{"status":"available","doknr":"OLD487758","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-16","aktenzeichen":"5 A 580/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift\n \nAz.: \n5 A 580/17 \n \n6 K 1389/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \nStraßenausbaubeitrag \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 16. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 16. Mai 2017 - 6 K 1389/15 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.230,55 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ihr \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und \nAbs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eines Verfahrensmangel, auf \ndem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, vorliegen. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom \n2. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2015 \nabgewiesen, mit dem von der Klägerin ein Straßenausbaubeitrag von 24.230,55 € für \nihr 883 m2 großes, siebengeschossig mit zusätzlicher Tiefgarage bebautes \nGewerbegrundstück erhoben wird, das an der bis Oktober 2012 ausgebauten \nTeilstrecke der Straße B.... von der K............... bis zur Straße G................... anliegt. \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die ausgebaute Strecke sei \neine selbstständige Verkehrsanlage, weil sie im Zuge des Ausbaus rechtlich und \nbaulich in eine dem Fußgänger- und Radverkehr und nur beschränkt dem \nKraftfahrzeugverkehr gewidmete Fußgängerzone umgewandelt worden sei, während \ndie übrige Straße B.... weiter uneingeschränkt Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehe. \nDiese Verkehrsanlage sei nicht nur instandgesetzt oder i. S. v. § 26 Abs. 2 SächsKAG \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nerneuert, sondern in ihrer Benutzbarkeit verbessert worden. Die Gehwege seien mit \neinem Granitplattenband mit Ober- und Unterstreifen aus Mosaikpflaster sowie die \nFahrbahn mit Kleinpflaster aus Granit versehen worden. Zudem habe die Beklagte die \nStraßenbeleuchtung modernisiert. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser \nverbesserten \nBenutzungsmöglichkeit \nverschaffe \nder \nKlägerin \nden \nbeitragsbegründenden Vorteil. Dass die Klägerin für sich keinen Vorteil, sondern nur \nden mit der Einrichtung der Fußgängerzone verbundenen Nachteil sehe, die \nTiefgarage und die Gewerbegeschosse schlechter nutzen zu können, sei nicht \nbeitragsrelevant. Denn auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an und die nur \neingeschränkte, aber - wie die fehlende Kündigung durch die Mieter und Pächter des \nAnwesens zeige - nicht ausgeschlossene Nutzungsmöglichkeit der Tiefgarage und der \nGewerbegeschosse wiege den verbesserten Benutzungsvorteil der Straße nicht auf. Im \nÜbrigen beziehe sich der Vorteilsbegriff nicht nur auf die Verkehrsfunktion, sondern \nauch auf die Lebensbereiche des Wohnens, der Kommunikation und der \nGeschäftslage. Die Einrichtung der Fußgängerzone verbessere sogar die Qualität der \nGeschäftslage. Die Beitragserhebung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es stehe im \nErmessen der Gemeinde, ob sie die Straße instandsetze, erneuere oder verbessere. Erst \nwenn es für ihre Entscheidung keine vertretbaren Gründe gebe, sei der Ausbau \nrechtswidrig. Das treffe hier offensichtlich nicht zu. Dass sich die Beklagte erst im \nZuge der Umsetzung des Bebauungsplans für die gegenüberliegende Straßenseite \n(wegen des Baus des dortigen neuen Einkaufszentrums) für den streitigen Ausbau der \nVerkehrsanlage entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Die dortige \nEigentümergesellschaft habe sogar sechsstellige Ausbaubeiträge gezahlt. Auf einen \nReparaturstau komme es nicht an, da er nur bei einer Erneuerung bedeutsam sei, nicht \naber bei einer Verbesserung der Straße, wie hier. \n2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils begründet die Klägerin nicht. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind anzunehmen, wenn in der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ntragende \nRechtssätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, \ndass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (st. Rspr., vgl. u. a. \nSächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse v. \n4 \n5 \n\n \n \n4\n10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11, und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, juris Rn. 14/15). Der Zulassungsantrag muss sich dazu mit den Argumenten \ndes Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen und \naufzeigen, warum sie nicht tragfähig sein sollen (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 \n- 5 A 133/16 -, juris Rn. 4). \na) Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht begründe nicht, weshalb der Ausbau \nfür sie vorteilhaft sei. Die Fußgängerzone verbessere die Qualität der Geschäftslage \nnicht. Der Kraftfahrzeugverkehr sei auf einen bloßen Lieferverkehr von 8:00 bis \n11:00 Uhr morgens beschränkt, was den Paketannahme- und -abholdienst in ihrem \nErdgeschoss erheblich behindere, da anders als im neuen Einkaufszentrum gegenüber \nbei ihr keine unterirdische Belieferung möglich sei. Für jeden der 22 Stellplätze ihrer \nTiefgarage benötige sie jetzt eine kennzeichengebundene, nur jahresweise gewährte \nZufahrtsgenehmigung. Früher sei es den Mietern möglich gewesen, ihre Stelleplätze \nfrei und mit beliebigen Fahrzeugen anzufahren. Deren Kündigung sei bisher nur \nwegen der festen Mietdauer nicht möglich gewesen, jedoch künftig zu befürchten. \nDie Straße sei nicht verbessert, sondern erneuert worden. Ihr Zustand vor dem Ausbau \nsei äußerst schlecht gewesen, wie auch die Beklagte einräume, so dass es einen \nReparaturstau gegeben habe. Aus dem Bau- und Finanzierungsbeschluss der \nBeklagten vom 13. Oktober 2010 ergebe sich, dass eine Neugestaltung, mithin eine \nErneuerung geplant gewesen sei, keine Verbesserung, wie auch der grundhafte \nFahrbahnausbau zeige. Zudem sei, wie die Beklagte selbst vortrage, die Nutzungszeit \nder Straße abgelaufen gewesen, was ebenfalls für eine Erneuerung spreche. \nDie Beklagte habe den - reparaturstaubedingt - hohen Instandsetzungsaufwand rechts-\nmissbräuchlich auf die Anlieger abgewälzt und so die sonst auf eigene Kosten nötige \nInstandsetzung der Straße umgangen, indem sie sich gegenüber der Vorhabenträgerin \nfür den Bau des Einkaufszentrums städtebaulich zu einer beitragspflichtigen \nErneuerung der Straße und deren Umwandlung in eine Fußgängerzone verpflichtet \nhabe. \nAuch die Kostenverteilung unter den Anliegern sei unangemessen. Für das \nEinkaufszentrum seien, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nhabe, nur etwa 130.000,00 € Ausbaubeitrag angefallen. Das sei viel zu wenig, da \ndessen Grundstücksfläche mehr als zehnmal so groß sei wie ihre eigene. Das \nVerwaltungsgericht habe dies überhaupt nicht gewürdigt, sondern nur pauschal von \neinem sechsstelligen Ausbaubeitrag für das Einkaufszentrum gesprochen. \nb) Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil. \nZwar hat die Beklagte inzwischen mit der am 23. Januar 2019 beschlossenen \nAufhebungssatzung (vgl. Leipziger Amtsblatt v. 26. Januar 2019, S. 7) mit Wirkung \nab 1. Juli 2018 ihre Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche \nMaßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 23. Oktober 1996 i. d. F. der letzten \nÄnderung vom 17. November 2011 (im Folgenden: StrABS) aufgehoben. Jedoch ist \ngemäß § 2 der Aufhebungssatzung für alle beitragsfähigen straßenbaulichen \nMaßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten vor dem Inkrafttreten der \nAufhebungssatzung entstanden sind, das zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen \nBeitragspflichten \ngeltende \nSatzungsrecht \nweiter \nanzuwenden, \nwenn \ndie \nBeitragserhebung innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren erfolgt. Das ist hier \nder Fall. \nVor dem 1. Juli 2018 hat die Beklagte gemäß § 26 SächsKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 \nSatz 1 StrABS zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes u. a. für den Ausbau der \nöffentlichen Straßen, die in ihrer Baulast stehen, Beiträge für Grundstücke erhoben, \ndenen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen Vorteile \nzuwachsen. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist \ndie streitgegenständliche Teilstrecke der in der Baulast der Beklagten stehenden \nStraße B.... von der K............... bis zur Straße G................... seit dem insofern \nmaßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses der Baumaßnahme im Oktober 2012 \ngegenüber der übrigen Straße B.... eine selbstständig abzurechnende Verkehrsanlage \n(vgl. SächsOVG, Urt. v. 28. September 2016 - 5 A 43/14 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.). \nFür das an dieser Verkehrsanlage anliegende Grundstück der Klägerin ist mit Eingang \nder letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten (nach Aktenlage 2013, d. h. vor \nAufhebung \nder \nStraßenausbaubeitragssatzung) \ndie \nsachliche \nBeitragspflicht \nentstanden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14. März 2018 - 5 A 184/15 -, juris Rn. 33, \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nm. w. N.) und mit dem Bescheid vom 2. Oktober 2014 auch fristgerecht geltend \ngemacht worden. \nMit ihrem Zulassungsvorbringen stellt die Klägerin das Entstehen der sachlichen \nBeitragspflicht für ihr Grundstück weder dem Grunde noch der Höhe nach infrage. \n(1) Bei der Baumaßnahme handelte es sich um einen beitragspflichtigen Ausbau \ngemäß § 26 Abs. 2 SächsKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABS. Die Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts lassen zwar nicht hinreichend sicher auf eine Verbesserung \nschließen. Jedoch liegt zumindest eine Erneuerung vor. \nWährend die Verbesserung einer Verkehrsanlage immer dann gegeben ist, wenn sie in \neinen Zustand versetzt wird, der sich positiv von ihrem ursprünglichen \n(schadensfreien) Zustand abhebt, liegt eine Erneuerung vor, wenn eine abgenutzte \nVerkehrsanlage durch eine neue Anlage von - im Vergleich zum ursprünglichen \nAusbau - gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der \nFläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt wird. Bei einer Erneuerung wird \nfolglich eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Anlage in \neinen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt \n(st. Rspr., vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Dezember 2017 - 5 A 259/15 -, juris Rn. 21/22, \nm. w. N.). \nHier spricht zwar für eine Verbesserung zumindest von Fahrbahn und Gehweg, dass \ngemäß dem Bau- und Finanzierungsbeschluss der Beklagten vom 13. Oktober 2010 \ndie Fahrbahn anstelle einer Asphaltdecke eine Decke aus Granit-Kleinpflaster erhalten \nhat, was ihre Reparatur- und Frostanfälligkeit reduzieren könnte (vgl. SächsOVG, Urt. \nv. 5. April 2006 - 5 B 76/04 -, juris Rn. 47), und der zuvor nicht einheitlich befestigte \nGehweg durchgehend mit einem Granitplattenband mit Ober- und Unterstreifen aus \nMosaikpflaster versehen wurde, wodurch sich Leichtigkeit und Sicherheit des \nFußgängerverkehrs erhöht haben könnten. Ob sich dadurch der ausgebaute Zustand \ndieser Teileinrichtungen aber tatsächlich positiv vom ursprünglichen Zustand der \nStraße, wenn er schadensfrei gewesen wäre, abhebt, ist nicht eindeutig. Gleiches gilt \nfür die modernisierte Straßenbeleuchtung. Denn maßgeblich ist insofern allein eine \nVerbesserung der - im Zeitpunkt des Ausbaus - bestimmungsgemäßen Funktion der \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nVerkehrsanlage. Das beurteilt sich danach, ob die Teileinrichtungen der \nVerkehrsanlage infolge ihres Ausbaus den von der Verkehrsanlage zu diesem \nZeitpunkt \nbestimmungsgemäß \naufzunehmenden \nFußgänger- \nund/oder \nFahrzeugverkehr leichter, flüssiger und gefahrloser gestalten können, wozu auch ihre \ngeringere Reparaturanfälligkeit gehört. Die Verbesserung von Wohnumfeld, \nGeschäftslage und (nicht verkehrsbezogener) Kommunikation ist hingegen nicht \nmaßgebend, \nauch \nwenn \nderen \nVerbesserung \nregelmäßige \nFolge \nerhöhter \nGebrauchsvorteile der Verkehrsanlage ist (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 32 Rn. 60 ff.). \nUnstreitig und nach Aktenlage zweifelsfrei ist jedoch, dass die Straße wegen der \nvielen Schäden und Abnutzungserscheinungen grundhaft neu ausgebaut, mithin \numfassend erneuert \nwerden musste. Ob der somit unstreitig bestehende \nErneuerungsbedarf auf einen aufgestauten Reparaturbedarf zurückzuführen ist, weil \ndie Beklagte zuvor die nötigen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten unterlassen \nhatte, ist vorliegend dagegen unerheblich. Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag \nder \nBeklagten \nin \nihrer \nKlageerwiderung \nund \nder \nKlägerin \nin \nihrer \nZulassungsbegründung war die übliche Nutzungszeit der Straße bereits abgelaufen. In \neinem solchen Fall hat eine von der Gemeinde unterlassene Unterhaltung und \nInstandsetzung keine eigenständige Bedeutung mehr, weil sich die Gemeinde nach \nAblauf der üblichen Nutzungszeit, wenn die Verkehrsanlage dann tatsächlich \nerneuerungsbedürftig ist, nach ihrem Ermessen im Rahmen des Vertretbaren \nentscheiden kann, ob sie sich auf eine Instandhaltung beschränkt oder eine grundhafte \nErneuerung vornimmt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29. Juli 2009 - 6 ZB 07.2861 -, juris \nRn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris Rn. 12; \nDriehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 32 Rn. 34). \n(2) Vor diesem Hintergrund liegt die Entscheidung der Beklagten für eine grundhafte \nErneuerung im Rahmen des Vertretbaren. Ermessensfehler sind nach dem \nZulassungsvorbringen der Klägerin nicht ersichtlich. Denn wenn sich die Beklagte \nohnehin - unabhängig von einem von ihr zu verantwortenden Reparaturstau - wegen \nder abgelaufenen Nutzungszeit der Straße für deren beitragspflichtige Erneuerung statt \neiner für die Anlieger kostenfreien Instandsetzung entscheiden durfte, spielt es keine \nRolle, ob sie dafür die Umsetzung eines Bebauungsplans für ein größeres \n17 \n18 \n\n \n \n8\nBauvorhaben entlang der Straße zum Anlass nimmt und sich gegenüber dem Träger \ndes Bauvorhabens entsprechend vertraglich verpflichtet. Darin liegt weder ein \nRechtsmissbrauch noch eine Umgehung ihrer Instandsetzungspflicht, da sie sich nicht \nmehr auf eine Instandsetzung beschränken musste. Soweit wegen der konkret auf das \nBauvorhaben bezogenen Gestaltung der erneuerten Straße den übrigen an der Straße \nanliegenden Grundstücken ebenfalls Vorteile zuwachsen, sind diese deshalb \nfolgerichtig auch in diesem Umfang sachlich beitragspflichtig. \n(3) Zu Unrecht meint die Klägerin, sie habe von der Erneuerung der Straße keinen \nVorteil, weil die Umwandlung der Straße in eine Fußgängerzone für die Nutzung ihres \nGewerbegrundstücks \nwegen \nder \neingeschränkten \nAnfahrtsmöglichkeiten \nmit \nKraftfahrzeugen nachteilig sei. Dies mag den Vorteil der Straßenerneuerung für ihr \nGrundstück reduzieren, hebt ihn aber nicht auf. \nDer die Ausbaubeitragspflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG begründende \nbesondere wirtschaftliche Vorteil für ein Grundstück liegt bereits dann vor, wenn für \ndas Grundstück im Rahmen seiner zulässigen Nutzung und aufgrund seiner räumlich \nengen \nBeziehung \nzur \nausgebauten \nVerkehrsanlage \neine \ngegenüber \nnicht \nindividualisierbaren Dritten bessere, mithin qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit \nder ausgebauten Verkehrsanlage besteht (Sondervorteil). Der Umfang dieses \nSondervorteils richtet sich nach dem Ausmaß der vom erschlossenen Grundstück aus \nwahrscheinlich zu erwartenden Inanspruchnahme der Verkehrsanlage, was aber \nausschließlich \nobjektiv \ngrundstücksbezogen, \nd. h. \nanhand \nder \njeweiligen \nGrundstückssituation zu beurteilen ist und zwar bei vollständiger Ausnutzung der \ngebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage und bei unterstellter \nvollständiger Ausschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. \nNur dann wird die dem Grundstück (und nicht die dem Beitragsschuldner) gebotene \nInanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage (der Sondervorteil) vollständig \nerfasst. Unerheblich sind deshalb die subjektiven Absichten und Möglichkeiten des \njeweiligen Beitragsschuldners, insbesondere die von ihm gewählte konkrete Nutzung \nseines Grundstücks (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B \n158/17 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.). \n19 \n20 \n\n \n \n9\nAufgrund dessen kommt es für die Frage, ob die ausgebaute Verkehrsanlage dem \nGrundstück der Klägerin - dem Grunde nach - einen Vorteil vermittelt, nicht darauf \nan, ob sich derzeit auf ihrem Grundstück ein Paketannahme- und -abholdienst \nbefindet, dessen Tätigkeit durch die eingerichtete Fußgängerzone mit erlaubtem \nLieferverkehr nur von 8:00 bis 11:00 Uhr morgens deutlich eingeschränkt wird. \nEbenso unerheblich ist, dass die 22 Stellplätze der Tiefgarage jetzt eine \nkennzeichengebundene, nur jahresweise gewährte Zufahrtsgenehmigung benötigen \nund daher schwerer zu vermieten sind. Denn bei einer anderen als der aktuellen \nNutzung des Grundstücks können diese Einschränkungen weniger ins Gewicht fallen. \nDie Einrichtung der Fußgängerzone könnte je nach Art der gewerblichen Nutzung \n(etwa im Gastronomiebereich) sogar vorteilhafter sein als ein unbeschränkter \nKraftfahrzeugverkehr. \nAusgehend davon, dass vorteils- und damit beitragsbegründend bereits die gegenüber \nder \nAllgemeinheit \nbessere \nInanspruchnahmemöglichkeit \nder \nausgebauten \nVerkehrsanlage von den an ihr anliegenden Grundstücken aus ist, ändert die im Zuge \neiner Ausbaumaßnahme erfolgte Umwandlung einer vorher uneingeschränkt dem \nKraftfahrzeugverkehr gewidmeten Gemeindestraße in eine Fußgängerzone mit nur \neingeschränktem Kraftfahrzeugverkehr dem Grunde nach nichts an der gegenüber der \nAllgemeinheit besseren Inanspruchnahmemöglichkeit der durch den Ausbau \nerweiterten, verbesserten oder erneuerten Verkehrsanlage von den anliegenden \nGrundstücken aus. Bereits die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der \nVerkehrsanlage indiziert deshalb regelmäßig den besonderen wirtschaftlichen Vorteil \nfür die angrenzenden Grundstücke, ohne dass es auf die subjektive Einschätzung der \nEigentümer ankommt (NdsOVG, Beschl. v. 20. September 2005 - 9 ME 365/04 -, juris \nRn. 6). Bei der Bemessung des Vorteils kann die eingeschränkte Benutzbarkeit einer \nVerkehrsanlage mit Kraftfahrzeugen aufgrund der Einrichtung einer Fußgängerzone \nallerdings Bedeutung haben und erfordert grundsätzlich eine Berücksichtigung der \nUmstände des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, \njuris Rn. 16; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2007 - 6 BV 05.2153 -, juris Rn. 37 ff.). \nHier ist jedoch nicht erkennbar, dass der den anliegenden Grundstücken gebotene \nVorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit der neu ausgebauten Straße, der durch die \nEinrichtung der Fußgängerzone wegen des eingeschränkten Kraftfahrzeugverkehrs \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10\ngemindert sein könnte, von der Beklagten zu Lasten der Beitragsschuldner fehlerhaft \nbemessen worden wäre. Denn gemäß § 5 Abs. 3 StrABS i. V. m. der Satzung der \nBeklagten über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in \nFußgängerstraßen vom 25. April 2001 (Leipziger Amtsblatt v. 18. August 2001) \nbeträgt der Anteil des öffentlichen Interesses (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG) für \nsolche Fußgängerbereiche 50 % des beitragsfähigen Aufwands und nicht nur 25 % wie \nbei Anliegerstraßen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 StrABS. Wäre die hier streitige \nVerkehrsanlage daher ebenso wie die übrige Straße B.... weiterhin als Anliegerstraße \ndem Kraftfahrzeugverkehr uneingeschränkt gewidmet, würde sich der Gemeindeanteil \nhalbieren mit der Folge, dass die Ausbaubeiträge - auch diejenigen der Klägerin - um \ndie Hälfte steigen würden. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass \ndiese Beitragsreduzierung den infolge der eingerichteten Fußgängerzone u. U. \ngeminderten Gebrauchsvorteil der Straße für die anliegenden Grundstücke \nunzureichend abbildet. \n(4) Schließlich folgt aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Kostenverteilung \nunter den anliegenden Grundstücken unangemessen sein könnte. \nDie Annahme der Klägerin, wegen der mehr als zehnmal so großen Grundstücksfläche \ndes Einkaufzentrums müsse der Beitrag für dieses Grundstück in einem \nvergleichbaren Verhältnis höher sein als ihr eigener Beitrag, geht fehl. Die \nKostenverteilung unter den Anliegern knüpft zwar an die jeweilige Grundstücksfläche \nan, ergibt sich aber erst durch deren Multiplikation mit dem jeweiligen Nutzungsfaktor \n(§§ 6 ff. StrABS). Allein die Grundstücksfläche sagt daher noch nichts über das \nVerhältnis aus, in dem die umlagefähigen Kosten unter den Beitragsschuldnern zu \nverteilen sind. Davon abgesehen hat die Beklagte im Zulassungsverfahren \nunwidersprochen mitgeteilt, dass für das Grundstück mit dem Einkaufzentrum ein \nBeitrag von 325.236,30 € allein für den Ausbau der hier streitgegenständliche \nTeilstrecke der Straße B.... zu zahlen ist, wie sich auch aus den vorliegenden \nBehördenakten ergibt, und nochmals ein Beitrag von 288.787,16 € für den übrigen \nAusbau der Anliegerstraße B..... Die pauschale Aussage des Verwaltungsgerichts zum \n„sechsstelligen“ Ausbaubeitrag für das Einkaufszentrum (UA S. 9) betraf hingegen \nnicht die Kostenverteilung unter den Anliegern, sondern sollte nur verdeutlichen, dass \ndie \nBeklagte \ndie \nEigentümergesellschaft \ndes \nEinkaufszentrums \nnicht \n24 \n25 \n\n \n \n11\nrechtsmissbräuchlich bevorzugt hat, auch wenn der Ausbau in Umsetzung des \nBebauungsplans für das Einkaufszentrum erfolgte. \n3. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts beruhen kann, zuzulassen. \nDie Klägerin rügt insofern Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die \nBegründungspflicht (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe sich nicht \nmit den Nachteilen für den Postdienst in ihrem Gebäude auseinandergesetzt und sei so \nvon einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Es habe auch nicht die \neingegangene vertragliche Verpflichtung der Beklagten zum Straßenbau vor dem \nHintergrund des von der Beklagten verursachten Reparaturstaus berücksichtigt und \ndamit \nwesentlichen \nKlagevortrag \nübergangen. \nSchließlich \nhabe \ndas \nVerwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der Kostenverteilung nicht ausreichend \nbegründet, sondern nur pauschal von einem „sechsstelligen“ Ausbaubeitrag für das \nEinkaufszentrum gesprochen. \nMit diesen Einwänden hat die Klägerin schon deshalb keinen Erfolg, weil es - wie \nausgeführt - auf die Nachteile für den Postdienst, einen Reparaturstau sowie die von \nder Beklagten eingegangene vertragliche Verpflichtung zum Straßenbau nicht \nankommt und die Aussage des Verwaltungsgerichts zum „sechsstelligen“ \nAusbaubeitrag die Kostenverteilung der Anlieger untereinander nicht betrifft. Weshalb \ndas Verwaltungsgericht sonst gehalten gewesen sein soll, auf eine angemessene \nKostenverteilung der Straßenanlieger untereinander näher einzugehen, legt die \nKlägerin nicht dar. Die konkrete Beitragslast der anderen Grundstücke und deren \nFläche gibt dafür, wie ausgeführt, allein nichts her. Ein Verstoß gegen den \nÜberzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazu: SächsOVG, \nBeschl. v. 21. September 2018 - 5 A 88/18.A -, juris Rn. 4) oder gegen die \nBegründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. dazu: SächsOVG, \nBeschl. v. 8. Januar 2016 - 5 A 585/15.A -, juris Rn. 2) ist somit weder dargelegt noch \nsonst ersichtlich. \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n12\nII. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. \n§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n29 \n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-16/5-a-580-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-16/5-a-580-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487758","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.072779+00:00"}}