{"status":"available","doknr":"OLD487743","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-29","aktenzeichen":"3 B 142/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 142/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \neinstweiliger Verfügung; Verbot der Berufsausübung (SächsCoronaSchVO) \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 29. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Anträge des Antragstellers werden abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt. \n \nGründe \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARA-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom \n17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) außer Vollzug zu setzen, soweit dieser sich auf \nWellnesszentren bezieht. Hilfsweise begehrt er die vorläufige Feststellung, dass der \nBetrieb eines Sonnenstudios nicht den Verboten aus § 4 und § 8 SächsCoronaSchVO \nunterfällt. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n \n \n \n \n \n\"§ 1 Grundsatz \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes \noder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu \nreduzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen \nPersonen außer zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern \nbeziehungsweise \ndie \nDurchführung \nweiterer \nMaßnahmen \nzur \nAnsteckungsvermeidung \neinzuhalten \n(Kontaktbeschränkung). \nDieser \nGrundsatz gilt für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nEs wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei \nKontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für \nsich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehört auch \nregelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-\nKontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre \nKinder oder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese \ndazu in der Lage sind. (...) \n§ 4 Betriebsuntersagungen \n(1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen \nnicht geöffnet werden: \n1. Sportstätten, Vereinssport, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren, \nBadeanstalten, Saunas und Dampfbäder, Spielplätze, \n2. (…) \n \n \n \n§ 8 Dienstleistungsbetriebe \n(1) \nDer \nBetrieb \nvon \nDienstleistungsbetrieben \nmit \nunmittelbarem \nKundenkontakt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen ist \nuntersagt. \n(2) (…) \n \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. \nMai 2020 außer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt vom 31. März 2020 (…) außer Kraft.“ \nDer Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. April 2020 beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO \nnachgesucht. Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er zusammengefasst \nvor: Er betreibe in F...... ein Sonnenstudio mit acht Sonnenbänken, deren Betrieb seit \nMärz 2020 untersagt sei. Am 20. April 2020 habe er dieses wieder eröffnet, da er \ngemeint habe, hierzu wieder befugt zu sein. Er sei aber dann von der \nStadtpolizeibehörde zur Schließung seines Studios aufgefordert worden. Für die \nBenutzung seiner Sonnenbänke habe er spezielle Hygieneregeln aufgestellt. Ein \nKörperkontakt zu den Kunden finde nicht statt. Ihm drohe im Fall weiterer Schließung \n4 \n\n \n \n4\ndie Insolvenz. Die Voraussetzungen für eine Schließung seines Sonnenstudios seien \nnicht gegeben. \nEr beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus vom 17. April 2020 vorläufig \naußer Vollzug zu setzen, soweit dieser sich auf Wellnesszentren bezieht, \n \nhilfsweise, \nvorläufig festzustellen, dass der Betrieb eines Sonnenstudios mit separaten \nKabinen in einzelnen Abteilungen nicht dem Verbot des § 4 oder 8 Sächs-\nCoronaSchVO vom 17. April 2020 unterfällt. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 24. April 2020 im Einzelnen dargelegt, \nweshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. \n \nII. \nDer Hauptantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG \nstatthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die \nGültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu \ngehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 \nSächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer als Hauptantrag gestellte Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist \nhingegen nicht zulässig. Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nist nur zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender \nNormenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. \nhierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\ndas Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen \nnach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. \nDer Antragsteller ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er \nnicht geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Er betreibt im \nFreistaat Sachsen ein Sonnenstudio und begehrt deshalb § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sächs-\nCoronaSchVO, soweit dieser Wellnesszentren betrifft, vorläufig außer Vollzug zu \nsetzen. \nDer Antragsteller ist diesbezüglich nicht antragsbefugt, da diese Regelung nicht \ngeeignet ist, ihn als Betriebsinhaber eines Sonnenstudios in seinen Rechten zu \nverletzen. Zwar mag man mit dem Antragsgegner davon ausgehen, dass ein \nSonnenstudio der \"Wellness\" dient. Jedenfalls fehlt es jedoch an dem \nTatbestandsmerkmal des \"Zentrums\". Hiermit wird der Umstand gekennzeichnet, dass \nverschiedene, der \"Wellness\" dienende Einrichtungen und Dienstleistungen \nkonzentriert in einer Anlage zusammenfasst dem Publikum zur Nutzung angeboten \nwerden (vgl. www.duden.de zum Begriff. Wellnesscenter: Haus, Anlage mit der \nWellness dienenden Einrichtungen). Daran fehlt es, wenn hier lediglich eine Leistung \nin Gestalt der Bereitstellung von Sonnenbänken für die Kundschaft angeboten wird. \nEine erweiternde Auslegung des Begriffs \"Wellnesszentren\" auch auf Betriebe mit nur \neinem Angebot ist in Ansehung der in Rede stehenden Betriebsschließung und des \ndamit einhergehenden schweren Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG \nausgeschlossen. \nDer Hilfsantrag des Antragstellers ist unstatthaft. In Verfahren der Normenkontrolle \nnach § 47 Abs. 6 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die Gewährung \nvon einstweiligem Rechtsschutzes nur gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zuständig. Diese \nNorm ist hingegen auf Feststellungsklagen nach § 43 VwGO nicht anwendbar. \nVorläufiger Rechtsschutz ist insoweit gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht \nnachzusuchen (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 47 Rn. 148). \nDie \nKostenentscheidung \nergibt \nsich \naus \n§ 154 \nAbs. 2 \nVwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des \nHilfsantrags hat der Senat von einer Streitwertanhebung abgesehen. \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \nDr. Helmert \n \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/3-b-142-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/3-b-142-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487743","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.684992+00:00"}}