{"status":"available","doknr":"OLD487745","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-29","aktenzeichen":"3 B 143/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 143/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau Rechtsanwältin \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 29. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie im Gebiet des Freistaat Sachsen wohnende Antragstellerin verfolgt mit ihrem \nEilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vom 17. April 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit in dessen \n§ 3 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO das Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und beim Aufenthalt \nin einem Ladengeschäft für die Kunden festgelegt ist. \nDer Antragsgegner hat am 17. April 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \n- soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung \nwurde am 17. April 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \nS. 170 ff.) bekannt gemacht: \n\"§ 1 Grundsatz \n (...) \n§ 3 Verbot von Ansammlungen von Menschen \n(1) Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind \nuntersagt. (…) \n(2) Ausgenommen sind (…) \n1 \n2 \n\n \n \n3 \n4. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sofern eine Mund-Nasenbedeckung \ngetragen wird (…) \n§ 7 Geschäfte und Betriebe (…) \n(3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn \n(…) \n2. das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-\nNasenbedeckung tragen (…), \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai \n2020 außer Kraft.\" \nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20. April 2020 um einstweiligen \nRechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres \nRechtsschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: \nSie sei aufgrund der Kurzfristigkeit der Anordnung nicht in der Lage, sich einen \nentsprechenden Mundschutz zu besorgen. Der Antragsgegner sei für den Erlass der \nVerordnung \nnicht \nzuständig. \nDie \nVerordnung \nsei \nnicht \nvon \nder \nErmächtigungsgrundlage in § 28 IfSG gedeckt, da die alle Sachsen betreffende Pflicht \nnicht auf den in der Ermächtigungsgrundlage bezeichneten Personenkreis beschränkt \nsei. Die Pflicht sei unverhältnismäßig, weil lediglich ein äußerst geringer Teil der \nBevölkerung in Sachsen und auch in Leipzig erkrankt sei. Die Verbreitung der \nKrankheit sei bisher auch schon ohne die Tragepflicht verhindert worden. Die Pflicht \ngreife unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht ein. Es könne nicht angehen, dass \ndie Bevölkerung sich eine Maske selbst beschaffen müsse. \nSie beantragt daher, \ndie Regelungen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 (Tragen einer Mund-Nasenbedeckung \nim ÖPNV) sowie § 7 Abs. 3 Nr. 2 (Tragen einer Mund-Nasenbedeckung beim \nAufenthalt in einem Geschäft) SächsCoronaSchVO vorläufig aufzuheben, \nhilfsweise, die o. g. Regelungen zumindest für die Stadt Leipzig vorläufig \naufzuheben, \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nhöchsthilfsweise, den Freistaat Sachsen zu verpflichten, der Antragstellerin \nzumindest eine sog. Mund-Nasenbedeckung auf Kosten des Freistaats Sachsen \nzur Verfügung zu stellen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr verteidigt die Regelungen mit Schriftsatz vom 27. April 2020. \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, \nBVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei \nder Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm drin-\ngend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - \n3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten \neines \nanhängigen \noder \nmöglicherweise \nnachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten \nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg \nhätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). \nDie Antragstellerin ist zwar antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als potentielle Benutzerin \nöffentlicher Verkehrsmittel und als Kundin eines Ladengeschäfts kann sie nur \nmitfahren und dort nur einkaufen, wenn sie gegenüber dem Zugbegleitpersonal und \ngegenüber dem Ladenbetreiber nachweisen kann, dass sie eine Mund-Nasenbedeckung \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \ni. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO trägt. Damit ist sie wenigstens mittelbar \nvon der Pflicht des Tragens einer Mund- Nasenbedeckung betroffen. \nDer Antrag ist allerdings nicht begründet. \nEs spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass das vom Sächsischen \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 3, § 7 \nSächs-CoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweit angeordnete \nVerbot von Menschenansammlungen und die Schließung von Geschäften des \nEinzelhandels \nund \nsonstiger \nGeschäfte \nund \ndie \ndamit \neinhergehenden \nNebenbestimmungen bei der ausnahmsweisen Öffnung von Ladengeschäften im \nHinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nInfektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als \nRechtsgrundlage gedeckt ist. §§ 3, 7 SächsCoronaSchVO dürften auch mit \nhöherrangigem Recht vereinbar sein (zu § 7 SächsCoronaSchVO SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; zur Frage \ndes erfassten Adressatenkreises in der Vorgängerregelung der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 31. März 2020 vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 \nB 115/20 -, juris insb. Rn. 26 m. w. N.). \nDie angegriffene Verordnung, insbesondere ihre § 3 Abs. 2 Nr. 4 und § 7 Abs. 3 Nr. 2 \nSächsCoronaSchVO, bezweckt mit ihren Regelungen die Eindämmung weiterer \nInfektionen mit dem hoch ansteckenden Coronavirus und damit den Erhalt der \nLeistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur \nBehandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die \nRegelungen sind damit nicht willkürlich, sondern von sachlichen Gründen getragen. \nDenn u. a. nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts - der gemäß § 4 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur \nfrühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen - ist \ndas Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum als weitere \nKomponente \nzur \nVermeidung \nvon \nÜbertragungen \ndes \nCoronavirus \nals \nSchutzmaßnahme empfohlen. Insbesondere dient das Tragen der Bedeckung dazu, \nRisikogruppen \nzu \nschützen \nund \nden \nInfektionsdruck \nund \ndamit \ndie \nAusbreitungsgeschwindigkeit \nin \nder \nBevölkerung \nzu \nvermindern \n(vgl. \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6 \nepidemiologisches Bulletin des Robert-Koch-Instituts mit Stand: 14. April 2020, \nabrufbar unter der Website des Robert-Koch-Instituts). \nDie Schutzmaßnahme ist auch verhältnismäßig im weiteren und engeren Sinn. \nInsbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Tragepflicht nur in öffentlichen \nVerkehrsmitteln und in Ladengeschäften, nicht aber sonst in der Öffentlichkeit \nbesteht, sind die tatsächlich bestehenden Zweifel an deren medizinischer Eignung und \ndie möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten bei ihrer Beschaffung geringer zu \nbewerten als die aus epidemiologischer Sicht gleichwohl bestehenden Vorteile. Die \nTatsache, dass es bisher nur zu einer geringen Ausbreitung der Krankheit gekommen \nist, ist dabei auf die erheblichen Einschränkungen auf Grund des bisher geltenden \n„lock down“ zurückzuführen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung \ndient \ngerade \ndazu, \ndie \nbisher \ngeltenden \nwesentlich \nschwerwiegenderen \nEinschränkungen lockern zu können. Als Alternative wäre daher - um die von der \nAntragstellerin angeführte, im Vergleich zur Gesamtbevölkerung geringe Zahl an \nInfizierten aufrechterhalten zu können - eine Rückkehr zu den vorangegangenen \nMaßnahmen erforderlich; dies kann auch die Antragstellerin nicht wollen. \nDarüber hinaus ergibt sich aus den „Antworten auf häufig gestellte Fragen zum \nUmgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung“ der Sächsischen \nStaatsregierung, dass der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung schon dann \nRechnung getragen ist, wenn Mund und Nase durch einen einfachen Mundschutz oder \nbeispielsweise durch ein Tuch oder einen Schal abgedeckt werden. Daher bedarf es \nkeines \naufwendigen \nund \nggf. \nkostenträchtigen \nmedizinisch-epidemiologisch \nausreichenden Mundschutzes, der nur in Spezialgeschäften und mit erheblichen \nKosten erhältlich wäre. Daher hat auch der auf die Zurverfügungstellung einer \nausreichenden Maske zielende Hilfsantrag keinen Erfolg. \nDie \nKostenentscheidung \nergibt \nsich \naus \n§ 154 \nAbs. 2 \nVwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \nGroschupp \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7 \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/3-b-143-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/3-b-143-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487745","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.752104+00:00"}}