{"status":"available","doknr":"OLD487757","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-16","aktenzeichen":"2 B 30/20.NC","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 30/20.NC \n \n15 L 831/19.NC \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Technische Universität Dresden \nvertreten durch den Rektor \ndieser vertreten durch das Justitiariat \nMommsenstraße 13, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nMedizin, 3. FS, WS 2019/20; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 21. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 6. Januar 2020 - 15 L 831/19.NC - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 3. Fachsemester, \nhilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, innerhalb und außerhalb der festgesetzten \nKapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 an der \nUniversität D. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den \nAntrag abgelehnt. Im Hinblick auf die begehrte innerkapazitäre Zulassung zum \n3. Fachsemester fehle es bereits an einer fristgemäßen Antragstellung. Mit dem \nSchreiben vom 30. September 2019 liege zwar ein fristgerechter außerkapazitärer \nAntrag für das 3. Fachsemester vor; ein Anrechnungsbescheid über zwei Fachsemester \nsei indes nicht vorgelegt worden. Zudem seien keine freien Plätze vorhanden, weil die \nAuffüllgrenze von 225 mit den im 3. und 4. Fachsemester vorhandenen Studenten \nerschöpft werde. Gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bestünden \nkeine Bedenken, solche trage auch der Antragsteller nicht vor. Auch die Hilfsanträge \nblieben ohne Erfolg, denn die Zulassung zum 2. Fachsemester scheitere am bei der \nAntragsgegnerin praktizierten Studienjahrprinzip und die Zulassung zum 1. \nFachsemester an dem vom Antragsteller vorgelegten Anrechnungsbescheid über ein \nFachsemester. \nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller - unter erstmaliger Vorlage eines vom \n2. Januar 2020 datierenden Anrechnungsbescheides über zwei Fachsemester - geltend, \ndie von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe die Kapazität \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nnicht. Der Wegfall der mit einem kw-Vermerk versehenen 0,25-Stelle VK 6008 sei \nnicht anzuerkennen. Die bis zum 30. September 2019 verlängerte Stelle sei im \nBerechnungszeitraum noch vorhanden gewesen und erst danach weggefallen. Es \nwerde auf den Beschluss des OVG LSA vom 16. Dezember 2019 - 3 M 142/19 - \nverwiesen. Eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber habe nicht \nstattgefunden; die Erwägungen der Dekanatsberatungen vom 29. November 2018 und \nvom 25. März 2019 reichten nicht aus. Die Stelle müsse weiterhin fiktiv berücksichtigt \nwerden, was zu insgesamt 227 Studienplätzen führe. \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. \n2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in \nseinem Beschwerdeschriftsatz erstmals dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren \ngrundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. \n2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. \na) \nSoweit \nder \nAntragsteller \nerstmals \nim \nBeschwerdeverfahren \neinen \nAnrechnungsbescheid über zwei Fachsemester, datierend vom 2. Januar 2020, \nvorgelegt hat, kann dieser für die im einstweiligen Rechtsschutz begehrte Zulassung \nzum Wintersemester 2019/2020 keine Berücksichtigung (mehr) finden. Für eine \ninnerkapazitäre Zulassung für das 3. Fachsemester ergibt sich dies - wie bereits vom \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt - aus der Versäumung der Antragsfrist nach § \n27 Abs. 2 Nr. 2 SächsStudPlVergabeVO. Im Hinblick auf die außerkapazitäre \nZulassung für das 3. Fachsemester folgt dies aus § 46 Nr. 2 SächsStudPlVergabeVO, \nwonach der Zulassungsantrag für das Wintersemester bis 15. Oktober bei der \nHochschule eingegangen sein muss. Diese Frist gilt entsprechend für die mit dem \nZulassungsantrag einzureichenden notwendigen Unterlagen. Denn ebenso wie bei der \ninnerkapazitären Vergabe müssen die Zulassungsvoraussetzungen vor Beginn des \nSemesters, für das die Zulassung begehrt wird nachgewiesen werden (vgl. hierzu § 27 \nAbs. 6, 7 sowie § 42 Abs. 1 SächsStudPlVergabeVO). Offen bleiben kann damit, ob \ndie im vorgelegten Anrechnungsbescheid vom 2. Januar 2020 bescheinigten \nLeistungen schon deshalb außer Bracht bleiben müssen, weil sie offenbar erst im \n \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nWintersemester 2019/2020 - mithin dem Semester, für das die Zulassung begehrt wird \n- erbracht wurden, wie die Antragsgegnerin vermutet. \nb) Soweit das Verwaltungsgericht die Hilfsanträge betreffend die Zulassung in \nniedrigere \nSemester \nabgelehnt \nhat, \nsetzt \nsich \ndie \nBeschwerde \nmit \nder \nzugrundeliegenden Argumentation nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); \neine inhaltliche Prüfung ist daher ausgeschlossen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der \nSenat teilt ohnehin die zutreffende Begründung (BA S. 4) und macht sie sich - \nselbständig tragend - zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nc) Selbständig tragend bleibt die Beschwerde auch mit dem erstmals vorgebrachten \nEinwand der fehlerhaften Ermittlung des Lehrangebots ohne Erfolg. Entgegen der \nAuffassung \ndes \nAntragstellers \nhat \ndie \nAntragsgegnerin \nim \nRahmen \nder \nKapazitätsberechnung die 0,25-Stelle VK 6008kw zutreffend nicht berücksichtigt. Die \nmit Beschluss des Dekanats vom 25. November 2018 temporär, nämlich bis zum 1. \nApril 2019 geschaffene, zum 12. Dezember 2019 in den Stellenplan aufgenommene \nund nachfolgend mit Dekanatsbeschluss vom 25. März 2019 bis zum 30. September \n2019 verlängerte Stelle war am Stichtag 1. Februar 2019 nicht in die \nKapazitätsberechnung einzubeziehen. Zwar war sie zu diesem Zeitpunkt im \nStellenplan enthalten; indessen war am Stichtag 1. Februar 2019 der Wegfall der Stelle \nvor Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2019 erkennbar. Eine kapazitäre \nBerücksichtigung kommt damit gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nicht in Betracht. Die vom \nAntragsteller zitierte Entscheidung des OVG LSA vom 16. Dezember 2019 - 3 M \n142/19 - führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie bereits einen anderen Sachverhalt \nbetrifft und Voraussetzungen für einen Abbau von Lehrkapazität benennt. Vorliegend \ngeht es indes nicht um einen Kapazitätsabbau, sondern um den Wegfall einer zur \nSicherung des Lehrangebots von vornherein befristeten Stelle aus Mitteln der \nLehrstuhlvakanz auf der Stelle VK 2002 und nachfolgend der vakanten Stelle VK \n1001. Letztere wurden aufgrund des normativen Stellenprinzips mit ihrem vollen \nDeputat von jeweils 8 LVS im Rahmen des Lehrangebots berücksichtigt. \nDamit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu-\ndienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, \njuris). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n \n9 10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-16/2-b-30-20-nc","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-16/2-b-30-20-nc","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487757","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.049211+00:00"}}