{"status":"available","doknr":"OLD487760","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-15","aktenzeichen":"3 B 114/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 114/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\n\n \n \n2\nverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nsowie die Richterinen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 15. April 2020 \nbeschlossen: \n \nSoweit die Beteiligten das Normenkontrollverfahren für erledigt erklärt haben, wird \ndas Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt. \n \nVon den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller ¾ und der Antragsgegner ¼. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgte mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \nursprünglich das Ziel, § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 für \nunwirksam zu erklären, soweit der Besuch der in den § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 \nSächsCoronaSchV genannten Einrichtungen, Wohnstätten und Krankenhäusern \nPersonen wie Rechtsanwälten, Verfahrenspflegern und rechtlichen Betreuern zur \nErledigung von dringenden Angelegenheiten rechtlicher Art untersagt ist, sowie § 2 \nAbs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 für \nunwirksam zu erklären, soweit der Aufenthalt im Freien ohne Sport oder Bewegung \nuntersagt wird, und des Weiteren nur vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs \nstattzufinden hat. \nDer Antragsgegner hat am 31. März 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \n- soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung \nwurde am 31. März 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \n6/2020, S. 86 ff.) bekannt gemacht: \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\n„§ 1 Grundsatz \nJeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen \nHausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer \nmöglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter \neinzuhalten. \n§ 2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung \n(1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird \nuntersagt. \n(2) Triftige Gründe sind: (…) \nNr. 14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des \nWohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, \nallerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. \nmit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer \nweiteren nicht im Hausstand lebenden Person, \n§ 3 Besuchsverbot \n(1) Untersagt wird der Besuch von \n1. Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen zur Sterbebegleitung naher \nAngehöriger, unter Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden \nAngehörigen auf fünf Personen, \n2. \nEinrichtungen \nund \nambulant \nbetreuten \nWohngemeinschaften \nund \nWohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich \nnach § 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli \n2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 \n(SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, erfasst sind, \n3. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in \ndenen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt \n(Einrichtungen \nnach \n§ \n23 \nAbsatz \n3 \nNummer \n1 \nund \n3 \ndes \nInfektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. l S. 1045), das zuletzt \ndurch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. l S. 587) \ngeändert worden ist), \n4. genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und \nJugendhilfe gemäß §§ 13 Absatz 3, 19, 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, \n42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. l S. 2022), \ndas zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. l. S \n\n \n \n4\n2652) geändert worden ist, sowie Wohnstätten in denen Leistungen der \nEingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden. \n§ 5 Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen \n(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen \nStaatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem \nInfektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere \nMaßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden sind gehalten, \nNr.1. die Bestimmungen dieser Verordnung, \nNr. 3. (…) soweit erforderlich durchzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit \nzu \nwahren. \nSie \nkönnen \ndabei \nauch \ndie \nOrtspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersuchen. \n(2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25 \n000 Euro oder als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt (§§ \n73 Absatz 1a Nummer 6, Absatz 2 und 74 des Infektionsschutzgesetzes). \n(3) Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind ohne weiteren \nkonkretisierenden Verwaltungsakt nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des \nInfektionsschutzgesetzes bußgeldbewehrt. \n§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 20. \nApril 2020, 0 Uhr, außer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt vom 22. März 2020 (…) außer Kraft.“ \nDer Antragsteller hat am 5. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht \neinen \nNormenkontrollantrag \neingereicht \nund \ngleichzeitig \num \neinstweiligen \nRechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. \nZur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung sei nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt. Dieses ziele auf eine \nErfassung und ggf. Isolierung der Personen, die erkrankt oder Überträger seien. Das \nInfektionsschutzgesetz habe eine andere Zielrichtung als die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung. \nIm \nÜbrigen \nmüsste \nder \nEingriff \naus \nGründen \nder \n3 \n4 \n\n \n \n5\nVerhältnismäßigkeit ständig an die aktuelle Situation angepasst werden. Die in der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung genannten Verbote seien auf die steigende \nZahl von Genesenen nicht anwendbar. \nEr sei in Sachsen wohnhaft und beruflich als Rechtsanwalt sowie als rechtlicher \nBetreuer und Verfahrenspfleger tätig. Er sei beruflich als auch privat von der \nRechtsverordnung \nbetroffen. \nAls \nRechtsanwalt, \nberuflicher \nBetreuer \nund \nVerfahrenspfleger sei ihm der Besuch der in § 3 SächsCoronaSchV benannten \nEinrichtungen grundsätzlich untersagt. In manchen Verfahren gebiete der Anspruch \nauf rechtliches Gehör den Besuch. Betrete er in beruflicher Ausübung eine solche \nEinrichtung, drohe ihm ein Bußgeld von 500,- €. Auf seine schriftliche Anfrage sei \nihm vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt mit Schreiben vom 30. März 2020 mitgeteilt worden, dass ein \nAufsuchen der in § 3 SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen aus beruflichen \nGründen kein „Besuch“ i. S. d. Vorschrift darstelle und daher erlaubt sei. Sein \nBetretensrecht ggf. gerichtlich durchzusetzen, wie ihm in dem Antwortschreiben \nbedeutet worden sei, sei ihm und den betroffenen Klienten unzumutbar. Die vom \nVerordnungsgeber in § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO gewählte Formulierung \n„Besuch“ erfasse ihrem Wortlaut nach alle Arten von Besuchen, gleich aus welchem \nGrund der Besuch erfolge, und sei daher verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber \nhabe es versäumt, hier für eine hinreichende Klarstellung zu sorgen, wie dies in \nanderen Bundesländern zum Teil geschehen sei. \nAuch sei er durch § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO privat in \nseinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Eine realistische Risiko- und \nFolgeabwägung angesichts eines für 95 % der Bevölkerung harmlosen Virus habe \nnicht stattgefunden. Angesichts der Eingriffsintensität bedürfe es einer zeitnahen und \nständigen Kontrolle ihrer Rechtfertigung. Dem werde der Verordnungsgeber nicht \ngerecht, wenn er die Regelungen erst nach Ostern auf den Prüfstand stelle. Die größte \nGefahr durch den Corona-Virus drohe durch Überlastung des Gesundheitssystems und \nsei auf einen Mangel an Schutzausrüstung sowie Personal zurückzuführen, dem in \nerhöhtem Maße Ansteckung drohe. Es mehrten sich Stimmen, die zur Überwindung \nder Corona-Krise anstelle von Kontaktverboten eher auf die sog. Herdenimmunität \nsetzten, zumal mit einem Impfstoff dieses Jahr nicht mehr gerechnet werden könne. \n5 \n6 \n\n \n \n6\nDass die Krankheit bei einigen Menschen einen schweren Verlauf mit Todesfolge \nnehmen werde, könne nicht verhindert werden. Der derzeitige „lock-down“ habe einen \nimmensen wirtschaftlichen Schaden zur Folge, der schließlich dazu führen könne, dass \nder Staat in Zukunft möglicherweise nicht mehr in ausreichendem Maße zur \nDaseinsvorsorge in der Lage sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass Kontakte unter \nEinhaltung des Mindestabstands von zwei Metern im Freien noch ansteckend seien. Es \nbestehe daher kein Grund, das Verlassen der Wohnung nur in Ausnahmefällen zu \ngestatten. Hinzu komme, dass der Freistaat Sachsen von der Pandemie bislang weniger \nstark betroffen sei als andere Bundesländer und selbst unter Annahme einer \nDunkelziffer vom Zehnfachen der festgestellten Infektionen nur ein sehr geringer \nProzentsatz der sächsischen Gesamtbevölkerung infiziert sein könne. Auch sei man \nhier weit von einer Überlastung des Gesundheitssystems entfernt. Von den 780 \nIntensivbetten seien nur 349 belegt; 30 COVID-19 Fälle seien stationär in \nBehandlung, davon würden lediglich 21 intensivmedizinisch betreut. Es gebe bei dem \nmomentan vorherrschenden schönen Wetter sogar eher triftige Gründe, sich im Freien \naufzuhalten, um den Vitamin-D-Haushalt zu verbessern und auf diese Weise die \nkörpereigenen Abwehrkräfte zu stärken. So sei das Verweilen auf einer Parkbank im \nFreien \nim \nSonnenschein \neine \nNotwendigkeit \nzur \nAufrechterhaltung \noder \nWiederherstellung der Gesundheit und dies gerade auch bei Risikogruppen zu denen \ner aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankung selbst gehöre. Der Zweck der \nVerordnung, nämlich der Schutz des Gesundheitssystems, werde durch die \nRestriktionen nahezu konterkariert. Angesichts der festzustellenden Besonnenheit in \nder Gesellschaft sei nicht zu besorgen, dass es zu unerwünschten Ansammlungen von \nMenschen komme. Die Auflage, sich im „Umfeld“ aufzuhalten, führe vielmehr vor \nallem in Ballungszentren gerade zu einer Verdichtung auf Grünflächen. Vereinzelte \nabgehaltene „Corona-Partys“ spielen für das Bedrohungsszenario keine essentielle \nRolle. Denkbar wäre auch, dass das Oberverwaltungsgericht § 5 Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO teilweise außer Kraft setze. \nDer Antragsteller beantragt, \n1. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO für unwirksam zu \nerklären, soweit der Aufenthalt im Freien ohne Sport und Bewegung untersagt \nwird, \n7 \n\n \n \n7\n2. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO für unwirksam zu \nerklären, soweit der Aufenthalt im Freien vorrangig im Umfeld des \nWohnbereichs stattzufinden hat. \nDer Antragsgegner ist dem Antrag mit Schreiben vom 9. April 2020 entgegengetreten \nund beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \nMit Bescheid vom 9. April 2020 hat der Antragsgegner festgestellt, dass der \nAntragsteller berechtigt ist, als Rechtsanwalt, Berufsbetreuer gemäß § 1896 BGB und \nVerfahrenspfleger nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den \nAngelegenheiten \nder \nfreiwilligen \nGerichtsbarkeit \ndie \nin \n§ \n3 \nAbs. \n1 \nSächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen zu betreten, soweit ein Vor-Ort-Kontakt \ndringend erforderlich ist und den sich aus § 1 SächsCoronaSchVO ergebenden \nAnforderungen Rechnung getragen wird. Hierauf hat der Antragsteller den \nRechtsstreit für erledigt erklärt, soweit er ursprünglich beantragt hatte, § 3 \nSächsCoronaSchVO für insoweit für unwirksam zu erklären, als ihm das Betreten der \nin § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen in Ausübung seiner \nberuflichen Tätigkeit untersagt wird. Der Antragsgegner hat dem zugestimmt. \nII. \nSoweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt \nwurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag des Antragstellers im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, \nBVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei \n8 \n \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n8\nder Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm \ndringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - \n3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten \neines \nanhängigen \noder \nmöglicherweise \nnachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten \nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber \nErfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). \nSoweit der Antragsteller begehrt, § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 14 \nSächsCoronaSchVO für unwirksam zu erklären, als dort der Aufenthalt im Freien \nohne Sport und Bewegung untersagt wird und vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs \nstattzufinden hat, ist der Antrag bei summarischer Prüfung unbegründet. \nDer Senat ist sich bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \ngeregelten Beschränkungen und Verbote weitreichende Einschränkungen der \nFreiheitsrechte sämtlicher Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen zur Folge \nhaben. Die massiven Eingriffe in Freiheitsrechte sind aber zur Erreichung eines \nlegitimen Ziels gerechtfertigt. Dieses besteht vorrangig in der Verhinderung einer \nexponentiellen Ausbreitung des Corona-Virus und mittelbar der Gewährleistung einer \nmöglichst umfassenden medizinischen Versorgungen von Personen, die an COVID-19 \nerkranken, sowie darin, Zeit zu gewinnen, bis ein Impfstoff gegen den Corona-Virus \noder zumindest effektive Behandlungsmöglichkeiten von COVID-19-Erkrankten zur \nVerfügung stehen. Ferner geht es darum, die Infektionszahlen so zu reduzieren, dass \ndie weitere Ausbreitung des Corona-Virus bei auftretenden Neuinfektionen mittels \nkonsequenter Nachverfolgung der Infektionsketten und damit einhergehenden \nMaßnahmen (Isolation, Quarantäne usw.) unter Kontrolle gehalten werden kann. \nDamit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, den „lock-down“ schrittweise \nzu beenden, um die gesamtwirtschaftlichen als auch die wirtschaftlichen Folgen für \neinzelne Unternehmen und Personen soweit als möglich zu begrenzen. \n12 \n13 \n\n \n \n9\nDie in der Hauptsache angegriffenen Normen sind bei summarischer Prüfung von der \nVerordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt \n(SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 B 115/20 -, z. Veröffentl. bei juris vorges., \nabrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts; \nzur vergleichbaren Rechtslage im Freistaat Bayern: BayVGH, Beschl. v. 30. März \n2020 - 20 NE 20.632 -, juris). Durch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen \nermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 \nIfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und \nVerbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG sind, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder \nAusscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist. Insbesondere können Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem \nsie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder \nbestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. \nWie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, ist die \nTatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG - also die Feststellung von \nKranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern - \nderzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch im Freistaat Sachsen erfüllt. Damit \nkönnen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 2. HS IfSG insbesondere Personen verpflichtet \nwerden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten \nBedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur \nunter bestimmten Bedingungen zu betreten. \nAnders als der Antragsteller meint, besteht diese Berechtigung nicht nur gegenüber \nerkrankten Personen und solchen, die als Überträger anzusehen sind. Sie besteht nach \ndem Willen des Gesetzgebers (BTDrs. 8/2468 S. 27) auch gegenüber Personen, die \nselbst nicht zu den Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder \nAusscheidern zählen, also gegenüber \"Nichtstörern, beispielsweise um sie vor \nAnsteckung zu schützen (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 26). \nBei dem Verbot, die eigene Wohnung außer bei Vorliegen triftiger Gründe zu \nverlassen, handelt es sich um ein Verbot, dass sich sowohl gegen die in § 28 Abs. 1 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n10\nSatz 1 IfSG genannten Störer, als auch gegen Nichtstörer richtet. Da die Maßnahmen \nauch zum Schutz vor Ansteckung erlassen werden können, kommt es auf diese \nUnterscheidung nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-\nVirus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen bestehen \nkann, die überhaupt keine Symptome aufweisen. \nDie Eignung dieses Verbots zur Verfolgung des durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebenen \nZiels - Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, frühzeitige Erkennung \nvon Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung - ist, anders als der \nAntragsteller vorträgt, nicht zweifelhaft. Dem Senat ist bewusst, dass die in der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen und Verbote in \nder Wissenschaft vereinzelt auch als unverhältnismäßig betrachtet werden oder andere \nStrategien zur Überwindung der Pandemie vorgeschlagen werden. Die Einschätzung \ndes Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ \nNeuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) genießt jedoch schon von Gesetzes \nwegen Vorrang. Das Robert-Koch-Institut ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale \nBehörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für \nFachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, \nEmpfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Die von der \nBundesregierung und den Bundesländern getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung \nder Verbreitung des Corona-Virus werden überdies auch von der Nationalen \nAkademie der Wissenschaften Leopoldina, deren Expertise in der Beratung von \nPolitik und Öffentlichkeit eine große Bedeutung zukommt, grundsätzlich befürwortet, \nwie \nderen \nAd-hoc-Stellungnahme \nvom \n21. \nMärz \n2020 \nzeigt \n(siehe: \nwww.Leopoldina.org/publikationen/ detailansicht/alle-publikationen). Sowohl das \nRobert-Koch-Institut als auch die Leopoldina empfehlen nachdrücklich eine \nReduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen \nim privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der \nReisetätigkeit als geeignete Maßnahme für das Ziel des Verordnungsgebers, die rasche \nWeiterverbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu verhindern. Es stellt \n17 \n\n \n \n11\ninsbesondere ein legitimes Ziel des Verordnungsgebers dar, das Infektionsgeschehen \nauf ein Maß einzudämmen, das vom Gesundheitssystem bewältigt werden kann. \nDass andere zur Erreichung des Ziels der Verhinderung weiterer Infektionen mit \nCOVID-19 möglicherweise ebenfalls geeignete Regelungsmodelle in ihrer Wirkung \ndem vom Antragsgegner gewählten Regelungsmodell eines generellen präventiven \nAusgangsverbots gleichkommen und daher als milderes Mittel in Betracht zu ziehen \nsind, ist derzeit jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere weist eine Beschränkung von \nSchutzmaßnahmen auf diejenigen, die eine Infektion oder Symptome aufweisen, oder \nauf besondere Risikogruppen ersichtlich keine gleiche Eignung zur Vermeidung von \nInfektionen auf, da eine Übertragbarkeit der Erkrankung bereits dann gegeben ist, \nwenn die betreffende Person noch keine Krankheitssymptome zeigt und eine \nvollständige Abschirmung der Risikogruppen nicht möglich sein dürfte. In einer durch \nzahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse \ngeprägten epidemischen Lage wie der vorherrschenden ist dem Verordnungsgeber im \nÜbrigen \njedenfalls \nim \ngegenwärtigen \nZeitpunkt \nder \nEntwicklung \neine \nEinschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit \nund solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger \nbelastend darstellen. Eine solche eindeutige Feststellung ist derzeit nicht möglich. In \neinem solchen Fall kann der Verordnungsgeber selbst die geeigneten Maßnahmen \nwählen (SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2020 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 30. März \n2020 a. a. O. Rn. 60; HessVGH, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. \n49). \nDie Regelungen sind auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil Personen, die den \nCorona-Virus vollständig überwunden haben, vom Anwendungsbereich der \nVerordnung nicht ausgenommen werden. Für diesen Personenkreis eine Ausnahme zu \nbilden, ist derzeit mangels geeigneter Nachweise schon aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität nicht möglich. Denn dies würde voraussetzen, dass den mit \ndem Vollzug der Verordnung betrauten Behörden verbindliche Nachweise in Form \nvon Attesten, Impf- oder Positivnachweisen vorgelegt werden könnten, die eine \nsichere Aussage über den nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen \nbestehenden Immunisierungsgrad und damit über eine fehlenden Ansteckungsgefahr \ngeben könnten. Solche Nachweise gibt es derzeit nicht. Im Übrigen ist schon die \n18 \n19 \n\n \n \n12\nFeststellung, wann der Virus als überwunden gilt und inwieweit in einem solchen Fall \nvon einer Immunisierung gegen das Corona-Virus ausgegangen werden kann, mit \nUnsicherheiten behaftet, zumal in Asien mehrere Fälle bekannt wurden, in denen bei \nals genesen geltende Personen das Corona-Virus erneut positiv getestet wurde \n(https://rp-online.de/panorama/coronavirus/corona-pandemie-suedkorea-meldet-\nerneute-erkrankung-bei-91-geheilten_aid-50009839). \nDie maßgebliche Einschätzung des Robert-Koch-Instituts hat sich nicht geändert. Für \ndie Richtigkeit dieser Einschätzung spricht auch, dass derzeit im Kampf gegen die \nrasche \nAusbreitung \ndes \nCorona-Virus \nweltweit \nvergleichbare \nMaßnahmen \nunternommen werden. Die Tatsache, dass sich die Infektionszahlen im Freistaat \nSachsen derzeit auf einem niedrigen Niveau bewegen, ist auf die getroffenen \nMaßnahmen zurückzuführen und daher kein Beleg dafür, dass die Maßnahmen von \nvornherein insgesamt nicht notwendig waren. \nDie vom Antragsteller angeführten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts \nMecklenburg-Vorpommern (2 KM 268/20 und 2 KM 281/20) allein veranlassen nicht \nzu einer anderen Bewertung, zumal die dortigen Verhältnisse schon wegen der \ngeringen Bevölkerungsdichte und der ländlichen Prägung auch nicht ohne Weiteres \nauf den Freistaat Sachsen übertragen werden können. \nDurchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Antragsteller \nangefochtenen Beschränkungen sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich (zur \nvergleichbaren bayerischen Rechtslage vgl.: BVerfG, Beschl. vom 7. April 2020 - 1 \nBvR 755/20 -, S. 3), zumal die Beschränkungen nur zeitlich begrenzt sind und nur \nnoch bis 20. April 2020, 0:00 Uhr, in Kraft bleiben. Es bedarf insbesondere auch \nkeiner Entscheidung darüber, ob über die in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \nabschließend geregelten triftigen Gründe hinaus weitere, in der Verordnung nicht \ngenannte Gründe in verfassungskonformer Auslegung oder unter analoger \nHeranziehung einzelner triftiger Gründe anerkannt werden müssten, um einen Verstoß \ngegen den in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nverneinen zu können. Angesichts der Tatsache, dass das in Nr. 2 der abgelösten \nAllgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt vom 22. März 2020 noch enthaltene Wort „insbesondere“ in der \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n13\nVerordnung nicht mehr enthalten ist, spricht allerdings wenig für eine eine die analoge \nAuslegung eröffnende Regelungslücke. Allerdings würde das im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 VwGO wegen der sonst zu \nerwartenden erheblichen Folgen nicht zu einer gänzlichen Aufhebung der Verordnung, \nsondern wohl zu vom Gericht festzulegenden weiteren, in § 2 Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO nicht enthaltenen triftigen Gründen führen (SächsOVG, Beschl. \nv. 9. April 2020 a. a. O.). \nSoweit der Antragsteller mit seinen Anträgen zur Hälfte unterlegen ist, ergibt sich die \nKostenentscheidung aus 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt haben, entspricht es \nder Billigkeit i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die andere Hälfte der Kosten des \nVerfahrens in Anbetracht der offenen Erfolgsaussichten zu teilen und den Beteiligten \njeweils ein Viertel davon aufzuerlegen. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-15/3-b-114-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-15/3-b-114-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487760","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.132189+00:00"}}