{"status":"available","doknr":"OLD487748","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-29","aktenzeichen":"5 B 36/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift\n \nAz.: \n5 B 36/20 \n \n7 L 1222/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n - Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nWiederholungsprüfung (Anatomie) und Härtefall; Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 29. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 9. Januar 2020 - 7 L 1222/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür beide Rechtszüge auf jeweils 3.750 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller \nvorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - zu einer weiteren (dritten) \nWiederholung der Erfolgskontrolle für den Erwerb des Leistungsnachweises „Kursus \nder \nmakroskopischen \nAnatomie“ \nim \nFach \nAnatomie \nzuzulassen. \nDas \nVerwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es dem Antragsteller wegen \nder von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit oblegen \nhätte, unverzüglich den Rücktritt von der Prüfung zu erklären, wohingegen der \nAntragsteller sich in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der \nPrüfungslage ausgesetzt habe. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. \nDer Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft \ngemacht, dass der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nhinreichend wahrscheinlich vorliegt, was aber Voraussetzung für das Ergehen einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, \n§ 294 ZPO ist. \nDer Antragsteller macht zum Ersten geltend, dass sich aus dem Gewährleistungsgehalt \ndes Art. 12 GG ein Anspruch auf eine von der Prüfungsordnung nicht vorgesehene \nWiederholungsmöglichkeit einer Prüfung ergebe, wenn der Misserfolg der Prüfung \nauf außergewöhnlichen, das Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigenden \nUmständen beruhe (Härtefall). Dies ist nicht zutreffend. Denn bereits § 26 Abs. 1 und \n2 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität Leipzig vom \n8. Mai 2012 (SO) lässt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, die \nVersäumung eines Termins für die Durchführung der Erfolgskontrolle oder einen \nRücktritt nach Beginn der Erfolgskontrolle durch den Studierenden aus triftigen Grund \nzu. Damit ist dem durch Art. 12 GG geschützten Interesse des Studierenden, eine für \nden Berufszugang erhebliche Prüfung nicht unter außergewöhnlichen, sein \nLeistungsvermögen erheblich beeinträchtigenden Umständen ablegen zu müssen, \nvollständig Rechnung getragen. Dass § 26 Abs. 2 SO den Studierenden diesbezüglich \ndie Mitwirkungspflicht auferlegt, unverzüglich die Gründe für den Rücktritt oder das \nVersäumnis der verantwortlichen Lehrkraft schriftlich mitzuteilen, dient dem \ngleichermaßen verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Chancengleichheit im \nPrüfungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 13. Mai 1998 – 6 C 12.98 –, BVerwGE 106, 369, \njuris Rn. 19 ff. m. w. N. zur st. Rspr.) und schränkt die Berufszugangsfreiheit eines \nPrüflings nicht unverhältnismäßig ein. Die unverzügliche Geltendmachung des \nRücktritts ist nicht nur aus Gründen der Beweissicherung geboten, vielmehr soll mit \ndieser Verpflichtung auch verhindert werden, dass ein Prüfling zunächst abwartet, wie \ndas Prüfungsergebnis ausfällt, und er sich somit unter Verletzung des Grundsatzes der \nChancengleichheit \nungerechtfertigte \nVorteile \nverschafft \n(BVerwG, \nUrt. \nv. \n15. Dezember 1993 – 6 C 28.92 –, juris Rn. 35). \nDer Antragsteller rügt zum Zweiten, er habe seine psychische Belastung nicht erkannt; \ndiese habe sich ihm auch nicht aufdrängen müssen. Deshalb habe von ihm auch nicht \nverlangt werden können, dass er zu der Prüfung nicht antrete. Auch mit diesem \nEinwand kann er nicht gehört werden. \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDer nachträgliche auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt von einer Prüfung \nberührt in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, \nverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit. Denn es \nbesteht die Gefahr, dass der Prüfling seine Chancen gegenüber seinen Mitprüflingen \ngleichheitswidrig verbessert, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere \nPrüfungschance verschafft. Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit zu \nLasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht \nnur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit \ndie Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, sondern auch der, der tatsächlich \nprüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustandes der Prüfung unterzogen \nhat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den \nRechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen. Diesen Gefahren für die \nChancengleichheit wird entgegengewirkt, wenn die nachträglich geltend gemachte \nPrüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen, an \ndie Geltendmachung aber die Anforderung der Unverzüglichkeit gestellt wird. An die \nUnverzüglichkeit des Rücktritts ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, \nUrt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, juris Rn. 11; st. Rspr.). Ein \nPrüfling hat bei etwaigen für eine Leistungsminderung sprechenden Anzeichen, etwa \nKrankheitssymptomen, die ihm im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre \nnicht verborgen geblieben sind, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob seine \nLeistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit \nerheblich \nbeeinträchtigt \nist. \nDer \nPrüfling \nmuss \nseine \ngesundheitlichen \nBeeinträchtigungen, die ihn prüfungsunfähig machen, erkennen. Steht danach fest, \ndass seine Leistungsfähigkeit durch derartige Umstände erheblich beeinträchtigt war, \nhat der Prüfling daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung \nvorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter \nPrüfungsunfähigkeit zu dem Zeitpunkt, in dem er sich ihrer bewusst geworden ist. Ob \nder Prüfling die Art seiner Erkrankung richtig einordnen konnte und ob er die \nErkrankungssymptome richtig gedeutet hat, ist unerheblich (BVerwG, Beschl. v. \n25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 25 m. w. N.; st. Rspr.). \nDanach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der \nAntragsteller seinen Rücktritt von der Prüfung nicht in der gebotenen Weise \nunverzüglich erklärt hat. Dem Antragsteller war ausweislich seiner Angaben im \n6 \n7 \n\n \n \n5\nAntrag auf Gewährung eines Viertversuchs vom 20. Juli 2019 und in der von ihm \nabgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 15. Dezember 2019 bereits vor \nPrüfungsantritt bekannt und bewusst gewesen, dass er schon während seiner \nPrüfungsvorbereitung infolge der damals für ihn bestehenden Ungewissheit über eine \nnicht ausschließbare Infektion mit HIV und aufgrund der Nebenwirkungen der von \nihm eingenommenen HIV-Prophylaxe in seiner Leistungsfähigkeit psychisch und \nphysisch durch Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Durchfälle erheblich \ngemindert war. Es hätte ihm danach oblegen, sich bereits vor Prüfungsantritt \nunverzüglich Klarheit darüber zu verschaffen, ob diese Beeinträchtigung seiner \nLeistungsfähigkeit zu einer Prüfungsunfähigkeit geführt hatte. Ob er hingegen auch \nschon ohne diese ihm obliegende, unverzügliche sachkundige Klärung seines \ngesundheitlichen Zustandes seine Leistungsminderung als Prüfungsunfähigkeit \nbewertet und erfasst hat, ist darüber hinausgehend nicht von ausschlaggebender \nBedeutung (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1984 - 7 B 129.84 -, Rn. 2, juris). Es stellt \nin diesem Zusammenhang auch ein starkes Indiz für eine gemessen an den \nvorgenannten Grundsätzen missbräuchliche Ausübung des Rücktrittsrechts dar, dass \nder Antragsteller mit der sinngemäßen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit \ngewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war \n(BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, juris, Rn. 12). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts und Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für \nVerfahren, die das endgültige Nichtbestehen von Erfolgskontrollen im Studiengang \nMedizin betreffen, ist in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) regelmäßig \nein Streitwert von 7.500 € angemessen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 ME \n90/16 -, juris). Der Wert ist in dem auf vorläufige Zulassung zu einer \nWiederholungsprüfung gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen \nder Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \n(SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 – 2 B 263/18 –, juris Rn. 16). \n \n \n8 \n9 \n\n \n \n6\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/5-b-36-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/5-b-36-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487748","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.842786+00:00"}}