{"status":"available","doknr":"OLD487755","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-16","aktenzeichen":"2 B 33/20.NC","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 33/20.NC \n \n2 L 1024/19.NC \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n- Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nTiermedizin, 1. FS, WS 2019/20; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 16. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 6. Januar 2020 - 2 L 1024/19.NC - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Tiermedizin im 1. \nFachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 an der \nUniversität L. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den \nAntrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen \nZulassungszahlenverordnung 2019/2020 festgesetzte Anzahl von 131 Studienplätzen \ndie vorhandene Kapazität ausschöpfe. Tatsächlich eingeschrieben sind nach der \nBelegungsliste für das 1. Fachsemester 136 Studenten. \nMit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die vorhandene \nAusbildungskapazität sei durch die Vergabe von 131 Studienplätzen nicht erschöpft. \nDie Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Laut der \n„Berechnung des Curricularwertes“ seien die Curricularanteile auf Basis von 14 \nSemesterwochen errechnet worden; richtigerweise sei aber durch 15 Semesterwochen \nzu dividieren. Die Vorlesungszeit betrage im Sommer- wie im Wintersemester \nentsprechend der Festlegung der Landesrektorenkonferenz (§ 31 SächsHSFG) jeweils \n15 Semesterwochen, wie die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage ausweise. Die Zahl \nder Vorlesungswochen sei maßgeblicher Faktor für die Berechnung der \nSemesterwochenstunden in der Lehrnachfrage, denn diese seien das Äquivalent zu den \nLehrveranstaltungsstunden (LVS) im Lehrangebot, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 \nDAVOHS ergebe. Im Sinne der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrnachfrage und \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nLehrangebot sei auch die Lehrnachfrage anhand der tatsächlichen Vorlesungszeit (15 \nWochen) zu berechnen. Von 15 Semesterwochen gehe die Antragsgegnerin im \nÜbrigen auch bei mutmaßlich allen Bachelor-Studiengängen aus, wie sich aus den \nModulhandbüchern ergebe. Die Curricularanteile seien deshalb jeweils mit dem Faktor \n14/15 zu multiplizieren, wodurch sich der ermittelte Curriculareigenanteil von 7,4939 \nauf 6,9943 reduziere. Ausgehend von dem bereinigten Lehrangebot von 473,43 LVS \nerrechne sich unter Ansatz des Curriculareigenanteils von 6,9943 die Anzahl von \n135,3759 Studienplätzen vor Schwund und 141 Studienplätzen nach Schwund. \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. \n2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin \nin ihrem Beschwerdeschriftsatz erstmals dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren \ngrundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. \n2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Rahmen der \nKapazitätsberechnung die Lehrnachfrage nach Maßgabe des § 13 KapVO zutreffend \nermittelt. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert (CNW) den in \nDeputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die \nordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang \nerforderlich ist, somit den von einem Studenten nachgefragten Lehraufwand. Die \nKapazitätsverordnung enthält keine weiteren Vorgaben zur Berechnung des CNW \nselbst. Bei dem CNW handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt \nund keine bloße Rechengröße. Die in Anlage 2 Nr. 1 zu § 13 KapVO für die dort \ngenannten Studiengänge ausgewiesenen (Gesamt-) CNW stellen abstrakte Normwerte \ndar, \nin \ndie \nwährend \nder \nEntstehungsgeschichte \nder \nKapazitätsverordnung \ndurchgeführte Erhebungen aus konkreten Studienplänen eingeflossen sind (vgl. \nBahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 13 KapVO, Rn. 3). Ihre \nFestlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des \nNormgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge \nund Vorausschau, des Kompromisses zwischen \ngegensätzlichen \nInteressen, \nAuffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. November 2005 - \n \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nNC 9 S 140/05 -, juris m. w. N.; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2012 - NC 2 B 39/12 und \nv. 29. Oktober 2019 - 2 B 214/19.NC -, beide juris). \nZur Ermöglichung der Vergleichbarkeit der Lehrnachfrage mit dem in LVS pro \nSemesterwoche angegebenen Lehrangebot (vgl. §§ 3, 7 DAVOHS) ist der \nAusbildungsaufwand pro Student ebenfalls in LVS pro Semesterwoche zu ermitteln. \nDie an der Konzipierung der Kapazitätsverordnung und der CNW beteiligten ZVS-\nGremien knüpften im Rahmen von Kontrollrechnungen im Hinblick auf die Zahl der \nSemesterwochen - d. h. die Dauer der Vorlesungszeit - grundsätzlich an die \ntatsächlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Vergabe \nvon \nStudienplätzen, \nmithin \ndie \ntraditionell \nübliche \nVorlesungsdauer \nan \nwissenschaftlichen Hochschulen an und rechneten mit der damals üblichen \ndurchschnittlichen Dauer der Vorlesungszeit von 14 Semesterwochen - 16 Wochen \nWintersemester, 12 Wochen Sommersemester - (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. \nDezember 1979 - IX 1236/78 -, juris). Der VGH Baden-Württemberg hat diese \nBerechnung der Lehrnachfrage aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der \nSystemgerechtigkeit für geboten erachtet. Denn auch die - ebenfalls in SWS \nausgedrückten dienstrechtlich festgesetzten - Lehrverpflichtungen bezögen sich auf \neine Dauer der Vorlesungszeit von durchschnittlich 14 Semesterwochen. Es \nwiderspreche indes dem Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie, wenn Lehrangebot \nund Lehrnachfrage einen unterschiedlichen zeitlichen Bezugsrahmen hätten (vgl. VGH \nBW, Beschl. v. 17. Dezember 1979 - IX 1236/78 - a. a. O.). \nHieran ist - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der von der Antragsgegnerin \naufgrund § 13 Abs. 3 Satz 2 SächsHSFG festgelegten und auf ihrer Website \nveröffentlichten Vorlesungszeit - festzuhalten: Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 DAVOHS \nfestgelegte Definition einer LVS (45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit \ndes Semesters) gilt unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Vorlesungszeit, zu der \ndie DAVOHS gerade keine Festlegung enthält (vgl. insoweit auch BayVGH, Beschl. \nv. 14. Juni 2012 - 7 CE 12.10011 u. a. -, juris Rn. 13). So beträgt das (für die \nBerechnung des Lehrangebots maßgebliche) Lehrdeputat etwa eines Professors gemäß \n§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DAVOHS stets regelmäßig 8 LVS pro Semesterwoche und \nbleibt damit unverändert, gleichgültig wie viele Wochen des Semesters unterrichtet \nwird. Nachdem das Lehrangebot ausschließlich auf die Anzahl der Deputatsstunden \n6 \n7 \n\n \n \n5\npro Vorlesungswoche abstellt (vgl. Bl. 2 Ziff. 2.1 der Kapazitätsberechnung), ist die \nDauer der Vorlesungszeit für die Ermittlung des Lehrangebots irrelevant. Dies ergibt \nauch deshalb Sinn, weil auf diese Weise eine Beeinflussung der Kapazität durch die \nVeränderung \nder \nsemesterlichen \nVorlesungszeit \n- \nnamentlich \neine \nKapazitätsreduzierung durch Verringerung der Vorlesungswochen pro Semester - \nverhindert wird. \nDer in Anlage 2 Nr. 1 KapVO aktuell mit 7,6 festgesetzte CNW im Studiengang \nTiermedizin beruht auf der Annahme einer durchschnittlichen Vorlesungszeit von 14 \nSemesterwochen. Dies ergibt sich aus den nach der Tierärzteapprobationsverordnung \nvorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen. So verweist § 2 Abs. 1 Satz 4 TAppV \nauf die in Anlage 1 genannten Fächer, in denen die Universität Vorlesungen, \nSeminare, klinische Demonstrationen und Übungen durchführt. Die in der Anlage 1 \nfür die insgesamt 32 Fächer vorgesehenen Veranstaltungen sind mit Blick auf ihre \nüberwiegend durch 14 teilbare Gesamtstundenzahl ersichtlich an Semestern mit \nVorlesungszeiten von 14 Wochen ausgerichtet (vgl. insoweit für den Studiengang \nHumanmedizin OVG Saarland, Beschl. v. 1. August 2007 - 3 B 53/07.NC u. a. -, juris \nRn. 112 sowie VGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris Rn. 23; \nebenso Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, 2013, Rn. 547). \nEntsprechendes \ngilt \nfür \ndie \nin \n§ \n2 \nAbs. \n3 \nTAppV \ngenannten \nWahlpflichtveranstaltungen. \nDer festgesetzten Zulassungszahl liegt ein CNW von 7,5972 zugrunde, der sich aus \ndem \nEigenanteil \n(CAp) \nder \nLehreinheit \nTiermedizin \nvon \n7,4939 \nsowie \nFremdleistungen in Höhe von 0,1033 zusammensetzt (vgl. Bl. 1 Ziff. 1.2 der \nKapazitätsberechnung) und hierbei - wie oben dargelegt - von einer durchschnittlichen \nSemesterwochenzahl von 14 ausgeht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es \nkapazitätsrechtlich nicht geboten, die tatsächliche Vorlesungsdauer taggenau für die \nbetreffende Hochschule und das betreffende Bezugssemester zu ermitteln. Denn die \nKapazitätsverordnung \nberuht \nauf \neinem \nabstrakten \nund \npauschalierten \nBerechnungsmodell \nunter \nZugrundelegung \njeweils \ntypisierender \nDurchschnittsbetrachtungen, \nwas \nden \nAnforderungen \ndes \nKapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC \n9 S 2775/10 - a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). Die Regelungen kapazitätsrechtlicher \n8 \n9 \n\n \n \n6\nParameter wie auch die übrigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung haben \ngerade nicht - wie von der Beschwerde gefordert - die Ausbildungsverhältnisse nur \neiner einzelnen Hochschule im Blick. Die Rechtssätze der Kapazitätsverordnung sind \nNormen mit abstrakt-generellem Gehalt. Sie zielen auf eine für alle Hochschulen \neinheitliche \nKapazitätserschöpfung \nund \nsollen \ngerade \ndurch \nihre \neinheitlichkeitsstiftende Wirkung der Kapazitätsausschöpfung dienen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 13. Dezember 1984 - 7 C 3/83 u. a. -, juris Rn. 21). \nErgänzend \nist \ndarauf \nhinzuweisen, \ndass \nes \nsich \nbei \nden \nin \nder \nTierärzteapprobationsverordnung \nvorgeschriebenen \nGesamtstundenzahlen \num \nMindestzeiten handeln dürfte (vgl. etwa § 2 Abs. 3 TAppV), deren Abhaltung in jedem \nFall - auch unter Berücksichtigung etwa von Feiertagen - gewährleistet sein muss (vgl. \nhierzu für den Studiengang Medizin VGH BW, Beschl. v. 14. Dezember 1992 - NC 9 \nS 26/92 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Zugrundelegung einer durchschnittlichen \nSemesterdauer von 14 Wochen für die Ermittlung des CNW begegnet aus diesen \nGründen - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Vorlesungszeit an der \nUniversität L - keinen Bedenken. \nSchließlich liegt der von der Antragsgegnerin ermittelte CNW von 7,5972 niedriger als \nder in der Anlage 2 Nr. 1 KapVO festgelegte CNW von 7,6 (und zudem niedriger als \nder des letzten ZVS-Beispielsstudienplans Tiermedizin von Januar 2007, vgl. hierzu \nOVGNds, Beschl. v. 24. März 2015 - 2 NB 454/14 -, juris Rn. 12). Die Antragstellerin \nhat indes keinen Anspruch auf eine möglichst kapazitätsgünstige Festlegung des \nCNW, solange die Festsetzung durch die Antragsgegnerin innerhalb des Spielraums \nerfolgt, den ihr der normierte CNW belässt, und die Vorgaben des ZVS-\nBeispielstudienplans beachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C 62/84 -, juris \nRn. 9 ff. u. v. 20. April 1990 -, 7 C 51/87 -, juirs Rn. 25). \nEs verbleibt damit bei dem errechneten bereinigten Lehrangebot von 473,43 LVS und \nder sich hieraus ergebenden Anzahl von 131 Studienplätzen nach Schwund. Damit \nführt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Studienplätze über \ndie vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. \nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, \njuris). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-16/2-b-33-20-nc","cited_norms":[{"jurabk":"TAppV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-16/2-b-33-20-nc","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487755","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.002257+00:00"}}