{"status":"available","doknr":"OLD487763","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-09","aktenzeichen":"2 B 104/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 104/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) \nvertreten durch den Rektor \nFriedensstraße 120, 02929 Rothenburg \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeamtenrecht - Teilnahme an der Aufstiegsausbildung \nhier: Untätigkeitsbeschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 9. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDie \nUntätigkeitsbeschwerde \ndes \nAntragstellers \nbetreffend \ndas \nbei \ndem \nVerwaltungsgericht Dresden anhängige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - \n11 L 143/20 - wird verworfen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Untätigkeitsbeschwerde ist \nunzulässig. \n1. Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter und absolvierte bei dem Antragsgegner \ndie \nAufstiegsausbildung \nmit \ndem \nZiel, \ndie \nLaufbahnbefähigung \nfür \ndie \nLaufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei zu erwerben. Der Antragsgegner stellte \nmit Bescheid vom 4. Dezember 2019 fest, dass der Antragsteller die \nWiederholungsprüfung zum Modul M5 \"Methodische und sozialwissenschaftliche \nGrundlagen\" nicht bestanden habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit \nBescheid vom 18. Februar 2020 zurückgewiesen. Der Antragsteller erhob hiergegen \nKlage. Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 stellte der Antragsgegner fest, dass der \nAntragsteller die Modulprüfung M5 endgültig nicht bestanden habe und sein Studium \nan der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) mit Ablauf des Tages ende, an dem \nihm das das endgültige Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekanntgegeben werde. \nMit gesondertem Bescheid vom selben Tage wurde der Antrag auf Zulassung zu einer \nzweiten Wiederholungsprüfung nach § 45 Abs. 2 SächsAPOPol abgelehnt. Hiergegen \nerhob der Antragsteller jeweils Widerspruch, über welche noch nicht entschieden \nwurde. \nDer Antragsteller hat am 2. März 2020 bei dem Verwaltungsgericht Dresden um \neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 11 L 143/20), mit welchem er die \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nFeststellung begehrt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid über das endgültige \nNichtbestehen der Modulprüfung M5 \"Methodische und sozialwissenschaftliche \nGrundlagen\" und die Beendigung des Studiums vom 18. Februar 2020 aufschiebende \nWirkung hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hat bisher nicht über den Antrag \nentschieden. Der Antragsteller hat am 27. März 2020 bei dem Sächsischen \nOberverwaltungsgericht Untätigkeitsbeschwerde eingelegt und seinen vorgenannten \nAntrag wiederholt. \nDer Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. April 2020 \nentgegengetreten. \n2. Die Untätigkeitsbeschwerde ist nicht statthaft. \nFür ein solches Rechtsmittel fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die \nVerwaltungsgerichtsordnung, \nnamentlich \n§ \n146 \nVwGO, \nsieht \neine \nUntätigkeitsbeschwerde nicht vor. Eine Untätigkeitsbeschwerde im Hinblick auf ein \nbegehrtes Handeln des zuständigen Verwaltungsgerichts ist auch deshalb unstatthaft, \nweil keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nvorliegt. Diese Vorschrift eröffnet den Zugang zu den Verwaltungsgerichten nur \ngegenüber oder mit Blick auf ein Handeln der Verwaltung, nicht aber von Gerichten \nselbst (vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 40 Rn. 5; Schoch/Schneider/ \nBier/Ehlers/Schneider, 37. EL Juli 2019, VwGO § 40 Rn. 13 m. w. N.). Etwas anderes \nergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht. Der Antragsteller hat zwar bereits in der \nAntragschrift vom 2. März 2020 vorgetragen, dass in seinem Studium mehrere - im \nEinzelnen benannte - schriftliche und mündliche Prüfungen unmittelbar bevorstünden, \nweshalb er mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG beantrage, eine Zwischenverfügung zu \nerlassen, falls ihm der Antragsgegner nicht bis zur gerichtlichen Entscheidung die \nweitere Teilnahme am Studium ermöglichen würde. Dieses Interesse an einer \numgehenden gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag ist nachvollziehbar und \nim Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich berechtigt (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 4. Juli 2001 - 1 BvR 165/01 -, juris Rn. 5 ff.). Daraus folgt indes keine \ngesetzlich nicht vorgesehene Beschwerdemöglichkeit. Das Bundesverfassungsgericht \nhat in seinem Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 u. a. entschieden, dass von der \nRechtsprechung \nteilweise \naußerhalb \ndes \ngeschriebenen \nRechts \ngeschaffene \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\naußerordentliche Rechtsbehelfe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an \ndie Rechtsmittelklarheit genügen würden (BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 - 1 \nPBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395-418, juris Rn. 68 ff.). Der Senat ist vor diesem \nHintergrund nicht befugt, vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens selbst in der \nSache zu entscheiden. \nAußerdem \nist \nfür \neine \nrichterrechtliche, \nauf \nAnalogien \naufbauende \nUntätigkeitsbeschwerde seit Einführung des Entschädigungsanspruchs wegen \nüberlanger Verfahrensdauer (§ 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG) kein \nRaum. Eine Rechtsschutzlücke als Voraussetzung für Analogieschlüsse liegt nicht \nmehr vor. Die Entschädigungsregelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das \nRechtsschutzproblem \nbei \nüberlanger \nVerfahrensdauer \nabschließend \nlösen. \nRechtsschutz wird - mit Ausnahme möglicher Amtshaftungsansprüche - einheitlich \nund ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden \nEntschädigungsanspruch gewährt (BT-Drs. 17/3802, Begründung A I 6, S. 16). \nDeshalb ist neben der Verzögerungsrüge, die den Verfahrensbeteiligten gemäß § 173 \nSatz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG offensteht, wenn Anlass zur \nBesorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen \nwird, prozessrechtlich keine andere Möglichkeit vorgesehen, auf die Beschleunigung \neines gerichtlichen Verfahrens einzuwirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober \n2016 - 6 PKH 22/16 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 28. Januar 2020 - 18 E \n39/20 -, juris Rn. 1; BayVGH, Beschl. v. 9. Juli 2019 - 3 C 19.1218 -, juris Rn. 8; \nOVG M-V, Beschl. v. 23. Januar 2012 - 1 O 4/12 u. a. -, juris Rn. 4 bis 7; \nKopp/Schenke, VwGO, 54. Aufl., § 173 Rn. 10; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. \nEL Juli 2019, vor § 124 Rn. 36, § 173 Rn. 350, beck-online). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei Verwerfung von im \nKostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nicht besonders aufgeführten \nBeschwerden nach der dortigen Nr. 5502 eine Festgebühr von 60,00 Euro anfällt. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \n \nQuirmbach","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-09/2-b-104-20","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-09/2-b-104-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487763","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.222821+00:00"}}