{"status":"available","doknr":"OLD487754","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-16","aktenzeichen":"2 B 9/20.NC","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 9/20.NC \n \n15 L 822/19.NC \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Technische Universität Dresden \nvertreten durch den Rektor \ndieser vertreten durch das Justitiariat \nMommsenstraße 13, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nMedizin, 1. FS, WS 2019/20; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 16. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 18. Dezember 2019 - 15 L 822/19.NC - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Fachsemester \nnach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 an der Universität D. \nMit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. \nDas \nVerwaltungsgericht \ngeht \ndavon \naus, \ndass \ndie \nin \nder \nSächsischen \nZulassungszahlenverordnung 2019/2020 festgesetzte Anzahl von 225 Studienplätzen \ndie vorhandene Kapazität ausschöpfe, die sich nach der vorgelegten Berechnung auf \n224,08 Studienplätze belaufe. Tatsächlich eingeschrieben sind nach der Belegungsliste \nfür das 1. Fachsemester 225 Studenten. \nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die vorhandene \nAusbildungskapazität sei durch die Vergabe von 225 Studienplätzen nicht erschöpft. \nDie Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Laut dem in der \nKapazitätsberechnung enthaltenen Studienablaufplan habe die Antragsgegnerin die \nUnterrichtseinheiten in Semesterwochenstunden (SWS) umgerechnet, indem sie diese \ndurch 14 (Semesterwochen) dividiert habe. Die Vorlesungszeit betrage im Sommer- \nwie im Wintersemester entsprechend der Festlegung der Landesrektorenkonferenz (§ \n31 SächsHSFG) indes jeweils 15 Semesterwochen, wie die Antragsgegnerin auf ihrer \nHomepage ausweise. Die Zahl der Vorlesungswochen sei maßgeblicher Faktor für die \nBerechnung der SWS in der Lehrnachfrage, denn diese seien das Äquivalent zu den \nLehrveranstaltungsstunden (LVS) im Lehrangebot, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDAVOHS ergebe. Im Sinne der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrnachfrage und \nLehrangebot sei auch die Lehrnachfrage anhand der tatsächlichen Vorlesungszeit (15 \nWochen) zu berechnen. Die Curricularanteile seien deshalb jeweils mit dem Faktor \n14/15 zu multiplizieren, wodurch sich der ermittelte Curriculareigenanteil von 1,6705 \nauf 1,5591 reduziere. Entsprechend seien die beiden Lehrauftragsstunden durch Prof. \nDr. S mit (2/15 = 1,1333) : 2 = 0,065 LVS (anstelle von 0,07 LVS) zu veranschlagen; \ndas unbereinigte Lehrangebot betrage damit (210 + 0,065 =) 210,065 LVS. Auch der \nmit 24,1492 LVS veranschlagte Dienstleistungsexport in den Studiengang \nZahnmedizin sei mit 14/15 zu multiplizieren, was den Wert 22,5393 ergebe. Das \nbereinigte Lehrangebot betrage damit (210,065 - 22,5393 =) 187,5257 LVS, woraus \nsich unter Ansatz des Curriculareigenanteils von 1,5591 die Anzahl von 240,56 \nStudienplätzen vor Schwund und 245 Studienplätzen nach Schwund ergebe. \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. \n2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in \nseinem Beschwerdeschriftsatz erstmals dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren \ngrundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. \n2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Rahmen der \nKapazitätsberechnung die Lehrnachfrage nach Maßgabe des § 13 KapVO zutreffend \nermittelt. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert (CNW) den in \nDeputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die \nordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang \nerforderlich ist, somit den von einem Studenten nachgefragten Lehraufwand. Die \nKapazitätsverordnung enthält keine weiteren Vorgaben zur Berechnung des CNW \nselbst. Bei dem CNW handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt \nund keine bloße Rechengröße. Die in Anlage 2 Nr. 1 zu § 13 KapVO für die dort \ngenannten Studiengänge ausgewiesenen (Gesamt-) CNW stellen abstrakte Normwerte \ndar, \nin \ndie \nwährend \nder \nEntstehungsgeschichte \nder \nKapazitätsverordnung \ndurchgeführte Erhebungen aus konkreten Studienplänen eingeflossen sind (vgl. \nBahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 13 KapVO, Rn. 3). Ihre \n \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nFestlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des \nNormgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge \nund Vorausschau, des Kompromisses zwischen \ngegensätzlichen \nInteressen, \nAuffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. November 2005 - \nNC 9 S 140/05 -, juris m. w. N.; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2012 - NC 2 B 39/12 und \nv. 29. Oktober 2019 - 2 B 214/19.NC -, beide juris). \nZur Ermöglichung der Vergleichbarkeit der Lehrnachfrage mit dem in LVS pro \nSemesterwoche angegebenen Lehrangebot (vgl. §§ 3, 7 DAVOHS) ist der \nAusbildungsaufwand pro Student ebenfalls in LVS pro Semesterwoche zu ermitteln. \nDie an der Konzipierung der Kapazitätsverordnung und der CNW beteiligten ZVS-\nGremien knüpften im Rahmen von Kontrollrechnungen im Hinblick auf die Zahl der \nSemesterwochen - d. h. die Dauer der Vorlesungszeit - grundsätzlich an die \ntatsächlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Vergabe \nvon \nStudienplätzen, \nmithin \ndie \ntraditionell \nübliche \nVorlesungsdauer \nan \nwissenschaftlichen Hochschulen an und rechneten mit der damals üblichen \ndurchschnittlichen Dauer der Vorlesungszeit von 14 Semesterwochen - 16 Wochen \nWintersemester, 12 Wochen Sommersemester - (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. \nDezember 1979 - IX 1236/78 -, juris). Der VGH Baden-Württemberg hat diese \nBerechnung der Lehrnachfrage aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der \nSystemgerechtigkeit für geboten erachtet. Denn auch die - ebenfalls in SWS \nausgedrückten dienstrechtlich festgesetzten - Lehrverpflichtungen bezögen sich auf \neine Dauer der Vorlesungszeit von durchschnittlich 14 Semesterwochen. Es \nwiderspreche indes dem Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie, wenn Lehrangebot \nund Lehrnachfrage einen unterschiedlichen zeitlichen Bezugsrahmen hätten (vgl. VGH \nBW, Beschl. v. 17. Dezember 1979 - IX 1236/78 - a. a. O.). \nHieran ist - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 8 der \nStudienordnung für den Studiengang Medizin der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2010 \nauf 14 Wochen veranschlagten Vorlesungszeit an der Universität D - festzuhalten: Die \nin § 3 Abs. 1 Satz 2 DAVOHS festgelegte Definition einer LVS (45 Minuten Lehrzeit \npro Woche der Vorlesungszeit des Semesters) gilt unabhängig von der tatsächlichen \nDauer der Vorlesungszeit, zu der die DAVOHS gerade keine Festlegung enthält (vgl. \ninsoweit auch BayVGH, Beschl. v. 14. Juni 2012 - 7 CE 12.10011 u. a. -, juris Rn. 13). \n6 \n7 \n\n \n \n5\nSo beträgt das (für die Berechnung des Lehrangebots maßgebliche) Lehrdeputat etwa \neines Professors gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DAVOHS stets regelmäßig 8 LVS pro \nSemesterwoche und bleibt damit unverändert, gleichgültig wie viele Wochen des \nSemesters unterrichtet wird. Nachdem das Lehrangebot ausschließlich auf die Anzahl \nder \nDeputatsstunden \npro \nVorlesungswoche \nabstellt \n(vgl. \nBl. \n1 \nder \nKapazitätsberechnung, Spalten 8 und 9), ist die Dauer der Vorlesungszeit für die \nErmittlung des Lehrangebots irrelevant. Dies ergibt auch deshalb Sinn, weil auf diese \nWeise eine Beeinflussung der Kapazität durch die Veränderung der semesterlichen \nVorlesungszeit - namentlich eine Kapazitätsreduzierung durch Verringerung der \nVorlesungswochen pro Semester - verhindert wird. \nBis zur Änderung der Ärzteapprobationsordnung durch die 9. ÄApprO-Novelle vom \n27. Juni 2002 betrug der aufgrund der Annahme einer durchschnittlichen \nVorlesungszeit von 14 Semesterwochen festgesetzte Gesamt-CNW im Studiengang \nMedizin 7,27. Auch der aktuell mit 8,2 festgesetzte Gesamt-CNW im Studiengang \nMedizin beruht - weiter - auf der Annahme einer durchschnittlichen Vorlesungszeit \nvon \n14 \nSemesterwochen. \nHierfür \nsprechen \ndie \nmit \nder \nNovelle \nder \nÄrzteapprobationsordnung eingeführten Änderungen der Ausbildungsinhalte. So \nwurde mit Wirkung zum Wintersemester 2003/2004 - neben der Einführung eines \nWahlfachs - in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO vorgesehen, dass Seminare im Umfang von \nmindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen und weitere Seminare mit \nklinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden durchzuführen sind. Diese \nVeranstaltungen sind mit Blick auf ihre durch 14 teilbare Gesamtstundenzahl von (98 \n+ 56 =) 154 ersichtlich an Semestern mit Vorlesungszeiten von 14 Wochen \nausgerichtet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 1. August 2007 - 3 B 53/07.NC u. a. -, \njuris Rn. 112). Entsprechendes gilt für die in der Anlage 1 ÄApprO für Praktika und \nSeminare vorgeschriebene Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden (vgl. \nVGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris Rn. 23; ebenso \nZimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, 2013, Rn. 547). \nIm Studiengang Medizin obliegt die Aufteilung des CNW auf die an der Ausbildung \nbeteiligten Lehreinheiten dem Wissenschaftsministerium (Nr. 1 Fußnote 1 der Anlage \n2 zur KapVO). Der normierten Zulassungszahl liegt eine Aufteilungsentscheidung \nzugrunde, die den Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin \n8 \n9 \n\n \n \n6\n(wie im Vorjahr) auf 1,6705 festsetzt und hierbei - wie oben dargelegt - von einer \ndurchschnittlichen Semesterwochenzahl von 14 ausgeht. Entgegen der Auffassung der \nBeschwerde ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, die tatsächliche Vorlesungsdauer \ntaggenau für die betreffende Hochschule und das betreffende Bezugssemester zu \nermitteln. Denn die Kapazitätsverordnung beruht auf einem abstrakten und \npauschalierten Berechnungsmodell unter Zugrundelegung jeweils typisierender \nDurchschnittsbetrachtungen, \nwas \nden \nAnforderungen \ndes \nKapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC \n9 S 2775/10 - a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). Die Regelungen kapazitätsrechtlicher \nParameter wie auch die übrigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung haben \ngerade nicht - wie von der Beschwerde gefordert - die Ausbildungsverhältnisse nur \neiner einzelnen Hochschule im Blick. Die Rechtssätze der Kapazitätsverordnung sind \nNormen mit abstrakt-generellem Gehalt. Sie zielen auf eine für alle Hochschulen \neinheitliche \nKapazitätserschöpfung \nund \nsollen \ngerade \ndurch \nihre \neinheitlichkeitsstiftende Wirkung der Kapazitätsausschöpfung dienen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 13. Dezember 1984 - 7 C 3/83 u. a. -, juris Rn. 21). \nErgänzend \nist \ndarauf \nhinzuweisen, \ndass \nes \nsich \nbei \nden \nin \nder \nÄrzteapprobationsordnung vorgeschriebenen Gesamtstundenzahlen um Mindestzeiten \nhandelt, deren Abhaltung in jedem Fall - auch unter Berücksichtigung etwa von \nFeiertagen - gewährleistet sein muss (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 14. Dezember \n1992 - NC 9 S 26/92 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Zugrundelegung einer \ndurchschnittlichen Semesterdauer von 14 Wochen für die Ermittlung des CAp der \nVorklinik begegnet aus diesen Gründen - unabhängig von der tatsächlichen Dauer der \nVorlesungszeit an der Universität D - keinen Bedenken. \nSchließlich liegt der CAp der Vorklinik mit 1,6705 nach dem unbestrittenen Vortrag \nder Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren niedriger als der des \nBeispielstudienplans Medizin. Der Antragsteller hat indes keinen Anspruch auf eine \nmöglichst kapazitätsgünstige Festlegung des CAp, solange die Festsetzung durch die \nAntragsgegnerin innerhalb des Spielraums erfolgt, den ihr der normierte CNW belässt, \nund die Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zum vorklinischen Eigenanteil \nbeachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C 62/84 -, juris Rn. 9 ff. u. v. 20. \nApril 1990 -, 7 C 51/87 -, juirs Rn. 25). \n10 \n11 \n\n \n \n7\nEntsprechend \nden \nvorstehenden \nAusführungen \nsind \nauch \ndie \nbeiden \nLehrauftragsstunden durch Prof. Dr. S zutreffend mit (2/14 = 0,1429) : 2 = 0,07 LVS \nveranschlagt worden; das unbereinigte Lehrangebot beträgt damit 210,07 LVS. Auch \ngegen den mit 24,1492 LVS veranschlagten Dienstleistungsexport in den Studiengang \nZahnmedizin bestehen aus den genannten Gründen keine rechtlichen Bedenken. Es \nverbleibt damit bei dem errechneten bereinigten Lehrangebot von 183,92 LVS und der \nsich hieraus ergebenden Anzahl von 225 Studienplätzen nach Schwund. \nDamit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu-\ndienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. \nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, \njuris). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n \n12 \n13 \n14 \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-16/2-b-9-20-nc","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-16/2-b-9-20-nc","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487754","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.979480+00:00"}}