{"status":"available","doknr":"OLD487749","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-27","aktenzeichen":"2 A 647/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 647/19.A \n \n6 K 576/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \ndie Kläger zu 3. bis 5. vertreten durch die Eltern, die Kläger zu 1. und 2. \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 27. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 8. April 2019 - 6 K 576/18.A - wird abgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur \ndann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich \nnicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen \nbisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen \nwird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der \nEinheitlichkeit \nder \nRechtsprechung \nund \nder \nFortentwicklung \ndes \nRechts \nberufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. \na) Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: \n„1. Kann zur Einschätzung, ob ein Verfahren erfolglos im Sinne des § 71a \nAbs. 1 AsylG abgeschlossen ist, allein auf eine Auskunft des angefragten \nStaates abgestellt werden, ohne weitere inhaltliche Prüfung des dortigen \nVerfahrens? \n2. Kann zur Einschätzung, ob ein Verfahren aus dem Jahre 2011 erfolglos im \nSinne des § 71a Abs. 1 AsylG abgeschlossen ist, auf eine Auskunft auf \nGrundlage des Art. 34 der sog. Dublin III-Verordnung abgestellt werden, ohne \nweitere inhaltliche Prüfung des Verfahrens? \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n3. Ist davon auszugehen, dass bei Entscheidungen der polnischen Behörden \nüber Asylverfahren aus dem Jahre 2011 stets auch der subsidiäre Schutz \nPrüfungsumfang und somit von der Ablehnungsentscheidung umfasst war? \n4. Ist bei einer Entscheidung, die im Jahre 2011 in Polen in einem \nAsylverfahren \ngetroffen \nwurde, \nder \nsubsidiäre \nSchutzstatus \nPrüfungsgegenstand eines Asylverfahrens in einem polnischen Asylverfahren \ngewesen?“ \nDiese Fragen sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Ein asylrechtlicher \nZweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig \nabgelehnt werden kann, setzt gemäß § 71a AsylG den erfolglosen Abschluss eines \nAsylverfahrens voraus. Hierbei kann es sich - entsprechend der Parallelregelung zum \nFolgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG - entweder um eine Rücknahme oder eine \nunanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember \n2016 -, juris Rn. 24, 30 ff.) Es obliegt dem Bundesamt, den negativen Abschluss des \nErstverfahrens \nim \nRahmen \nder \nAmtsermittlungspflicht \nzu \nbelegen; \nbloße \nMutmaßungen genügen nicht. Welche Anforderungen im Einzelnen an die \nNachforschungspflicht des Bundesamtes zu stellen sind, hängt von den Umständen des \nEinzelfalls ab. Erforderlich sind grundsätzlich tragfähige Informationen zum \nVerfahrensstand und zum Tenor einer ggfs. getroffenen Entscheidung in dem \nMitgliedstaat. Die hierfür erforderlichen Informationen kann das Bundesamt auf \nGrundlage des Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. g Dublin-III-VO von dem anderen \nMitgliedstaat erlangen (vgl. Dickten, in Beck-online-Kommentar Ausländerrecht, \nKluth/Heusch, 24. Aufl., § 71a AsylG, Rn. 2a m. w. N.). \nAusgehend von diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach \nseiner Überzeugung feststehe, dass die Kläger ihr Asylverfahren in Polen erfolglos \nabgeschlossen hätten und die Prüfung auch den subsidiären Schutz umfasst habe. \nDiese Feststellungen beruhten auf den konkret benannten Auskünften der polnischen \nSeite vom 9. Juli 2018 und 1. August 2017, wonach jeweils ablehnende \nEntscheidungen über den Flüchtlingsstatus und den subsidiären Schutz ergangen seien \nund diese Entscheidungen von der zweiten Instanz bestätigt worden seien. Es \nbestünden auch keine Zweifel, dass der subsidiäre Schutz, wie in den Mitteilungen \nangegeben, tatsächlich geprüft worden sei (UA S. 6/7). \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDiese vom Verwaltungsgericht im Rahmen der tatsächlichen Würdigung getroffenen \nFeststellungen betreffen den konkreten Einzelfall und sind einer Klärung im Rahmen \nder Grundsatzrüge nicht zugänglich. \nb) Die von den Klägern weiter aufgeworfenen Fragen, \n„5. Ist bei Abwägung der Interessen der Erkenntnismittel, die durch die \nKennzeichnung „Verschlusssache - VS“ ein gewisses Geheimhaltungsinteresse \ninnehaben, das Recht der Antragsteller auf Fertigung von Kopien oder anderen \nVervielfältigungen durch seine Prozessbevollmächtigte stets zugunsten des \nGeheimhaltungsinteresses zu entscheiden? \n6. \nLiegt \nin \nder \nMöglichkeit, \nden \nbeauftragten \nanwaltlichen \nProzessbevollmächtigten eine Verpflichtungserklärung unterschreiben zu \nlassen, wonach die gefertigten Kopien von als „Verschlusssachen - VS“ \neingestuften Erkenntnismitteln nicht an Dritte weitergeleitet werden, ein \nmilderes Mittel, das bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu \nberücksichtigen ist und müsste die Abwägung zu Gunsten dieser Möglichkeit \nausfallen?“ \nsind ebenfalls nicht (mehr) grundsätzlich klärungsbedürftig. Hinsichtlich der Praxis \ndes Verwaltungsgerichts, den Klägern keine Kopien der Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes auszuhändigen oder ihnen zu gestatten, solche Kopien \nanzufertigen, sondern der Prozessbevollmächtigten ausschließlich die Einsichtnahme \nin diese Unterlagen zu gestatten, spricht nach der - aktuellen - Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris) viel \ndafür, dass diese Verfahrensweise gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Die \naufgeworfenen Fragen würden sich deshalb im angestrebten Berufungsverfahren nicht \nentscheidungserheblich stellen. Ohnehin würde der Senat die Rechtsfragen nicht in der \nBerufungsentscheidung klären, sondern entweder - tatsächlich - die Kopien der \nLageberichte aushändigen oder eben nicht. Für die Berufungsentscheidung ist nicht \nmaßgeblich, ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft entschieden hat. \n2. Die Berufung ist nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Anspruch auf \nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, \nAnträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine \nErwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die \n6 \n7 \n \n8 \n\n \n \n5\nGerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt \nhaben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass \ntatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen \nhat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich \nnicht erwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 145f.). Art. 103 Abs. 1 GG \nverlangt zudem, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und \nBeweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, a. a. O.). \nDie Vorschrift gewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung \nzugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daraus folgt \nindes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder \nmögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und \nrechtliche \nEinschätzung \nregelmäßig \nerst \naufgrund \nder \nabschließenden \nEntscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den \nAnspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht \nzur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein \ngewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf \nnicht \nmit \neiner \nbestimmten \nBewertung \nseines \nSachvortrags \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, \nBVerfGE 86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 - juris). \nDavon ist hier indes nicht auszugehen. \na) Aus dem Umstand, dass den Klägern vom Gericht keine Kopie des Lageberichts zur \nVerfügung gestellt wurde, folgt keine Gehörsverletzung. Ausweislich der \nNiederschrift hat das Verwaltungsgericht die Kläger darauf hingewiesen, dass zwar \neine Möglichkeit zur Einsichtnahme bestehe, aber nicht die Möglichkeit der Fertigung \nvon Kopien, weil es sich um ein als VS gekennzeichnetes Dokument handele. Dies \nwar der Klägervertreterin bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit \ngerichtlichem Schreiben vom 3. April 2019 mitgeteilt worden, verbunden mit dem \nHinweis auf die beim Gericht bestehenden Modalitäten der Einsichtnahme. \nNach der - aktuellen - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. \n25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris) spricht viel dafür, dass diese Verfahrensweise \n9 \n10 \n\n \n \n6\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Indes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, \ndass bei Zurverfügungstellung der Kopien das Verwaltungsgericht eine andere \ninhaltliche Entscheidung getroffen hätte. \nb) Eine Gehörsverletzung liegt nicht in der Ablehnung des Antrags auf \nWiedereröffnung des Verfahrens. Ausgehend von der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts, wonach die Asylverfahren der Kläger in Polen bestandskräftig \nabgeschlossen seien, bestand kein Anlass für weitere Ermittlungen durch \nAktenbeiziehung oder Einholung von Sachverständigengutachten. Zudem ist für den \nSenat schon nicht ersichtlich, weshalb den Klägern die Stellung von Beweisanträgen \nin der mündlichen Verhandlung abgeschnitten gewesen sein \nsollte: Das \nVerwaltungsgericht hat die Kläger ausweislich der Niederschrift auf seine \nRechtsauffassung hingewiesen und ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wozu nach eigenem Vorbringen der Kläger \ndie Verhandlung unterbrochen wurde. Durch die Klägervertreterin wurde an diesem \nTag gleichwohl weder ein Beweisantrag gestellt noch ein Schriftsatzrecht beantragt. \nEine Vorlage der Entscheidung der polnischen Behörden vom 20. September 2011 \nunterblieb zu diesem Zeitpunkt und erfolgte erst mit Beantragung der \nWiedereröffnung. \nAuch \nein \nGehörsverstoß \nunter \ndem \nGesichtspunkt \nder \nÜberraschungsentscheidung scheidet vor diesem Hintergrund aus. \nc) Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag, wonach sie in \nPolen nicht zu ihren Asylgründen angehört worden seien, unzutreffend als „nicht \nüberzeugend“ bewertet, es hätte die polnischen Asylakten beziehen müssen, bezieht \nsich dieses Vorbringen der Sache nach allein auf die Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die die Kläger als unrichtig beanstanden \nbzw. anders gewertet wissen wollen. Mit dem sachlichen Recht zuzuordnenden \nErwägungen kann die Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen das \nrechtliche Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO indes nicht \nerreicht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. \n13). \nd) Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf eine \nangeblich fehlerhafte Auskunft der polnischen Behörden zum dort durchgeführten \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nAsylverfahren gestützt, es hätte die polnischen Asylakten beiziehen müssen, wird \nebenfalls kein Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern letztlich die Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet. Es gilt das oben unter 2.c \nGesagte. \nVon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylG abgesehen. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n Henke \n14 \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-27/2-a-647-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-27/2-a-647-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487749","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.865545+00:00"}}