{"status":"available","doknr":"OLD487761","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-15","aktenzeichen":"3 A 211/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 211/20 \n \n6 K 4208/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nHerr \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Dresden \nvertreten durch den Polizeipräsidenten \nSchießgasse 7, 01067 Dresden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nKostenbescheid \nhier: Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren \nauf Zulassung der Berufung \n \n\n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 15. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Januar 2020 - 6 \nK 4208/17 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vertretungsbereiten \nBevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. \nGründe \nDer Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers für ein beabsichtigtes \nZulassungsverfahren bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 \nAbs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts-\nverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende \nfinanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die \nSach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei \ndie Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. \n18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \nGG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. \nNach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Antragstellers über seine \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege \nbeizufügen. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist in dem Antrag \nzudem das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Erfordert das \nRechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, \nist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n1 \n2 \n3 \n\n \n3\nfür \ndas \nbeabsichtigte \nRechtsmittelverfahren \n- \ninnerhalb \nder \njeweiligen \nRechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen. Nur wenn ein Antragsteller innerhalb der \njeweils geltenden Rechtsmittelfrist einen diesen Erfordernissen entsprechenden Antrag \nstellt, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist Erforderliche getan und ist es \ngerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Allerdings dürfen die \nAnforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit \nVertretungszwang - wie dem Antrag auf Zulassung der Berufung - nicht überspannt \nwerden. Insoweit reicht es aus, dass ein Antragsteller in einem isolierten \nProzesskostenhilfeverfahren zumindest kursorisch und in groben Zügen darlegt, auf \nwelche Gründe er seinen Zulassungsantrag stützen will (BVerwG, Beschl. v. 19. \nOktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 \n-, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr. des Senats, vgl.: SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 \n- 3 A 344/12 -, juris Rn. 5). \nHiervon ausgehend liegt der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. \nDem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden liegt ein Kostenbescheid der \nPolizeidirektion D...... vom 8. Dezember 2016 in der Form, die er durch den \nWiderspruchsbescheid vom 24. April 2017 erhalten hat, zu Grunde. Hiernach wird der \nmittlerweile volljährige Kläger für seine Ingewahrsamnahme am 3. Dezember 2016 \nvon 1.00 Uhr bis 1.50 Uhr zu Verwaltungskosten in Höhe von 75,- € herangezogen. \nZur Begründung wird darauf abgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers nach \n§ 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG (in der bis zum 11. Mai 2019 geltenden Fassung; künftig: \na. F.) zulässig war, da sich der Kläger gegenüber den Polizeibeamten aggressiv \nverhalten und diese während den Vollzugsmaßnahmen beleidigt habe. Daher sei er als \nVeranlasser der Amtshandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 SächsVwKG \n(in der bis zum 5. April 2019 geltenden Fassung; künftig: a. F.) i. V. m. lfd. Nr. 75 \nTarifstellen 2.1 sowie 2.2.1 des 9. Sächsischen Kostenverzeichnisses (9. SächsKVZ) \nKostenschuldner und habe damit eine Gebühr für den Transport mit einem \nPolizeifahrzeug \nin \nHöhe \nvon \n40,- \n€ \nund \nfür \nden \nAufenthalt \nin \nder \nGewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in Höhe von 35,- € \nzu bezahlen. In die Gebühr sei der allgemeine Aufwand für die Benutzung der \nGewahrsamseinrichtung eingeschlossen. \n4 \n5 \n\n \n4\nDas Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage nach einer umfangreichen \nZeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2019 mit Urteil \nvom 24. Januar 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Polizei \ndem Kläger gegenüber in rechtmäßiger Weise eine kostenpflichtige Amtshandlung i. \nS. v. § 1 SächsVwKG a. F. vorgenommen habe, indem sie den Kläger mit der \nVerbringung in die Polizeidirektion D...... in der S.......... in Gewahrsam genommen \nhabe. Der Kläger sei als derjenige, der diese Amtshandlung veranlasst habe, nach § 2 \nSächsVwKG a. F. verpflichtet, die durch diese Amtshandlung verursachten Kosten zu \ntragen. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG a. F. hätten vorgelegen, \nwonach die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen könne, wenn auf andere Weise \neine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit nicht \nverhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden \nkönne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der damals noch \n16jährige Kläger am Abend des 2. Dezember 2016 zusammen mit anderen, ebenfalls \nin Gewahrsam genommenen Beteiligten in eine tätliche Auseinandersetzung in der \nA.......... in der D....... N....... verwickelt gewesen sei, die sich für die Polizei nur \ndadurch habe beenden lassen, dass sie diese Personen mit auf das Polizeirevier \ngenommen habe. In dem Verhalten des Klägers sei eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit zu sehen gewesen, denn er habe sich nicht nur an den Vorgängen beteiligt, \ndurch die die körperliche Unversehrtheit anderer Personen unmittelbar bedroht \ngewesen sei, sondern er habe sich den Anweisungen der Polizeibeamten zur \nBeendigung dieser Gefahrenlage widersetzt. Dies ergebe sich insbesondere aus den \nZeugenaussagen der zum Hergang vernommenen Polizeibeamten. Der Kläger sei \nhiernach von einem Bereitschaftspolizisten am Boden liegend festgehalten worden, \nhabe sich heftig gewehrt und versucht, sich unter ständigen Beleidigungen der \nBeamten aus der Fixierung herauszuwinden. Er habe zu diesem Zeitpunkt einen durch \neine Blutentnahme in einem D....... Krankenhaus nachgewiesenen Blutalkoholgehalt \nvon etwa 0,9 Promille gehabt. Dass er in die das Einschreiten der Polizei auslösenden \nVorgänge verwickelt gewesen sei und auch die Beamten beleidigt habe, hat der Kläger \nbei seiner informatorischen Anhörung eingeräumt. Die Verbringung in die \nGewahrsamseinrichtung der Polizeidirektion D...... im Anschluss an die Blutentnahme \nsei nicht zu beanstanden. Die von den zuständigen Polizeibeamten erläuterte \nEntscheidung, dass eine Rückkehr des alkoholisierten und aufgebrachten Klägers in \ndie nächtliche D....... N....... nicht zu verantworten gewesen sei, sei nachvollziehbar \n6 \n\n \n5\nund vertretbar. Insbesondere das Verhalten des Klägers, der die Polizeibeamten ohne \njegliche Zurückhaltung beschimpft und beleidigt und sich deren Anweisungen \nnachhaltig widersetzt habe, habe dies befürchten lassen. Die Polizei sei auch nicht \ngehalten gewesen, bereits vor seiner Verbringung in die Gewahrsamseinrichtung mit \nseinen Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen, um ihn an diese zu übergeben. \nSei - wie hier - eine Blutentnahme durch den zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt \nangeordnet worden, erscheine es sachgerecht, diese Maßnahme beschleunigt \numzusetzen und deren Ablauf nicht durch verzögernde Kontaktaufnahmeversuche mit \nErziehungsberechtigten zu belasten. Eine Information vor Abschluss der angeordneten \nMaßnahme hätte deren Umsetzung allenfalls erschwert. Die Kontaktaufnahme mit \nErziehungsberechtigten erst aus der Gewahrsamseinrichtung heraus habe auch nicht zu \neiner unverhältnismäßigen Belastung des Klägers geführt, da sich sein Verbleib in der \nEinrichtung nicht wesentlich verlängert habe. Hieraus ergebe sich auch kein \nunangemessener Eingriff in das Erziehungsrecht der Mutter des Klägers. \nDem hält der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. März \n2020 im Wesentlichen entgegen, dass es für die handelnden Polizeibeamten ohne \nWeiteres möglich gewesen wäre, seine Mutter zwischendurch, d. h. auf dem Weg zur \nBlutentnahme, vor Ort im Krankenhaus oder kurz danach zu verständigen und mit \ndieser auszumachen, wo sie ihn abholen könne. Es habe auch kein Grund zur \nAnnahme bestanden, er werde sich wieder in die D....... N....... begeben. Dies hätten \nweder \nseine \nMutter \nnoch \nsein \nProzessbevollmächtigter \nzugelassen. \nDas \nErziehungsrecht der Eltern sei ein hohes Gut, was sich in der Existenz des § 22 Abs. 5 \nSatz 3 SächsPolG a. F. (nunmehr: § 24 Abs. 2 Satz 3 SächsPolG) ergebe, wonach der \nSorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen sei, wenn die in Gewahrsam \ngenommene Person minderjährig sei. Darüber hinaus seien schon die Voraussetzungen \nfür eine Ingewahrsamnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG nicht gegeben \ngewesen, da seine Mutter hätte informiert und er an sie hätte übergeben werden \nkönnen. Der Polizei sei ein schuldhaftes Zögern bei der Benachrichtigung der Mutter \nvorzuwerfen. Der damalige Dienstgruppenführer hätte keinen Versuch unternommen, \nseine Mutter bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzurufen. Er habe diesen schon im \nPolizeifahrzeug noch am Tatort gebeten, den Kontakt mit der Mutter herzustellen. \nWäre seine Mutter früher erreicht worden, hätte der erhebliche Aufwand \neinschließlich der Fahrt vom Krankenhaus zum zentralen Polizeigewahrsam in der \n7 \n\n \n6\nSchießgasse vermieden werden können. Der seiner Mutter gegenüber vom Gericht \nerhobene Vorwurf, sie habe ihr Erziehungsrecht „in einer recht großzügigen Weise \nausgeübt“, sei unberechtigt, denn die durch sein Alter und seine „gehobene \nSelbstständigkeit“ erheblich verminderte Aufsichtspflicht sei nicht verletzt worden. Es \nsei nicht ungewöhnlich, dass sich Jungen in seinem Alter gerade am Wochenende \nohne elterliche Aufsicht im Szeneviertel träfen und gemeinsame Unternehmungen \ndurchführten. Auch sei der maßvolle Genuss von alkoholischen Getränken kein \nVerstoß der Eltern gegen ihre Aufsichtspflicht. \nHiermit sind keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu \nwegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. \nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, \nwenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden \nBerufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich \nmit \nden \nArgumenten, \ndie \ndas \nVerwaltungsgericht \nfür \ndie \nangegriffene \nRechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, \ninhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig \nsind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, \njuris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris \nRn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). \nDie gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zielenden Rügen sind nicht \nbegründet. \nDer Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Verwaltungsgericht auf der \nGrundlage der Zeugeneinvernahmen und der beigezogenen Verwaltungs- und \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n7\nStrafverfahrensakten gewonnene Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine \nIngewahrsamnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG a. F. aufgrund seines \nalkoholisierten Zustands, seines aggressiven Verhaltens und der von diesem \ngegenüber den Polizeibeamten ausgesprochenen Beleidigungen rechtmäßig gewesen \nwar. Das bloße Bestreiten der vom Verwaltungsgericht festgestellten Störungen ist \ngenauso wenig geeignet, die gerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen, wie die \nBehauptung, dass die Störungen genauso gut durch eine sofortige Übergabe an seine \nMutter hätten vermieden oder beendet werden können. Das gesamte damalige \nVerhalten des Klägers unter erheblichen Alkoholeinfluss steht dem entgegen. \nAuch sind die gerügten Verzögerungen bei der Benachrichtigung der Mutter des \nKlägers mit dem Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Vielmehr ist die vom Kläger \nkritisierte \nVorgehensweise \nder \nPolizeibeamten \nvon \nderen \npolizeilichen \nHandlungsermessen gedeckt gewesen. \nEine Kontaktaufnahme noch aus dem Polizeifahrzeug am Tatort heraus war, wie \nerwähnt, aufgrund des klägerischen Verhaltens ersichtlich nicht angezeigt. Auch \nmusste für eine spätere strafrechtliche Verfolgung geklärt werden, ob der Kläger und - \nwenn ja - in welchem Maß er alkoholisiert war. Die Benachrichtigung seiner Mutter \naus \ndem \npolizeilichen \nGewahrsam \nwar \nunter \nZugrundelegung \nder \nverwaltungsgerichtlichen Würdigung auch i. S. v. § 22 Abs. 5 Satz 3 SächsPolG a. F. \nunverzüglich. Hiernach ist dann, wenn die in Gewahrsam genommene Person \nminderjährig ist, in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die \nPersonensorge obliegt. Jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen \nrechtfertigen lässt, ist nicht mehr unverzüglich (OVG Bremen, Urt. v. 9. Juni 2015 - 1 \nA 251/12 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Nicht vermeidbar sind hiernach z. B. \nVerzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die \nnotwendige Registrierung und Protokollierung, das renitente Verhalten des \nFestgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (BVerfG, Beschl. v. 15. \nMai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, juris Rn. 26). Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, \nwonach \nzunächst \ndie \nerforderlichen \npolizeilichen \nMaßnahmen \n(Transport, \nProtokollierung sowie Blutabnahme) reibungslos, d. h. ohne Einschaltung der Mutter, \nvorgenommen werden sollten, sind ohne weiteres nachvollziehbar. Darüber hinaus \nergibt sich aus der protokollierten Verhaltensweise des Klägers dessen fortlaufend \n12 \n13 \n\n \n8\nrenitentes und aggressives Verhalten. Dabei entspricht es durchaus nicht der „sozial \nanerkannten Freizeitgestaltung“ von Jugendlichen kurz vor dem Volljährigkeitsalter, \nsich mitten in der Nacht stark alkoholisiert an tätlichen Auseinandersetzungen zu \nbeteiligen, Polizeibeamte in gröbster Weise fortlaufend zu beleidigen und sich deren \nVollzugshandlungen auch mit erheblicher körperlicher Gewalt zu widersetzen. \nErgänzend wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen \nverwaltungsgerichtlichen Ausführungen verwiesen. \nOhne dass der Kläger eine Verletzung des Erziehungsrechts seiner Mutter überhaupt \nrügen könnte, sei schließlich darauf verwiesen, dass der Kläger, wie sich aus der bei \nden Akten (S. 33 ff. der Gerichtsakte) befindlichen Kopie der Anklageschrift ergibt, \nbereits mehrfach u. a. wegen Raubs und räuberischer Erpressung sowie unerlaubtem \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Jugendstrafen verurteilt worden ist. \nAngesichts der Tatsache fällt das Verhalten des Klägers umso mehr ins Gewicht, da er \n- wie sich aus der Anklageschrift ergibt - das zur Ingewahrsamnahme führende \nVerhalten noch in der laufenden Bewährungszeit an den Tag gelegt hatte. Angesichts \ndieser Sachlage wird von dem Erziehungs- und Sorgeberechtigten eine gesteigerte \nAufsichts- und Einwirkungspflicht auf den Kläger zu erwarten gewesen sein. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, da keine Gerichtskosten anfallen und \nKosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp\n \n14 \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-15/3-a-211-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-15/3-a-211-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487761","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.160342+00:00"}}