{"status":"available","doknr":"OLD487759","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-15","aktenzeichen":"3 B 113/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 113/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp, sowie die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 15. April 2020 \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer im Freistaat Sachsen wohnende Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag gemäß \n§ 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2020 \nvorläufig außer Vollzug zu setzen, \nDer Antragsgegner hat am 31. März 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \n- soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung \nwurde am 31. März 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \n6/2020, S. 86 ff.) bekannt gemacht: \n \n„§ 1 Grundsatz \nJeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen \nHausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, \nist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten. \n \n§ 2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung \n(1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt. \n(2) Triftige Gründe sind: (…) \n1 \n2 \n\n \n3\n§ 5 Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen \n(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung \nund des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt \nzur \nRegelung \nder \nZuständigkeiten \nnach \ndem \nInfektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere \nMaßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden sind gehalten, \nNr.1. die Bestimmungen dieser Verordnung, \n \nNr. 3. (…) soweit erforderlich durchzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit \nzu \nwahren. \nSie \nkönnen \ndabei \nauch \ndie \nOrtspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersuchen. \n(2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu \n25 000 Euro oder als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt \n(§§ 73 Absatz 1a Nummer 6, Absatz 2 und 74 des Infektionsschutzgesetzes). \n(3) Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind ohne weiteren \nkonkretisierenden Verwaltungsakt nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des \nInfektionsschutzgesetzes bußgeldbewehrt. \n \n§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am \n20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt vom 22. März 2020 (…) außer Kraft.“ \nDer Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3. April 2020 unter dessen Ergänzung am 9. \nApril 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz \nnach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens \nträgt er zusammengefasst vor: Er beabsichtige sich mit Freunden an verschiedenen \nOrten zu treffen, ohne hierfür einen „triftigen Grund“ i. S. der Verordnung zu haben. \nDie hierauf bezogene Untersagung in § 2 SächsCoronaSchVO sei nicht von der \nErmächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt, da sich \ndas geregelte Verbot unterschiedslos auf Störer und Nichtstörer beziehe. Die \nVoraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Nichtstörern lägen hingegen nicht \nvor. \nWürde \nein \nsolches \nVorgehen \nals \nerlaubt \nangesehen, \nsei \ndie \nErmächtigungsgrundlage ihrerseits verfassungswidrig. Zumindest müsste den \nNichterkrankten die Möglichkeit eingeräumt werden, sowohl ihre Nichterkrankung als \nauch eine Immunisierung durch Labortest nachzuweisen. Die Verordnung sei \nunverhältnismäßig. Aktuell sei kein legitimer Zweck für die im Rahmen der \n3 \n\n \n4\nVerordnung getroffenen Maßnahmen erkennbar. Dies sei erst dann der Fall, wenn \nTatsachen bekannt wären, auf deren Grundlage der Verordnungsgeber von einer \nübertragbaren Krankheit mit einem gewissen Schweregrad ausgehen könne. Hierzu \nführt er eine Reihe von nach seiner Auffassung offenen Fragen an, deren \nBeantwortung zwingende Voraussetzung sei, um überhaupt eine Einschätzung der \nLage vornehmen zu können. Fraglich sei zudem, ob durch das in § 2 \nSächsCoronaSchVO ausgesprochene Verbot eine Verringerung der Übertragung \nüberhaupt \ngesichert \nsei. \nEs \nsei \nauch \nnicht \nersichtlich, \nwarum \neine \nAusgangsbeschränkung gegenüber Nichtstörern unter von ihm im Einzelnen \nangesprochenen Gesichtspunkten erforderlich sein sollte. So sei auch das Gebot, Sport \nund Bewegung vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs auszuüben, nicht \nnachvollziehbar. Es sei keine medizinische Indikation dafür ersichtlich, warum \nnichterkrankte Personen sich im Freien nicht an jedem Ort aufhalten können sollten. \nNicht nachvollziehbar sei, warum der Verordnungsgeber Maßnahmen selber \nangeordnet habe. Ergänzend regt er mit Schreiben vom 9. April 2020 an, dass der \nSenat seine Entscheidungsbefugnis prüfen solle, da seine Mitglieder auch von ihrer \nEntscheidung betroffen seien. Er verweist auf ein Thesenpapier zur Gefahr durch die \nCorona-Pandemie sowie auf die einschlägige Verordnung in Schleswig-Holstein, \nwelche großzügigere Regelungen als die sächsische Verordnung enthalte. \nEr beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung die Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum \nSchutz vor dem Coronavirus vom 31. März 2020 vorläufig außer Vollzug zu \nsetzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 9. April 2020 im Einzelnen dargelegt, \nweshalb die angegriffene Verordnung rechtmäßig sei. \n \n4 \n5 \n6 \n\n \n5\n \nII. \nIm Hinblick darauf, dass die Mitglieder des Senats wie der Antragsteller ebenfalls der \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus vom 31. März 2020 unterworfen \nsind, sieht sich der Senat nicht an einer Entscheidung gehindert. Gründe für einen \nAusschluss von der Ausübung des Richteramts liegen nicht vor; Gründe für eine \nBefangenheit sind aufgrund der identischen Rechtsunterworfenheit nicht erkennbar \nund ein Befangenheitsgesuch ist ausdrücklich nicht angebracht worden (vgl. § 54 Abs. \n1 VwGO, § 41 ff. ZPO). \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, \nBVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei \nder Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm \ndringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - \n3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten \neines \nanhängigen \noder \nmöglicherweise \nnachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten \nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg \nhätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). \n7 \n8 \n9 \n\n \n6\n1. Soweit der Antragsteller eine Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO für bereits immunisierte Personen begehrt, fehlt ihm bereits das \nRechtsschutzbedürfnis. Denn er hat nicht dargetan, dass er zu diesem Personenkreis \ngehört. Daher würde ihm die beantragte Außervollzugsetzung keinen rechtlichen \nVorteil verschaffen können. \nIm Übrigen würde die begehrte Außervollzugsetzung zwingenden Erwägungen der \nPraktikabilität und des Verwaltungsvollzugs zuwiderlaufen und wäre damit als Mittel \nder Eindämmung weiterer Infektionen ungeeignet (SächsOVG, Beschl. v. 7. April \n2020 - 3 B 111/20 -, Rn. 13 und Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 10. Dezember 2019 \n- 4 CS 19.712, 4 CS 19.713 -, juris Rn. 19). Denn eine Ausnahme für diesen \nPersonenkreis würde voraussetzen, dass den mit dem Vollzug der Verordnung \nbetrauten Behörden verbindliche Nachweise in Form von Attesten, Impf- oder \nPositivnachweisen vorgelegt werden könnten, die eine sichere Aussage über den nach \nderzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehenden Immunisierungsgrad und \ndamit über eine fehlenden Ansteckungsgefahr geben könnten. Angesichts der derzeit \nnoch nicht bestehenden Möglichkeit einer Impfung, die sich etwa mit einem Impfpass \nnachweisen ließe, und der Tatsache, dass es bislang keinerlei amtliche \nBescheinigungen über eine überstandene Erkrankung gibt, wäre es wenn überhaupt \nnur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, einen sicheren Nachweis über \neinen wissenschaftlich belegten Immunisierungsschutz zu erbringen. \n2. Der Antrag auf Außervollzugsetzung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, \nmit der ein sozialer Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter festgelegt \nwird (§ 1 SächsCoronaSchVO), das Verlassen der häuslichen Unterkunft nur mit \ntriftigem Grund gestattet ist (§ 2 SächsCoronaSchVO) sowie Besuchsverbote in \nSozialeinrichtungen festlegt werden (§ 3 SächsCoronaSchVO), ist ohne Erfolg. \nBei summarischer Prüfung bestehen gegen die mit dem Normenkontrollantrag \nangegriffenen Regelungen des § 2 SächsCoronaSchVO keine durchgreifenden \nBedenken. Dabei ist dem Senat bewusst, dass die in der Hauptsache angegriffenen \nNormen weitreichende Einschränkungen der Freiheitsrechte sämtlicher Menschen im \nFreistaat Sachsen begründen. Diese massiven Eingriffe sind aber zur Erreichung eines \nlegitimen Ziels, nämlich der befristeten Verhinderung weiterer Infektionen, mittelbar \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n7\nder Gewährleistung einer möglichst umfassenden medizinischen Versorgung von \nPersonen, die an COVID-19 erkrankt sind, geeignet und wegen ihrer zeitlichen \nBegrenzung auf wenige Wochen bis zum 20. April 2020 noch verhältnismäßig. Ein \nVerstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist jedenfalls derzeit noch \nnicht festzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2020 - 3 B 111/20 - Rn. 8 m. w. N., \nzur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). \nDer Senat macht sich hierzu seine Ausführungen aus seinem Beschluss vom 9. April \n2020 in dem Verfahren 3 B 115/20 zu Eigen. Hiernach gilt Folgendes: \n \n\"Das dem Verfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zur Folge, dass \nein Gericht Folgerungen aus der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit eines \nformellen Gesetzes erst nach deren Feststellung durch das Verfassungsgericht ziehen \ndarf. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem gerade \nkeine Endentscheidung getroffen wird, ist das Oberverwaltungsgericht zu einer \nVorlage auch wegen des vorläufigen und eilbedürftigen Charakters des Verfahrens \nnach § 47 Abs. 6 VwGO weder verpflichtet noch berechtigt. Eine Vorlage kommt im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann in Betracht, \nwenn sie nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes \ndringend geboten erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Mai 2016 - OVG \n10 S 16/15 -, juris Rn. 73 m. w. N.). Geht es - wie hier auch - um die Prüfung der \nVerfassungsmäßigkeit eines formellen Gesetzes, ist das Gericht dabei im vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Eilbedürftigkeit der \nEntscheidung nicht gehindert, eine eigene Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der \nNorm vorzunehmen (SächsOVG, Beschl. v. 1. November 2010 - 3 B 291/10 -, juris \nRn. 26 ff. m. w. N.). \n \n2.1 Diese Prüfung ergibt, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für die in Streit \nstehenden Regelungen des Antragsgegners nicht als offensichtlich verfassungswidrig \ndarstellt. \n \nDie in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nIfSG \neine \nhinreichende \ngesetzliche \nGrundlage. \nDie \nVerordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist in der \nzum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum \nSchutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom \n27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, nicht zu \nbeanstanden. \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, \nauch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind, wenn \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt \nwerden, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur \nVerhinderung \nder \nVerbreitung \nübertragbarer \nKrankheiten \nerforderlich \nist. \n14 \n\n \n8\nInsbesondere können Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, \nnicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder \nöffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Damit sind \ndie notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur \nVerhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die \nBefugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht damit sowohl inhaltlich („soweit“) als \nauch zeitlich („solange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den \nder Verordnungsgeber gebunden ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 2. HS IfSG können \nnunmehr insbesondere - ebenfalls unter Beachtung des inhaltlichen und zeitlichen \nVerhältnismäßigkeitsvorbehalts - Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie \nsich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder \nbestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. \n \nEin Verstoß der Verordnungsermächtigung gegen höherrangiges Recht, insbesondere \ndas Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, das Zitiergebot des Art. 19 Abs. \n1 Satz 2 GG sowie den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist \nnicht erkennbar. \n \n(1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von \nRechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten \nErmächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als \ngesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der \nGesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen \nbedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der \nBürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was \nihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der \nErmächtigung erlassenen Verordnungen haben können. \n \nDie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich \ngefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu \ngenügt \nes, \ndass \nsich \ndie \ngesetzlichen \nVorgaben \nmit \nHilfe \nallgemeiner \nAuslegungsregeln \nerschließen \nlassen, \ninsbesondere \naus \ndem \nZweck, \ndem \nSinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu \nstellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die \nIntensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender \ndie grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung \npotentiell Betroffenen sind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der \nBestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung. \n \nZum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der \ngesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, \ninsbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren \nbegrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, \ndie nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu \nüberlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu \nhalten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. September 2016 - 2 \nBvL 1/15 -, juris Rn. 54 ff. m. w. N.). \n\n \n9\n \nHiervon ausgehend ist ein Verstoß nicht erkennbar. Der Senat schließt sich hierzu der \nAuffassung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 30. \nMärz 2020 (- 20 NE 20.632 -, juris Rn. 46) an. Das Gericht führt hierzu aus: \n \n„Auch wenn die Befugnisnorm des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auf die die \nVerordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG (u.a.) Bezug nimmt, zumindest \nin ihrem ersten Halbsatz als offene Generalklausel ausgestaltet ist und dies nach \nden Gesetzgebungsmaterialien zur insoweit wortgleichen Vorgängerregelung des \n§ 34 Bundes-Seuchengesetz auch explizit sein sollte (vgl. BT-Drucks 8/2468 S. 27 \nf.), hat der parlamentarische Gesetzgeber jedenfalls mit der Neufassung des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG zum 28. März 2020 durch Einfügung des zweiten Halbsatzes \n„sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, \nnicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr \nbestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten \nBedingungen zu betreten“ die Ermächtigungsgrenzen jedenfalls nunmehr insoweit \nhinreichend bestimmt gefasst, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zwar keine – mit \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare – Globalermächtigung für die \nVerordnungsgeber \nenthält, \ndass \naber \nallgemeine \nAusgangs- \nund \nBetretungsverbote – die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der \nBetroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG (anders wohl \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 – juris \nRn. 6) eingreifen – von der Befugnis umfasst sein können. Inhalt, Zweck und \nAusmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind daher als \nhinreichend bestimmt anzusehen.“ (…) \n \n(3) Schließlich ermöglicht es der im Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum \nAusdruck kommende und im verfassungsrechtlichen Übermaßverbot verankerte \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Verordnungsgeber, unter Anwendung seines \nihm \ndabei \nzukommenden \nNormsetzungsermessens \neine \ndem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Abwägung der gegenüberstehenden \nInteressen des Gesundheitsschutzes und der betroffenen Grundrechte vorzunehmen \n(zum Normsetzungsermessen vgl. SächsOVG, Beschl. v . 30. August 2016 - 4 C 7/15 -\n, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Daher stellt sich die Ermächtigungsgrundlage auch nicht \nals materiell verfassungswidrig dar.\" \n \nIm Hinblick auf die Rüge des Antragstellers, dass die Voraussetzungen für die \nInanspruchnahme von \"Nichtstörern\" nicht vorlägen und es auch an einer tragfähigen \nRisikoeinschätzung fehle, weist der Senat darauf hin, dass bei der Beurteilung der \nRechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Einschränkungen der im allgemeinen \nPolizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, dass an die \nWahrscheinlichkeit des durch die Maßnahme abzuwehrenden Schadenseintritts umso \ngeringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der \nmöglicherweise \neintretende \nSchaden \nist. \nDafür \nsprechen \ndas \nZiel \ndes \nInfektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, \n15 \n\n \n10\n§ 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem \nAnsteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen \nunterschiedlich gefährlich sind. Deshalb erscheint es dem Senat als sachgerecht, einen \nam Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten Maßstab für die \nhinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine maßgebliche Gefährdung \nkann sich dabei auch aus den Auswirkungen der Krankheit auf die Volksgesundheit \nergeben. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder \nAusscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht \ndergestalt, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen \nzulässig wären. Zwar sind dies vorrangige Adressaten, da sie wegen der von ihnen \nausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den \nallgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts als \"Störer\" anzusehen sind. Indes können \nauch die Allgemeinheit und sonstige \"Nichtstörer\" Adressaten von Maßnahmen sein, \ninsbesondere um sie vor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, \nihrerseits die Krankheit weiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. \nApril 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum \nSchutz vor Ansteckung erlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung \nzwischen Störern und Nichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion \nmit dem Corona-Virus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei \nPersonen bestehen kann, die überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, \nBeschl. 15. April 2020 - 3 B 114/20 - z. Veröffentl. bei juris vorg.). Da bei \nMenschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden, stellt \n§ 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 IfSG klar, das Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen \noder \nsonstigen \nZusammenkünften \nvon \nMenschen \nsowie \ngegenüber \nGemeinschaftseinrichtungen ergehen können. \nZudem ist festzustellen, dass sich die angegriffene Verordnung - wie vom \nAntragsteller angemahnt - ausdrücklich auch auf den Schutz von Risikogruppen \nbezieht und durch § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO eine Reihe von Einrichtungen und \nihre Nutzer durch Besuchsverbote vor der Gefahr einer Infizierung schützen will. \nAuch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens ist für den Senat nicht \nerkennbar, dass die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen insbesondere \n16 \n17 \n\n \n11\nnicht geeignet sein könnten. Auch nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-\nKoch-Instituts - RKI - vom 14. April 2020 - Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (abrufbar auf dessen homepage) - handelt \nes sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende \nSituation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche \nKrankheitsverläufe kommen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an. \nSo hat sich die Zahl der an dem Virus Verstorbenen allein gegenüber dem Vortag um \n170 Personen erhöht und ist auf insgesamt 2.969 Personen gestiegen. Die Gefährdung \nfür die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch \neingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Dabei hängt die Belastung des \nGesundheitssystems gerade auch von den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, \nQuarantäne, soziale Distanzierung) ab. Für den Senat besteht keine Veranlassung, die \nEinschätzung des Robert-Koch-Instituts - der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationalen \nBehörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen - und damit die Eignung der \nMaßnahmen in Frage zu stellen. Nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des \nRobert-Koch-Instituts geht es in dieser frühen Phase der Pandemie darum, die \nAusbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung durch eine möglichst weitgehende \nVerhinderung von Kontakten zu verlangsamen, um ein Kollabieren des staatlichen \nGesundheitssystems mit zahlreichen Todesfällen zu vermeiden (s. a. BVerfG, Beschl. \nv. 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 20 abrufbar auf dessen homepage). Gerade \nauch in Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragenen Unsicherheiten bei der \nLagebewertung und die sich ständig weiterentwickelnden fachlichen Erkenntnisse \nkommt dem Verordnungsgeber eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die \ngewählten Mittel zu, soweit und solange sich - wie derzeit - nicht andere Maßnahmen \nals eindeutig gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Eine solche eindeutige \nFeststellung ist derzeit nicht möglich. Dass andere inländische Verordnungsgeber bei \nvergleichbaren äußeren Umständen und Regelungszielen ein in Einzelheiten teilweise \nabweichendes Regelungsmodell gewählt haben, stellt die Angemessenheit der hier in \nStreit stehenden Verordnung deshalb nicht in Frage (vgl. HessVGH, a. a. O. Rn. 50; \nOVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 49 m. w. N.). \nErgänzend teilt der Senat die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass der \ngeltend gemachte Grundrechtseingriff im Rahmen einer Folgenabwägung die begehrte \n18 \n\n \n12\neinstweilige Anordnung nicht rechtfertigt (Beschl. v. 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, \njuris, sowie v. 10. April 2020 a. a. O.). Wenn die Anordnung erginge, würden sich \nvoraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen \nRegelungen unterbunden werden soll, obwohl diese Verhaltensregelungen mit der \nVerfassung vereinbar wären. So dürften dann insbesondere Einrichtungen, deren \nwirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt sind, wieder öffnen, \nviele Menschen ihre Wohnungen häufiger verlassen und auch der unmittelbare \nKontakt zwischen Menschen häufiger stattfinden. Damit würde sich die Gefahr der \nAnsteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der \ngesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und \nschlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich \nerhöhen (BVerfG, v. 7. April 2020 a. a. O. Rn. 10 m. w. N. und v. 10. April 2020 a. a. \nO Rn. 13). \nDie \nKostenentscheidung \nergibt \nsich \naus \n§ 154 \nAbs. 2 \nVwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \nDr. Helmert \n \n \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-15/3-b-113-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-15/3-b-113-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487759","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.101213+00:00"}}