{"status":"available","doknr":"OLD487742","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-29","aktenzeichen":"3 B 138/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 138/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \nRechtsanwalt \n \n \n \n \nwegen \n \n \neinstweiliger Verfügung Untersagung der Berufsausübung (SächsCoronaSchVO) \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 29. April 2020 \n \n beschlossen: \n \nDer Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARA-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom \n17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n\"§ 1 Grundsatz \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes \noder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu \nreduzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen \nPersonen außer zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern \nbeziehungsweise \ndie \nDurchführung \nweiterer \nMaßnahmen \nzur \nAnsteckungsvermeidung \neinzuhalten \n(Kontaktbeschränkung). \nDieser \nGrundsatz gilt für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten. \nEs wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei \nKontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für \nsich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehört auch \nregelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-\nKontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre \nKinder oder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese \ndazu in der Lage sind. (...) \n \n1 \n\n \n \n3\n§ 5 Gastronomiebetriebe \nDer Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art ist untersagt. Dies gilt auch \nfür Mensen sowie Hochschul-Cafeterien. Ausgenommen sind die Abgabe und \nLieferung von mitnahmefähigen Speisen und Personalrestaurants sowie \nKantinen, wenn sie die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt \nvorgegebenen \nHygienevorschriften beachten. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. \nMai 2020 außer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt vom 31. März 2020 (…) außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20. April 2020 unter dessen Ergänzung am \n22. und 23. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen \nRechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres \nRechtschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Sie betreibe in Leipzig mehrere \ngastronomische Einrichtungen, deren Betrieb seit dem 21. März 2020 untersagt sei. Ihr \ndrohe deshalb die Insolvenz. Die Voraussetzungen für eine Schließung ihrer \nGaststätten \nseien \nnicht \ngegeben. \nDies \nfolge \naus \nden \nRegelungen \ndes \nKatastrophenschutzrechts. Zwar habe das Robert-Koch-Institut - RKI - am 20. März \n2020 eine Prognose herausgegeben, wonach im schlimmsten Fall der Tod von bis zu \n1.500.000 Menschen durch den Corona-Virus drohe. Mittlerweile liege aber der \nReproduktionsfaktor des Virus bei unter Eins. Angesichts der geringen, seit den ersten \nbehördlichen Maßnahmen verstrichenen Zeit könne dieser Rückgang nicht auf den \neingeleiteten Maßnahmen beruhen. Auch liege die Zahl der Verstorbenen deutlich \nunter den der Grippetoten eines jeden Jahres. Die Übertragung der Zuständigkeit auf \ndas Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftliche Zusammenhalt \ndurch die am 18. März 2020 geänderte Zuständigkeitsverordnung sei unwirksam, da \nihre Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz nicht dynamisch sei und deshalb die \nVerschärfung des § 28 IfSG vom 27. März 2020 nicht erfasst habe. Das \nInfektionsschutzgesetz erlaube nur Maßnahmen gegen Personengruppen i. S. v. § 28 \nIfSG. Für Betriebsschließungen bilde das Infektionsschutzgesetz keine Grundlage. \nDas Vorgehen in anderen Staaten, so etwa in Schweden, zeige, dass die Corona-\nPandemie auch ohne die hiesigen Eingriffe bewältigt werden könne. § 5 \nSächsCoronaSchVO verletze sie in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, sowie in ihrem \n2 \n\n \n \n4\nRecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG. \nAngesichts der geringen Zahl von Neuinfektionen sei auch keine Überlastung des \nGesundheitssystems zu befürchten. \nSie beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 5 Satz 1 der Verordnung des \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus vom 17. April 2020 vorläufig \naußer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 21. April 2020 im Einzelnen dargelegt, \nweshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. \n \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein solcher Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache \ngestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., \n2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie betreibt im Freistaat \nSachsen \neine \nReihe \nvon \ngastronomischen \nEinrichtungen, \ndie \nvon \nder \nSchließungsanordnung des § 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO betroffen sind. Dies lässt es \nmöglich erscheinen, dass die Antragstellerin jedenfalls in ihrem Recht aus Art. 12 \nAbs. 1 GG (Berufsfreiheit) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt ist. Eine \ndarüberhinausgehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition dürfte \nhingegen nicht gegeben sein. Denn dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an \nRechten und Gütern. Auch wenn Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche \nGegebenheiten für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, werden sie vom \nGrundgesetz auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetriebs nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens \nzugeordnet (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 \nBvR 1456/12 -, juris Rn. 240; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91-, \njuris Rn. 79; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 13 MN 82/20 -, juris Rn. 24). \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, \nsind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem \nanhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der \nErfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden \nErwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, z. Veröffentlichg. in juris vorgesehen; Beschl. v. \n7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 \nm. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung \ndes Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als \n§ 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, \nBeschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nDer Senat ist sich bewusst, dass die Schließungsanordnung für die betroffenen \nGeschäftsinhaber mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden ist. \nZwar stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Rahmen der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen Prüfung als offen dar. \nDennoch ist der Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen \nAnordnung nach diesem Maßstab nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung \nschwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \nEs spricht überwiegendes für die Auffassung, dass die vom Sächsischen \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 5 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweite Schließung von \nGastronomiebetrieben im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § \n28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 \n(BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage gedeckt ist. \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber die \nfür die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst \ntrifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive \nüberlässt. Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die \nVerwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders \nintensiv betreffen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, \nob eine bestimmte Materie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist vielmehr auch \ndafür maßgeblich, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, \ndass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, \ndass diese als wesentlich verstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nGesetze - wie das Infektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG - gemäß Art. 80 Abs. 1 \nGG zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen des \nGesetzesvorbehalts genügen, jedoch müssen die wesentlichen Entscheidungen auch \nhier vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.). \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \nGG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt \nwerden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des \nGesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen \nGesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf \neine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht so \nunbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und \nmit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die \nauf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, \nBeschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris, Rn. 54 f., Urt. v. 19. \nSeptember 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris, Rn. 198 ff.) \nDie Ermächtigung für den Erlass der Sächsischen Corona-Schutzverordnung ist in \n§ 32 IfSG geregelt. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, \nauch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein \nVerstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die \nzuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \nDavon ausgehend spricht vieles dafür, dass die im Verordnungswege in \n§ 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Gastronomiebetrieben \nvon der Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach die zuständige \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8\nBehörde die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen hat. Der Gesetzgeber hat \nneben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten Befugnis zum Erlass von \nBetretens- und Verlassensverboten unter anderem bereits mit der nur beispielhaften \nAufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige \nAnsammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § \n33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden \nkönnen, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel \neröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von der \nAntragstellerin \nangesprochenen \nwesentlichen \n- \nMaßnahmen \ngegenüber \nder \nAllgemeinheit in Betracht kommen können. Davon werden grundsätzlich auch \nSchließungen von Gastronomiebetrieben als mögliche Schutzmaßnahmen erfasst. \nDenn Gastronomiebetriebe mit Publikumsverkehr ähneln den ausdrücklich genannten \nVeranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als sie ebenso wie diese \nAnziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein \nbesonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren \nKrankheit darstellen. Letztlich spricht dafür auch, dass dem Verordnungsgeber und \nden Infektionsschutzbehörden im Kampf gegen Infektionskrankheiten nach dem \nWillen \ndes \nGesetzgebers \nein \nmöglichst \nbreites \nSpektrum \nan \ngeeigneten \nSchutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass \nsich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren \nKrankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. \nv. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 6. April 2020 - 13 \nB 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 \nS 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. \n34). \nDass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung von \nGrundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \neingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, führt nicht zu einem Verstoß gegen \ndas Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit ein durch das Grundgesetz \ngarantiertes Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt \nwerden kann, muss das Gesetz danach das Grundrecht unter Angabe des Artikels \nnennen. Das Zitiergebot findet auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 \nGG) keine Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -\n17 \n\n \n \n9\n, juris Rn. 25 ff; OVG NRW, Beschl. v. 15. April 2020 - 13 B 440/20 -, juris Rn. 76; \nOVG Saarland, Beschl. v. 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris Rn. 18; Remmert, in: \nMaunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 89. EL Oktober 2019, Art. 19 \nGG Rn. 54 m. w. N.). \nHiervon ausgehend dürfte § 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO mit höherrangigem Recht \nvereinbar sein. \nBedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. \nAnders als die Antragstellerin meint, konnte sich der Verordnungsgeber auch auf § 28 \nIFSG in der Fassung vom 27. März 2020 stützen. Rechtsgrundlage ist § 32 Satz 1 \nIfSG. Gemäß dessen Satz 2 können die Landesregierungen die ihnen erteilte \nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf andere \nStellen übertragen. Von dieser Ermächtigung ist im Freistaat Sachsen durch § 7 der \nVerordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten \nnach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und \nandere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), geändert \ndurch Verordnung vom 3. März 2020 (SächsGVBl. S. 82), Gebrauch gemacht und die \nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt \nübertragen \nworden. \nDie \nZuständigkeitsübertragung \nenthält \neine \ndynamische \nVerweisung \nauf \ndas \nInfektionsschutzgesetz, d. h. sie bezieht sich auf die jeweils geltende Fassung dieses \nGesetzes. Durch die Übertragungsregelung ist nicht eine bestimmte Fassung dieses \nGesetzes - \"in der am … geltenden Fassung\" - in Bezug genommen worden. Hieraus \nfolgt, dass die Zuständigkeitsübertragung sich auf die jeweils geltende, mithin die \naktuelle geltende Fassung des Infektionsschutzgesetzes bezieht. \nIm Hinblick auf die Rüge der Antragstellerin, dass es ihr gegenüber an einer \nRechtfertigung für eine Inanspruchnahme fehle, da von ihren Gaststätten keine Gefahr \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nausgehe, weist des Senat darauf hin, dass es allgemeiner Meinung entspricht, dass § 28 \nAbs. 1 IFSG auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sog. \"Nichtstörern\" befugt \n(vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.). Wird ein Kranker, \nKrankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, \nbegrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, dass allein \nSchutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wären. Zwar sind \ndiese vorrangige Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine \nübertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen Grundsätzen des \nPolizeirechts als \"Störer\" anzusehen sind. Indes können auch die Allgemeinheit und \nsonstige \"Nichtstörer\" Adressaten von Maßnahmen sein, insbesondere um sie vor \neigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, ihrerseits die Krankheit \nweiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, \njuris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 S \n12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor Ansteckung \nerlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Störern und \nNichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-Virus \nsehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen bestehen kann, \ndie überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Beschl. 15. April 2020 - 3 B \n114/20 -, z. Veröffentl. bei juris vorg.). Da bei Menschenansammlungen \nKrankheitserreger besonders leicht übertragen werden, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 \nIfSG klar, das Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen \nZusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen \nergehen können. \nNach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG kommen \nauch Betriebsschließungen als eine mögliche Schutzmaßnahme in Betracht (OVG \nNRW, a. a. O. Rn. 58; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -, juris Rn. \n11 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass hier anstelle des Infektionsschutzgesetzes das \nKatastrophenschutzrecht vorrangig einschlägig sein könnte, wie die Antragstellerin \nmeint. In der Rechtsprechung wird diese Ansicht auch nirgends vertreten. \nDie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen, \nGebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzeitige \n22 \n23 \n\n \n \n11\nErkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie aus ihrer \nBegründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschätzung der \nWeltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient der Abwehr von \nGefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Menschen mit \nGrunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es auch jetzt \nnoch weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, \num so die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von \nMensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen. \nIn Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den \nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das die \nGefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-CoV-2 nach \nwie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für ältere Menschen \nmit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nnationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für \nFachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, \nEmpfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen \nzur \nVerfügung. \nZur \nRisikobewertung, \nden \nerforderlichen \nInfektionsschutzmaßnahmen und der empfohlenen Strategie zur Bekämpfung der \nAusbreitung des Virus verweist der Senat auf die aktuell immer noch gültige \nRisikoeinschätzung \ndes \nRobert-Koch-Instituts \nvom \n26. März 2020https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risik\nobewertung.html, abgerufen am 17. April 2020; hierauf auch abstellend: BVerfG, \nBeschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Nationale \nAkademie der Wissenschaften Leopoldina, deren Expertise in der Beratung von \nPolitik und Öffentlichkeit ebenfalls eine große Bedeutung zukommt, empfiehlt nach \n24 \n\n \n \n12\ndem weitgehenden \"lock down\", Lockerungen mit Bedacht und mit begleitenden \nMaßnahmen vorzunehmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche allmähliche \nLockerung sei dabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten \nund das Gesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten Infizierte \nzunehmend identifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-\nNasen-Schutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe Ad-hoc-\nStellungnahme \nvom \n13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_04_13_Co\nronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhaltig_%C3%BCberwinden_final.pdf). \nDieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der \nBundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am \n15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu entnehmen, \ndass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten Wochen \nnoch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. In kleinen Schritten solle \ndaran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen \nund \nBürgern \nwieder \nmehr \nFreizügigkeit \nzu \nermöglichen \nund \ngestörte \nWertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden \nund in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das \nEntstehen \nneuer \nInfektionsketten \nbestmöglich \nvermieden \nwerde \n(https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-\nbeschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). \nDem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \ngeregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt auch als \nunverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung der Pandemie \nvorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus SARS-CoV-2 bis \nheute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. Diese Einschätzung \nteilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen vorliegende Studien zur \nsogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der Toten in Europa allein im \nZeitraum \nvom \n16. März bis \n12. April 2020 \ndrastisch \nzugenommen \nhat \n(https://www.tagesschau.de \n/faktenfinder/corona-uebersterblichkeit-101.html). \nEs \nspricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, dass in Deutschland bislang \nkeine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass \n25 \n26 \n\n \n \n13\nhier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-\n2 unternommen worden sind. Im Übrigen besteht in der Bevölkerung gegen das \nneuartige SARS-CoV-2 im Unterschied zu Influenza-Viren keine Grundimmunität \nund es steht ein Impfstoff oder eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit \nnicht zur Verfügung. Der Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend \nder Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit folglich nur dadurch \nbegegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu \nverlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und \ndamit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. zur aktuellen \nZahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazität: DIVI \nIntensivregister, \nTagesreport, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.divi.de/images/Dokumente/Tagesdaten_Intensivregister_ \nCSV/DIVI-\nIntensivRegister_Tagesreport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020). \nCOVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die \nErkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen \nFieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und \n5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im \nRegelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie \nim Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten \nLungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher \nseltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene \nKomplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie \ndas Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von \nPatienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und \nNotfallmedizin \nv. \n12. \nMärz \n2020, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, \nStand: \n30.3.2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung \nauftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen \n(mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), \nRaucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten \nVorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und \n27 \n\n \n \n14\nBluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen \nLebererkrankungen, \nmit \nDiabetes \nmellitus \n(Zuckerkrankheit), \nmit \neiner \nKrebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer \nErkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von \nMedikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes \nRisiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind \nderzeit nicht verfügbar. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei \neiner Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch \ntatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist \nsehr infektiös, und zwar nach Schätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn \nbis zum achten Tag nach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im \nWege der Tröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und \nkontaminierte Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig \nwahrscheinlich. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland \nmit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von \nbis zu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies \ngeschehen \nwird. \nGrundlage \ndieser \nSchätzungen \nist \ndie \nso \ngenannte \nBasisreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von \nMaßnahmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer \nBasisreproduktionszahl von etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen \nverhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu \nVorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Institut, \nSARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck \nbrief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig gestellte \nFragen \nzum \nCoronavirus \nSARS-CoV-2, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ges amt.html, Stand: 22. April 2020). \nDie Anordnungen zur Schließung von Gastronomiebetrieben ist mit dem Grundrecht \nder Berufsausübungsfreiheit und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG vereinbar und noch verhältnismäßig. \nNach \ndem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz \nsind \nBeschränkungen \nder \nBerufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nur vereinbar, \n28 \n29 \n\n \n \n15\nwenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn \ndie gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch \nerforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des \nEingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der \nZumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., \nvgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. \n11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit \nseiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der \nGesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder \nweniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der \nEignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können \nMaßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie \nder Abwehr der Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet \nwerden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf \ndie bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als \nAlternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die \nBetroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. \n26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDie \nin \n§ 5 \nSatz \n1 \nSächsCoronaSchVO \nangeordnete \nSchließung \nvon \nGastronomiebetrieben ist nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen \nGründen getragen. Sie ist geeignet, die physisch-sozialen Kontakte auf ein Minimum \nzu reduzieren, und trägt der gebotenen Wahrung des nötigen Mindestabstands \nzwischen Personen Rechnung, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden \nVirus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Angesichts der \nweiterhin bestehenden Unsicherheiten bei der Einschätzung des dynamischen \nepidemiologischen Geschehens ist es insbesondere die Vorgehensweise sachgerecht, \ndie Lockerung des \"lock downs\" schrittweise einzuleiten. Nur so können die \nepidemiologischen Auswirkungen der Lockerungsmaßnahmen im Blick behalten und \nkönnen Gefährdungen für den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens \n30 \n\n \n \n16\nund insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker \nMenschen verhindert werden. \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen erforderlich und \nauch verhältnismäßig im engeren Sinne. \nFür die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geschäftsschließungen ist in den Blick zu \nnehmen, dass nicht nur die betroffenen Geschäfte gravierende wirtschaftliche \nEinbußen erleiden werden oder gar in ihrer Existenz bedroht sein können, wenngleich \ndie wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen durch Hilfsprogramme der staatlichen \nStellen etwas abgemildert werden. Auch die existenziellen Folgen für viele \nArbeitnehmer, die deswegen Kurzarbeit leisten müssen oder gar ihren Arbeitsplatz \nverlieren werden, sind in die Abwägung einzustellen. Auch für die Volkswirtschaft \ndes Freistaates Sachsen sind einschneidende Folgen zu befürchten. Demgegenüber \nstehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl \nvom Virus SARS-CoV-2 Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der \nLeistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Zwar stehen aktuell \ngenügend Krankenhausbetten und insbesondere Intensivbetten für die Behandlung von \nCovid-19-Erkrankte zur Verfügung, weswegen aktuell keine Engpässe zu befürchten \nsind. Diese Prognose gilt nach sachverständiger Einschätzung allerdings nur, wenn auf \ndie derzeitige Lockerung nicht wieder ein exponentieller Anstieg der Neuinfektionen \nfolgt. Dann sei die Berechnung hinfällig (https://www.sueddeutsche.de/wissen/ \ncoronavirus-deutschland-intensivbetten-1.4886611). Insoweit ist jedoch zu beachten, \ndass selbst ein geringer Anstieg der Reproduktionszahl über 1,0, also der Zahl, wie \nviele Personen ein Infizierter statistisch ansteckt, aufgrund des exponentiell \nverlaufenden Anstiegs schnell wieder die Gefahr einer \nÜberlastung des \nGesundheitssystems heraufbeschwören kann. \nDies vorausgeschickt stellen sich die angeordneten Schließungen auch als \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Diese unterliegen als dauerhaft eingreifende \nMaßnahmen der Verpflichtung des Verordnungsgebers zur fortlaufenden Überprüfung \ninsbesondere darauf, ob die Maßnahmen im Hinblick auf die Verlangsamung der \nVerbreitung des Virus SARS-CoV-2 wirksam sind und wie sich die Schließungen für \ndie betroffenen Betriebe auswirken. Dass das Sächsische Staatsministerium für \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n17\nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bisher dieser Verpflichtung nicht \nnachgekommen wäre, ist in keiner Weise ersichtlich (ähnlich VGH BW, Beschl. v. \n9. April 2020 - 1 S 925/20 -, Entscheidungsdatenbank Rn. 47; Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - \n20 CS 20.611 -, juris). \nAusgehend von der der vorstehend skizzierten Gefahrenlage ist in Bezug auf \nGastronomiebetriebe zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der besonderen \nNähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten von Gästen und Personal ein besonders \nhohes Ansteckungsrisiko für eine Tröpfcheninfektion besteht. Hinzutritt die \ngesteigerte Gefahr von Schmierinfektionen durch die Nutzung von Geschirr und \nGläsern sowie der Infrastruktur des Betriebes. Dieser Gefahr kann durch den \nallgemein geltenden Mindestabstand von 1,5 m nicht begegnet werden. Ein \nZusammenkommen von Menschen zum Verzehr von Speisen und Getränken - auch \nwenn dieses nach Darstellung der Antragstellerin bei ihr auch Gelegenheit zur Kritik \nan den Regierenden geben soll - stellt kein unerlässliches Bedürfnis dar, welches nicht \nin Ansehung einer Pandemie für einige Zeit zurückstehen könnte (vgl. OVG Saarland, \na. a. O. Rn. 23). Es würde zudem gerade in Szene-Vierteln zur Gefahr von größeren \nMenschenansammlungen führen, die derzeit zu vermeiden sind. Nicht zu verkennen ist \nauch, dass der Staat durch Zuschüsse und Darlehen und die Gewährung von \naufgestocktem Kurzarbeitergeld den betroffenen Unternehmen Hilfe gewährt, auch \nwenn die Antragstellerin diese Leistungen der Allgemeinheit als \"korruptive \nZuwendungen\" ansieht. \nDie \nKostenentscheidung \nergibt \nsich \naus \n§ 154 \nAbs. 2 \nVwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nDr. Helmert \n \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/3-b-138-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-29/3-b-138-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487742","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.651961+00:00"}}