{"status":"available","doknr":"OLD487762","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-14","aktenzeichen":"1 A 1041/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 1041/19 \n \n3 K 2241/17 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder P....... GmbH \nvertreten durch die Geschäftsführer \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragsgegnerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nRathausplatz 1, 09212 Limbach-Oberfrohna \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVorkaufsrecht \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nRanft und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \n \nam 14. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Juni 2019 - 3 K 2241/17 - wird abgelehnt. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.408,18 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. \nDie fristgemäßen Darlegungen der Beklagten im Zulassungsverfahren, die den \nPrüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), \nlassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkennen. Das \nDarlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass der jeweilige \nAntragsteller \ninnerhalb \nder \ngesetzlichen \nAntragsbegründungsfrist \neinen \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus \nwelchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds vorliegen. \nDas Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung darauf \nbeschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller bezeichneten \nZulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist \nvorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2019 \n- 1 A 238/19 -, juris Rn. 2). \n1. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Juni 2019 den Vorkaufsrechte nach \n§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausübenden \nBescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 23. Mai 2017 aufgehoben. Die Voraussetzungen der Ausübung beider \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nVorkaufsrechte lägen nicht vor. Zudem habe die Beklagte jeweils kein Ermessen \nausgeübt. \nDas Vorkaufsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG dürfe nur ausgeübt werden, \nwenn ohne den Erwerb des Grundstücks durch die Gemeinde das Kulturdenkmal nicht \nerhalten werden könne und seine Erhaltung jedenfalls gefährdet sei. Das \nVorkaufsrecht stelle insoweit das letzte Mittel zur Sicherung der Erhaltung des \nKulturdenkmals dar. Die Gemeinde müsse zumindest skizzieren, in welcher Weise \nund mit welchen Mitteln die Erhaltung des Kulturdenkmals gefördert werden solle. Es \ndürfe nur in den Erwerbsvorgang eingegriffen werden, wenn zu befürchten sei, dass \nder Erwerber seiner Erhaltungspflicht nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG nicht \nnachkommen könne oder wolle, mithin auf keinem anderen Weg als dem des Erwerbs \ndes Grundstücks die Erhaltung des Kulturdenkmals sichergestellt werden könne. \nAnhaltspunkte, \ndass \neine \ndenkmalgerechte \nErhaltung \ndes \nKulturdenkmals \n„Kaiserliches Postamt“, welches vom Vorkaufsrecht betroffen sei, nicht mehr möglich \noder gefährdet sei, wenn die Klägerin das betreffende Grundstück erwerbe, bestünden \nnicht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das Kulturdenkmal nicht oder weniger \neffektiv erhalten werde, wenn die Klägerin und nicht die Beklagte Eigentümerin des \nGrundstücks werde. Der Zustand des vermieteten, verwalteten und bewirtschafteten \nKulturdenkmals sei stabil. Es sei nicht in seinem Bestand bedroht und bedürfe auch \nkeiner \nSicherungsmaßnahmen. \nDie \nKlägerin \nwerde \nals \nErwerberin \ndie \nErhaltungspflicht treffen. Die kurz vor dem Erwerbsgeschäft erfolgte Gründung der \nKlägerin und die kurz nach dem Erwerbsgeschäft erfolgte Änderung des \nUnternehmenszweckes von „An- und Verkauf von Immobilen“ zum „Halten und \nVerwalten eigenen Vermögens“ böten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin \nihren denkmalschutzrechtlichen Eigentümerpflichten nicht nachkommen werden \nkönne oder wolle. Die Beklagte könne nicht skizzieren, wie sie durch Erwerb des \nGrundstücks und als neue Eigentümerin den Erhalt des Kulturdenkmals fördern wolle. \nFür ihre Nutzungsvorstellungen setze sie auf einen Investor und plane daher nichts \nanderes, als sie der Klägerin vorwerfe. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei hier \nweder erforderlich noch verhältnismäßig. So erscheine die Erhaltung des \nKulturdenkmals weder gefährdet, wenn die Klägerin Eigentümerin des betreffenden \nGrundstücks werde und es behalte, noch dann wenn sie es an einen Investor \n- beispielsweise an den von der Beklagten ins Auge gefassten Erwerbsinteressenten - \n4 \n\n \n \n4 \nverkaufe, wofür es keines zwischenzeitlichen Zugriffs der Beklagten auf das \nGrundstück bedürfe. Im Übrigen gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte \nihr Ermessen ausgeübt habe. Weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid \nenthielten Interessensabwägungen zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten \nBelangen, so dass ein Ermessensnichtgebrauch vorliege, der - selbst bei Vorliegen der \nVoraussetzungen für die Ausübung des denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes - \nzur Rechtswidrigkeit dieser Vorkaufsrechtsausübung führe. \nDas Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dürfe nach § 24 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB nur ausgeübt werden, wenn dies durch das Wohl der Allgemeinheit \ngerechtfertigt sei. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes sei gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB der Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. Diese Angabe habe \nBedeutung für die Frage, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung rechtfertige, \nerlaube aber auch Rückschlüsse auf die Ausübung des Ermessens durch die \nGemeinde. Für die Ausübung des Vorkaufsrechtes genüge es, wenn der Erwerb des \nGrundstücks zum gesetzgeberischen Zweck erfolge und dabei überwiegende Vorteile \nfür die Allgemeinheit angestrebt würden. Dabei komme es entscheidend auf den \njeweiligen Verwendungszweck des Grundstücks an. In förmlich festgelegten \nSanierungsgebieten rechtfertige das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des \nVorkaufsrechts, wenn damit besondere Maßnahmen unterstützt würden, die zur \nBeseitigung städtebaulicher Missstände erforderlich seien. Sein Einsatz habe sich an \nden konkreten Erfordernissen der Sanierung zu orientieren. Es bestehe ein enger \nZusammenhang zwischen den Anforderungen des Wohls der Allgemeinheit, dem \nStand der Konkretisierung der Sanierungsziele und dem Stand der Verwirklichung der \nSanierung. Dabei bräuchten die Sanierungsziele anfangs noch nicht im Einzelnen \nfestzustehen. \nErst \nmit \nfortschreitendem \nSanierungsverfahren \nseien \nhöhere \nAnforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen. Da es sich \nangesichts der zwischen dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung im Jahr 1994 und \nder Ausübung des Vorkaufsrechts im Jahr 2017 abgelaufenen Zeit von 23 Jahren um \nein fortgeschrittenes Sanierungsverfahren handle, bedürfe es einer zunehmenden \nKonkretisierung und Verfestigung der Sanierungsziele. Die Beklage verfolge in Bezug \nauf das betreffende Grundstück weiterhin das bereits in der vorbereitenden \nUntersuchung zur Sanierungssatzung zum Ausdruck kommende Ziel „Erhaltung und \nVerbesserung“ des „historisch wertvollen“, „dominanten“ und „stadtbildprägenden“ \n5 \n\n \n \n5 \nGebäudes, welches eine „erhaltenswerte Raumkante an der Moritzstraße“ bilde, „an \neiner wichtigen Raumfolge - Straßenraum“ liege und „wichtige Blickbeziehungen“ \neröffne. Um dieses Ziel zu verwirklichen habe sie aber nichts Weiteres veranlasst, \nsondern setze seit Beginn der Sanierung nur darauf, dass die Eigentümer der \nGrundstücke Fördermittel abrufen. Dies habe in der Umgebung funktioniert, nur das \n„Kaiserliche Postamt“ sei nicht saniert. Deshalb wolle sie jetzt die Chance des \nVorkaufsrechtes nutzen, das Grundstück zu erwerben und an einen „geeigneten“ \nInvestor, der die Klägerin nicht sei, weiter zu veräußern und diesen vertraglich zu \nverpflichten. Wie und wozu sie den Investor vertraglich verpflichten wolle, bliebe \nebenso offen, wie was genau sie oder der Investor mit dem Grundstück machen solle. \nDie Beklagte habe erklärt, sie wolle eine „weitere Nutzung als Post“ forcieren, obwohl \nbereits die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass der entsprechende Vertrag am \n30. Juni 2020 ende und die Erfahrung zeige, dass die Post die Mietverhältnisse nicht \nfortsetze - was sich im Jahr 2018 durch den Auszug der Post bestätigt habe. In den \nObergeschossen wolle die Beklagte oder solle der Investor Gewerbe, Kleinhandel und \nDienstleistungsunternehmen etablieren, obwohl die Klägerin ausgeführt habe, dass \nsich das Gebäude für die Handelsnutzung nicht eigne. Aus Sicht der Beklagten sei \nauch die Schaffung von „weitestgehend barrierefreiem Wohnraum in Innenstadtlage“ \ndenkbar, \nwas \ndem \n„gemeinschaftlichen \nseniorengerechten \nWohnen“ \ndes \nEntwurfskonzepts \nder \nKlägerin \nähnlich \nsei. \nDer \nim \nBescheid \nund \nim \nWiderspruchsbescheid \nangegebene \nVerwendungszweck \ngenüge \nnicht \nden \nAnforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Es hätte erklärt werden müssen, warum \nsich die Sanierungsziele nicht durch den Grundstückserwerber verwirklichen ließen, \nsondern nur oder besser durch die Gemeinde oder dem von ihr vertraglich gebundenen \nInvestor. Es müsse erklärt werden, worin der überwiegende Vorteil der Allgemeinheit \nliege. Vorliegend setze die Beklagte dem von ihr für zu allgemein und nicht umsetzbar \ngehaltenen Nutzungskonzept „Gesundheitszentrum“ der Klägerin eine noch \nallgemeiner gehaltene Nutzungsidee entgegen. Dies führe zumindest zu einem \nErmessensfehler bei der Ausübung des Vorkaufsrechts. Im Übrigen habe die Beklagte \nauch insoweit ihr Ermessen gar nicht ausgeübt. \n2. Die Beklagte macht die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 \nVwGO geltend. Die Ausführungen der Beklagten wecken jedoch weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch hat die Beklagte \n6 \n\n \n \n6 \neine grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt. Der geltend gemachte Verfahrensfehler \nliegt ebenfalls nicht vor. \na) Der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Beklagte weder \neinen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt hat, \ndass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). \naa) Die Beklagte meint, sie habe gemäß § 17 Abs. 2 SächsDSchG davon ausgehen \ndürfen, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Erhaltungspflicht für das Kulturdenkmal \n(§ 8 Abs. 1 SächsDSchG) nicht nachkommen werde. Es habe ihr auch kein milderes \nMittel zur Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zum Denkmalschutz zur \nVerfügung \ngestanden. \nDeshalb \nhätten, \nentgegen \nder \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts \nvorgelegen. Gerade die Gründung der Klägerin kurz vor dem geplanten Erwerb der \ngegenständlichen Immobilie und 83 weiterer vergleichbarer Objekte sowie der \nWechsel des Unternehmensgegenstandes spiele eine entscheidende Rolle. Diese \nUmstände begründeten die Sorge der Beklagten, dass die Klägerin kein Interesse an \neinem längerfristigen Erhalt der Immobilie besitze und es ihr nur um möglichst \nlukrative \nVerkäufe \ngehe, \nwährend \netwaige \nEigentümerpflichten, \nwie \nder \nDenkmalschutz, vernachlässigt würden. Die vom Verwaltungsgericht festgehaltene \ngesetzliche \nErhaltungspflicht \nzwischen \nAnschaffung \nund \nVeräußerung \ndes \nKulturdenkmals sage nichts darüber aus, dass die Klägerin dieser Pflicht auch \nnachkomme. Gerade die von der Beklagten recherchierten diversen Verkäufe \ninnerhalb kürzester Zeit machten deutlich, dass die Klägerin kein längerfristiges \n„(Erhaltungs-)Interesse“ an den Objekten besitze. Für die Beklagte sei nicht ersichtlich \ngewesen, aus welchen Gründen dies nicht auch für das gegenständliche Objekt gelten \nsolle. Der Wechsel des Unternehmensgegenstandes ändere hieran nichts. Vielmehr sei \nes mehr als ungewöhnlich, dass ein Unternehmen so kurze Zeit nach Gründung den \nGegenstand des Unternehmens ändere. Unseriöse Immobiliengeschäfte und reine \nSpekulationskäufe seien in der Immobilienbranche an der Tagesordnung. Es komme \nhäufiger vor, dass Unternehmen denkmalgeschützte Immobilien mit verlockenden \n7 \n8 \n\n \n \n7 \nVersprechungen, wie einer geplanten Sanierung oder Modernisierung erwerben, ohne \ndiese Versprechen einzulösen oder gar ihre generellen Pflichten als Eigentümer \neinzuhalten. Das gemeindliche Vorkaufsrecht habe den Zweck, der Gemeinde die \nMöglichkeit zu geben, einen derartigen Erwerb zu reinen Spekulationszwecken zu \nverhindern, wenn zu befürchten stehe, dass der Eigentümer seinen Pflichten nicht \nnachkommen wolle oder könne. Der Blick auf die Intention, welche hinter den \nspekulativen Geschäften stehe, lasse erkennen, dass derartige Akteure selten ein \nInteresse daran hätten, den kostenpflichtigen Erhaltungspflichten nachzukommen. \nOhne die Ausübung des Vorkaufsrechts seien den Gemeinden die Hände gebunden, \nderartige Geschäfte - zumindest ein Stück weit - zu unterbinden. Der Erhalt eines \nKulturdenkmals verlange eine gewissenhafte und regelmäßige Durchführung von \nentsprechenden Erhaltungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob bereits der Verfall \ndrohe. Werde für längere Zeit von Erhaltungsmaßnahmen abgesehen, bestehe die \nGefahr, dass der denkmalgeschützte Bestand verfalle und im Ergebnis ein Stück \nStadtgeschichte verloren gehe. Für sie sei es deshalb von wesentlicher Bedeutung \ngewesen, einen zuverlässigen Investor zu finden, der dieser Verpflichtung zuverlässig \nnachkommen werde. Bei dem Investor S..... sei sie sich insoweit sicher gewesen, \nzumal er dies gegenüber der Beklagten auch schriftlich versichert habe, was bei der \nKlägerin nicht zutreffe. Die Zusage des Investors S..... lasse sich als \nSchuldanerkenntnis i. S. d. §§ 780, 781 BGB qualifizieren, welches der Beklagten \neinen zusätzlichen Anspruch auf die Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen \nVorgaben einräume. Zudem habe sie - die Beklagte - befürchten müssen, dass die \nKlägerin die erforderlichen Mittel für den Erhalt des Denkmals fehlten. Es sei zwar \nbehauptet worden, dass ein Betrag von 2,3 Mio. Euro investiert werden solle. Die \nKlägerin habe aber nicht nachgewiesen, woher dieser Betrag kommen solle und dass \ner für denkmalschutzrechtliche Erhaltungsmaßnahmen zur Verfügung stehe. Dies gelte \numso mehr, als das Projekt der Klägerin - ein Gesundheitszentrum - wegen bereits \nvorhandener Ärztehäuser in der Umgebung nicht umsetzbar sei. Die Zugehörigkeit der \nKlägerin zum Konzernunternehmen I.... lasse die Befürchtung des mangelnden \nErhaltungsinteresses ebenfalls nicht entfallen, weil die Klägerin keine eigene \nReferenzen, sondern nur Referenzen eines anderen Konzernunternehmens vorgelegt \nhabe. Ihre Absichten (die der Beklagten) seien deshalb auch andere, als die der \nKlägerin. Sie (die Beklagte) wolle das Kulturdenkmal nicht als Spekulationsobjekt \nveräußern, \nsondern \nan \neinen \ngeeigneten \nInvestor \nabgeben, \nder \ndie \n\n \n \n8 \ndenkmalschutzrechtlichen Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. Ein milderes Mittel \nhabe ihr auch nicht zur Verfügung gestanden, weil sie nicht für den Erlass von \ndenkmalschutzrechtlichen Anordnungen nach § 11 SächsDSchG zuständig sei. Es \nliege auch kein Fehler bei der Ermessenausübung vor. Die ermessenseröffnenden \nTatbestandsvoraussetzungen ließen sich nur schwer von den Ermessenserwägungen \ntrennen. In der Begründung des Bescheids gingen die Ausführungen zu den \nVoraussetzungen des Vorkaufsrechts in die Ermessenserwägungen über, letztere seien \nin ersteren enthalten. Von einer vertieften Abwägung des „Für und Wider“ habe sie \nabsehen können. Zwar könne dem Fehlen entsprechender Erwägungen bei der \nBegründung eines Verwaltungsaktes ein Indiz für den Ermessensausfall gesehen \nwerden. Dies gelte aber nicht unbeschränkt. Ein solches Indiz lasse sich vorliegend \ndurch die Vernehmung eines Stadtrates oder des Oberbürgermeisters widerlegen. \nZudem handle es sich um eine intendierte Entscheidung, in der in der Regel keine \nvertieften Ermessenserwägungen anzustellen seien. Schließlich ergänzte die Beklagte \nErmessenserwägungen in einem gesonderten und als solchen gekennzeichneten \nAbsatz des Zulassungsantrags. \nZum Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB führt die Beklagte aus, dass \ndie für die Ausübung erforderliche Voraussetzung nach § 24 Abs. 3 BauGB, eine \nRechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit, vorliege. In förmlich festgelegten \nSanierungsgebieten rechtfertige das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des \nVorkaufsrechts, wenn damit die besonderen Maßnahmen unterstützt werden, die zur \nBeseitigung städtebaulicher Missstände erforderlich seien. Das Vorkaufsrecht sei nach \nder Konzeption des Baugesetzbuches in den Gebieten in denen es anwendbar sei, ein \nselbständiges Instrument, welches die übrigen Steuerungsinstrumente ergänze. Seine \nFunktion als Sicherungsmittel gehe weit über die Abwehr von Beeinträchtigungen des \nMaßnahmeziels hinaus. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige den Vorkauf schon \ndann, wenn der gemeindliche Grunderwerb die Ziele und Zwecke der Maßnahme \nfördere, also ihre Durchführung erleichtere oder unterstütze. Das Verwaltungsgericht \nhabe sich in seiner Entscheidung nicht abschließend dazu geäußert, ob die Ausübung \ndes Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit diene oder nicht. Stattdessen habe es \ndie Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BauGB in erster Linie deshalb als nicht erfüllt \nangesehen, weil die Ausführungen zum Verwendungszweck im Ausübungsbescheid \nnicht den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB entsprächen. Der Wortlaut \n9 \n\n \n \n9 \nder Vorschrift stelle jedoch keine besonderen Anforderungen an die Angabe des \nVerwendungszwecks. Im Übrigen habe sie hinreichend erläutert, dass durch den \nVerkauf des Grundstücks an einen geeigneten Investor den Sanierungszielen aus der \nSanierungssatzung und dem Entwicklungskonzept von 2009 sowie dessen \nFortschreibung im Jahr 2018 Rechnung getragen werde. Im Übrigen handle es sich bei \n§ 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur um eine formelle Voraussetzung. Selbst wenn der \nZweck nicht ausreichend beschrieben wäre, ließe dies nicht den zwingenden Schluss \nzu, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht dem Wohl der Allgemeinheit diene. \nBei § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB handle es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren \nVerletzung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids keine Auswirkung habe, wenn die \nAusübung des Vorkaufsrechts objektiv durch die Gründe des Allgemeinwohls, die von \nder Gemeinde in der Begründung des Bescheids darzulegen seien, gerechtfertigt sei. \nEbenso wie bezüglich des denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes sei auch die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Ermessensnichtgebrauch vorliege, \nfehlerhaft. \nZudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die ursprünglich angeforderten und \nvon ihr - der Beklagten - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen \nUnterlagen nicht entgegengenommen und berücksichtigt. Zwar seien diese Unterlagen \nerst nach Erlass des Widerspruchsbescheids erstellt worden, sie dokumentierten aber, \ndass \nbereits \nzum \nZeitpunkt \ndes \nWiderspruchsbescheids \nein \nerheblicher \nSanierungsbedarf des Innenstadtgebiets, insbesondere am Kaiserlichen Postgebäude, \nbestanden habe. Sie zeigten auch, dass die Sanierungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der \nBescheide noch nicht abgeschlossen gewesen seien. \nbb) Durch diese Ausführungen erscheint der Ausgang des Berufungsverfahrens nicht \nals ungewiss. Die Darlegungen der Beklagten bieten keinen Anlass, an der Würdigung \ndes Verwaltungsgericht zu zweifeln, dass weder die Voraussetzungen für die \nAusübung des Vorkaufsrechts nach § 17 Abs. 1 SächsDSchG noch für jenes nach § 24 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorlagen. Auf die Fragen, ob die Beklagte Ermessen \nausgeübt hat und ggf. ob ihr dabei Fehler unterlaufen sind, kommt es daher nicht an. \naaa) Das Vorkaufsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG, welches der Gemeinde \nzusteht, wenn ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n10\nbefindet, verkauft wird, darf nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG nur ausgeübt \nwerden, wenn dadurch die Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. \nDas gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 17 Abs. 1 SächsDSchG bestimmt Inhalt und \nSchranken des Eigentums nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. § 17 SächsDSchG \nermöglicht einen verhältnismäßigen Ausgleich der schutzwürdigen Privatinteressen \nund der Belange des Gemeinwohls. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts werden \nzwar möglicherweise schutzwürdige Interessen des Eigentümers beeinträchtigt sowie \neine gesicherte Erwerbsposition des Käufers beseitigt. Dem steht das durch die \nStaatszielbestimmung des Art. 11 Abs. 3 SächsVerf verfassungsrechtlich fundierte \nInteresse der Allgemeinheit gegenüber, Kulturdenkmale dem Schutz und der Pflege \ndes Landes zu unterstellen. Die tatbestandliche Eingrenzung in § 17 Abs. 2 Satz 1 \nSächsDSchG dient dem gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Das \nVorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn hierdurch die Erhaltung des Denkmals \nermöglicht werden soll. Damit knüpft § 17 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG an die \nErhaltungspflicht des § 8 Abs. 1 SächsDSchG an, wonach diese grundsätzlich dem \nEigentümer oder Besitzer obliegt. Im Falle der Veräußerung eines Kulturdenkmals \ngeht die Erhaltungspflicht grundsätzlich auf den Erwerber über. Diese Systematik \nverdeutlicht, dass mit dem Vorkaufsrecht nach § 17 Abs. 1 SächsDSchG nur dann in \nden Erwerbsvorgang eingegriffen werden darf, wenn zu befürchten ist, dass der \nErwerber seiner Erhaltungspflicht nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG nicht nachkommen \nkann oder will, mithin auf anderem Wege die Erhaltung des Denkmals nicht \nsichergestellt werden kann. Ermöglicht aber § 17 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG den \nhoheitlichen Zugriff auf das Kulturdenkmal nur unter der Voraussetzung, dass dessen \nErhaltung auf anderem Wege nicht gesichert werden kann, ist den Anforderungen des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend Rechnung getragen. (SächsVerfGH, \nBeschl. v. 11. Juli 2002 - Vf. 62-IV-01 -, Urteilsabdruck S. 8, abrufbar unter: \nwww.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/737.htm). \nEs lag keine objektive Grundlage für die Befürchtung vor, dass die Klägerin als \nErwerberin \ndes \nmit \neinem \nKulturdenkmal \nbebauten \nGrundstücks \nihrer \nErhaltungspflicht nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG nicht nachkommen wolle oder könne, \nmithin dass auf anderem Wege die Erhaltung des Denkmals nicht sichergestellt \nwerden könne. \n13 \n14 \n\n \n \n11\n(1) Die mangelnde Bereitschaft, der Erhaltungspflicht nachzukommen, ist ein innerer \nUmstand, der - soweit er sich nicht durch entsprechende Willensbekundungen nach \naußen manifestiert hat - nur durch Indizien, Beweisanzeichen, beurteilt werden kann. \nHierbei ist jedoch nicht von einer Nullhypothese dergestalt auszugehen, dass zunächst \nangenommen werden müsse, dass der Erwerber der Erhaltungspflicht nicht \nnachkommen \nwolle \n(vgl. \nzur \nNullhypothese \nbei \naussagepsychologischer \nBegutachtung: BGH, Urt. v. 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164-182, juris \nRn. 12). Vielmehr müssen wegen des Ausnahmecharakters des Vorkaufsrechts \nbesondere objektive Umstände vorliegen, die darauf hindeuten - befürchten lassen -, \ndass der Erwerber nicht willens ist, seiner gesetzlichen Erhaltungspflicht \nnachzukommen. Solche Umstände liegen hier nicht vor. \nDer zeitliche Abstand des Erwerbsvorgangs zur Gründung des Erwerbers lässt einen \nRückschluss auf die Bereitschaft der Klägerin zum Erhalt des Kulturdenkmals ebenso \nwenig zu wie die Höhe ihres Stammkapitals. Die von der Klägerin verneinte und von \nder Beklagten mit „Spekulationsgeschäft“ umschriebene etwaige Absicht der \nKlägerin, das Grundstück gewinnbringend weiter zu veräußern, wäre Ausdruck der \nGewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf). Der einen solchen \nImmobilienhandel erfassende Unternehmenszweck der Klägerin würde nur dann auf \nden mangelnden Erhaltungswillen für den Zeitraum zwischen Erwerb und \nVeräußerung schließen lassen, wenn die gesamte Branche der Grundstückshändler \noder zumindest ihr überwiegender Teil sich den denkmalschutzrechtlichen \nVerpflichtungen widersetzen würde. Hierfür hat die Beklagte weder im \nVerwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag \ntragfähige Erkenntnisse vorgelegt. Selbst die vage und unkonkrete Behauptung, dass \nder Erwerb von denkmalgeschützten Immobilien „häufiger“ von letztlich nicht \nerfüllten Sanierungs- und Erhaltungsversprechen begleitet werde, wurde nicht durch \nobjektive Tatsachen untermauert. Die Änderung des Unternehmensgegenstandes der \nKlägerin in „Halten und Verwalten eigenen Vermögens“ unmittelbar nach dem \nAbschluss des Erwerbsgeschäfts in Bezug auf mehr als 80 Immobilien spricht eher für \ndie Erwartung, dass die Klägerin ihre Eigentümerpflichten erfüllen werde, als gegen \nsie. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, dass die Geschäftsführer oder die \nGesellschafter der Klägerin bereits in anderen Fällen ihrer denkmalschutzrechtlichen \nErhaltungspflicht selbst oder durch von ihnen geführte oder durch von ihnen \n15 \n16 \n\n \n \n12\nwirtschaftlich zuzurechnende Unternehmen nicht nachgekommen sind, so dass ein \nentsprechendes Verhalten auch bei der Klägerin zu erwarten sei. \n(2) Die Unfähigkeit, der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht nachzukommen, \nist ein äußerer Umstand. Dieser ergibt sich, wenn die eigenen bauhandwerklichen und \nfinanziellen Ressourcen einschließlich der Kreditwürdigkeit nicht ausreichen, um die \nkurzfristig erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen vorzunehmen oder absehbar ist, dass \ndie später erforderlich werdenden Erhaltungsmaßnahmen nicht abgesichert werden \nkönnen. Da für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 \nSächsDSchG die (begründete) Befürchtung der Unfähigkeit des Erwerbers, seiner \nErhaltungspflicht nachzukommen, genügt, müssen konkrete Anhaltspunkte hierfür \nvorliegen. Auch solche hat die Beklagte nicht aufgezeigt. \nSo hat die Beklagte nicht dargetan, dass und ggf. welche Erhaltungsmaßnahmen \nkurzfristig erforderlich sind. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der \nZustand des Kulturdenkmals stabil sei, dass es nicht in seinem Bestand bedroht sei \nund es keiner Sicherungsmaßnahmen für seinen Erhalt bedürfe, hat die Beklagte nichts \nentgegengesetzt. Angesichts der von ihr im Zulassungsantrag zitierten Aufgabe nach \n§ 1 Abs. 2, Abs. 1 SächsDSchG, nach der sie u. a. den Zustand der Kulturdenkmäler \nzu überwachen hat, oblag es ihr, die kurzfristig oder künftig anfallenden konkreten \nErhaltungsmaßnahmen zu benennen, welche die Klägerin nicht bewältigen werden \nkönne. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte festgehalten hat, dass die Klägerin \nbereits erhebliche Mittel durch die gewinnbringende Veräußerung anderer Immobilien \nerwirtschaftet hat, so dass der Klägerin diese zumindest auch für die Bewirtschaftung \ndes verbleibenden Immobilienbestands zur Verfügung stehen dürften. In diesem \nZusammenhang ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat - die \nzwischen den Beteiligten streitige Fähigkeit der Klägerin, 2,3 Mio. Euro für das \nProjekt „Gesundheitszentrum“ zu investieren, nicht von Belang, da dieses Projekt über \nden bloßen Erhalt des Kulturdenkmals hinausgeht. \nbbb) Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, das der Gemeinde \nbeim Kauf vom Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und \nstädtebaulichen Entwicklungsbereich zusteht, darf gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nnur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n13\nAusübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB den \nVerwendungszweck des Grundstücks anzugeben. \nIn förmlich festgelegten Sanierungsgebieten rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit \ndie Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn damit die besonderen Maßnahmen unterstützt \nwerden, die zur Beseitigung städtebaulicher Missstände erforderlich sind. Den breiten \nEinsatzmöglichkeiten des Sanierungsrechts entspricht ein umfassend anwendbares \nVorkaufsrecht. Sein Einsatz im Einzelfall muss sich an den konkreten Erfordernissen \nder Sanierung orientieren (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, 136. EL Oktober 2019, § 24 Rn. 70; Grziwotz, in: BeckOK BauGB, 48. Ed. \n1. Februar 2020, § 24 Rn. 26; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. \n2019, § 24 Rn. 22). Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung \nselbst festgelegt sein. Sie können sich auch aus ihrer Begründung, aber auch aus den \nErgebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben (vgl. BayVGH, Urt. v. \n6. Februar 2014 - 2 B 13.2570 -, juris Rn. 17 m. w. N). An die Konkretisierung dieser \nZiele dürfen dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen \ngestellt \nwerden. \nDoch \nwerden \ndie \nAnforderungen \nmit \nfortschreitendem \nSanierungsverfahren höher (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. März 1999 - 4 C 8.98 -, juris \nRn. 13). \nNachdem im Jahr 1994, also ca. 23 Jahre vor der Ausübung des Vorkaufsrechts, die \nallgemeinen \nSanierungsziele \n„Aufwertung \nder \nInnenstadt \nals \nWohn- \nund \nGeschäftsstandort“, „Weitestgehende Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung \nder vorhandenen Bausubstanz“ und „Erhaltung und Verbesserung der historisch \nwertvollen Gebäude, Baugruppen und Ensembles“ in einer vorbereitenden \nUntersuchung zum Sanierungsgebiet benannt worden waren, sind in der informellen \nPlanung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts 2009 die „weitere Stärkung des \nStadtzentrums und der angrenzenden Wohnbereiche/Attraktivitätssteigerungen“, der \n„Erhalt von Einzeldenkmalen und der städtebaulichen Struktur der Kernstadt“ sowie \ndie „Innenstadtentwicklung vor Außenentwicklung“ als Ziele festgehalten worden. Als \nzur Förderung der jeweiligen Ziele vorzunehmende Maßnahmen sind im Jahr 2009 die \n„Förderung von nicht störenden Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung und \nHandelseinrichtungen zur Standortstärkung“, „vor Abrissmaßnahmen die genaue \nPrüfung der Auswirkungen auf die Stadtstruktur“ und die „Unterstützung bei der \n20 \n21 \n\n \n \n14\nGestaltung von Mehrgenerationenhäusern und kleineren Strukturen des betreuten \nWohnens“ benannt worden. \nEs kann dahinstehen, ob diese im Ausübungsbescheid nur zum Teil mitgeteilten Ziele \nnach Ablauf der in § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB benannten Frist von 15 Jahren den \nKonkretisierungsanforderungen genügen. Jedenfalls hat die Beklagte - worauf das \nVerwaltungsgericht auch abgestellt hat - das Vorkaufsrecht nicht zur Förderung, \nErleichterung oder Unterstützung der Sanierungsziele ausgeübt. Die Ausübung des \nVorkaufsrechts ist nicht geeignet, die Sanierungsziele zu fördern, zu erleichtern oder \nzu unterstützen. \nDie im Rahmen der Verwirklichung der Sanierungsziele einer städtebaulichen \nSanierungsmaßnahme \nanfallenden \nBaumaßnahmen, \ndie \nfür \ndas \nhier \nvom \nVorkaufsrecht betroffene Objekt noch ausstehen, obliegen nach § 148 Abs. 1 BauGB \nden Eigentümern oder - wenn die Gemeinde selbst Eigentümerin ist oder wenn nicht \ngewährleistet ist, dass die Baumaßnahmen vom einzelnen Eigentümer zügig und \nzweckmäßig durchgeführt werden - der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich zur \nErfüllung ihrer u. a. nach § 148 Abs. 1 BauGB obliegenden Aufgaben eines \nSanierungsträgers bedienen (vgl. § 157 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Voraussetzung hierfür \nist jedoch der Abschluss eines Sanierungsvertrags (§ 158 Abs. 2 BauGB). In diesen \nFällen kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht auch zugunsten des Sanierungsträgers \nausüben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). \nDie Beklagte will trotz Sanierungsbedürftigkeit des vom Vorkaufsrecht betroffenen \n„Kaiserlichen Postamts“ die - von ihr bislang nicht näher konkretisierten - \nBaumaßnahmen entgegen § 148 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht durchführen. Sie will diese \nauch nicht gemäß § 158 Abs. 2 BauGB einem vertraglich gebundenen \nSanierungsträger übertragen. Vielmehr beabsichtigt sie, das Grundstück Moritzstraße.. \nohne weitere Baumaßnahmen nach § 148 BauGB in ihrem eigenen Bestand zu halten, \nbis sie einen Investor gefunden hat, der sich vertraglich zu - noch nicht konkretisierten \n- Modernisierungsmaßnahmen auf eigene Rechnung an dem ihm zu übertragenden \nGrundstückseigentum verpflichten soll. Ein solcher privater Dritter ist bislang nicht \nvertraglich gebunden worden. Die schriftliche Mitteilung des P.... S..... vom 20. Januar \n2017, mit der er seine Zusage bestätigt, „dass wir das Postgebäude Moritzstraße.. von \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n15\nder Stadt zum Preis von ca. 70.000,- € erwerben wollen und dann in Absprache mit \ndem \nDenkmalschutz \nsanieren \nwerden“, \ngeht \nüber \neine \nunverbindliche \nInteressensbekundung nicht hinaus. Zum einen ist vollkommen unklar, welche \njuristische oder natürliche Person oder Personen mit dem Plural „wir“ gemeint ist. \nZum anderen fehlt es für eine Rechtsverbindlichkeit dieser unter anderem auf den \nGrundstückserwerb gerichteten Erklärung der hierfür erforderlichen notariellen \nBeurkundung (vgl. § 311b Abs. 1, § 125 Satz 1, § 139 BGB). Die wirksame Ausübung \ndes Vorkaufsrechts würde daher nur dazu führen, dass die bisherige nicht \nsanierungswillige Eigentümerin - die Verkäuferin des Objekts - durch die nicht \nsanierungswillige Beklagte ersetzt würde. Da die Klägerin ihrerseits eine \nSanierungsabsicht bekundet hat, würde die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts \nsogar die Verwirklichung der Sanierungszwecke für das Objekt behindern. Vor diesem \nHintergrund kann dahinstehen, ob und wann bei einer Weiterveräußerungsabsicht der \nvorkaufsberechtigten Gemeinde die Gründe des Allgemeinwohls von den privaten \nInteressen des Dritterwerbers überlagert werden (vgl. hierzu: Grziwotz a. a. O., § 24 \nRn. 26; ThürVerfGH, Beschl. v. 7. September 2010 - 27/07 -, juris Rn. 65). \nccc) Mit den Ausführungen zur vermeintlich fehlerhaften Nichtberücksichtigung ihrer \nin die mündliche Verhandlung mitgebrachten Unterlagen macht die Beklagte wohl \ngeltend, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt \nausgegangen sei. Hierbei benennt sie jedoch keine Tatsachen, welche das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht angenommen oder fehlerhaft übersehen hat. Den nach \nAngaben der Beklagten aus den mitgebrachten Unterlagen hervorgehenden \nerheblichen Sanierungsbedarf des „Kaiserlichen Postamts“ hat das Verwaltungsgericht \nseiner Entscheidung zugrunde gelegt. So hat es festgehalten: „Dass das Gebäude \n‚saniert‘, also modernisiert und instandgesetzt werden muss, um es in Zukunft nutzen \nzu können, ist unstreitig“ (Seite 14 des Urteilsabdrucks). \nb) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. \nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, \nhöchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete \nFrage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n16\nwürde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung \ndes \nRechts \nberufungsgerichtlicher \nKlärung \nbedarf. \nDie \nDarlegung \ndieser \nVoraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das \nBerufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2019 \n- 4 A 10/19 -, juris Rn. 7). \nDie von der Beklagten bezeichneten Fragen \n„In welchen Fällen wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 17 \nSächsDSchG die Erhaltung des Kulturdenkmals ermöglicht? \nSind daneben [neben den Fällen, in denen der Käufer seiner Erhaltungspflicht \nnicht nachkommen will oder kann] noch andere Gründe denkbar, in denen die \nGemeinde zur Ausübung des denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts berechtigt \nist? \nWie ist das Verhältnis zwischen Vertragsfreiheit und der Aufgabe des \nöffentlichen Denkmalschutzes; gerade unter Berücksichtigung von § 11 \nSächsDSchG?“, \nsind in dieser Allgemeinheit nicht aufgeworfen und auch nicht klärungsfähig. \nSoweit die Beklagte mit der weiter benannten Frage \n„In welchen Fällen kann angenommen werden, dass der Käufer seiner \ndenkmalrechtlichen Erhaltungspflicht aus § 8 SächsDSchG nicht nachkommen \nwill oder kann?“ \ndie Klärung abstrakter Kriterien zur Bestimmung der Unfähigkeit oder Unmöglichkeit \nanstrebt, bedarf es hierzu nicht der Durchführung eines Berufungsverfahren. Dass es \nsich bei der Unwilligkeit um ein subjektives und bei der Unfähigkeit um ein objektives \nMerkmal handelt und dass die Annahme der Befürchtung, der Erwerber sei unwillig \nund/oder unfähig, der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht nachzukommen, \nauf Tatsachen gestützt sein muss, liegt auf der Hand. Die Frage, ob die jeweiligen \nTatsachen im konkreten Einzelfall die benannte Befürchtung wecken, hängt von den \nindividuellen Umständen des Einzelfalls ab und ist einer grundsätzlichen Klärung \nnicht zugänglich. \nc) Schließlich liegt der von der Beklagte geltend gemachte Verfahrensmangel \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. \n28 \n \n29 \n \n30 \n\n \n \n17\nDas Verwaltungsgericht hat - wie bereits dargestellt - seiner Entscheidung den \nSanierungsbedarf am „Kaiserlichen Postamt“ zugrunde gelegt. Damit kann die \nBeklagte nicht mit der Rüge durchdringen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden \n(§ 138 Nr. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht Unterlagen nicht berücksichtigt \nhabe, aus denen die Sanierungsbedürftigkeit des Objekts hervorgehe. \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nIII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 \nGKG. Der Senat folgt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen die \nBeteiligten nichts entgegengesetzt haben. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n Kober \n31 \n32 \n33 \n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-14/1-a-1041-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-14/1-a-1041-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487762","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.190070+00:00"}}