{"status":"available","doknr":"OLD487751","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-27","aktenzeichen":"5 A 157/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 157/20.A \n \n6 K 340/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAsyl - Dublin-Verfahren \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 27. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 16. Januar 2020 - 6 K 340/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem \nOberverwaltungsgericht. \nGründe \nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \n1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber \nhinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der \ndie Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. \n27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). Ist zu der aufgeworfenen und aus der \nSicht des Zulassungsantrags klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage bereits \nobergerichtliche Rechtsprechung ergangen, muss sich der Rechtsmittelführer hiermit \n1 \n2 \n\n \n \n3\nauseinandersetzen und unter Berücksichtigung der angegriffenen Entscheidung \ndarlegen, \nwarum \ntrotz \nder \nbereits \nvorhandenen \nRechtsprechung \nweiterer \nKlärungsbedarf besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Februar 2020 - \nOVG 3 N 10/20 -, juris Rn. 2). \n2. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht, denn die \nBeklagte legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob ein sich im Dublin-Verfahren \nbefindlicher Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begibt bzw. dieses im Rahmen \nseiner Mitwirkungspflichten am Asylverfahren auf Aufforderung nicht wieder \nverlässt, als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO anzusehen ist, \nund sich die Überstellungsfrist damit auf 18 Monate verlängert, nicht in einer den \noben dargestellten Anforderungen genügenden Weise dar. \nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die Überstellungsfrist nicht gemäß \nArt. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert hat. Im Falle des hier vorliegenden \nsog. offenen Kirchenasyls sei die Annahme, der Asylbewerber sei im Sinne dieser \nVorschrift flüchtig, dann nicht gerechtfertigt, wenn das Bundesamt hiervon - wie \nvorliegend erfolgt - noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist Kenntnis erlangt. Zwar \nerfolge die Inanspruchnahme des Kirchenasyls aus Sicht des Asylbewerbers \nregelmäßig, um sich der Abschiebung zu entziehen. Ein echtes Abschiebungshindernis \nbestehe beim Kirchenasyl jedoch objektiv gerade nicht. Der Staat sei weder rechtlich \nnoch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Es existiere kein \nSonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in \ndas Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu \ngegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat \ninsoweit \nBezug \ngenommen \nauf \nden \nBeschluss \ndes \nHessischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 12. September 2019 - 6 A 1495/19.Z.A -, den Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2019 \n- 11 A 2874/19.A -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom \n29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, den Beschluss des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 - und den Beschluss des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -. \n3 \n4 \n\n \n \n4\nMit der maßgeblichen Begründung des Verwaltungsgerichts und derjenigen der in \nBezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen, wonach auch objektiv ein \nechtes \nAbschiebungshindernis \nbestehen, \ndie \nFlucht \nalso \nkausal \nfür \ndie \nNichtdurchführbarkeit der Überstellung sein muss, setzt sich die Beklagte nicht \nhinreichend auseinander. Die Beklagte stellt allein auf eine Fluchtabsicht und eine \nVerletzung der Mitwirkungspflicht der sich im sog. offenen Kirchenasyl befindlichen \nAsylbewerber \nab, \nohne \nsich \nmit \ndem \nGesichtspunkt \nder \nKausalität \nauseinanderzusetzen \nund \nohne \ndie \nvom Verwaltungsgericht \nzitierten \nfünf \nobergerichtlichen Entscheidungen, die sämtlich nach dem hier maßgeblichen Urteil \ndes Europäischen Gerichtshof vom 10. März 2019 - C-163/17 - ergangenen sind, \nüberhaupt zu erwähnen. \nEs wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof \ndurch Urteil vom 12. Februar 2020 - 14 B 19.50010 -, juris, seine vorherige \nRechtsprechung bestätig hat, dass allein der Umstand, dass ein Asylbewerber sich der \nÜberstellung entziehen will und sich dazu in das (offene) Kirchenasyl begeben hat, \nnicht dazu führt, dass er flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO \nist, und weitere Obergerichte zwischenzeitlich vergleichbare Zulassungsanträge der \nBeklagten abgelehnt haben (OVG Bremen, Beschl. v. 18. September 2019 - 1 LA \n246/19 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschl v. 4. Februar 2020 - 7 A 10885/19 -, juris; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Februar 2020 - OVG 3 N 10/20 -, juris). \n3. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n Helmert \n \n5 \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-27/5-a-157-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-27/5-a-157-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487751","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.911154+00:00"}}