{"status":"available","doknr":"OLD487750","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-27","aktenzeichen":"2 A 1417/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 1417/18.A \n \n7 K 996/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des \nder Kläger zu 2. vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1. \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 27. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren auf Zulassung der Berufung \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, \nwird abgelehnt. \n \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 13. Juli 2018 - 7 K 996/17.A - wird abgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n1. Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren auf Zulassung der Berufung \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist \nabzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 114, 121 ZPO). \n2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu \nvorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer \nunterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des \nRechtsmittelführers, \ndurch \ndie \nBenennung \nvon \nbestimmten \nbegründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern \ndie gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung \nder \nsich \ninsoweit \nstellenden \nFragen \nder \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli \n2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. \na. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, \n(1) ob Frauen in Georgien von ihren Eltern zwangsverheiratet werden? \n(2) ob bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mischehe zwischen Muslimen und \nChristen den Betroffenen in Georgien die Blutrache zur Wiederherstellung der \nFamilienehre droht? \n(3) ob Frauen eines unehelichen Kindes aus einer verbotenen Mischbeziehung \nzwischen Muslimen und Christen die Blutrache zur Wiederherstellung der \nFamilienehre droht? \n(4) ob Frauen christlich-orthodoxer Eltern im Falle ihrer Konversion zum islamischen \nGlauben Blutrache zur Wiederherstellung der Familienehre droht? \n(5) ob der georgische Staat willens und in der Lage ist, seine Bürger innerhalb der \nFamilie vor Zwangsheirat und Blutrache zu schützen? \n(6) ob in Georgien eine Fluchtalternative vor der Verfolgung durch die Familie \nbesteht? \n(7) welche medizinische Versorgung die allein kostenlose Grundversorgung für HIV-\nPatienten beinhaltet? \n(8) welche konkrete medizinische Behandlung von Patienten in Georgien möglich ist? \n4 \n\n \n \n4\n(9) ob die HIV-Erkranku7ng in Georgien medizinisch adäquat behandelt werden kann, \ninsbesondere aufgrund des Status, den die Kläger in Georgien haben werden? \n(10) ob die notwendige lebenslange kontinuierliche medikamentöse Therapie zur \nBehandlung der HIV-Erkrankung in Georgien verfügbar ist? \n(11) ob die fehlende Verfügbarkeit der medikamentösen Therapie in Georgien eine \nrasche Verschlechterung der Erkrankung zur Folge hat und mit dem Tod endet? \nHinsichtlich der Fragen zu (1) bis (6) tragen die Kläger im Zulassungsantrag \nausschließlich ihr persönliches Schicksal vor; eine Auseinandersetzung mit der \neingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 bis 13) und den dort in \nBezug genommenen Erkenntnismitteln findet nicht statt. \nHinsichtlich der Fragen zu (7) bis (11) wird zwar der Bericht der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe von 2016 in Bezug genommen. Allerdings bezieht sich dieser nicht \nkonkret auf HIV-Erkrankungen. Eine Auseinandersetzung mit der speziell auf HIV-\nErkrankungen und Hepatitis C bezogenen eingehenden Argumentation und der dort \ngenannten Erkenntnismittel, insbesondere mit dem aktuelleren Bericht des Schweizer \nStaatssekretariats für Migration von 2018, der ausdrücklich eine kostenlose \nBehandlung von HIV-Erkrankungen bescheinigt, findet indes nicht statt. \nb. Die Kläger halten außerdem für grundsätzlich klärungsbedürftig, \n(1) ob die Zugehörigkeit zu einer Familie an eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft? \n(2) ob für den Fall des Fehlens einer Anknüpfung an eine soziale Gruppe die Gefahr \nder Zwangsheirat und der Blutrache jedenfalls zu einer Zuerkennung des subsidiären \nSchutzes zu führen hat? \n(3) ob die bislang unbeantwortete Frage, ob die Behandlung derjenigen in der \nBundesrepublik Deutschland etwa in der Bereitstellung gleicher Medikamente, \nentspricht, auch dann dahinstehen kann, wenn die allein in Georgien zur Verfügung \nstehende medizinische Behandlung von HIV-Patienten dazu führt, dass die \nErkrankung sich rasch verschlechtert und schließlich zum baldigen Tod führt? \n Die Fragen (1) und (2) stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht \nentscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht tragend davon ausgeht, dass die \n- nicht von Staat ausgehende - Verfolgung, welche von den Klägern vorgetragen wird, \ndurch den georgischen Staat nicht toleriert wird. Zu Frage (3) wird auf oben (2. a.) \nverwiesen. \n3. Die Berufung ist nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\na. Die Kläger tragen zur Begründung der Gehörsverletzung zunächst vor, dass das \nVerwaltungsgericht die von ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 4. September \n2018 gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe. Die Beweisanträge \nbetreffen zum einen 17, zum anderen 14 zu beweisende Tatsachen, die sich auf die \ngesundheitliche Situation der Klägerin zu 1 und die Behandelbarkeit ihrer Krankheiten \nin Georgien beziehen. Zu den Einzelheiten wird auf den Zulassungsantrag (S. 21 bis \n26, entspricht AS 272 bis 277) Bezug genommen. Die Kläger tragen insoweit vor, \ndass weder die vorhandenen Erkenntnisse eine ausreichende Entscheidungsgrundlage \nbildeten noch das Verwaltungsgericht eine ausreichende eigene Sachkunde besitze. \nDie verwendeten Erkenntnismittel seien offensichtlich veraltet. Eine auf die einzelnen \nBeweisanträge und die jeweils im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. \nSeptember 2018 (AS 152 bis 154 RS) für die Ablehnung angeführten Argumente \neingehende Begründung erfolgt nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch \nverletzt, dass es den Antrag der Kläger auf Einholung von Sachverständigengutachten \noder von Auskünften, abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem \nGericht grundsätzlich, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen \nBeweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheidungserheblichen Fragen \nnachzugehen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt aber nicht gegen eine nach Meinung eines \nProzessbeteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages durch das \nGericht. Die Ablehnung begründet nur dann eine Verletzung gemäß § 138 Nr. 3 \nVwGO, wenn die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebotes im Prozessrecht \nkeine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. \n10 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 48). \nDabei ist auch hier vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens darzulegen (§ 78 Abs. \n4 Satz 4 AsylG), dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes vorliegen. \nHiervon ausgehend ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass das Verwaltungsgericht \ndie Beweisanträge der Kläger verfahrensfehlerhaft abgelehnt hätte. Einen Teil hat es \nals nicht substantiiert, einen anderen Teil als unerheblich und einen Teil als \nAusforschungsweis abgelehnt; einen weiteren Teil der Beweistatsachen hat es als \nwahr unterstellt. Diese Gründe stellen allesamt zulässige Erwägungen dar, die zu einer \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nAblehnung eines Beweisantrags herangezogen werden können (vgl. Vierhaus, \nBeweisrecht im Verwaltungsprozess, S. 66 ff.). \nb. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit \nvor, als das Verwaltungsgericht den Klägern keine Kopien der Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes ausgehändigt oder ihnen gestattet hat, solche Kopien anzufertigen. \nDas Verwaltungsgericht hat dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausschließlich \ngestattet, Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. \nNach der - aktuellen - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25. \nMärz 2020 - 2 BvR 113/20-, juris) spricht viel dafür, dass diese Verfahrensweise \ngegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Indes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, \ndass bei Zurverfügungstellung der Kopien das Verwaltungsgericht eine andere \ninhaltliche Entscheidung getroffen hätte. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \n Hahn \n \n \n \nQuirmbach \n \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-27/2-a-1417-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-27/2-a-1417-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487750","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.889305+00:00"}}