{"status":"available","doknr":"OLD487746","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-29","aktenzeichen":"3 B 140/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 140/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 29. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer im Gebiet des Freistaat Sachsen wohnende Antragsteller verfolgt mit seinem \nEilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vom 17. April 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit in dessen \n§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung \nbeim Aufenthalt in einem Ladengeschäft für die Kunden festgelegt ist. \nDer Antragsgegner hat am 17. April 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \n- soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung \nwurde am 17. April 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \nS. 170 ff.) bekannt gemacht: \n\"§ 1 Grundsatz \n(...) \n§ 7 Geschäfte und Betriebe \n(…) \n(3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn \n(…) \n1 \n2 \n\n \n \n3\n2. das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-\nNasenbedeckung tragen (…), \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai \n2020 außer Kraft.\" \nDer Antragsteller hat mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 21. sowie vom \n23. April 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. \nZur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor: \nMenschen in Sachsen würden gegenüber Bewohnern der ganz überwiegenden Zahl \nanderer Bundesländer, die keine „Maskenpflicht“ eingeführt hätten, ungleich \nbehandelt. Die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, da sich die Maskenpflicht als \nungeeignet und nicht erforderlich erweise, um das angestrebte Ziel, nämlich eine \nInfektion, zu verhindern. Es sei nicht überprüfbar, inwieweit der Verordnungsgeber \ndie Geeignetheit einer derart abstrakt formulierten Abdeckungspflicht auf ihren \nmedizinischen Nutzen, insbesondere vor dem Hintergrund der weitgehenden \nErmächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes überprüft habe. Auch der \nWeltärztepräsident habe die Eignung verneint. Einen echten Schutz vor Ansteckung \nböten nur medizinische Spezialmasken, von denen es nicht einmal genügend für \nPflegepersonal gebe. Darüber hinaus trage die angegriffene Passage der Verordnung \nnicht der Tatsache Rechnung, dass Asthmatiker durch die beim Maskentragen \nstattfindende Beschränkung der Luftzufuhr erhebliche gesundheitliche Probleme \nbekämen und erstickungsartige Anfälle ausgelöst werden könnten. \nEr beantragt daher, \ndie Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 vom 17. April 2020 wird insoweit außer Vollzug \ngesetzt, als unter § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO angeordnet ist, dass die \nÖffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 des § 7 SächsCoronaSchVO \nnur zulässig ist, wenn das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im \nGeschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen. \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, \nBVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei \nder Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm drin-\ngend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - \n3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten \neines \nanhängigen \noder \nmöglicherweise \nnachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten \nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg \nhätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). \nDer Antragsteller ist zwar antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als potentieller Kunde \neines Ladengeschäfts kann er dort nur einkaufen, wenn er gegenüber dem \nLadenbetreiber nachweisen kann, dass er eine Mund- Nasenbedeckung i. S. v. § 7 Abs. \n3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO trägt. Damit ist er wenigstens mittelbar von der Pflicht \ndes Tragens einer Mund- Nasenbedeckung betroffen. \nDer Antrag ist allerdings nicht begründet. \nEs spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass die vom Sächsischen \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 7 \nSächsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweite Schließung von \nGeschäften des Einzelhandels und sonstiger Geschäfte und die damit einhergehenden \nNebenbestimmungen bei der ausnahmsweisen Öffnung von Ladengeschäften im \nHinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nInfektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als \nRechtsgrundlage gedeckt ist. § 7 SächsCoronaSchVO dürfte auch mit höherrangigem \nRecht vereinbar sein (zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B \n144/20 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). \nDie angegriffene Verordnung, insbesondere § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO, \nbezweckt mit ihren Regelungen die Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hoch \nansteckenden Coronavirus und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Regelung ist damit nicht \nwillkürlich, sondern von sachlichen Gründen getragen. Denn u. a. nach den \nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts - der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nnationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen - ist das Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur \nVermeidung von Übertragungen des Coronavirus als Schutzmaßnahme empfohlen. \nInsbesondere dient das Tragen der Mund-Nasenbedeckung dazu, Risikogruppen zu \nschützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit in der \nBevölkerung zu vermindern (vgl. epidemiologisches Bulletin des Robert-Koch-\nInstituts mit Stand: 14. April 2020, abrufbar unter der Website des Robert-Koch-\nInstituts). \nDie Schutzmaßnahme ist auch verhältnismäßig im weiteren und engeren Sinn. \nInsbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Tragepflicht nur in \nLadengeschäften, nicht aber sonst in der Öffentlichkeit besteht, sind die tatsächlich \nbestehenden Zweifel an deren medizinischer Eignung und die möglicherweise \nbestehenden Schwierigkeiten bei ihrer Beschaffung geringer zu bewerten als die aus \nepidemiologischer Sicht gleichwohl bestehenden Vorteile. Darüber hinaus ergibt sich \naus den „Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung“ der Sächsischen Staatsregierung, dass der Pflicht zum \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung schon dann Rechnung getragen ist, wenn Mund \nund Nase durch einen einfachen Mundschutz oder beispielsweise durch ein Tuch oder \neinen Schal abgedeckt werden. Daher bedarf es keines aufwendigen und ggf. \nkostenträchtigen \nmedizinisch-epidemiologisch \nausreichenden \nMundschutzes. \n10 \n11 \n\n \n \n6\nSchließlich hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er als Asthmatiker von der \nTragepflicht in besonderer Weise betroffen sein könnte. \nEine Bezugnahme auf die Regelungen anderer Bundesländer zum Tragen einer Mund-\nNasen-Bedeckung ist nicht möglich. Abgesehen davon, dass alle Bundesländer \nmittlerweile \nähnliche \nRegelungen \ngetroffen \nhaben, \nverpflichtet \nder \nGleichheitsgrundsatz den Normgeber ausschließlich dazu, in seinem Regelungsbereich \nden Gleichheitssatz zu wahren; eine Gleichbehandlung durch voneinander \nunabhängige juristische Personen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht (SächsOVG, \nBeschl. v. 29. Januar 2013 - 2 A 58/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.). \nDie \nKostenentscheidung \nergibt \nsich \naus \n§ 154 \nAbs. 2 \nVwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/3-b-140-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/3-b-140-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487746","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.776135+00:00"}}