{"status":"available","doknr":"OLD487753","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-20","aktenzeichen":"6 B 1182/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1182/18 \n \n4 K 2279/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \nwegen \n \n \nWiderrufs der ärztlichen Approbation \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 20. April 2020 \n\n \n \n2\nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 21. August 2018 - 4 K 2279/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 90.00,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nEr ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Begründung des Zulassungsantrags am \nMontag, den 5. November 2018, und damit am letzten Tag der Frist von zwei Monaten \nnach Zustellung des vollständigen Urteils an den Kläger (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO) \nam \n3. September \n2018 \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht \neingegangen. Der Kläger hat auch zumindest zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nhinreichend dargelegt, aus welchem Grund der von ihm geltend gemachte \nZulassungsgrund vorliegen soll (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \nDer Antrag ist aber unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, der sich gegen den Widerruf seiner \n2008 erlangten ärztlichen Approbation wendet, abgewiesen. Rechtsgrundlage des \nWiderrufs sei § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung (BÄO). Danach sei die Approbation zu \nwiderrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO \nweggefallen sei, weil der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem \nsich seine Unwürdigkeit oder die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen \nBerufs ergebe. Solche Umstände lägen hinsichtlich des Klägers zum Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung vor. Denn er habe nach den Feststellungen in einem \ngegen ihn ergangenen Strafbefehl mehrfach mit einem nicht unerheblichen Volumen \nvon mehreren hundert Dateien, über längere Zeit hinweg und vorsätzlich Straftaten \nnach § 184 StGB a. F. zu Lasten der Menschenwürde von Kindern als besonders \nSchutzbedürftigen begangen und so seine Bereitschaft zu Übergriffen gegenüber \nerhöht Schutzbedürftigen aus schlicht eigennützigen Motiven belegt. Er habe Kinder \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nzum \nbloßen \nSexualobjekt \ndegradiert \nund \nderen \nStörungen \nihrer \nPersönlichkeitsentwicklung fördernd und besonders durch die Begehungsform des \nVerbreitens vertieft in Kauf genommen. Kinder kämen jederzeit als gegenwärtige und \nkünftige Patienten in Betracht. Ein derartiges Verhalten sei geeignet, das Vertrauen \nauf ein Unterbleiben von Übergriffen gegenüber Erkrankten und die Möglichkeit, sich \noder andere vorbehaltlos einer Heilbehandlung anvertrauen zu können, nachhaltig zu \nstören. Als Vorsatz- und Mehrfachtaten in mehrjähriger Begehung komme den \nStraftaten des Klägers ein erhöhtes Gewicht zu, auch wenn die verhängten \nEinzelstrafen noch im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen haben mögen. \nHiergegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe seiner Beurteilung \neinen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. In dem Strafbefehl des \nAmtsgerichts Chemnitz vom 8. September 2015 sei ihm zur Last gelegt worden, über \nden Messenger-Dienst ICQ in dem Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 6. August \n2013 sieben Bilder eines ca. 8 - 10 Jahre alten Mädchens in aufreizenden Posen mit \nunbedeckten Geschlechtsteilen versandt zu haben. Dabei sei von einer Tat \nausgegangen worden, weil nicht festgestellt habe werden können, wann die Bildserie \nverschickt worden sei. Von einem längeren Zeitraum könne deshalb keine Rede sein. \nDaneben sei er verurteilt worden, weil er am 26. Januar 2015 einen PC, auf dem sich \nzwei kinderpornografische Bilddateien befunden hätten und eine Festplatte, auf der \n190 Kinderpornografische Videodateien abgespeichert gewesen seien, besessen habe. \nInsoweit fehle es für eine über längere Zeit hinweg verübte Straftat an einer \ntragfähigen tatsächlichen Grundlage. Auch sei die Charakterisierung als „mehrere \nhundert Dateien“ fehlerhaft. Für die vom Verwaltungsgericht offenbar besorgte \nGefahr, der Kläger könne gegenüber kindlichen Patienten übergriffig werden, fehle es \nebenfalls an einer empirischen Grundlage. Das Verwaltungsgericht habe auch \nverkannt, dass das Amtsgericht, das für den Versand der sieben Bilddateien eine \nEinzelstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt habe, nach § 47 Abs. 2 StGB verfahren sei \nund somit die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur \nVerteidigung der Rechtsordnung gerade nicht für unerlässlich erachtet habe. Zu \nberücksichtigen sie auch die Geständnisfiktion des Strafbefehls, den er ohne weiteres \nakzeptiert habe. Ein Approbationswiderruf müsse nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des dem \nArzt vorgeworfenen Fehlverhaltens stehen. Lege man dies zugrunde, so könne das ihm \n5 \n\n \n \n4\nvorgeworfene Fehlverhalten einen Approbationswiderruf nicht rechtfertigen. Es sei \nbereits zweifelhaft, ob ein Fehlverhalten, das keinerlei Bezug zur beruflichen Tätigkeit \neines Arztes habe, überhaupt ausreichen könne, um den Widerruf der Approbation zu \nbegründen. Das könne allenfalls dann der Fall sein, wenn es einen gewissen, vom \nGesetzgeber zu definierenden Schweregrad aufweise. Bezüglich anderer Berufe gebe \nes Regelungen, wonach bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Zulassung zu widerrufen sei (vgl. § 14 \nAbs. 2 Nr. 2 BRAO, § 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG, § 45 Abs. 1 StGB). Eine derartige \nSchwere erreiche das ihm vorgeworfene Fehlverhalten bei weitem nicht. Er übe zwar \neinen verantwortungsvollen Beruf aus. Ärzte seien indes keine Übermenschen und \nmüssten das auch nicht sein. Nicht nachvollziehbar sei es auch, wieso es zwar \neinerseits auf ein wie immer geartetes Vertrauen der Allgemeinheit ankomme, nicht \njedoch darauf, dass außerhalb der Beteiligten des Strafverfahrens sein Fehlverhalten \nnicht bekannt geworden sei. \n1. Diese Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das \nangefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. \nSächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; v. 16. April 2008 \n- 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). \nDie Darlegungen des Klägers, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach \n§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens offen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Klage des \nKlägers jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. \nAllerdings wendet der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nzutreffend ein, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, er \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nhabe Straftaten über einen längeren Zeitraum begangen und mehrere hundert \nkinderpornografische Dateien besessen. Nach den im Strafbefehl des Amtsgerichts \nChemnitz vom 8. September 2015 - 3 Cs 850 Js 42295/14 - getroffenen tatsächlichen \nFeststellungen, die zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen und dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. \n26. September 2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 36 ff.), steht lediglich fest, dass der Kläger \nzwischen dem 19. Januar 2011 und dem 6. August 2013 insgesamt sieben Bilddateien \nmit kinderpornografischen Inhalt über seinen Account bei der Internettauschbörse ICQ \nversandt hat, auf denen ein ca. acht bis zehn Jahre altes Mädchen in aufreizenden \nPosen mit unbedeckten Geschlechtsteilen dargestellt ist. Offen bleibt, ob die \nVersendung der Bilder auf einmal oder zu mehreren Zeitpunkten erfolgte. Zusätzlich \nhatte der Kläger am 26. Januar 2015 auf dem Rechner in seiner Wohnung in C....... \nzwei Bilddateien und auf einer externen Festplatte 190 Videodateien gespeichert. \nDiese enthielten Darstellungen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher \nBezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken \nund diese überdeutlich detailliert und unverfremdet zeigen. Kinder stellen darin ihre \nGenitalien unbedeckt aufreizend zur Schau und zum Teil werden Kinder unter 14 \nJahren dargestellt, welche an sich selbst oder an einem anderen sexuelle Handlungen \nvornehmen oder den Geschlechtsverkehr vollziehen. Aufgrund des Körperbaus und \nder Ausprägung der Geschlechtsmerkmale war dem Kläger, der von den Dateien auf \nseinem Rechner und der Festplatte wusste, das Alter der Kinder bewusst. Der Kläger \nhat somit sieben kinderpornografische Dateien versandt und 192 derartige Dateien auf \nseinem Rechner und einer externen Festplatte gespeichert. Dass dies über einen \nlängeren Zeitraum erfolgt ist, kann ihm nicht nachgewiesen werden. \nDadurch hat er es unternommen, einer anderen Person den Besitz von \nkinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder \nwirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben und durch eine weitere selbständige \nHandlung pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor \nKindern zum Gegenstand haben, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes \nGeschehen wiedergeben, besessen. Diese Taten sind strafbar als Verbreiten \nkinderpornografischer Schriften in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornografischer \nSchriften (§ 184b Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, § 53 StGB in der zu den Tatzeitpunkten \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 [BGBl. I S. 3322], \n10 \n\n \n \n6\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 [BGBl. I S. 2149], - a. F.; die \nFassung des 49. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist \nam 27. Januar 2015, und damit einen Tag nach der zweiten Tat, in Kraft getreten und \nkann deshalb nicht berücksichtigt werden). Die vom Kläger übersandten Bilddateien \nerfüllen auch die Voraussetzung, dass sie sexuelle Handlungen von, an oder vor \nKindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand haben (kinderpornographische \nSchriften; § 184b Abs. 1 StGB a. F.). Das Bestimmen des Kindes, für pornographische \nAufnahmen zu posieren (sog. \"Posing\"), unterfällt nach der Neufassung durch das \nGesetz vom 31. Oktober 2008, die ab 5. November 2008 galt, § 176 StGB (vgl. \nFischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 176 Rn. 10 m. w. N.). \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Approbation des Klägers \nwegen Unwürdigkeit zu widerrufen ist. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 \nNr. 2 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn ein Arzt sich nachträglich eines \nVerhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder \nUnzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Eine Unwürdigkeit liegt \nvor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen \nbesitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG, Beschl. \nv. 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557; SächsOVG, Beschl. v. 30. März \n2005 - 4 B 710/04 -, juris Rn. 7). Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten \neines Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen \nlässt; einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße \nErfüllung der Berufspflichten bedarf es - anders als bei der Unzuverlässigkeit - nicht \n(BVerwG, Beschl. v. 2. November 1992 - 3 B 87.92 -, NJW 1993 806; SächsOVG, \nBeschl. v. 30. März 2005 a. a. O.). Der für die Annahme der Unwürdigkeit \nerforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust kann auch durch Straftaten bewirkt \nwerden, die nicht dem Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein \naußerdienstliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende \nVerfehlungen handelt (BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris Rn. \n6). \nVon diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine \nUnwürdigkeit \ndes \nKlägers \nzum \nmaßgeblichen \nZeitpunkt \nder \n11 \n12 \n\n \n \n7\nWiderspruchsentscheidung bejaht. Der Kläger hat ein gravierendes Fehlverhalten \ngezeigt, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der \nPersönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht vereinbar ist. Er hat durch den Besitz \nnicht unerheblicher Mengen kinderpornografischen Bildmaterials, das zum Teil auch \nKinder unter 14 Jahre darstellt, welche an sich selbst oder einem anderen sexuelle \nHandlungen vornehmen oder den Geschlechtsverkehr vollziehen, zumindest mittelbar \nzum Erhalt und zur Förderung des „Kinderpornografiemarktes“ beigetragen und durch \nseine Nachfrage Anreize zur Begehung neuer Straftaten des sexuellen Missbrauchs \nvon weiteren Kindern geschaffen. Er hat darüber hinaus - wenn auch nur in geringem \nUmfang - zur Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen beigetragen (vgl. \nhierzu OVG NRW, Beschl. v. 22. November 2018 - 13 A 2079/18 -, juris Rn. 19). \nWer kinderpornografische Schriften besitzt (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a. F.), trägt \ndurch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen \nMissbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre \nMenschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei (BVerwG, Urt. v. 19. August \n2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 Rn. 16). Er greift in die sittliche Entwicklung \neines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner \nGesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind \nwegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und \ngefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. \nZudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen \nauswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 19. August 2010 a. a. O.; Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 17). Dies \ngilt insbesondere auch für die Verbreitung kinderpornografischer Bilder. \nDieses zu Hause auf dem heimischen Rechner und der Festplatte begangene \nFehlverhalten liegt außerhalb der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Entgegen seiner \nAuffassung weist es indes einen hinreichenden Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit \nals Arzt auf. Anders als Kinderärzten und Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu \nBVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 15 ff.) ist einem Arzt (hier \nohne Erwerb einer Facharztbezeichnung aber mit Anerkennung zur Führung der \nZusatzbezeichnung „Notfallmedizin“) zwar keine spezifische Pflicht zum Schutz und \nObhut gerade von Kindern auferlegt. Ärzte haben aber - insbesondere bei Notfällen \n(vgl. § 7 Abs. 2 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer \n13 \n\n \n \n8\n[Berufsordnung \n- \nBO] \nvom \n24. \nJuni \n1998 \nin \nder \nFassung \nder \nÄnderungssatzung \nvom \n29. \nNovember \n2019], \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.slaek.de/de/05/aufgaben/Berufsordnung.php) - auch Kinder zu behandeln \nund dabei mit ihnen in persönlichen Kontakt zu treten. Sie genießen daher in der \nÖffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Patienten - eine besondere \nVertrauens- und Garantenstellung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, \nwerden Eltern von Kindern und auch die Kinder selbst einem Arzt, der - wenn auch \naußerhalb seiner beruflichen Tätigkeit - selbst nicht unerhebliche Vorsatzstraftaten \ngerade zu Lasten schutzbedürftiger Kinder begeht, wenig oder gar kein Vertrauen \nentgegenbringen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arzt nach seiner gegenwärtigen \nVerwendung gerade mit der Behandlung von Kindern betraut war oder Kontakt mit \nKindern oder Jugendlichen hatte (vgl. für Polizeibeamte: BVerwG, Urt. v. 18. Juni \n2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 Rn. 22 f.). \nWegen des hinreichenden Bezugs des Fehlverhaltens des Klägers zu seiner ärztlichen \nTätigkeit kommt es auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob ein Fehlverhalten, \ndas keinerlei Bezug zur beruflichen Tätigkeit eines Arztes hat, ausreichen könne, um \neinen Widerruf der Approbation zu begründen und bejahendenfalls, ob es dann einen \nvom Gesetzgeber zu definierenden Schweregrad aufweisen müsse, sowie auf den vom \nKläger aufgeworfenen Vergleich mit anderen Berufsordnungen nicht an. \nEntgegen der Auffassung des Klägers ist auch der Umstand, inwieweit das \nFehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht, nicht \nvon Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2003 - 3 B 149.02 -, juris Rn. 4; \nsowie zum Disziplinarrecht: Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, BVerwGE 160, \n370 Rn. 28 m. w. N.). Geboten ist vielmehr nach dem Schutzzweck der Norm eine \nobjektive Betrachtung. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Arztes für jeden billig \nund gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren \nVertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2003 a. a. O.). \nEine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil - wie vom Kläger \nzutreffend ausgeführt - die im Strafbefehl ausgesprochenen Strafen im unteren Bereich \ndes Strafrahmens liegen. Wegen des - wie ausgeführt - hinreichenden Bezugs der \nStraftaten eines Arztes gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern zu seiner \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9\nberuflichen Tätigkeit kann bei ihm auch der Besitz von kinderpornografischen Bildern \naußerhalb seiner Tätigkeit - auch bei geringerer Anzahl oder von niederschwelligem \nInhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts zum Widerruf der \nApprobation führen (vgl. für Lehrer: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, \njuris Rn. 31). Für Ärzte gilt insoweit - wegen der mit ihrem Beruf verbundenen \nbesonderen Aufgaben- und Pflichtenstellung - ein besonders strenger Maßstab (vgl. \nfür Lehrer: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 a. a. O. Rn. 33). Bei deliktbezogener \nBetrachtung sind angesichts der zu den Tatzeitpunkten geltenden Strafrahmen (bis zu \nfünf Jahre für das Verbreiten kinderpornografischer Schriften und bis zu zwei Jahre \nfür den Besitz kinderpornografischer Schriften) die Taten dem schwereren bzw. \nmittelschweren Bereich zuzuordnen (vgl. für das Disziplinarrecht: BVerwG, Urt. v. \n19. August 2010 - 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299 Rn. 26; Beschl. v. 23. Januar 2014 - \n2 B 52.13 -, juris Rn. 8). Angesichts der gegen den Kläger verhängten 130 \nTagessätzen kann auch angesichts der ausgesprochenen Strafe nicht von einer \nBagatelle ausgegangen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29. Februar 2008 - 21 ZB \n08.26 -, juris Rn. 5 bei 180 Tagessätzen). Schließlich hat die im Wege der \nStrafzumessung ausgesprochene Strafe allein strafrechtliche Relevanz. Eine \nweitergehende, die Frage der Unwürdigkeit begrenzende Indizwirkung kommt ihr \nnicht zu (vgl. für das Disziplinarrecht: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 a. a. O. Rn. \n34). \nDer Widerruf der Approbation ist auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht zu \neinem lebenslangen Berufsverbot führt. Wie sich aus § 8 Abs. 1 BÄO ergibt, kann der \nKläger einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen. Sofern er die \nWürdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zweifelsfrei \nwiedererlangt hat und auch sonst kein Versagungsgrund vorliegt, hat er einen \nAnspruch auf erneute Erteilung der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 15. November \n2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 6). Hierbei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art \nund Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit \nbegründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des weiteren alle Umstände, die nach \nAbschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 15. November 2012 a. a. O. Rn. 7). Ansonsten kann die Entscheidung auf \nWiedererteilung der Approbation zurückgestellt und ihm nach § 8 BÄO eine befristete \nErlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden. \n17 \n\n \n \n10\n2. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt sein \nAntrag schon nicht den Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. \nIn seinem innerhalb der Beschwerdefrist am 5. November 2018 eingegangenen \nBegründungsschriftsatz trägt der Kläger zu diesem Zulassungsgrund nichts vor. Aus \nden Gründen, mit denen er die aus seiner Sicht bestehenden ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung darlegt, ergibt sich nicht, dass die Rechtssache \nvoraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt \nüberdurchschnittliche, \ndas \nnormale \nMaß \nnicht \nunerheblich \nüberschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O. S. \n194). Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2019, der nach Ablauf \nder \nFrist \nzur \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht eingegangen ist, zu diesem Zulassungsgrund Ausführungen \nmacht, können diese nicht berücksichtigt werden (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 \nSatz 4 VwGO; SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2011 - 3 A 131/10 -, juris Rn. 4; zum \nRevisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 2. August 2010 - 4 BN 36.10 -, juris Rn. 5; v. 14. \nJuni 1995 - 1 B 132.94 -, NVwZ 1995, 1134). Nach Ablauf der Frist zur Begründung \ndes Zulassungsantrags können lediglich Ausführungen zu bereits fristgemäß \nausreichend geltend gemachten Zulassungsgründen ergänzt (vgl. SächsOVG, v. 1. \nMärz 2011 a. a. O. Rn. 5), nicht aber neue oder weitere Gründe wirksam erstmals \ndargelegt werden (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 53). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 \nGKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n \n \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp\n \n18 \n19\n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-20/6-b-1182-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-20/6-b-1182-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487753","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.948885+00:00"}}