{"status":"available","doknr":"OLD487756","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-16","aktenzeichen":"2 B 56/20.NC","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 56/20.NC \n \n2 L 987/19.NC \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n- Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nMedizin, 1. FS, WS 2019/20; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 16. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 14. Januar 2020 - 2 L 987/19.NC - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Fachsemester \nnach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 an der Universität L. \nMit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. \nDas \nVerwaltungsgericht \ngeht \ndavon \naus, \ndass \ndie \nin \nder \nSächsischen \nZulassungszahlenverordnung 2019/2020 festgesetzte Anzahl von 320 Studienplätzen \ndie vorhandene Kapazität ausschöpfe, die sich nach der vorgelegten Berechnung auf \n316 Studienplätze belaufe. Tatsächlich eingeschrieben sind nach der Belegungsliste für \ndas 1. Fachsemester 323 Studenten. \nMit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die vorhandene \nAusbildungskapazität sei durch die Vergabe von 320 Studienplätzen nicht erschöpft. \nDie Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Laut der \n„Berechnung \ndes \nCurricularwertes \nder \nVorklinik“ \n(Punkt \n2.2.1 \nder \nKapazitätsberechnung) seien die Curricularanteile auf Basis von 14 Semesterwochen \nerrechnet worden; richtigerweise sei aber durch 15 Semesterwochen zu dividieren. Die \nVorlesungszeit betrage im Sommer- wie im Wintersemester entsprechend der \nFestlegung \nder \nLandesrektorenkonferenz \n(§ 31 \nSächsHSFG) \njeweils \n15 \nSemesterwochen, wie die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage ausweise. Die Zahl der \nVorlesungswochen \nsei \nmaßgeblicher \nFaktor \nfür \ndie \nBerechnung \nder \nSemesterwochenstunden in der Lehrnachfrage, denn diese seien das Äquivalent zu den \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nLehrveranstaltungsstunden (LVS) im Lehrangebot, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 \nDAVOHS ergebe. Im Sinne der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrnachfrage und \nLehrangebot sei auch die Lehrnachfrage anhand der tatsächlichen Vorlesungszeit (15 \nWochen) zu berechnen. Von 15 Semesterwochen gehe die Antragsgegnerin im \nÜbrigen auch bei mutmaßlich allen Bachelor-Studiengängen aus, wie sich aus den \nModulhandbüchern ergebe. Die Curricularanteile seien deshalb jeweils mit dem Faktor \n14/15 zu multiplizieren, wodurch sich der ermittelte Curriculareigenanteil von 1,5540 \nauf 1,4504 reduziere. Entsprechend sei der für den Dienstleistungsexport in den \nStudiengang Zahnmedizin angesetzte Curricularanteil von 0,8667 mit 14/15 zu \nmultiplizieren, was den Wert 0,8089 ergebe; der Dienstleistungsexport in die \nZahnmedizin betrage damit (26,5 x 0,8089 =) 21,43585 LVS. Unter Berücksichtigung \ndes unverändert mit 1,7275 LVS anzusetzenden Dienstleistungsexports in den \nStudiengang Pharmazie betrage das bereinigte Lehrangebot damit (270 - 21,43585 - \n1,7275 =) 246,83665 LVS, woraus sich unter Ansatz des Curriculareigenanteils von \n1,4504 die Anzahl von (vor und nach Schwund) 340 Studienplätzen ergebe. \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. \n2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin \nin ihrem Beschwerdeschriftsatz erstmals dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren \ngrundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. \n2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Rahmen der \nKapazitätsberechnung die Lehrnachfrage nach Maßgabe des § 13 KapVO zutreffend \nermittelt. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert (CNW) den in \nDeputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die \nordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang \nerforderlich ist, somit den von einem Studenten nachgefragten Lehraufwand. Die \nKapazitätsverordnung enthält keine weiteren Vorgaben zur Berechnung des CNW \nselbst. Bei dem CNW handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt \nund keine bloße Rechengröße. Die in Anlage 2 Nr. 1 zu § 13 KapVO für die dort \ngenannten Studiengänge ausgewiesenen (Gesamt-) CNW stellen abstrakte Normwerte \n \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\ndar, \nin \ndie \nwährend \nder \nEntstehungsgeschichte \nder \nKapazitätsverordnung \ndurchgeführte Erhebungen aus konkreten Studienplänen eingeflossen sind (vgl. \nBahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 13 KapVO, Rn. 3). Ihre \nFestlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des \nNormgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge \nund Vorausschau, des Kompromisses zwischen \ngegensätzlichen \nInteressen, \nAuffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. November 2005 - \nNC 9 S 140/05 -, juris m. w. N.; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2012 - NC 2 B 39/12 und \nv. 29. Oktober 2019 - 2 B 214/19.NC -, beide juris). \nZur Ermöglichung der Vergleichbarkeit der Lehrnachfrage mit dem in LVS pro \nSemesterwoche angegebenen Lehrangebot (vgl. §§ 3, 7 DAVOHS) ist der \nAusbildungsaufwand pro Student ebenfalls in LVS pro Semesterwoche zu ermitteln. \nDie an der Konzipierung der Kapazitätsverordnung und der CNW beteiligten ZVS-\nGremien knüpften im Rahmen von Kontrollrechnungen im Hinblick auf die Zahl der \nSemesterwochen - d. h. die Dauer der Vorlesungszeit - grundsätzlich an die \ntatsächlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Vergabe \nvon \nStudienplätzen, \nmithin \ndie \ntraditionell \nübliche \nVorlesungsdauer \nan \nwissenschaftlichen Hochschulen an und rechneten mit der damals üblichen \ndurchschnittlichen Dauer der Vorlesungszeit von 14 Semesterwochen - 16 Wochen \nWintersemester, 12 Wochen Sommersemester - (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. \nDezember 1979 - IX 1236/78 -, juris). Der VGH Baden-Württemberg hat diese \nBerechnung der Lehrnachfrage aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der \nSystemgerechtigkeit für geboten erachtet. Denn auch die - ebenfalls in SWS \nausgedrückten dienstrechtlich festgesetzten - Lehrverpflichtungen bezögen sich auf \neine Dauer der Vorlesungszeit von durchschnittlich 14 Semesterwochen. Es \nwiderspreche indes dem Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie, wenn Lehrangebot \nund Lehrnachfrage einen unterschiedlichen zeitlichen Bezugsrahmen hätten (vgl. VGH \nBW, Beschl. v. 17. Dezember 1979 - IX 1236/78 - a. a. O.). \nHieran ist - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der von der Antragsgegnerin \naufgrund § 13 Abs. 3 Satz 2 SächsHSFG festgelegten und auf ihrer Website \nveröffentlichten \nVorlesungszeit \nim \nStudiengang \nMedizin \noder \nin \nanderen \nStudiengängen - festzuhalten: Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 DAVOHS festgelegte \n6 \n7 \n\n \n \n5\nDefinition einer LVS (45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des \nSemesters) gilt unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Vorlesungszeit, zu der die \nDAVOHS gerade keine Festlegung enthält (vgl. insoweit auch BayVGH, Beschl. v. \n14. Juni 2012 - 7 CE 12.10011 u. a. -, juris Rn. 13). So beträgt das (für die Berechnung \ndes Lehrangebots maßgebliche) Lehrdeputat etwa eines Professors gemäß § 7 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 DAVOHS stets regelmäßig 8 LVS pro Semesterwoche und bleibt damit \nunverändert, gleichgültig wie viele Wochen des Semesters unterrichtet wird. Nachdem \ndas Lehrangebot ausschließlich auf die Anzahl der Deputatsstunden pro \nVorlesungswoche abstellt (vgl. Bl. 1 der Kapazitätsberechnung, Spalte 8), ist die \nDauer der Vorlesungszeit für die Ermittlung des Lehrangebots irrelevant. Dies ergibt \nauch deshalb Sinn, weil auf diese Weise eine Beeinflussung der Kapazität durch die \nVeränderung \nder \nsemesterlichen \nVorlesungszeit \n- \nnamentlich \neine \nKapazitätsreduzierung durch Verringerung der Vorlesungswochen pro Semester - \nverhindert wird. \nBis zur Änderung der Ärzteapprobationsordnung durch die 9. ÄApprO-Novelle vom \n27. Juni 2002 betrug der aufgrund der Annahme einer durchschnittlichen \nVorlesungszeit von 14 Semesterwochen festgesetzte Gesamt-CNW im Studiengang \nMedizin 7,27. Auch der aktuell mit 8,2 festgesetzte Gesamt-CNW im Studiengang \nMedizin beruht - weiter - auf der Annahme einer durchschnittlichen Vorlesungszeit \nvon \n14 \nSemesterwochen. \nHierfür \nsprechen \ndie \nmit \nder \nNovelle \nder \nÄrzteapprobationsordnung eingeführten Änderungen der Ausbildungsinhalte. So \nwurde mit Wirkung zum Wintersemester 2003/2004 - neben der Einführung eines \nWahlfachs - in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO vorgesehen, dass Seminare im Umfang von \nmindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen und weitere Seminare mit \nklinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden durchzuführen sind. Diese \nVeranstaltungen sind mit Blick auf ihre durch 14 teilbare Gesamtstundenzahl von (98 \n+ 56 =) 154 ersichtlich an Semestern mit Vorlesungszeiten von 14 Wochen \nausgerichtet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 1. August 2007 - 3 B 53/07.NC u. a. -, \njuris Rn. 112). Entsprechendes gilt für die in der Anlage 1 ÄApprO für Praktika und \nSeminare vorgeschriebene Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden (vgl. \nVGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris Rn. 23; ebenso \nZimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, 2013, Rn. 547). \n8 \n\n \n \n6\nIm Studiengang Medizin obliegt die Aufteilung des CNW auf die an der Ausbildung \nbeteiligten Lehreinheiten dem Wissenschaftsministerium (Nr. 1 Fußnote 1 der Anlage \n2 zur KapVO). Der normierten Zulassungszahl liegt eine Aufteilungsentscheidung \nzugrunde, die den Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin \n(wie im Vorjahr) auf 1,5540 festsetzt und hierbei - wie oben dargelegt - von einer \ndurchschnittlichen Semesterwochenzahl von 14 ausgeht. Entgegen der Auffassung der \nBeschwerde ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, die tatsächliche Vorlesungsdauer \ntaggenau für die betreffende Hochschule und das betreffende Bezugssemester zu \nermitteln. Denn die Kapazitätsverordnung beruht auf einem abstrakten und \npauschalierten Berechnungsmodell unter Zugrundelegung jeweils typisierender \nDurchschnittsbetrachtungen, \nwas \nden \nAnforderungen \ndes \nKapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC \n9 S 2775/10 - a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). Die Regelungen kapazitätsrechtlicher \nParameter wie auch die übrigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung haben \ngerade nicht - wie von der Beschwerde gefordert - die Ausbildungsverhältnisse nur \neiner einzelnen Hochschule im Blick. Die Rechtssätze der Kapazitätsverordnung sind \nNormen mit abstrakt-generellem Gehalt. Sie zielen auf eine für alle Hochschulen \neinheitliche \nKapazitätserschöpfung \nund \nsollen \ngerade \ndurch \nihre \neinheitlichkeitsstiftende Wirkung der Kapazitätsausschöpfung dienen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 13. Dezember 1984 - 7 C 3/83 u. a. -, juris Rn. 21). \nErgänzend \nist \ndarauf \nhinzuweisen, \ndass \nes \nsich \nbei \nden \nin \nder \nÄrzteapprobationsordnung vorgeschriebenen Gesamtstundenzahlen um Mindestzeiten \nhandelt, deren Abhaltung in jedem Fall - auch unter Berücksichtigung etwa von \nFeiertagen - gewährleistet sein muss (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 14. Dezember \n1992 - NC 9 S 26/92 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Zugrundelegung einer \ndurchschnittlichen Semesterdauer von 14 Wochen für die Ermittlung des CAp der \nVorklinik begegnet aus diesen Gründen - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der \nVorlesungszeit an der Universität L - keinen Bedenken. \nEntsprechend den vorstehenden Ausführungen bestehen schließlich auch gegen den \nmit 22,10 LVS veranschlagten Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin \nberuhend auf einem Curricularfremdanteil (CAq) von 0,8667 keine rechtlichen \nBedenken. Der herangezogene CAq ist dem Wert des Beispielstudienplans aus der \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nMarburger \nAnalyse \nentnommen. \nGegen \ndessen \nHeranziehung \nals \nOrientierungsmaßstab hat der Senat keine Einwände (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 29. \nJuli 2013 - NC 2 B 20/13 -, juris Rn. 24). Die Antragstellerin hat zudem keinen \nAnspruch auf eine möglichst kapazitätsgünstige Festlegung von Curricularanteilen, \nsolange die Festsetzung durch die Antragsgegnerin innerhalb des Spielraums erfolgt, \nden ihr der normierte CNW belässt, und die Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans \nzum vorklinischen Eigenanteil beachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C \n62/84 -, juris Rn. 9 ff. u. v. 20. April 1990 -, 7 C 51/87 -, juirs Rn. 25). Es verbleibt \ndamit bei dem errechneten bereinigten Lehrangebot von 246,17 LVS und der sich \nhieraus ergebenden Anzahl von 316,82 Studienplätzen vor wie nach Schwund. \nDamit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu-\ndienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. \nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, \njuris). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n \n12 \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-16/2-b-56-20-nc","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-16/2-b-56-20-nc","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487756","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.026181+00:00"}}