{"status":"available","doknr":"OLD487764","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-09","aktenzeichen":"3 B 115/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 115/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp, die \nRichterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert \n \nam 9. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie im Gebiet des Freistaats Sachsen wohnende Antragstellerin verfolgt mit ihrem \nEilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Sächsische Corona-Schutz-Verord-\nnung vom 31. März 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit zum Osterfest \n2020 sämtliche über das Gebet in der häuslichen Unterkunft allein hinausgehenden \nBräuche und Ausdrucksformen eigener religiöser Rituale in der Öffentlichkeit unter-\nsagt seien. \nDer Antragsgegner hat am 31. März 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \n- soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung \nwurde am 31. März 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \n6/2020, S. 86 ff.) bekannt gemacht: \n \n„§ 1 Grundsatz \nJeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haus-\nstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein \nMindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten. \n \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\n§ 2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung \n \n(1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt. \n(2) Triftige Gründe sind: (…) \n \n§ 5 Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen \n(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung \nund des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-\nsammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz \nund für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophy-\nlaxe zuständigen Behörden sind gehalten, \nNr.1. die Bestimmungen dieser Verordnung, \n \nNr. 3. (…) soweit erforderlich durchzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei auch die Ortspolizeibehör-\nden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersuchen. \n(2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu \n25 000 Euro oder als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt \n(§§ 73 Absatz 1a Nummer 6, Absatz 2 und 74 des Infektionsschutzgesetzes). \n(3) Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind ohne weiteren konkre-\ntisierenden \nVerwaltungsakt \nnach \n§ 73 \nAbsatz 1a \nNummer 24 \ndes \nInfektionsschutzgesetzes bußgeldbewehrt. \n \n§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am \n20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen-\nhalt vom 22. März 2020 (…) außer Kraft.“ \n \nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 6. April 2020 beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 \nVwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens trägt sie zusam-\nmengefasst vor: Durch das in § 2 SächsCoronaSchVO geregelte Verbot sei ihr das \nVerlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Zum Osterfest \n2020 sei im Rahmen der Religionsausübung dem Einzelnen ausschließlich das Gebet \nin der häuslichen Unterkunft allein gestattet. Sämtliche weitergehenden Bräuche und \nAusdrucksformen eigener religiöser Rituale mit anderen seien in der Öffentlichkeit \nuntersagt. In den in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO definierten triftigen Gründen \nfände sich keine Ausnahme, die die Ausübung von religiösen Riten eines Grund-\n3 \n\n \n \n4\nrechtsträgers außerhalb der häuslichen Unterkunft zuließe. Hierdurch sei sie in ihrem \nRecht auf ungestörte Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG verletzt. Der \nSchutzbereich umfasse nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Be-\nachtung religiöser Gebräuche, sondern auch andere Äußerungsformen des religiösen \nund weltanschaulichen Lebens. Der Eingriff sei von erheblicher Tragweite. Der Ein-\ngriff könne nicht auf der Grundlage der §§ 28, 32 IfSG gerechtfertigt werden. Die zur \nRechtfertigung heranzuziehenden verfassungsimmanenten Schranken, insbesondere \ndas Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit eines jeden aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nrechtfertigten derart weitgehende Schutzmaßnahmen nicht. In Abwägung mit gegen-\nläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen wäre eine hinreichend konkrete \nGefahr für die zu benennenden Schutzgüter Dritter erforderlich. Soweit ein Bürger \nkeine Infektion aufweise und keine Krankheitssymptome, sei die Untersagung von \nReligionsausübung nicht geeignet, um Gesundheitsschutz für Dritte zu gewährleisten. \nAls milderes Mittel wäre es unproblematisch möglich gewesen, eine Ausnahme unter \n§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO für die Religionsausübung zu formulieren. Abzuwä-\ngen wären die durch die landesweite Untersagung von Religionsausübung zu den be-\nsonderen christlichen Feiertagen des Osterfests verletzten Grundrechte gegenüber dem \nGesundheitsschutz. Zudem sei die verfassungsrechtlich geschützte Fortbewegungs-\nfreiheit gemäß Art 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Bereits der Tatbestand der Ermächti-\ngungsgrundlage, §§ 28, 32 IfSG, sei nicht einschlägig. Darüber hinaus sei das Gesetz \nmateriell verfassungswidrig. Die Vorschrift sei nur auf einen begrenzten Adressaten-\nkreis anwendbar. Der Anwendungszeitraum der Verordnung von fünf Wochen Wir-\nkungsdauer laufe weit über die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthaltene zeitliche Kom-\nponente „solange“ hinaus. Es sei kein Massensterben der Bevölkerung zu erwarten, \nselbst wenn sich die Infektionszahlen in kurzer Zeit erhöht hätten. Es sei verfassungs-\nrechtlich äußert fragwürdig, keine milderen Mittel zu ergreifen, um die Krankheits-\nwelle abzumildern. Damit sei mit der Rechtsverordnung das Übermaßverbot verletzt \nworden. Darüber hinaus seien weitere Grundrechte (Art 8 Abs. 2, Art. 11, Art. 12, Art. \n2 Abs. 1 GG) betroffen. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG vor, da \nes vorliegend an einer Verordnungsermächtigung für den Antragsgegner zum Erlass \nweitergehender Vorschriften im Hinblick auf Bußgeld und Strafen ermangele. Dies \ngelte auch für den vom Antragsgegner erlassenen Bußgeldkatalog. \n\n \n \n5\nSie beantragt daher, \n \nim Wege der einstweiligen Anordnung die Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum \nSchutz vor dem Coronavirus vom 31. März 2020 vorläufig außer Vollzug zu \nsetzen. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen, \n \nund verteidigt die Verordnung mit Schriftsatz vom 8. April 2020. \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. No-\nvember 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, \nBVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei \nder Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm drin-\ngend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - \n3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaus-\nsichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. \nErweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einst-\nweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den \nNachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung \nerlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkon-\ntrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2018 \na. a. O.). \n1. Soweit die Antragstellerin eine Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO mit dem Ziel begehrt, an religiösen Zusammenkünften im Rah-\nmen der Osterfeierlichkeiten teilzunehmen, fehlt ihr bereits das Rechtsschutzbedürfnis. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nWährend die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in ihren §§ 1 bis 3 Regelungen \nenthält, mit denen ein sozialer Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter \nfestgelegt wird (§ 1 SächsCoronaSchVO), das Verlassen der häuslichen Unterkunft \nnur mit triftigem Grund gestattet ist (§ 2 SächsCoronaSchVO) sowie Besuchsverbote \nin Sozialeinrichtungen festlegt werden (§ 3 SächsCoronaSchVO), enthält die auf der \nGrundlage von § 28 Abs. 1 IfSG zeitgleich erlassene Allgemeinverfügung „Vollzug \ndes Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot \nvon Veranstaltungen“ des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020 (Az.: 15-5422/5; künftig: Allgemein-\nverfügung) Verbote von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen sowie \nsonstigen Ansammlungen, die in Nr. 1 Allgemeinverfügung näher umschrieben sind. \nNr. 7a Allgemeinverfügung enthält ein Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Mo-\nscheen, Synagogen und Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften. Gemäß \nNr. 10 Allgemeinverfügung sind die Anordnungen gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 \nAbs. 8 IfSG sofort vollziehbar. \nSoweit die Antragstellerin demnach eine Außervollzugsetzung des Verlassensverbots \ndes § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO begehrt, würde ihr eine solche Außervollzugset-\nzung ohne gleichzeitige Außervollzugsetzung von Nr. 1, 7a Allgemeinverfügung kei-\nnen rechtlichen Vorteil verschaffen können. Denn ihr wäre es aufgrund der vorge-\nnannten Vorschriften der Allgemeinverfügung nicht möglich, an einer kirchlichen Zu-\nsammenkunft, insbesondere an Ostergottesdiensten teilzunehmen oder etwa sonstige \nVeranstaltungen zu besuchen, die aus Anlass von österlichen Bräuchen durchgeführt \nwerden (Osterreiten sowie sonstige Veranstaltungen anlässlich der Osterfeiertage). \nUm eine Aufhebung dieser Verbote zu erreichen, müsste die Antragstellerin vor dem \nzuständigen Verwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO eine Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung zu erzielen versuchen. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ein solches Verfahren in Gang gesetzt \nhat oder dies zeitnah zu tun beabsichtigt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \nEine Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung ist im vorliegenden Verfahren \ngemäß § 47 Abs. 6 VwGO nicht möglich (zum Rechtschutzbedürfnis auch: VGH Kas-\nsel, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, n. v., S. 4). \n9 \n10 \n\n \n \n7\n2. Soweit die Antragstellerin - soweit überhaupt beabsichtigt - eine Außervollzugset-\nzung des Verlassensverbots in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO aus einem anderen \nZweck als dem der Religionsausübung im Rahmen von Zusammenkünften begehrt, \nhat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. \nDas dem Verfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zur Folge, dass \nein Gericht Folgerungen aus der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit eines for-\nmellen Gesetzes erst nach deren Feststellung durch das Verfassungsgericht ziehen \ndarf. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem gerade \nkeine Endentscheidung getroffen wird, ist das Oberverwaltungsgericht zu einer Vor-\nlage auch wegen des vorläufigen und eilbedürftigen Charakters des Verfahrens nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO weder verpflichtet noch berechtigt. Eine Vorlage kommt im Ver-\nfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn \nsie nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes drin-\ngend geboten erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Mai 2016 - OVG 10 \nS 16/15 -, juris Rn. 73 m. w. N.). Geht es - wie hier - um die Prüfung der Verfas-\nsungsmäßigkeit eines formellen Gesetzes, ist das Gericht dabei im vorliegenden Ver-\nfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung \nnicht gehindert, eine eigene Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm vorzu-\nnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 1. November 2010 - 3 B 291/10 -, juris Rn. 26 ff. \nm. w. N.). \n2.1 Diese Prüfung ergibt, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für die in Streit ste-\nhenden Regelungen des Antragsgegners nicht als offensichtlich verfassungswidrig \ndarstellt. \nDie in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungs-\nermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist in der zum \nEntscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz \nder Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom \n27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, nicht zu \nbeanstanden. \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, \nauch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind, wenn \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt \nwerden, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur \nVerhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Insbeson-\ndere können Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht \noder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öf-\nfentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Damit sind \ndie notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinde-\nrung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Befugnis nach \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht damit sowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („so-\nlange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungs-\ngeber gebunden ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 2. HS IfSG können nunmehr insbeson-\ndere - ebenfalls unter Beachtung des inhaltlichen und zeitlichen Verhältnismäßigkeits-\nvorbehalts - Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht \noder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öf-\nfentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \nEin Verstoß der Verordnungsermächtigung gegen höherrangiges Recht, insbesondere \ndas Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, das Zitiergebot des Art. 19 \nAbs. 1 Satz 2 GG sowie den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, \nist nicht erkennbar. \n(1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverord-\nnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestim-\nmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körper-\nschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht \nder Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese \nnach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus \nder gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber \nzulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlas-\nsenen Verordnungen haben können. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9\nDie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich \ngefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu \ngenügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsre-\ngeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und \nder Entstehungsgeschichte der Norm. \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu \nstellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die \nIntensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender \ndie grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potenti-\nell Betroffenen sind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmt-\nheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung. \nZum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzli-\nchen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere \ndavon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen \nUmschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere \nAusgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, \nder die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag \nals der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, juris \nRn. 54 ff. m. w. N.). \nHiervon ausgehend ist ein Verstoß nicht erkennbar. Der Senat schließt sich hierzu der \nAuffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 30. \nMärz 2020 (- 20 NE 20.632 -, juris Rn. 46) an. Das Gericht führt hierzu aus: \n \n„Auch wenn die Befugnisnorm des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auf die die Verord-\nnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG (u.a.) Bezug nimmt, zumindest in ih-\nrem ersten Halbsatz als offene Generalklausel ausgestaltet ist und dies nach den \nGesetzgebungsmaterialien zur insoweit wortgleichen Vorgängerregelung des § 34 \nBundes-Seuchengesetz auch explizit sein sollte (vgl. BT-Drucks 8/2468 S. 27 f.), \nhat der parlamentarische Gesetzgeber jedenfalls mit der Neufassung des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG zum 28. März 2020 durch Einfügung des zweiten Halbsatzes \n„sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, \nnicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen \nzu betreten“ die Ermächtigungsgrenzen jedenfalls nunmehr insoweit hinreichend \nbestimmt gefasst, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zwar keine – mit Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG unvereinbare – Globalermächtigung für die Verordnungsgeber enthält, \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\ndass aber allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote – die in besonders erheb-\nlichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG \nund Art. 11 Abs. 1 GG (anders wohl OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2020 – OVG 11 \nS 12/20 – juris Rn. 6) eingreifen – von der Befugnis umfasst sein können. Inhalt, \nZweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung \nsind daher als hinreichend bestimmt anzusehen.“ \n(2) Auch sind keine Verstöße gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG etwa \nim Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erkennbar. Denn das Zitiergebot, wonach das \n(einschränkende) Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels benennen muss, \ngilt insoweit nicht. Denn dieses Gebot betrifft nur solche Grundrechtsbeschränkungen, \nzu denen der Gesetzgeber im Grundgesetz ausdrücklich ermächtigt ist, mithin nur für \nGrundrechte, die vom Grundgesetz unter einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt ge-\nstellt sind. Einen diesbezüglichen Gesetzesvorbehalt enthält Art. 4 Abs. 1 und 2 GG \njedoch nicht (zum Zitiergebot OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. April 2020 - \nOVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 13 m. w. N.; VGH Kassel, a. a. O. S. 8 ff. m. w. N.). \n(3) Schließlich ermöglicht es der im Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum Aus-\ndruck kommende und im verfassungsrechtlichen Übermaßverbot verankerte Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit dem Verordnungsgeber, unter Anwendung seines ihm dabei \nzukommenden Normsetzungsermessens eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ver-\npflichtete Abwägung der gegenüberstehenden Interessen des Gesundheitsschutzes und \nder betroffenen Grundrechte vorzunehmen (zum Normsetzungsermessen vgl. \nSächsOVG, Beschl. v . 30. August 2016 - 4 C 7/15 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Daher \nstellt sich die Ermächtigungsgrundlage auch nicht als materiell verfassungswidrig dar. \n2.2 Die in der Hauptsache angegriffenen Normen sind bei summarischer Prüfung von \nder Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ge-\ndeckt. \nDie Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG - d. h. die Feststellung von \nKranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern - ist \nderzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch im Freistaat Sachsen nach der Ein-\nschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu \nvorrangig \nberufenen \nRobert-Koch-Instituts \nvom \n26. \nMärz \n2020 \n(vgl. \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n11\nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.ht\nml) erfüllt. \nDamit können nach § 28 Abs. 1 Satz 1 2. HS IfSG insbesondere Personen verpflichtet \nwerden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingun-\ngen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter be-\nstimmten Bedingungen zu betreten. Diese Berechtigung besteht auch gegenüber Per-\nsonen, die selbst nicht zu den Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsver-\ndächtigen oder Ausscheidern zählen, also gegenüber \"Nichtstörern\" (BVerwG, Urt. v. \n22. März 2012 - 3 C 16711 -, juris Rn. 26). Um eine solche Verpflichtung handelt es \nsich bei dem Verbot, die eigene Wohnung außer bei Vorliegen triftiger Gründe zu \nverlassen. Die Eignung dieses Verbots zur Verfolgung des durch § 1 Abs. 1 IfSG vor-\ngegebenen Ziels - Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, frühzeitige \nErkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung - ist nicht zwei-\nfelhaft. Nach den Feststellungen des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020, das \nnachdrücklich eine Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung \nvon Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzie-\nrung der Reisetätigkeit empfiehlt, ist diese Maßnahme geeignet, das Ziel des Verord-\nnungsgebers, die Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu ver-\nhindern. Es stellt insbesondere ein legitimes Ziel des Verordnungsgebers dar, das In-\nfektionsgeschehen auf ein Maß einzudämmen, dass vom Gesundheitssystem bewältigt \nwerden kann. Dass andere zur Erreichung des Ziels der Verhinderung weiterer Infekti-\nonen mit COVID-19 möglicherweise ebenfalls geeignete Regelungsmodelle in ihrer \nWirkung dem vom Antragsgegner gewählten Regelungsmodell eines generellen prä-\nventiven Ausgangsverbots gleichkommen und daher als milderes Mittel in Betracht zu \nziehen sind, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls das von der Antragstellerin wohl für vor-\nzugswürdige erachtete Regelungsmodell einer Beschränkung von Schutzmaßnahmen \nauf diejenigen, die eine Infektion oder Symptome aufweisen, oder auf besondere Risi-\nkogruppen weist ersichtlich keine gleiche Eignung zur Vermeidung von Infektionen \nauf, da eine Übertragbarkeit der Erkrankung bereits dann gegeben ist, wenn die betref-\nfende Person noch keine Krankheitssymptome zeigt und eine vollständige Abschir-\nmung der Risikogruppen nicht möglich sein dürfte. In einer durch zahlreiche Unsi-\ncherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epi-\ndemischen Lage wie der vorliegenden ist dem Verordnungsgeber im Übrigen jeden-\n26 \n\n \n \n12\nfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im \nHinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere \nMaßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Eine sol-\nche eindeutige Feststellung ist hier nicht möglich. Im Übrigen ist dieses Mittel im \nGrundsatz auch dann angemessen, wenn kein Massensterben der Bevölkerung zu er-\nwarten ist. \n2.3 Ob das Verlassensverbot in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO unter dem Vorbehalt \nder in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO abschließend genannten „triftige Gründe“ selbst \nnoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, kann vorliegend offen bleiben. \nAllerdings spricht viel dafür, dass das Verbot aus den unter 2.2 genannten Erwägun-\ngen selbst verhältnismäßig ist, zumal es zeitlich eng begrenzt ist und in § 2 Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO zahlreiche Ausnahmen festgelegt sind (BVerfG, Beschl. v. 7. Ap-\nril 2020 - 1 BvR 755/20 -, S. 3). \nDie Antragstellerin macht über den Wunsch, ihre Religion auszuüben, hinaus keine \nweiteren Gründe geltend, die ihr Anlass geben könnten, ihre häusliche Unterkunft zu \nverlassen. Daher kann vorliegend auch nicht geprüft werden, ob sie nicht etwa schon \ngemäß § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO, wonach Sport und Bewegung im Freien \nvorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder \nGrundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners \nbzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer wei-\nteren nicht im Hausstand lebenden Person zulässig ist, triftige Gründe geltend machen \nkönnte, um ihre häusliche Unterkunft verlassen zu können (vgl. zu dieser Vorschrift \nSächsOVG, Beschl. v. 7. April 2020 - 3 B 111/20 -, z. Veröfftl. bei juris vorgesehen, \nRn. 16 ff.). \nDamit bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob über die in § 2 Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO hinaus abschließend geregelten triftigen Gründe hinaus weitere, \nin der Verordnung nicht genannte Gründe in verfassungskonformer Auslegung oder \nunter analoger Heranziehung einzelner triftiger Gründe anerkannt werden müssten, um \neinen Verstoß gegen den in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verankerten Verhältnismäßig-\nkeitsgrundsatz verneinen zu können. Angesichts der Tatsache, dass das in Nr. 2 der \nabgelösten Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaft-\n27 \n28 \n29 \n\n \n \n13\nlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020 noch enthaltene Wort „insbesondere“ in der \nVerordnung nicht mehr enthalten ist, spricht allerdings wenig für eine vom Verord-\nnungsgeber verursachte Regelungslücke. Allerdings würde das im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 VwGO wegen der sonst zu erwarten-\nden erheblichen Folgen nicht zu einer gänzlichen Aufhebung der Verordnung, sondern \nwohl zu vom Gericht festzulegenden weiteren, in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO nicht \nenthaltenen triftigen Gründen führen. \n3. Soweit die Antragstellerin die in § 5 SächsCoronaSchVO angesprochenen und in \n§ 73 IfSG enthaltenen Bußgeldvorschriften rügt, ist bereits der Rechtsweg zu den Ver-\nwaltungsgerichten nicht eröffnet. Nach § 47 Abs. 1 VwGO ist das Oberverwaltungsge-\nricht nur im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zur Kontrolle von untergesetzlichen \nRechtsvorschriften berufen. Es muss sich also um Verfahren handeln, für die der Ver-\nwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 VwGO eröffnet ist. Bei Vorschriften rein \nordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts ist das nicht der Fall, weil gegen darauf ge-\nstützte Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden allein die ordentlichen Gerichte \nangerufen werden können (§ 68 OWiG; vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1995 - 7 NB \n1/95 -, juris Rn. 21 m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-\nzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n30 \n31 \n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-09/3-b-115-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-09/3-b-115-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487764","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.244597+00:00"}}