollzug \nzu setzen, als die Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen, auch soweit kein triftiger Grund \nvorliegt, untersagt wird und das Verbot nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auch für \nPersonen gilt, die immun gegen das Coronavirus sind. \nDer Antragsgegner hat am 31. März 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \n- soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung \nwurde am 31. März 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \n6/2020, S. 86 ff.) bekannt gemacht: \n \n„§ 1 Grundsatz \nJeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen \nHausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, \nist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten. \n \n§ 2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung \n(1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt. \n1 \n2 \n\n \n \n3\n(2) Triftige Gründe sind: (…) \nNr. 14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des \nWohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, \nallerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. \nmit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer \nweiteren nicht im Hausstand lebenden Person, \n \n§ 5 Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen \n(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung \nund des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt \nzur \nRegelung \nder \nZuständigkeiten \nnach \ndem \nInfektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere \nMaßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden sind gehalten, \nNr.1. die Bestimmungen dieser Verordnung, \n \nNr. 3. (…) soweit erforderlich durchzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit \nzu \nwahren. \nSie \nkönnen \ndabei \nauch \ndie \nOrtspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersuchen. \n(2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu \n25 000 Euro oder als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt \n(§§ 73 Absatz 1a Nummer 6, Absatz 2 und 74 des Infektionsschutzgesetzes). \n(3) Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind ohne weiteren \nkonkretisierenden Verwaltungsakt nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des \nInfektionsschutzgesetzes bußgeldbewehrt. \n \n§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am \n20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt vom 22. März 2020 (…) außer Kraft.“ \nDer Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 2. April 2020 beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 \nVwGO nachgesucht. Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er \nzusammengefasst vor: Er sei antragsbefugt, da er geltend machen könne, durch die \nvon ihm angegriffenen Bestimmungen dieser Verordnung sowie durch ihren Vollzug \nin seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsgegner trage durch die Verwendung \ninhaltlich unbestimmter Rechtsbegriffe erheblich zur Rechtsunsicherheit bei. Er wisse \nnicht, was er dürfe und was er nicht dürfe. Auch der Antragsgegner weise in seinen \nAntworten auf häufig gestellte Fragen (sogenannte „FAQ“) hierauf hin. Damit \n3 \n\n \n \n4\nverstoße \nder \nAntragsgegner \ngegen \nden \nrechtsstaatlichen \nGrundsatz \ndes \nBestimmheitsgebots. Die Verordnung müsse sich an dem im Wortlaut ihrer \nErmächtigungsgrundlage, des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu Ausdruck kommenden \nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Es müsse \nim Interesse des Antragsgegners sein, die ungewollte Beschleunigung der \nWeiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern, indem sich diejenigen, die Sport \nund Bewegung im Freien machen wollen, möglichst dort aufhalten können, wo \nbesonders wenige Menschen sind, etwa in den sächsischen Wäldern. Daher müssten \nsich Menschen in Pkw fortbewegen dürfen, auch wenn kein triftiger Grund i. S. d. § 2 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO vorliege. Immunisierte Personen könnten das Coronavirus \nnicht mehr weiterverbreiten und übertragen und könnten sich auch nicht (erneut) \ninfizieren. § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO sei in mehrfacher Hinsicht \nunbestimmt. Klarheit ließe sich weder bei den Tatbestandsmerkmalen des „vorrangig \nim Umfeld des Wohnbereichs“ noch denen des Sports und der Bewegung im Freien \n„im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“ bei einer \nan den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung gewinnen. Es sei \ninsbesondere nicht ansatzweise erkennbar, nach welchen Kriterien sich ein \nAusnahmefall bestimme. \nEr beantragt daher sinngemäß, \n§ 2 SächsCoronaSchVO vom 31.März 2020 \n(1) in Bezug auf dessen Abs. 2 Nr. 14 insoweit außer Vollzug zu setzen, als \nhiernach Sport und Bewegung im Freien nur ,,vorrangig im Umfeld des \nWohnbereichs\" als triftiger Grund bestimmt wird (mit anderen Worten: die \nEinschränkung „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs\" entfällt), und \n(2) in Bezug auf dessen Abs. 2 Nr. 14 insoweit außer Vollzug zu setzen, als \nhiernach Sport und Bewegung im Freien nur im Ausnahmefall mit einer weiteren \nnicht im Hausstand lebenden Person als triftiger Grund bestimmt wird (mit \nanderen Worten: die Einschränkung ,,im Ausnahmefall\" entfällt), \n(3) insoweit außer Vollzug zu setzen, als Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen, \nauch soweit kein triftiger Grund im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \nvorliegt, untersagt wird, und \n(4) insoweit außer Vollzug zu setzen, als das Verbot nach § 2 Abs. I Sächs-\nCoronaSchVO auch für Personen gilt, die immun gegen das Coronavirus sind. \n4 \n\n \n \n5\nDer Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen, und verteidigt die Verordnung \nmit Schriftsatz vom 6. April 2020. \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, \nBVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei \nder Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm \ndringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - \n3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten \neines \nanhängigen \noder \nmöglicherweise \nnachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten \nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg \nhätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). \nHiervon ausgehend kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der mit dem \nNormenkontrollantrag der Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Corona-\nVerordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die mit dem \nNormenkontrollantrag angegriffenen Regelungen des § 2 SächsCoronaSchVO keine \ndurchgreifenden Bedenken. Dabei ist dem Senat bewusst, dass die in der Hauptsache \nangegriffenen Normen weitreichende Einschränkungen der Freiheitsrechte sämtlicher \nMenschen im Freistaat Sachsen begründen. Diese massiven Eingriffe sind aber zur \nErreichung eines legitimen Ziels, nämlich der befristeten Verhinderung weiterer \nInfektionsfälle, \nmittelbar \nder \nGewährleistung \neiner \nmöglichst \numfassenden \nmedizinischen Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, geeignet \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nund wegen ihrer zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen bis zum 20. April 2020 \nnoch verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist \njedenfalls derzeit noch nicht festzustellen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris Rn. 10 f. m. w. N.). \nDie in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Durch § 32 Satz 1 IfSG \nwerden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für \nMaßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind, wenn Kranke, \nKrankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, \ndie notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur \nVerhinderung \nder \nVerbreitung \nübertragbarer \nKrankheiten \nerforderlich \nist. \nInsbesondere können Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, \nnicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder \nöffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \nDie Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist in \nder zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz \nzum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ \nvom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drs. 19/18111) erhalten hat, \njedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden \n(vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 38 ff.). \nDie mit dem Antrag angegriffenen Regelungen dürften bei verfassungskonformer \nAuslegung nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dies ergibt sich aus \nFolgendem: \n1. Soweit der Antragsteller eine Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO für bereits immunisierte Personen begehrt, fehlt im bereits das \nRechtsschutzbedürfnis. Denn er hat nicht dargetan, dass er zu diesem Personenkreis \ngehört. Daher würde ihm die beantragte Außervollzugsetzung keinen rechtlichen \nVorteil verschaffen können. \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nIm Übrigen würde die begehrte Außervollzugsetzung zwingenden Erwägungen der \nPraktikabilität und des Verwaltungsvollzugs zuwiderlaufen und wäre damit als Mittel \nder Eindämmung weiterer Infektionen ungeeignet (zu diesen Grundsätzen BayVGH, \nBeschl. v. 10. Dezember 2019 - 4 CS 19.712, 4 CS 19.713 -, juris Rn. 19). Denn eine \nAusnahme für diesen Personenkreis würde voraussetzen, dass den mit dem Vollzug \nder Verordnung betrauten Behörden verbindliche Nachweise in Form von Attesten, \nImpf- oder Positivnachweisen vorgelegt werden könnten, die eine sichere Aussage \nüber \nden \nnach \nderzeitigen \nwissenschaftlichen \nErkenntnissen \nbestehenden \nImmunisierungsgrad und damit über eine fehlenden Ansteckungsgefahr geben \nkönnten. Angesichts der derzeit noch nicht bestehenden Möglichkeit einer Impfung, \ndie sich etwa mit einem Impfpass nachweisen ließe, und der Tatsache, dass es bislang \nkeinerlei amtliche Bescheinigungen über eine überstandene Erkrankung gibt, wäre es \nwenn überhaupt nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, einen sicheren \nNachweis über einen wissenschaftlich belegten Immunisierungsschutz zu erbringen. \n2. Auch eine Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für die \nFortbewegung mit dem Pkw außerhalb der in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \ngenannten triftigen Gründe würde der Zielsetzung, weitere Infektionen möglichst zu \nvermeiden, widersprechen. \nDie begehrte Freigabe des Kfz-Verkehrs würde bei den mit dem Verkehr \ntypischerweise \neinhergehenden \nSozialkontakten \nzu \neiner \nmöglicherweise \nunübersehbaren Weiterverbreitung des Coronavirus führen können. Denn nicht nur die \nnotwendigen Stopps zum Betanken, zur Befriedigung des Versorgungsbedürfnisses \noder im Fall von Verkehrsbeschränkungen oder Hindernissen (etwa Verkehrsstau) \nkönnten eine Weiterverbreitung fördern, sondern auch unvorhergesehene Ereignisse \nwie Pannen oder Unfälle würden zu einer nicht zu rechtfertigenden Gefährdung \nanderer Personen führen können, die durch die Verordnung gerade vermieden werden \nsoll. Darüber hinaus ließen sich Infektionsketten erheblich schwerer nachvollziehen. \n3. Eine Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO im begehrten \nUmfang ist nicht veranlasst. Eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben der \nBestimmtheit und Verhältnismäßigkeit gerecht werdende Auslegung der mit dem \nAntrag angegriffenen Bestimmungen ist unter Heranziehung der authentischen \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8\nBegriffserklärungen des Antragsgegners in seinen Antworten auf die „FAQ“ \n(einsehbar unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/coronavirus-faq.html#a-4975) \nmöglich. Diese Begriffserklärungen sind bei der gebotenen, vom objektiven \nEmpfängerhorizont ausgehenden Auslegung nicht zu beanstanden und entsprechen der \nEmpfehlung des durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig \nberufenen Robert-Koch-Instituts, jegliche nicht notwendigen Reisetätigkeiten zur \nVermeidung \nvon \nAnsteckungsgefahren \nmöglichst \nzu \nvermeiden \n(vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/ \nN/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). \n3.1 Zu den Tatbestandsmerkmalen des Sports und der Bewegung „vorrangig im \nUmfeld des Wohnbereichs“ weist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt auf Folgendes hin: \n„(…) Insgesamt hat die Regelung das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu \nverlangsamen. Das bedeutet, physische soziale Kontakte sind zu minimieren. \nJeder soll zu Hause bleiben! \n \nBisher war geregelt, dass Sport und Bewegung im Umfeld des Wohnbereichs \nmöglich war. Diesen Aspekt haben wir mit der neuen Formulierung noch einmal \nbetont. Sport und Bewegung ist vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs möglich. \n \nEs geht darum, den Ausnahmecharakter der Regelung zu verdeutlichen. Es soll \nnur die absolut notwendige Aktivität im Freien erlaubt sein, nämlich die im \nUmfeld des Wohnbereichs. Also sind keine Ausflüge in die nähere und weitere \nUmgebung erlaubt. Zum Beispiel bedeutet das für Dresden, dass Ausflüge in die \nSächsische Schweiz, den Tharandter Wald oder das Erzgebirge nicht gestattet \nsind.“ \nHieraus ergibt sich mit hinlänglicher Bestimmtheit, dass Aktivitäten im vorgenannten \nSinn jedenfalls dann unzulässig sind, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere \nUmgebung (der politischen Gemeinde) geplant sind und wenn der Zielort der Aktivität \ntypischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen \nöffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) erreicht werden könnte. Die Benutzung \nvon entsprechenden Fortbewegungsmitteln innerhalb den Grenzen der politischen \nGemeinde dürfte nach dieser Definition damit genauso gebilligt werden können wie \nderen Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, \nder typischerweise ohne die entsprechenden Hilfsmittel - also etwa zu Fuß oder mit \n17 \n18 \n\n \n \n9\ndem Fahrrad - erreicht werden könnte. Einen solchen Bereich wird man bei aller \nUnschärfe bei etwa 10 bis 15 Kilometer von der Wohnung entfernt annehmen können. \nDabei spielt es keine Rolle, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem \nFahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird. \nDies zu Grunde gelegt wird das Verordnungsziel, einerseits eine durch massenhafte \nReise- und Ausflugstätigkeit verursachte Ansteckungsgefahr möglichst zu vermeiden, \nandererseits die berechtigten persönlichen Bedürfnisse der Bevölkerung an \nkörperlicher Bewegungsfreiheit zu berücksichtigen, derzeit noch hinreichend \nRechnung getragen. \n3.2 Nichts anderes gilt, soweit das Tatbestandsmerkmal „im Ausnahmefall mit einer \nweiteren nicht im Hausstand lebenden Person“ in Frage steht. \nZwar \nenthalten \ndie \nAntworten \ndes \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen Zusammenhalt keine diesbezüglichen Hinweise. Deren Sinn und \nZweck zu Grunde gelegt ermöglicht die Ausnahmeregelung aber nicht nur die \nBegleitung einer Person, die aufgrund körperlicher oder sonstiger Gebrechen oder \nBehinderungen nicht in der Lage ist, die durch Nr. 14 der Verordnung privilegierten \nHandlungen alleine durchzuführen, sondern auch solcher Personen, die, etwa weil sie \nalleinstehend sind oder allein leben, ein nachvollziehbares Bedürfnis geltend machen \nkönnen, zur Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen \nIsolierung oder aus Gründen der psychischen Gesundheit mit einer anderen Person des \nVertrauens zusammenzutreffen. In den letztgenannten Fällen sollte allerdings die \nAktivität nur unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeübt werden. \nDie \nKostenentscheidung \nergibt \nsich \naus \n§ 154 \nAbs. 2 \nVwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n19 \n20 \n21 \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-07/3-b-111-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-07/3-b-111-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487765","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.272651+00:00"}}