{"status":"available","doknr":"OLD487747","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-29","aktenzeichen":"3 B 147/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 147/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nTeilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO\n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am Oberverwaltungs-\ngericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 29. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) ganz oder teilweise außer Vollzug zu setzen oder \ndie Vollstreckung entsprechender Anordnungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n\"§ 1 Grundsatz \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes \noder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu \nreduzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen \nPersonen außer zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern \nbeziehungsweise \ndie \nDurchführung \nweiterer \nMaßnahmen \nzur \nAnsteckungsvermeidung \neinzuhalten \n(Kontaktbeschränkung). \nDieser \nGrundsatz gilt für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten. \nEs wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei \nKontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für \n1 \n2 \n\n \n \n3\nsich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehört auch \nregelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-\nKontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre \nKinder oder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese \ndazu in der Lage sind. (...) \n§ 7 Geschäfte und Betriebe \n(1) Der Betrieb von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel ist \ngrundsätzlich untersagt. Erlaubt ist dort nur die Öffnung von folgenden \nGeschäften \ndes \ntäglichen \nBedarfs \nsowie \nder \nGrundversorgung: \nLebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, \nApotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und \nBanken, Poststellen sowie Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des \nZeitungsverkaufs und von Geschäften, die über einen separaten Kundenzugang \nvon außen und nicht über mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche \nverfügen. Eine Reduzierung durch Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche \nMaßnahmen sind unzulässig. \n(2) Die Öffnung von Ladengeschäften ist untersagt. Ausgenommen sind: \n1. Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie zum Beispiel: Lebensmittelhandel, \nGetränkemärkte, Hofläden, mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in \nMarkthallen \nfür \nLebensmittel, \nselbsterzeugte \nGartenbau- \nund \nBaumschulerzeugnisse, \n2. für die Grundversorgung notwendige Geschäfte, wie zum Beispiel Banken, \nSparkassen, Geldautomaten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, \nHörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und \nVersandhandels, Buchhandel, Reinigungen, Waschsalons, Online-Handel, Garten- \nund \nBaumärkte, \nLadengeschäfte \nvon \nHandwerksbetrieben, \nTankstellen, \nAutohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige \nErsatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen \nund Gartenbaubetriebe, Tierbedarf, \n3. Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 \nQuadratmetern, soweit sie sich nicht in Einkaufszentren und großflächigem \nEinzelhandel befinden. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder \nähnliche Maßnahmen sind unzulässig, \n4. Großhandelsgeschäfte. \n(3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn \n1. der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern im Geschäft und im Wartebereich \nvor dem Geschäft eingehalten wird, \n2. das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-\nNasenbedeckung tragen, im Übrigen gilt § 1 Absatz 1 Satz 5, \n\n \n \n4\n3. eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen \nKunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung \nerfolgt, \n4. eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person benannt wird und bei \nKontrollen Auskunft gibt, \n5. weitere vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt \ndurch \nAllgemeinverfügung \ngegebenenfalls \nfestgelegte \nHygienevorschriften erfüllt werden. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des \n3. Mai 2020 außer Kraft.\" \n \nDie Antragstellerin betreibt im Gebiet des Freistaats Sachsen einen großflächigen \nElektronikfachmarkt \nund \nhat \nam \n21. April 2020 \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht \neinen \nNormenkontrollantrag \neingereicht \nund \nam \n22. April 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. \nZur \nBegründung \nihres \nRechtschutzbegehrens \nträgt \ndie \nAntragstellerin \nzusammengefasst vor, die Situation bedrohe angesichts fehlenden Umsatzes und \nweiterhin bestehender Mietzahlungspflicht die Existenz ihres eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebs. Sie habe beim Antragsgegner am 20. April 2020 die \nErteilung einer (gesetzlich nicht geregelten) Ausnahmegenehmigung zur Öffnung \nihres Elektromarkts beantragt. Dieser gehöre ausweislich des ablehnenden Bescheids \ndes Antragsgegners vom 21. April 2020 nicht zu den Geschäften, die unabhängig von \nihrer Verkaufsfläche geöffnet werden dürften. Nachdem ein exponentieller Anstieg \nder Infektionen und das Szenario einer unkontrollierten Situation aktuell nicht mehr \ndrohe, bedürften die Eingriffe in Grundrechte einer erhöhten Rechtfertigung. \n§ 7 SächsCoronaSchVO sei nicht hinreichend bestimmt. So sei eine Unterscheidung \nzwischen den Begriffen „großflächiger Einzelhandel“ und „Ladengeschäft“ durch \nAuslegung nicht bestimmbar. Unverständlich sei, dass bei bestimmten „Geschäften“ \nder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO untersagten großflächigen \nEinzelhandelsbetriebe eine Öffnung nach dessen Satz 2 „erlaubt“ sei, soweit sie nicht \nüber mehr als 800 qm Verkaufsfläche verfügten. Dies lasse sich nicht mit § 7 Abs. 2 \n3 \n4 \n\n \n \n5\nSatz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO in Einklang bringen, wonach „Ladengeschäfte“ jeder \nArt mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 qm geöffnet werden dürften. Auch das \nVerhältnis von § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO sei unklar, da nach den Regelungen in Absatz 2 die Öffnung von \nGeschäften für den täglichen Bedarf und zur Grundversorgung als großflächige \nEinzelhandelsbetriebe erlaubt sei. Die Unterscheidung werde noch undeutlicher im \nHinblick auf die Unterscheidung zwischen Geschäften „für den täglichen Bedarf“ und \nsolchen, die für die „Grundversorgung“ notwendig seien. Die Begriffe würden im \nBaurecht synonym verwendet. Unverständlich sei, weswegen Autohäuser, Buch- und \nFahrradläden zur Grundversorgung gehörten. Unverständlich sei auch, weswegen der \n„Online-Handel“ zu den für die Grundversorgung notwendigen „Geschäften“ gehöre. \nDieser sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass er zum Versandhandel gehöre und \nnicht für Kunden geöffnet werden müsse. \nDie angegriffene Regelung sei unverhältnismäßig. Der Senat und auch andere \nObergerichte hätten die Grundrechtseingriffe betreffend die Corona-Schutz-\nRegelungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung entscheidungstragend \ndeswegen für noch verhältnismäßig erachtet, weil sie zeitlich begrenzt gültig gewesen \nseien. Da sie ihren großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht nur unter der \nVorgängerregelung, sondern jetzt weiterhin nicht öffnen dürfe, bedürfe es einer \nvertieften Prüfung der Verhältnismäßigkeit. In diesem Zusammenhang sei die vom \nVerordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zur schrittweisen Lockerung des \n„lock down“ fraglich und werfe Fragen der Geeignetheit der gewählten Mittel auf. \nWenn ein Buchhändler, ein Baumarkt, ein Autohaus oder ein großflächiges \nFahrradgeschäft öffnen dürften, bedürfe es einer nachvollziehbaren Begründung, \nweshalb der Elektrofachhandel vom Begriff der „Grundversorgung“ nicht erfasst \nwerde und nicht größenunabhängig geöffnet werden dürfe. Dies gelte umso mehr, als \ndort angebotene Rundfunk-, Fernseh- und Internetgeräte für die Information und in \nZeiten der Kontaktbeschränkung zur Kommunikation wichtig seien. Auch \nKüchentechnik gehöre angesichts des Verbots zur Öffnung von Gastronomiebetrieben \nzur Grundversorgung. \nDas Gebot der Verhältnismäßigkeit werde auch dadurch verletzt, dass in § 7 Abs. 1 \nSatz 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO Teilsperrungen unzulässig \n5 \n6 \n\n \n \n6\nseien, welche großflächigen Einzelhandelsbetrieben eine auf 800 m² beschränkte \nÖffnung ermöglichen würde. Insoweit verstießen die angegriffenen Regelungen auch \ngegen das Gebot der Gleichbehandlung. Dies betreffe die Sortimentszuordnung. Hinzu \nkomme, dass sich die Besucher im großflächigen Einzelhandel besser verteilen \nwürden. Dass es vor solchen Geschäften zu größerer Schlangenbildung kommen \nkönnte, sei unwahrscheinlich, da Kunden schon auf den Parkplätzen erkennen \nkönnten, ob sich das Warten lohne. Offenbar werde vom Antragsgegner eine \nunbestreitbare „Magnetwirkung“ ohne jede Verkaufsflächenbegrenzung nach einem \nZeitungsbericht jedenfalls bei den bis zum 20. April 2020 dem Öffnungsverbot \nunterliegenden Baumärkten hingenommen. \nWie der Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2020 zeige, gehe dieser in § 7 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO von einer abschließenden Aufzählung der für \ndie Grundversorgung notwendigen Geschäfte aus. Dies stelle eine sachlich nicht \ngerechtfertigte Ungleichbehandlung seines Betriebs dar. \n§ 7 SächsCoronaSchVO außer Kraft zu setzen führe nicht zu unhaltbaren Zuständen, \nda der Antragsgegner unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats von einem \nTag auf den anderen eine neue Schutzverordnung erlassen könne, zumal die übrigen \nSchutzvorschriften erhalten blieben. Die vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 \nSächsCoronaSchVO sei verfassungsrechtlich zur Herstellung einer praktischen \nKonkordanz sowie aus Gründen des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nunabweislich, zumal die Gefahr bestehe, dass der Verordnungsgeber künftig \ngleichlautende oder zumindest ähnliche Schutzvorschriften erlassen werde. \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. § 7 SächsCoronaSchVO wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. \n2. Hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu Nr. 1 abschlägig entschieden \nwird: Die Vollstreckung von Vollzugsmaßnahmen von Anordnungen aufgrund \nvon § 7 SächsCoronaSchVO wird vorläufig ausgesetzt. \n3. Hilfsweise, für den Fall, dass die Anträge zu Nr. 1 und 2 abschlägig \nentschieden werden: § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis \nNr. 4 SächsCoronaSchVO werden vorläufig außer Vollzug gesetzt. \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n7\n4. Hilfsweise, für den Fall, dass die Anträge zu Nr. 1, 2 und 3 abschlägig \nentschieden werden: Die Vollstreckung von Vollzugsmaßnahmen von \nAnordnungen aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 \nbis Nr. 4 SächsCoronaSchVO werden vorläufig ausgesetzt. \n5. Hilfsweise, für den Fall, dass die Anträge zu Nr. 1, 2, 3 und 4 abschlägig \nentschieden \nwerden: \n§ 7 \nAbs. 1 \nSatz 3 \nund \n§ 7 \nAbs. 2 \nNr. 3 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO werden vorläufig außer Vollzug gesetzt. \n6. Hilfsweise, für den Fall, dass die Anträge zu Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 abschlägig \nentschieden werden: Die Vollstreckung von Vollzugsmaßnahmen von \nAnordnungen aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 3 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO werden vorläufig ausgesetzt. \nDer Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein solcher Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache \ngestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Inhaberin eines \nim Freistaat Sachsen gelegenen großflächigen Elektroeinzelhandelsbetriebs von der \nSchließungsanordnung in § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nbetroffen, wie der Bescheid vom 21. April 2020 zeigt, worin der Antragstellerin \n10 \n \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n8\nbestätigt wird, dass sie ihr Ladengeschäft nicht öffnen darf, da die Verkaufsfläche über \n800 m² liegt und ihr auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Dies lässt es \nmöglich erscheinen, dass die Antragstellerin jedenfalls in ihrem Recht aus Art. 12 \nAbs. 1 GG (Berufsfreiheit) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt ist. Eine \ndarüberhinausgehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition dürfte \nhingegen nicht gegeben sein. Denn dieses Recht erfasst nur den konkreten Bestand an \nRechten und Gütern. Auch wenn Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche \nGegebenheiten für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, werden sie vom \nGrundgesetz auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetriebs nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens \nzugeordnet (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 \nBvR 1456/12 -, juris Rn. 240; Beschl. v. 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR \n1428/91-, juris Rn. 79). \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, aber sowohl im Hauptantrag als auch \nin Gestalt seiner Hilfsanträge unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, \nsind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem \nanhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der \nErfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden \nErwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so \nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \n14 \n15 \n\n \n \n9\nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n4. April 2020 - 3 B 114/20 -, z. Veröffentlichung in juris vorgesehen; Beschl. v. \n7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 \nm. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung \ndes Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als \n§ 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, \nBeschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nDer Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung ist nach \ndiesem Maßstab nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung schwerer Nachteile \noder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Zwar stellen sich die \nErfolgsaussichten in der Hauptsache im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als offen dar. Jedoch geht die \ndanach vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, \nweshalb die auf Außervollzugsetzung des § 7 SächsCoronaSchVO gerichteten Anträge \nNr. 1, 3 und 5 ohne Erfolg bleiben. \n1. Es spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass die vom Sächsischen \nStaatsministerium \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt \nin \n§ 7 SächsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweite Schließung \nvon Geschäften des Einzelhandels und sonstiger Geschäfte im Hinblick auf den \nVorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz \n(IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage \ngedeckt ist. \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber die \nfür die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst \ntrifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive \nüberlässt. Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die \nVerwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders \nintensiv betreffen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, \nob eine bestimmte Materie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist vielmehr auch \ndafür maßgeblich, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, \ndass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n10\ndass diese als wesentlich verstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar \nGesetze - wie das Infektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 \nAbs. 1 GG zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen \ndes Gesetzesvorbehalts genügen, jedoch müssen die wesentlichen Entscheidungen \nauch hier vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.). \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \nGG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt \nwerden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des \nGesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. \nArt. 80 \nAbs. 1 \nSatz 2 \nGG \nführt \nals \neine \nAusprägung \ndes \nallgemeinen \nGesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf \neine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht so \nunbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und \nmit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die \nauf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, \nBeschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. \n21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f., Urt. v. 19. September 2018 - 2 \nBvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.) \nDie Voraussetzungen für den Erlass der Sächsischen Corona-Schutzverordnung sind \nin § 32 IfSG geregelt. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, \nauch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein \nVerstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die \nzuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n19 \n20 \n\n \n \n11\nDavon ausgehend spricht vieles dafür, dass die im Verordnungswege in \n§ 7 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Geschäften des Einzelhandels \nund sonstiger Geschäfte von der Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, \nwonach die zuständige Behörde die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen hat. \nDer Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem bereits mit \nder nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen \noder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in \nKonkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch \nweitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen \nwesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen \nkönnen. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche \nSchutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr ähneln \nden ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften \ninsoweit, als sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen \nbegrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer von \nMensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. Letztlich spricht dafür auch, \ndass dem Verordnungsgeber und den Infektionsschutzbehörden im Kampf gegen \nInfektionskrankheiten nach dem Willen des Gesetzgebers ein möglichst breites \nSpektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. Dem liegt die \nErwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei \nAuftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld \nbestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; OVG \nNRW, Beschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin \nBrandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, \nBeschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage kann im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes aber nicht abschließend beurteilt werden (so auch VGH \nBW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.). \nDass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung von \nGrundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \n21 \n22 \n\n \n \n12\neingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß gegen \ndas Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das Grundgesetz \ngarantiertes Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt \nwerden kann, muss das Gesetz danach das Grundrecht unter Angabe des Artikels \nnennen. Das Zitiergebot findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund \nausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen und auf \nGesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten \nGrenzen hinaus einzuschränken. Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 \nGG) findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG daher keine Anwendung (BVerfG, Beschl. v. \n4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff; Remmert, in: Maunz/Dürig, \nGrundgesetz-Kommentar, Werkstand: 89. EL Oktober 2019, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. \nN.). \n2. Von diesen als offen zu beurteilenden verfassungsrechtlichen Fragen abgesehen, \ndürfte § 7 SächsCoronaSchVO mit höherrangigem Recht vereinbar sein. \n2.1. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. \n2.2 Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen, \nGebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzeitige \nErkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie aus ihrer \nBegründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschätzung der \nWeltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient der Abwehr von \nGefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Menschen mit \nGrunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es auch jetzt \nnoch weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, \num so die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von \nMensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen. \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n13\nIn Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den \nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das die \nGefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-CoV-2 nach \nwie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für ältere Menschen \nmit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nnationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für \nFachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, \nEmpfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen \nzur \nVerfügung. \nZur \nRisikobewertung, \nden \nerforderlichen \nInfektionsschutzmaßnahmen und der empfohlenen Strategie zur Bekämpfung der \nAusbreitung des Virus verweist der Senat auf die aktuell immer noch gültige \nRisikoeinschätzung \ndes \nRobert-Koch-Instituts \nvom \n26. März 2020https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risik\nobewertung.html, abgerufen am 17. April 2020; hierauf auch abstellend: BVerfG, \nBeschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Nationale \nAkademie der Wissenschaften Leopoldina, deren Expertise in der Beratung von \nPolitik und Öffentlichkeit ebenfalls eine große Bedeutung zukommt, empfiehlt nach \ndem weitgehenden \"lock down\", Lockerungen mit Bedacht und mit begleitenden \nMaßnahmen vorzunehmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche allmähliche \nLockerung sei dabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten \nund das Gesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten Infizierte \nzunehmend identifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-\nNasen-Schutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe Ad-hoc-\nStellungnahme \nvom \n13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_04_13_Co\nronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhaltig_%C3%BCberwinden_final.pdf). \n26 \n\n \n \n14\nDieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der \nBundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am \n15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu entnehmen, \ndass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten Wochen \nnoch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. In kleinen Schritten solle \ndaran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen \nund \nBürgern \nwieder \nmehr \nFreizügigkeit \nzu \nermöglichen \nund \ngestörte \nWertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden \nund in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das \nEntstehen \nneuer \nInfektionsketten \nbestmöglich \nvermieden \nwerde \n(https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-\nbeschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). \nDem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \ngeregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt auch als \nunverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung der Pandemie \nvorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus SARS-CoV-2 bis \nheute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. Diese Einschätzung \nteilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen vorliegende Studien zur \nsogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der Toten in Europa allein im \nZeitraum \nvom \n16. März bis \n12. April 2020 \ndrastisch \nzugenommen \nhat \n(https://www.tagesschau.de/faktenfinder/corona-uebersterblichkeit-101.html). \nEs \nspricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, dass in Deutschland bislang \nkeine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass \nhier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-\n2 unternommen worden sind. Im Übrigen besteht in der Bevölkerung gegen das \nneuartige SARS-CoV-2 im Unterschied zu Influenza-Viren keine Grundimmunität \nund es steht ein Impfstoff oder eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit \nnicht zur Verfügung. Der Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend \nder Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit folglich nur dadurch \nbegegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu \nverlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und \ndamit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. zur aktuellen \nZahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazität: DIVI \n27 \n28 \n\n \n \n15\nIntensivregister, \nTagesreport, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.divi.de/images/Dokumente/Tagesdaten_Intensivregister_ \nCSV/DIVI-\nIntensivRegister_Tagesreport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020). \nCOVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die \nErkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen \nFieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und \n5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im \nRegelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine \nHypoxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines \nakuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, \nbisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere \nbeschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale \nSchädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum \nKrankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von \nPatienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und \nNotfallmedizin \nv. \n12. \nMärz \n2020, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, \nStand: \n30.3.2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung \nauftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen \n(mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), \nRaucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten \nVorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und \nBluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen \nLebererkrankungen, \nmit \nDiabetes \nmellitus \n(Zuckerkrankheit), \nmit \neiner \nKrebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer \nErkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von \nMedikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes \nRisiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind \nderzeit nicht verfügbar. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei \neiner Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch \ntatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist \nsehr infektiös, und zwar nach Schätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn \n29 \n\n \n \n16\nbis zum achten Tag nach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im \nWege der Tröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und \nkontaminierte Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig \nwahrscheinlich. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland \nmit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von \nbis zu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies \ngeschehen \nwird. \nGrundlage \ndieser \nSchätzungen \nist \ndie \nso \ngenannte \nBasisreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von \nMaßnahmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer \nBasisreproduktionszahl von etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen \nverhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu \nVorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Institut, \nSARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nSteckbrief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig gestellte \nFragen \nzum \nCoronavirus \nSARS-CoV-2, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ges amt.html, Stand: 22. April 2020). \n2.3 \nAnders \nals \ndie \nAntragstellerin \nmeint, \ngenügt \ndie \nmit \n§ 7 Abs. 1 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO \nangeordnete \ngrundsätzliche \nSchließung \nvon \nEinkaufzentren und großflächigem Einzelhandel in ihrer Ausprägung, die sie durch die \nweiteren Regelungen in § 7 SächsCoronaSchVO erfahren hat, im Rahmen der \nsummarischen Prüfung noch den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche \nRegelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die \nRechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten \nvermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit \nder auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte \nBereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm \ndann \nüberhaupt \nkeine \nAuslegungsprobleme \naufwerfen \ndarf. \nDem \nBestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen \njuristischen \nMethoden \nbewältigt \nwerden \nkönnen \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n27. November 1990 - 1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist auf die Sicht des \n30 \n31 \n\n \n \n17\ndurchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein objektiver Maßstab \nanzulegen ist. \n§ 7 SächsCoronaSchVO wird diesen Anforderungen noch gerecht. Die Regelungen \nhätten für den Bürger durchaus etwas leichter verständlich gefasst werden können. Der \nSenat ist sich bei dieser Kritik jedoch durchaus bewusst, dass das Verordnungswerk \nunter \nenormem \nZeitdruck \nzustande \ngekommen \nist. \nJedenfalls \nist \ndie \nNormunterworfenheit unter die Regelungen für den Bürger aber noch mittels der \nüblichen Auslegungsmethoden zu ermitteln, nämlich nach Sinn und Zweck der \nRegelungen und ihrer Systematik. \nZusammengefasst gilt Folgendes: \nDer Betrieb von Einkaufszentren ist untersagt. Innerhalb von Einkaufszentren ist nur \ndie Öffnung von abschließend in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaVO festgelegten \nLadengeschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung zulässig. Daneben \nist auch die Öffnung von Ladengeschäften zulässig, die über einen separaten \nKundenzugang von Außen und über nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche verfügen. \nDer Betrieb von großflächigen Einzelhandelsgeschäften ist untersagt. Ausgenommen \ndavon sind Ladengeschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten und \nLadengeschäfte, die für die Grundversorgung notwendig sind. Die Warengruppen und \ndie Geschäfte der Grundversorgung sind in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und \n2 SächsCoronaVO \nbeispielhaft \naufgeführt. \nInnerhalb \nvon \ngroßflächigen \nEinzelhandelsgeschäften ist nur die Öffnung von abschließend in § 7 Abs. 1 Satz 2 \nSächsCoronaVO festgelegten Ladengeschäften des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung zulässig. Daneben ist auch die Öffnung von Ladengeschäften \nzulässig, die über einen separaten Kundenzugang von Außen und über nicht mehr als \n800 qm Verkaufsfläche verfügen. \nSonstige Ladengeschäfte des Einzelhandels (außerhalb von Einkaufszentren und \ngroßflächigen Einzelhandelsgeschäften) können geöffnet werden, wenn sie über eine \nVerkaufsfläche \nvon \nbis \nzu \n800 \nqm \nverfügen \n(§ 7 \nAbs. 2 \nSatz 2 \nNr. 3 SächsCoronaVO). \n32 \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n18\nEine Reduzierung der Ladenfläche auf 800 qm (oder ähnliche Maßnahmen) ist \nunzulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaVO). \nDies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem: \nDie Begriffe „großflächiger Einzelhandel“ und „Einkaufszentrum“ sind - wie die \nAntragstellerin zutreffend ausführt - § 11 Abs. 3 BauNVO entnommen und können \ninhaltlich als geklärt gelten. Danach ist der Einzelhandel großflächig, wenn er eine \nVerkaufsfläche von mehr als 800 qm aufweist (BVerwG, Urt. v. 24. November 2005 - \n4 C 10.04 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 11). \nEin Einkaufszentrum besteht in einer Zusammenfassung verschiedener Branchen und \nGrößenordnungen \ndes \nEinzelhandels, \ndes \nHandwerks \nund \nvon \nDienstleistungsbetrieben, die in der Regel einen einheitlich geplanten und finanzierten, \nbebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben \nverschiedener Art und Größe bilden. Es wird durch Einzelhandelsbetriebe geprägt; zu \nihnen \ngehören \nLäden, \nSpeise- \nund \nSchankwirtschaften, \nnicht \nstörende, \nbetriebsadäquate Handwerksbetriebe und sonstige Dienstleistungsbetriebe, die in \nBeziehung zum Einkaufen stehen oder deren Inanspruchnahme mit ihnen \nüblicherweise verbunden sein können (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Stand: \n136. EL Oktober 2019, § 11 BauNVO Rn. 49 m. w. N.). \nSystematisch unterscheidet § 7 SächsCoronaSchVO zwischen dem \"grundsätzlichen\", \nalso von Ausnahmen abgesehenen Verbot des Betriebs von Einkaufszentren und \ngroßflächigem Einzelhandel (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO) und dem Verbot \nzur Öffnung von Ladengeschäften (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO). \nInnerhalb der Kategorie der Ladengeschäfte differenziert der Verordnungsgeber bei \nden Ausnahmen vom Öffnungsverbot sodann zunächst zwischen Ladengeschäften für \nden täglichen Bedarf (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO) und die \nGrundversorgung \n(§ 7 \nAbs. 2 \nSatz 2 \nNr. 2 SächsCoronaSchVO) \nsowie \nden \nLadengeschäften \"jeder Art\" nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO, womit \ndie sonstigen Ladengeschäfte gemeint sind. Eine weitere Differenzierung für \nLadengeschäfte \nergibt \nsich \nim \nUmkehrschluss \naus \n§ 7 \nAbs. 2 \nSatz 2 \nNr. 3 SächsCoronaSchVO hinsichtlich der Verkaufsfläche. Während die Geschäfte für \nden täglichen Bedarf und zur Grundversorgung unabhängig von der Größe ihrer \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n19\nVerkaufsfläche vom Öffnungsverbot ausgenommen sind, sie also auch als großflächig \nbetriebene Ladengeschäfte öffnen dürfen, sind die sonstigen Ladengeschäfte nur bis zu \neiner Verkaufsfläche von 800 qm vom Öffnungsverbot ausgenommen. \nZu diesen Differenzierungen tritt noch eine weitere hinzu. Der Verordnungsgeber \nunterscheidet zwischen Geschäften, die sich \"dort\", also in Einkaufszentren und \ngroßflächigem Einzelhandel befinden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nHalbsatz 2 SächsCoronaSchVO), und solchen, die außerhalb von diesen gelegen sind \n(§ 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO). Während § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nvom Öffnungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO für Einkaufszentren \nabschließende \nRegelungen \nenthält, \nerfährt \ndieses \nÖffnungsverbot \nfür \nden \ngroßflächigen Einzelhandel über § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO weitere \nAusnahmen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt. \nAnders als die Antragstellerin meint, ist § 7 SächsCoronaSchVO nicht deswegen \nunbestimmt, \nweil \nsich \ndie \nBegriffe \n\"großflächiger \nEinzelhandel\" \nund \n\"Ladengeschäfte\" überschneiden. Mit dem Begriff „Ladengeschäft“ meint die \nVerordnung - wie die Beispiele in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO \nzeigen - ersichtlich solche Geschäfte, die mit räumlichem Kundenkontakt verbunden \nsind. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \nSächsCoronaSchVO unter anderem den Online-Handel vom Verbot der Öffnung von \nLadengeschäften ausnimmt, bei dem regelmäßig kein räumlicher Kontenkontakt \nstattfindet. Dies dürfte ein Redaktionsversehen sein. Hierbei dürfte es sich lediglich \num eine Klarstellung des Verordnungsgebers handeln, dass Ladengeschäften, die nicht \nöffnen dürfen, der Betrieb in Form des Online-Handels gleichwohl erlaubt ist. \nDer für Ladengeschäfte des Einzelhandels „jeder Art“ in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO aufgenommene Vorbehalt, wonach diese nur geöffnet \nwerden dürfen, soweit sie sich nicht in Einkaufszentren und im großflächigen \nEinzelhandel befinden, ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz \n2 SächsCoronaSchVO zu sehen, wonach in Einkaufszentren und großflächigem \nEinzelhandel über die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SächsCoronaSchVO genannten \nGeschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung hinaus die Öffnung von \nGeschäften erlaubt ist, sofern sie über einen separaten Kundenzugang von außen und \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n20\nnicht über mehr als 800 qm Verkaufsfläche verfügen. Der Vorbehalt in § 7 Abs. 2 Satz \n2 Nr. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO steht nicht in Widerspruch zu der \nAusnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO, sondern \nist als Klarstellung zu verstehen, dass eine über die Ausnahmen in § 7 Abs. 1 Satz 2 \nSächsCoronaSchVO hinausgehende Ladenöffnung in diesem Fall ausgeschlossen ist. \nDer Verordnungsgeber hat in dieser speziellen Ausnahmeregelung für Einkaufszentren \nund großflächigen Einzelhandel eine abschließende Regelung getroffen, unter welchen \nVoraussetzungen dort die Öffnung von Geschäften über die in § 7 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 1 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung hinaus zulässig sein soll, nämlich soweit sie nicht über mehr als 800 \nqm verfügen und über einen separaten Kundenzugang von außen verfügen. Für den \nNormunterworfenen ist daher erkennbar, dass er unter diesen Voraussetzungen sein \nGeschäft dort öffnen darf. Korrespondierend bestimmen § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 7 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO, dass eine Reduzierung der \nLadenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen nicht zur Zulässigkeit der \nLadenöffnung führen kann. \nAuch die Differenzierung zwischen Geschäften für den täglichen Bedarf und für die \nGrundversorgung ist nicht irreführend. Während die Verordnung unter Geschäften des \ntäglichen Bedarfs beispielhaft Lebensmittelgeschäfte und solche Geschäfte erfasst, die \nfrische Produkte anbieten, werden unter Geschäften für die Grundversorgung solche \nbeispielhaft genannt, deren das Sortiment prägende Produkte zumindest während der \nDauer der Beschränkungen benötigt werden könnten. \n2.4 Die Anordnungen zur Schließung von Einkaufszentren und Geschäften des \ngroßflächigen Einzelhandels sind mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit \nund mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und noch \nverhältnismäßig. \nNach \ndem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz \nsind \nBeschränkungen \nder \nBerufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nur vereinbar, \nwenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn \ndie gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch \nerforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n21\nEingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der \nZumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., \nvgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. \n11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit \nseiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der \nGesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder \nweniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der \nEignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können \nMaßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie \nder Abwehr der Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet \nwerden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf \ndie bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als \nAlternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die \nBetroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. \n26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche \nDifferenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch \nSachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung \nangemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nreichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, \nam \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit \norientierter \nverfassungsrechtlicher \nPrüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den \njeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen \nlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. \n21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 \nu.a. -, juris Rn. 79). \n48 \n\n \n \n22\nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde, die mit der Differenzierung zwischen Verkaufsstellen \nfür solche Güter, deren Verfügbarkeit sie für die tägliche Versorgung der Bevölkerung \nals erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang \nvorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der \nInfektionsgefahr hingenommen werden kann, bei Regelungen eines dynamischen \nInfektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25). Auch kann eine strikte Beachtung des \nGebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, \nBeschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung \nangeordneten \nMaßnahmen \nnicht \nallein \nanhand \ndes \ninfektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. \nKollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und \nnach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie \nfür alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. \nJanuar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34 und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -\n, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu \nberücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- \nund Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche \nInteressen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer \nTätigkeiten. \nAusgehend von diesen Maßstäben muss die Antragstellerin die Schließungsanordnung \ngem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsCoronaSchVO für ihr großflächiges \nElektroeinzelhandelsgeschäft hinnehmen. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die \nRegelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO, wonach es ihr \nverwehrt ist, die Voraussetzungen für eine Öffnung ihres Geschäfts nach § 7 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO durch Reduzierung der Verkaufsfläche mittels \nAbsperrung oder vergleichbarer Maßnahmen herzustellen. Die Antragstellerin wird \ndurch die damit verbundenen Eingriffe nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG) oder in Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. \nDie Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n23\nDies gilt sowohl hinsichtlich der Intensität der Grundrechtsbetroffenheit als auch in \nzeitlicher Hinsicht. \nDie in § 7 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen von Einkaufszentren und \nGeschäften des großflächigen Einzelhandels sind nicht willkürlich, sondern insgesamt \nvon sachlichen Gründen getragen. Sie sind geeignet, die physisch-sozialen Kontakte \nauf ein Minimum zu reduzieren und tragen der gebotenen Wahrung des nötigen \nMindestabstands zwischen Personen Rechnung, um weitere Infektionen mit dem \nhochansteckenden Virus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der \nLeistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur \nBehandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG). Angesichts der weiterhin bestehenden Unsicherheiten bei der \nEinschätzung des dynamischen epidemiologischen Geschehens ist insbesondere die \nVorgehensweise sachgerecht, die Lockerung des \"lock downs\" schrittweise \neinzuleiten. \nNur \nso \nkönnen \ndie \nepidemiologischen \nAuswirkungen \nder \nLockerungsmaßnahmen im Blick behalten und können Gefährdungen für den Erhalt \nder Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser \nzur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen verhindert werden. \nDies gilt wegen der damit verbundenen Kundenströme - innerhalb von \nGeschäftsräumen wie außerhalb auf Straßen und Gehwegen - insbesondere für die \nvom Verordnungsgeber ins Auge gefasste schrittweise Öffnung von Geschäften. \nGerade Einkaufszentren und Geschäfte des großflächigen Einzelhandels ziehen \nbesonders große Kundenströme an. Die Maßnahmen verfolgen das Ziel, die physisch-\nsozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands \noder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und \nder \nWahrung \ndes \nnötigen \nMindestabstands \nzu \nanderen \nPersonen \n(§ 1 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO). \nDie Schließung von Einkaufszentren in § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO und die in \ndessen Satz 2 geregelten Ausnahmen sind sachgerecht, da die dort angesiedelten \nGeschäfte in der Regel ein breit gefächertes Warenangebot anbieten und daher viele \nKunden anziehen. Hinzu kommt, dass die Verbindungswege zwischen den einzelnen \nGeschäften meist nicht im Freien liegen, sondern innerhalb eines Gebäudekomplexes, \n52 \n53 \n54 \n\n \n \n24\nund es Kunden dort schwieriger möglich sein wird, die gebotenen Mindestabstände \neinzuhalten. Ferner ist es unter diesem Gesichtspunkt auch sachgerecht, dass der \nVerordnungsgeber innerhalb von Einkaufszentren bei den in § 7 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO geregelten Ausnahmen vom Öffnungsverbot eine andere \nAuswahl an Geschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung trifft, als \nbei \nden \nAusnahmen \nvom \nVerbot \nder \nLadenöffnung \n(§ 7 \nAbs. 2 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO). Erstere unterscheiden sich von der nur beispielhaft \ngefassten Aufzählung solcher Geschäfte in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO dadurch, dass sie den Kernbereich der notwendigen Versorgung \nbetreffen und - von Lebensmittelmärkten abgesehen - in aller Regel weniger als 800 \nqm Verkaufsfläche aufweisen, während § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO \nauch \nsolche \naufzählt, \ndie \nhäufig \nals \ngroßflächige \nEinzelhandelsbetriebe geführt werden. Auch die tatbestandliche Voraussetzung eines \nseparaten Zugangs für andere Geschäfte als solche des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SächsCoronaSchVO ist sachgerecht, \nweil dadurch die Kundenströme innerhalb des Gebäudekomplexes reduziert werden. \nAuch die vom Verordnungsgeber in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO \ngetroffene beispielhafte Aufzählung von Ladengeschäften für die Grundversorgung, \ndie unabhängig von der Größe ihrer Verkaufsfläche öffnen dürfen, ist nicht \nwillkürlich. Dazu gehören entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch Autohäuser \nund Fahrradläden. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass Autos und Fahrräder \nin der Regel für längere Zeiträume angeschafft werden. Unter den jetzigen \nUmständen, da der öffentliche Nahverkehr nur eingeschränkt fährt und die Menschen \nangehalten sind, wegen des Infektionsrisikos öffentliche Verkehrsmittel zu meiden, \nkann es für die Bürger wichtig sein, Fortbewegungsmittel kaufen zu können oder diese \nin Werkstätten reparieren lassen zu können. Dies gilt insbesondere im ländlichen \nBereich und für sogenannte systemrelevante Berufe oder für Bürger, die im \nSchichtbetrieb arbeiten. Im Übrigen werden Autos auch nicht im Wege des \nVersandhandels gekauft, sondern müssen in der Regel entgegengenommen und \nübernommen werden. Auch Fahrräder werden in der Regel vor dem Kauf zur Probe \ngefahren, weswegen sie zumeist in Geschäften gekauft werden. Die Öffnung von \nBaumärkten und Gartenmärkten ist wichtig, weil viele Menschen derzeit ohne Arbeit \noder in Kurzarbeit sind und Zeit haben, zu renovieren und - gerade jetzt im Frühjahr - \n55 \n\n \n \n25\nzum Beispiel ihren Garten zu bepflanzen. Die Öffnung von Geschäften des \nBuchhandels ist für die Bildung (Schule, Studium etc.), aber auch zur Berufsausübung \nvon Bedeutung. \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen erforderlich und \nauch verhältnismäßig im engeren Sinne. \nFür die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geschäftsschließungen ist in den Blick zu \nnehmen, dass nicht nur die betroffenen Geschäfte gravierende wirtschaftliche \nEinbußen erleiden werden oder gar in ihrer Existenz bedroht sein können, wenngleich \ndie wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen durch Hilfsprogramme der staatlichen \nStellen etwas abgemildert werden. Auch die existenziellen Folgen für viele \nArbeitnehmer, die deswegen Kurzarbeit leisten müssen oder gar ihren Arbeitsplatz \nverlieren werden, sind in die Abwägung einzustellen. Auch für die Volkswirtschaft \ndes Freistaates Sachsen sind einschneidende Folgen zu befürchten. Demgegenüber \nstehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl \nvom Virus SARS-CoV-2 Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der \nLeistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands (s. oben zu 2.2). Zwar \nstehen aktuell genügend Krankenhausbetten und insbesondere Intensivbetten für die \nBehandlung von Covid-19-Erkrankte zur Verfügung, weswegen aktuell keine \nEngpässe zu befürchten sind. Diese Prognose gilt nach sachverständiger Einschätzung \nallerdings nur, wenn auf die derzeitige Lockerung nicht wieder ein exponentieller \nAnstieg \nder \nNeuinfektionen \nfolgt. \nDann \nsei \ndie \nBerechnung \nhinfällig \n(https://www.sueddeutsche.de/wissen/ \ncoronavirus-deutschland-intensivbetten-\n1.4886611). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass selbst ein geringer Anstieg der \nReproduktionszahl über 1,0, also der Zahl, wie viele Personen ein Infizierter statistisch \nansteckt, aufgrund des exponentiell verlaufenden Anstiegs schnell wieder die Gefahr \neiner Überlastung des Gesundheitssystems heraufbeschwören kann. \nDies vorausgeschickt stellen sich die angeordneten Schließungen auch als \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Dies gilt auch für Geschäfte, die - wie \ndasjenige der Antragstellerin - schon vor Inkrafttreten der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung \nam \n20. März 2020 \ngeschlossen \nbleiben \nmussten. \nDie \nGeschäftsschließungen unterliegen als dauerhaft eingreifende Maßnahmen der \n56 \n57 \n58 \n\n \n \n26\nVerpflichtung des Verordnungsgebers zur fortlaufenden Überprüfung - insbesondere \ndarauf, ob die Maßnahmen im Hinblick auf die Verlangsamung der Verbreitung des \nVirus SARS-CoV-2 wirksam sind und wie sich die Schließungen für die betroffenen \nBetriebe auswirken. Dass das Sächsische Staatsministerium für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen \nwäre, ist in keiner Weise ersichtlich (ähnlich VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S \n925/20 \n-, \nEntscheidungsdatenbank \nRn. 47; \nBerlin-Brandenburg, \nBeschl. \nv. \n23. März 2020 -, 11 S 12/20 - juris; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS \n20.611 -, juris). \nDarüber hinaus wird auch weder das Gebot der Verhältnismäßigkeit noch der \nGleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass \nTeilabsperrungen bei Geschäftsgrößen von mehr als 800 qm Verkaufsfläche \nunzulässig sind. Soweit die Antragstellerin auf eine Entscheidung des baden-\nwürttembergischen Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Beschl. v. 21. April 2020 - 14 \nK 1360/20 -, juris) verweist und in einer Entscheidung des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs \n(Beschl. \nv. \n27. April 2020 \n- \n20 \nNE \n20.793 \n-\nEntscheidungsdatenbank) Bedenken gegenüber dem Ausschluss von Teilabsperrungen \ngeäußert werden, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg, da sich die dortige \nRechtslage von der im Freistaat Sachsen unterscheidet. \nEine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass andere \nLänder von den sächsischen Anordnungen abweichende Schutzmaßnahmen getroffen \nhaben. Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die \nVergleichsfälle derselben Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden \nSachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; \nder Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen \nZuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris \nRn. 151 m. w. N.). Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein \nanderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 22 m. w. N.). \nDer Senat teilt auch die Bedenken des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im \nBeschluss vom 27. April 2020 (- 20 NE 20.793 -) für die sich nach \n59 \n60 \n61 \n\n \n \n27\n§ 7 SächsCoronaSchVO ergebende sächsische Landesrechtslage nicht. Anders als der \nBayerische \nVerordnungsgeber \nnach \nder \nBayerischen \nInfektionsschutzmaßnahmeverordnung hat der Sächsische Normgeber in § 7 Abs. 1 \nSatz 3 und § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO eine Reduzierung der \nVerkaufsfläche durch Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen \nausdrücklich untersagt, sodass sich für den Senat insoweit nicht die Frage der \nAuslegung \nder \nVerordnung \nstellt, \nsondern \nlediglich \ndie \nFrage, \nob \nder \nVerordnungsgeber hier seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum überschritten \nhat. Dies ist voraussichtlich nicht der Fall. Dass Ladengeschäften des großflächigen \nEinzelhandels nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, bei entsprechender Reduzierung \nihrer Verkaufsfläche nach den Vorgaben zu öffnen, die für Ladengeschäfte des \nEinzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm gelten, rechtfertigt \nsich voraussichtlich hinreichend aus der Erwartung des Normgebers, dass die Sog- \nund Magnetwirkung eines solchen großflächigen Einzelhandelsgeschäfts für die \nKunden auch nach einer solchen Reduzierung - wegen der besonderen Bekanntheit \ndieser großflächigen Einzelhandelsgeschäfte und wegen des auch nach einer \nVerkaufsflächenreduzierung von den Kunden zu erwartenden vergleichsweise breiten \nWarenangebots – signifikant höher ist als die von Ladengeschäften, die von \nvornherein nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen. Hiervon durfte sich der \nVerordnungsgeber aus infektionsschutzrechtlicher Sicht bei der Festlegung derjenigen \nGeschäfte, die in einem ersten Schritt der kontrollierten Lockerung der \ninfektionsschutzrechtlichen Maßnahmen öffnen dürfen, auch leiten lassen. Dass bei \neiner Reduzierung der Verkaufsfläche auf 800 qm die Sogwirkung dieser \nEinzelhandelsbetriebe überhaupt absinkt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27. April 2020 - 20 \nNE 20.793 -), ist demgegenüber nicht entscheidend, wenn dies nach der nicht zu \nbeanstandenden Erwartung des Verordnungsgebers nicht in hinreichendem Maße der \nFall ist. Der Ausschluss der Möglichkeit einer Ladenöffnung mit teilabgesperrter \nVerkaufsfläche ist danach geeignet und erforderlich, um den vom Verordnungsgeber \nerstrebten Teilbeitrag zur Kontrolle des Infektionsgeschehens zu leisten. Er ist im \nderzeitigen \nStadium \neiner \nschrittweisen, \nkontrollierten \nLockerung \nder \ninfektionsschutzrechtlichen \nMaßnahmen \nauch \nverhältnismäßig. \nAuch \neine \nungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit den Ladengeschäften, die von vornherein \nnicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen, liegt nicht vor. Denn der \nVerordnungsgeber \ndurfte \nnach \ndem \noben \nGesagten \nim \nRahmen \nseiner \n\n \n \n28\nEinschätzungsprärogative davon ausgehen, dass im Hinblick auf die zu erwartende \nAnziehungskraft für die Kunden zwischen beiden Gruppen von Ladengeschäften \nUnterschiede von solchem Gewicht gegeben sind, dass diese die Ungleichbehandlung \nrechtfertigen. Im Übrigen sind die sächsischen Regelungen deswegen nicht unbedingt \nrestriktiver, weil sich der sächsische Verordnungsgeber im Unterschied zu anderen \nBundesländern entschieden hat, dafür hinsichtlich des Sortiments ein Mehr an \nLadenöffnungen zu gestatten. \nSollten \ndie \nmit \nInkrafttreten \nder \nSächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung \nvorgenommenen Lockerungen nicht zu einer Verschlechterung der für die Beurteilung \nder Gefährdungslage maßgeblichen Parameter führen, was derzeit ungewiss ist (zur \naktuellen Erhöhung der Reproduktionszahl: \"Vermessung der Pandemie\", siehe: \nhttps://www.tagesschau.de/faktenfinder/corona-reproduktionszahl-101.html), wird der \nVerordnungsgeber allerdings im Falle ihrer Neufassung oder Fortschreibung zu \nerwägen haben, inwieweit und unter welchen flankierenden weiteren Anordnungen bei \nEinkaufszentren \nund \ngroßflächigen \nEinzelhandelsmärkten \nweitergehende \nLadenöffnungen möglich werden. \n3. Die hilfsweise unter Nr. 2, 4 und 6 gestellten Anträge bleiben schon deswegen ohne \nErfolg, weil die Anträge Nr. 1, 3 und 5 keinen Erfolg haben. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n62 \n63 \n64 \n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/3-b-147-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/3-b-147-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487747","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.801948+00:00"}}