{"status":"available","doknr":"OLD487741","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-30","aktenzeichen":"6 A 713/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 6 A 713/17 \n \n5 K 389/13 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank - Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nwegen \n \nRückforderung einer Zuwendung \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nvom 30. April 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 21. Oktober 2016 - 5 K 389/13 - geändert. Nummer 1 des Änderungs- und \nErstattungsbescheids \nder \nBeklagten \nvom \n23. \nJuli \n2012 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 16. April 2013 wird hinsichtlich der Angabe \"im \nHinblick auf Zuwendungszweck, Arbeitsplätze, Zuwendungshöhe, Vorhabenszeitraum \nund \nMittelbindungsfrist, \nFinanzierungsplan \nund \nSubventionswertobergrenze\" \naufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu 9/10, die Be-\nklagte zu 1/10. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die \njeweilige Vollstreckungsgläubigerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf einer Zuwendung. \nMit Bescheid vom 19. September 2005 gewährte die Beklagte der Rechtsvorgängerin \nder Klägerin auf deren Antrag vom 21. Februar 2005 eine Zuwendung auf der \nGrundlage des Dreiunddreißigsten Rahmenplans \"Verbesserung der regionalen \nWirtschaftsstruktur\" (GA) für den Zeitraum 2004 bis 2007 (BT-Drs. 15/2961; im \nFolgenden: 33. Rahmenplan) und der (im Bescheid falsch bezeichneten) \n\"Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur \nFörderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im \nRahmen der Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" \nvom 24. März 2005 (GA) (RIGA) vom 21. März 2001 und deren Änderung vom 7. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nNovember 2003\" (SächsABl. 49/2003, S. 1099) in Höhe von 4.193.000,00 € (1). Die \nZuwendung diene der Mitfinanzierung des Investitionsvorhabens \"Erweiterung einer \nBetriebsstätte zur Herstellung von mechanischen Systemen für Automobile\" (2). Das \nVorhaben sei im Zeitraum vom 24. Februar 2005 bis 31. Dezember 2006 \ndurchzuführen. \nDie \nmit \ndem \nEnde \ndes \nVorhabens \nbeginnende \nMittelzweckbindungsfrist sowohl für die geförderten Wirtschaftsgüter als auch für den \nNachweis der Arbeitsplatzzusagen betrage fünf Jahre (3). Der Zuwendungsempfänger \nsei verpflichtet, vor dem Investitionsbeginn bestehende 400 Arbeitsplätze und 23 \nAusbildungsplätze zu erhalten und 64 zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen und zu \nbesetzen (7). \nMit Änderungsbescheiden vom 11. Januar 2006 und 21. Dezember 2007 wurde der \nBewilligungszeitraum auf Antrag der Klägerin zuletzt bis zum 30. Juni 2008 \nverlängert. Auf einen neuerlichen Verlängerungsantrag des Bewilligungszeitraums \nverlängerte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 24. Oktober 2008 unter \nanderem den Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbescheids bis 31. Dezember 2008 \nund bestimmte datumsmäßig das Ende der fünfjährigen Mittelzweckbindungsfrist auf \nden 31. Dezember 2013. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben \nvom 1. Dezember 2013 Widerspruch. \nDa sich abzeichnete, dass die Klägerin die Arbeitsplatzgarantien in den Jahren 2009 \nbis 2011 nicht werde einhalten können, suchte sie ab März 2009 in Korrespondenz mit \ndem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Beklagten nach \nLösungen, ein Widerrufs- und Rückforderungsrisiko zu vermeiden. Mit Schreiben \nvom 10. März 2010 legte die Klägerin den Abschlussverwendungsnachweis nebst \nAnlage 1 zur Entwicklung der Arbeitsplätze 2005 bis 2010 vor. Infolge einer \"Kurz-\nPrüfung\" hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2010 zu einer \nRückforderung in Höhe von 160.936,00 € wegen Überschreitung der maximal \nzulässigen Subventionswertobergrenze (hier 28%) aufgrund der Gewährung höherer \nprojektbezogener Investitionszulagen an und wies darauf hin, dass die ermittelte \nRückforderung das Ergebnis einer Zwischenprüfung darstelle; im Rahmen der \nVerwendungsnachweisprüfung und der Vor-Ort-Kontrolle könnten sich weitere \nRückforderungsansprüche ergeben. Nach einer Stichprobenüberprüfung ab Juni 2011 \nund einer Vor-Ort-Prüfung am 16./17. August 2011 kam es zu weiterer Korrespondenz \n3 \n4 \n\n \n \n4\nund Gesprächen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 legte die Klägerin als von ihr \nnicht zu vertretende Gründe für die Verfehlung der Arbeitsplatzziele hohe \nAuftragsverluste aufgrund des Insolvenzverfahrens ihrer Muttergesellschaft von \nJanuar 2007 bis Mai 2008, aufgrund unvorhersehbarer technischer Veränderungen der \nDieselmotortechnik durch VW sowie aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ab \nHerbst 2008 dar, in deren Folge sie wegen ruinösen Preis- und Kostendrucks zu \nnachhaltigen Sanierungsmaßnahmen einschließlich Arbeitsplatzabbau gezwungen \ngewesen sei. Am 20. April 2012 wurde der Verwendungsnachweis-Prüfbericht erstellt. \nMit dem hier streitgegenständlichen \"Änderungs- und Erstattungsbescheid\" vom \n23. Juli 2012 änderte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober \n2008 den Zuwendungsbescheid vom 19. September 2005 in Gestalt der \nÄnderungsbescheide vom 11. Januar 2006 und 21. Dezember 2007 \"im Hinblick auf \nZuwendungszweck, \nArbeitsplätze, \nZuwendungshöhe, \nVorhabenzeitraum \nund \nMittelbindungsfrist, \nFinanzierungsplan \nund \nSubventionswertobergrenze\" \nnach \nMaßgabe der Gründe (Nr. 1) und verpflichtete die Klägerin zur Erstattung eines der \nHöhe nach bestimmten Betrags nebst Zinsen (Nr. 2). Unter Ziffer II der Gründe \nwurden die Bestimmungen (1) bis (3) und (7) des Zuwendungsbescheids zum Umfang \n(Subventionswertobergrenze von 25%), Zuwendungszweck (\"Rationalisierung einer \nBetriebsstätte zur Herstellung von mechanischen Systemen für Automobile\"), \nBewilligungszeitraum \n(24. \nFebruar \n2005 \nbis \n4. \nFebruar \n2009), \nzur \nMittelzweckbindungsfrist (bis zum 4. Februar 2014) und zur Arbeitsplatzauflage (355 \nDauerarbeitsplätze, 20 Ausbildungsplätze) geändert. Unter Ziffer III der Gründe heißt \nes: \"Die Umwidmung des Vorhabens erfolgt im Rahmen einer ordnungsgemäßen \nErmessensausübung zu Gunsten der Zuwendungsempfängerin. Von einem Widerruf \ndes \nZuwendungsbescheids \nvom \n19.9.2005 \nwegen \nNichterfüllung \nder \nArbeitsplatzverpflichtung und einer Erstattung der bereits gewährten Fördermittel \nkann vollständig oder teilweise abgesehen werden, wenn (…)\". Es folgen \nAusführungen zu Punkt 4.2.1 des 33. Rahmenplans und zu Ziffer 5.3.7 der RIGA. \nDurch die Änderungen reduziere sich die zu gewährende Zuwendung auf 3.153.889,97 \n€. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 VwVfG, wonach die Zuwendung \nzu erstatten sei, soweit ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit \nwiderrufen werde. Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin \nunter anderem damit, dass die dem Gesetz unbekannte Umwidmung eines \n5 \n\n \n \n5\nVerwaltungsakts tatsächlich der Widerruf eines Verwaltungsakts bei gleichzeitigem \nNeuerlass eines Verwaltungsakts sei; für letzteren sei die RIGA vom 5. April 2011 \nmaßgeblich, die eine Ziffer 5.3.7 der Vorgängerrichtlinie nicht kenne. \nMit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück (Nr. 1), ergänzte den Tenor des Bescheids vom 23. Juli 2012 unter Nr. 1 dahin, \ndass die mit Zuwendungsbescheid vom 19. September 2005 gewährte Zuwendung mit \nWirkung für die Vergangenheit teilweise in Höhe von 1.039.110,03 € widerrufen \nwerde (Nr. 2) und forderte die Klägerin (unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten \nRückzahlung in Höhe von 160.936 €) zur Erstattung der ausgezahlten Zuwendung in \nHöhe von 878.174,03 € nebst Zinsen auf (Nr. 3). In den Gründen des \nWiderspruchsbescheids wird ausgeführt: Ein Anspruch auf Neuerlass des \nZuwendungsbescheids auf der Grundlage der RIGA vom 5. April 2011 bestehe nicht. \nDer Widerruf beruhe auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG, da im Zuge der \nVerwendungsnachweisprüfung festgestellt worden sei, dass die Zahl der nach dem \nZuwendungszweck und der Auflage zu sichernden (400) und zusätzlich zu \nschaffenden Arbeitsplätze (64) nicht erfüllt worden sei. Die Klägerin habe zuletzt mit \nSchreiben vom 12. März 2012 mitgeteilt, dass bis Ende 2013 die Beschäftigung von \n355 Mitarbeitern und 20 Auszubildenden geplant sei. Nach ihrem eigenen Vortrag \nhabe sie das im Zuwendungsbescheid festgeschriebene Arbeitsplatzziel ab dem Jahr \n2009 nicht eingehalten. Würden der Zuwendungszweck und die Auflagen in \nerheblichem Umfang nicht erfüllt, so sei gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG aufgrund der \nGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel nur die Entscheidung \nfür den Vollwiderruf ermessensfehlerfrei möglich. Die Voraussetzungen, unter denen \nnach Teil II Ziffern 4.2.1 und 4.3. des 33. Rahmenplans ausnahmsweise vollständig \noder teilweise von einem Widerruf abgesehen werden könne, lägen nicht vor; Ziffer \n4.2.1 setze nach Sinn und Zweck (Sicherung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen \nzur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen \nWirtschaftsstruktur) voraus, dass insgesamt kein Arbeitsplatzabbau erfolge; Ziffer 4.3 \nfinde mangels Einhaltung der Fördervoraussetzung über einen Mindestzeitraum von \ndrei Jahren keine Anwendung. Unter \"Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalls\" widerrufe sie die Zuwendung nur teilweise im Wege der Änderung des \nZuwendungszwecks. Ziffer 5.3.7 der RIGA ermögliche die Förderung einer mit \nArbeitsplatzabbau verbundenen Rationalisierungsmaßnahme. Durch die \"teilweise \n6 \n\n \n \n6\nRationalisierung \nin \nanderen \nBereichen \ndes \nUnternehmens \naufgrund \nder \nunverschuldeten wirtschaftlichen Entwicklung\" seien die Mindestdauerarbeitsplätze \nnicht mehr erreicht worden. Konsequenz der Rationalisierung sei nach Ziffer 5.3.7 der \nRIGA eine Absenkung der Subventionsobergrenze bis zu 10%. Zugunsten der \nKlägerin senke sie die Grenze von ursprünglich 28% nur um 3%. auf 25%. \nAnhaltspunkte, \ndie \nein \nAbsehen \nvon \neiner \n(Teil-)Widerrufsentscheidung \nrechtfertigten, seien nicht ersichtlich. In der Gesamtabwägung überwiege das \nöffentliche Interesse, die Verwendung von Fördermitteln nach einheitlichen, in den \nFörderrichtlinien festgelegten Kriterien auch zur Wahrung der Gleichbehandlung aller \nAntragsteller sicherzustellen, das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der \nZuwendung. Unter Beachtung der Tatsache, dass in gleichgelagerten Fällen \nZuwendungsbescheide ebenfalls widerrufen würden, bestehe kein Grund, von der \nständig geübten Verwaltungspraxis abzuweichen. \nIhre gegen den \"Änderungs- und Erstattungsbescheid\" vom 23. Juli 2012 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 16. April 2013 gerichtete Klage hat die Klägerin im \nWesentlichen wie folgt begründet: Sie habe seit März 2009 stets von sich aus und \n\"ungeschönt\" i. S. von Teil II Ziffer 4.2.1 des 33. Rahmenplans glaubhaft gemacht, \ndass sie die Umstände, die zu dem Wegfall der Arbeitsplätze geführt hätten, nicht zu \nvertreten habe. Die Beklagte hätte daher ihr Widerrufsermessen auch in Richtung \neines vollständigen Absehens vom Widerruf ausüben können und müssen. Zudem sei \ndie Jahresfrist für den Widerruf am 23. Juli 2012 nicht eingehalten, da sie die Beklagte \nbereits mit Schreiben vom 23. April 2009 über sämtliche für einen Widerruf \nerheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und die negative Entwicklung unterhalb der \nArbeitsplatzziele in ihrem Verwendungsnachweis vom 10. März 2010 dargestellt \nhabe. Darüber hinausgehende Informationen und/oder Bestätigungen seien nicht \nmöglich bzw. wie die Vor-Ort-Prüfung auch nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich \nder Zinsforderung erhebe sie die Einrede der Verjährung. \nMit Urteil vom 21. Oktober 2016, der Beklagten zugestellt am 10. März 2017, hat das \nVerwaltungsgericht Chemnitz der Klage stattgegeben und den angefochtenen \nBescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Der auf § 49 Abs. 3 Satz \n1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG gestützte Widerruf des \nZuwendungsbescheids leide an einem Ermessensausfall. Im Regelungsbereich von \n7 \n8 \n\n \n \n7\nTeil II Ziffer 4.2.1 des 33. Rahmenplans sei bei Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG von Verfassungs wegen zu beachten, dass unter den dort bestimmten \nVoraussetzungen, die hier auch nach Auffassung der Beklagten erfüllt seien, von \neinem Widerruf vollständig oder teilweise abgesehen werden könne. Diese \nBestimmung habe die Qualität einer den Zuwendungsempfänger begünstigenden \nVerwaltungsvorschrift mit der Folge, dass dieser nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung die \nBeachtung von Teil II Ziffer 4.2.1 des 33. Rahmenplans fordern könne und Anspruch \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das vollständige Absehen von einem \nWiderruf habe. Da sich die Beklagte jedoch aufgrund der von ihr behaupteten, auf \nTeilwiderrufsentscheidungen \nbeschränkten \nständigen \nVerwaltungspraxis \nvon \nvorneherein an der Wahl der durch die Verwaltungsvorschrift eröffneten \nselbstständigen Entscheidungsvariante des vollständigen Absehens von einem \nWiderruf gehindert gesehen habe, fehle es in dieser Hinsicht überhaupt an einer \nkonkreten Ermessensbetätigung. Die Verwaltungspraxis der Beklagten sei nicht \nmaßgeblich. Da der 33. Rahmenplan von Bund und Ländern aufgestellt worden sei, \nkönnten nach seiner ermessenslenkenden Funktion nachgeordnete Stellen wie die \nBeklagte nicht eigenmächtig davon abweichen. \nZur Begründung ihrer mit Beschluss vom 28. August 2017 - 1 A 257/17 - des 1. \nSenats des Oberverwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die Teilaufhebung des \nZuwendungsbescheids gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG sei rechtmäßig und insbesondere ermessensgerecht. Der 33. \nRahmenplan, der als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen \nrichterlichen Auslegung wie eine Rechtsnorm unterliege, bestimme in Teil II Ziffer 4.1 \nein Regelermessen. Soweit nach Ziffer 4.2 unter bestimmten Voraussetzungen von \neinem Widerruf vollständig oder teilweise abgesehen werden könne, ergebe sich \ndaraus weder ein Anspruch auf ein vollständiges Absehen noch ein Vorrang dieser \nAlternative. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe sie die \nVoraussetzungen von Teil II Ziffer 4.2.1 nicht bejaht, sondern zutreffend verneint. Das \nVerwaltungsgericht habe verkannt, dass sie im Rahmen des ihr zustehenden \nErmessens in Ausnahme vom Regelermessen und der richtliniengeleiteten Anwendung \ndes Rahmenplans bereits zugunsten der Klägerin eine Änderungsbewilligung der \n9 \n\n \n \n8\nursprünglichen Bewilligung vorgenommen und die Zuwendung nur teilweise \nwiderrufen habe. Ein Absehen von dem Teilwiderruf würde nicht nur gegen ihre \nVerwaltungspraxis, sondern auch gegen EU-Beihilferecht verstoßen. Die Jahresfrist \nsei gewahrt. Alle für die getroffene Ermessensentscheidung maßgeblichen Tatsachen \nseien ihr - der Beklagten - nicht innerhalb eines Jahres vor dem Teilwiderruf bis Juli \n2011 bekannt gewesen. Das ergebe sich aus einer am 13. Oktober 2011 mit der \nKlägerin geführten Besprechung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und \nArbeit, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 nochmals \numfänglich vorgetragen habe. Frühestens danach habe die Jahresfrist beginnen \nkönnen. Im Mai 2009 habe noch keine Entscheidungsreife vorgelegen. Sie - die \nBeklagte - sei zu jenem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass die Arbeitsplätze \nzwar geschaffen worden und lediglich vorübergehend nicht besetzt gewesen seien. Die \nweitere Entwicklung sei auch vor dem Hintergrund der sich verfestigenden \nWirtschaftskrise noch abzuwarten gewesen. Weder der volle Umfang noch die Dauer \nund Gründe der Verfehlung seien bekannt gewesen. Auf die Folge einer dauerhaften \nUnterschreitung sei die Klägerin ausdrücklich hingewiesen worden. Auch ihrem \nSchreiben vom 11. Mai 2010 im Anschluss an den Verwendungsnachweis der \nKlägerin sei keine Kenntnis in Bezug auf Widerrufsgründe anlässlich von \nArbeitsplatzverfehlungen zu entnehmen. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2016 - 5 K \n389/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie tritt der Berufung entgegen und wiederholt und vertieft ihr Klagevorbringen. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) und die \nVerwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren, Bezug genommen. \n10 \n \n \n \n \n \n \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n9\nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist in dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nÄnderungs- und Erstattungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 16. April 2013 bis auf die in Nr. 1 des Bescheidtenors \ninhaltlich angegebenen Änderungen des Zuwendungsbescheids vom 19. September \n2005 zu Unrecht aufgehoben. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. \n1. Die in Nr. 1 des angefochtenen Änderungs- und Erstattungsbescheids tenorierten \nÄnderungen des Zuwendungsbescheids hinsichtlich Umfang, Zuwendungszweck, \nBewilligungszeitraum, Mittelzweckbindungsfrist und Arbeitsplatzauflage, die in Nr. 2 \ndes Widerspruchsbescheids nicht aufgehoben, sondern im Wege des Teilwiderrufs nur \n\"ergänzt\" wurden, finden in §§ 48 und 49 VwVfG (hier und im Folgenden i. V. m. § 1 \nSatz 1 SächsVwVfZG) keine Rechtsgrundlage. Beide Rechtsnormen ermächtigen \nlediglich zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, sei es im Wege der Rücknahme, sei \nes im Wege des Widerrufs, nicht aber zu einer über die Aufhebung hinausgehenden \nÄnderung eines Verwaltungsakts. Sollte die Beklagte mit dem von ihr als \n\"Änderung\"/\"Umwidmung\" bezeichneten Vorgehen im Ausgangsbescheid tatsächlich \nbeabsichtigt haben, den ursprünglichen Zuwendungsbescheid nicht nur teilweise zu \nwiderrufen, sondern darüber hinaus - ohne Antrag der Klägerin - im Wege des \nWiederaufgreifens \ndes \nVerfahrens \ngemäß \n§ \n51 \nVwVfG \neinen \nanderen \nZuwendungsbescheid neu zu erlassen, hat sie dies jedenfalls durch die \"Ergänzung\" \ndes Tenors im Widerspruchsbescheid und dessen Begründung korrigiert. Dort hat sie \neinen Anspruch der Klägerin auf Neuerlass eines Zuwendungsbescheids auf der \nGrundlage der RIGA von 5. April 2011 ausdrücklich ausgeschlossen und zudem \nklargestellt, dass die \"Umwidmung\" lediglich Bestandteil der Begründung ihrer \nEntscheidung für einen Teilwiderruf ist (vgl. WB Gründe unter II.2.c). Damit hat der \nÄnderungs- und Erstattungsbescheid durch den Widerspruchsbescheid nur noch die \nGestalt eines Teilwiderrufs, so dass für die in Nr. 1 des Ausgangsbescheids tenorierten \nÄnderungen des Zuwendungsbescheids hinsichtlich Umfang, Zuwendungszweck, \nBewilligungszeitraum, Mittelzweckbindungsfrist und Arbeitsplatzauflage kein Raum \n14 \n15 \n\n \n \n10\nist. Da sie für die Klägerin nicht nur begünstigend sind, verletzen sie sie in ihren \nRechten(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n2. Der in Nr. 1 des Änderungs- und Erstattungsbescheids (ohne die aufgehobene \nAngabe) in Gestalt des Widerspruchsbescheids für die Vergangenheit verfügte \nTeilwiderruf des Zuwendungsbescheids vom 19. September 2005 ist dagegen \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. \na) Unstrittig sind die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG \ngegeben, wonach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung \nzur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die \nVergangenheit widerrufen werden kann, wenn die Leistung nicht (mehr) für den in \ndem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem \nVerwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht \ninnerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). \nDer \nZuwendungsbescheid \nvom \n19. \nSeptember \n2005 \nin \nGestalt \nder \nÄnderungsbescheide vom 11. Januar 2006 und 21. Dezember 2007 ist rechtmäßig. Er \nberuht auf den im Zeitpunkt des Zuwendungsantrags vom 24. Februar 2005 und des \nursprünglichen Bewilligungszeitraums (24. Februar 2005 bis 31. Dezember 2006) \ngeltenden Fördervorschriften des 33. Rahmenplans und der RIGA, die trotz der in den \nÄnderungsbescheiden bestimmten Verlängerungen des Bewilligungszeitraums (bis 30. \nJuni 2008) und der Mittelzweckbindungsfrist (bis 30. Juni 2013) anwendbar bleiben, \nda damit keine neuen Zuwendungen verbunden waren. Der Zuwendungsbescheid war \nmit einer Zweckbestimmung (Erweiterung einer Betriebsstätte) und einer diese \nkonkretisierenden Arbeitsplatzauflage (Schaffung 64 neuer und Sicherung 400 \nvorhandener Dauerarbeitsplätze sowie 23 vorhandener Ausbildungsplätze) verbunden, \ndie insbesondere den Förder- und Vorhabenvoraussetzungen nach Teil II Ziffer 2.2 \nSatz 7 Alt. 2 und Ziffer 2.3.1 2. Spiegelpunkt des 33. Rahmenplans und Ziffern 2.1 \nund 4.4 RIGA (Erhöhung der Zahl der bei Investitionsbeginn bestehenden \nDauerarbeitsplätze um mindestens 15 %, Erweiterung einer Betriebsstätte) \nentsprachen. \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n11\nDie Klägerin hat die im Zuwendungsbescheid bestimmte Arbeitsplatzauflage \nunstreitig nicht erfüllt. Nach ihren eigenen Angaben im Verwendungsnachweis vom \n12. März 2010 hatte sie zum Ende des im Zuwendungsbescheid in Gestalt des \nÄnderungsbescheids vom 21. Dezember 2007 bestimmten Bewilligungszeitraums bis \n30. Juni 2008 bzw. zum 31. Dezember 2008 - entgegen der Auflage - nicht 64, sondern \nnur 26 bzw. 43 Dauerarbeitsplätze \"neugeschaffen\" (vgl. Bl. 301 und 292 a9). Aus der \nauf Angaben der Klägerin beruhenden Übersicht mit Stand 26. Januar 2009 (Bl. 380 \nv9) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort mit Stand vom 30. September 2008 466,5 \nDauerarbeitsplätze angegeben sind, ist diese Zahl um 15 (sog. \"Doppelzähler AZUBI\") \nzu reduzieren. Denn nach der Arbeitsplatzauflage im Zuwendungsbescheid in Gestalt \ndes Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2007 waren 23 Ausbildungsplätze nur zu \nerhalten und keine zusätzlich zu schaffen; der Änderungsbescheid vom 29. Oktober \n2008, mit dem die Auflage um 14 zu schaffende Ausbildungsplätze erstmals geändert \nworden war, wurde hingegen auf den Widerspruch der Klägerin mit dem \nstreitgegenständlichen Änderungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben. Innerhalb der \nim Zuwendungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2007 \nbestimmten fünfjährigen Mittelzweckbindungsfrist bis 30. Juni 2013, wurde die \nAuflage zudem hinsichtlich der zu erhaltenden Dauerarbeitsplätze lediglich zum 31. \nDezember 2008 erfüllt, danach nicht mehr (vgl. Bl. 292 und 383 a9: zum 31. \nDezember 2009 statt 400 nur 393; zum 1. März 2010 nur 390; zuletzt Ende bis 2013 \ngeplant nur 355) und hinsichtlich der Ausbildungsplätze (statt 23 nur 20 jeweils zum \n31. Dezember 2009, zum 1. März 2010 und bis Ende 2013 geplant) nicht erfüllt. \nGegen die Arbeitsplatzauflage hat die Klägerin im Übrigen selbst dann verstoßen, \nwenn - was auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung letztlich offen \ngeblieben \nist \n- \nsie \nzwar \n(entgegen \nihrer \neigenen \nFormulierung \nim \nVerwendungsnachweis) auflagengemäß 64 Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem \nZuwendungszweck \"Erweiterung der Betriebsstätte\" neu geschaffen, dafür aber an \nanderer Stelle ihres Unternehmens umso mehr Arbeitsplätze abgebaut hat. Denn damit \nwäre jedenfalls die zugesagte Erhaltung von 400 Arbeitsplätzen innerhalb der \nMittelzweckbindungsfrist ab 2009 bis 30. Juni 2013 nicht erfüllt worden. \nZugleich liegt eine Zweckverfehlung vor. Da die Auflage zur Sicherung vorhandener \nund \nzur \nSchaffung \nzusätzlicher \nArbeitsplätze \nder \nSicherstellung \ndes \nZuwendungszwecks des Investitionsvorhabens \"Erweiterung einer Betriebsstätte\" \n19 \n \n20 \n\n \n \n12\ndiente und selbst Fördervoraussetzung war, handelt es sich um einen Fall, in dem \nAuflage und Zweckbestimmung so eng verknüpft sind, dass durch die Nichterfüllung \nder Auflage zugleich der Zweck verfehlt wird und umgekehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 18). \nb) Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid auch das ihr zustehende \nWiderrufsermessen \nfehlerfrei \nausgeübt. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts ist den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 SäHO i. V. m. § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz) zu \nentnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen \nverfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den \nWiderruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im \nallgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und \nverbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (sog. \ngesetzlich intendiertes Ermessen zum Regelfallwiderruf, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni \n2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 16 f.; v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 17 und v. 3. \nMärz 2011 - 3 C 19.10. -, juris Rn. 30). Dementsprechend ist die Beklagte zutreffend \ndavon ausgegangen, dass nach der ermessenslenkenden Vorschrift in Teil II Ziffer 4 \ndes 33. Rahmenplans nicht anders als nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG \naufgrund ihrer Pflicht zur sparsamen und nur zweckentsprechenden bzw. \nauflagenkonformen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel grundsätzlich von einem \nWiderruf nicht abgesehen werden kann. Für die Vorschrift des 33. Rahmenplans ergibt \nsich der Grundsatz des vollständigen Regelfallwiderrufs aus Teil II Ziffer 4.1, wonach \n\"vorbehaltlich der in den Ziffern 4.2 und 4.3 genannten Ausnahmen\" der \nZuwendungsbescheid zu widerrufen ist und die bereits gewährten Fördermittel \nzurückzufordern sind. \nEntgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte auch die \nMöglichkeit, in den nach Teil II Ziffer 4.2 des 33. Rahmenplans genannten \nAusnahmefällen abweichend von der Regel auf einen Widerruf vollständig oder \nteilweise zu verzichten, erkannt und die Voraussetzungen dafür - fehlerfrei - verneint. \nDie \nRahmenplanbestimmungen \nunterliegen \nals \nermessenslenkende \nVerwaltungsvorschriften keiner eigenständigen Auslegung durch die Gerichte wie \n21 \n \n22 \n23 \n\n \n \n13\nRechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis \nder zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, jedenfalls soweit sie vom \nUrheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in \nwelchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) \ngebunden ist. Nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu \nermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. \n16.6.2015 - 10 C 15.14 -, juris, Rn. 24 und v. 24. März 1977 - II C 14.75 -, juris Rn. \n20; OVG NRW, Beschl. v. 29. Mai 2007 - 4 A 516/15 -, juris Rn. 23). Im \nAnwendungsbereich des 33. Rahmenplans ist dabei maßgeblich auf die vom \nzuständigen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit gebilligte oder geduldete \nVerwaltungspraxis im Freistaat Sachsen abzustellen. Auf die Praxis in anderen \nBundesländern \nkommt \nes \nebenso \nwenig \nan \nwie \nauf \ndie \nBilligung \noder Duldung durch den Planungsausschuss für regionale Wirtschaftsstruktur, der den \nRahmenplan beschlossen hat (vgl. in der Tendenz ebenso: OVG NRW, Beschl. v. \n29. Mai 2007 - 4 A 516/15 -, juris Rn. 25). Abgesehen davon, dass das Land über \nseine Teilnahme am Bund-Länder-Planungsausschuss Miturheber des Rahmenplans \nist, spricht für die Maßgeblichkeit der im jeweiligen \nLand geduldeten \nVerwaltungspraxis, dass die Durchführung der Fördermaßnahmen zur Verbesserung \nder regionalen Wirtschaftsstruktur, unter die auch die Förderung der Klägerin fällt, \nLändersache ist. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die \nGemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" in der im \nZeitpunkt des 33. Rahmenplans geltenden Fassung, wonach die Durchführung des \nRahmenplans zur Aufgabe der Länder bestimmt wird (vgl. nunmehr § 6 Abs. 1 \nGRWG \nfür \ndie \nDurchführung \nder \nMaßnahmen \ndes \ngemeinsamen \nKoordinierungsrahmens) \nund \nentspricht \nTeil \nI \nZiffer \n1.2 \ndes \n33. Rahmenplans, womit die Länder ausdrücklich ermächtigt werden, die Regelungen \ngemäß Teil II des Rahmenplans im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz \neinschränken. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in \ndessen Zuständigkeitsbereich, nicht aber darüber hinaus (BVerfG, Urt. v. 14. Oktober \n2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1, 25; v. 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, \nBVerfGE 79, 127, 158). Dies gilt auch dann, wenn sich Bund und Länder zwar auf \neinen gemeinsamen Rahmen der Förderung einigen, die Anwendung - und damit auch \ndie Ermessensausübung - aber den Ländern überlassen. \n\n \n \n14\nBei Anlegung dieses Maßstabs gilt im Streitfall Folgendes: Nach Teil II Ziffer 4.2.1 \ndes 33. Rahmenplans kann bei - hier unstrittiger - Nichterreichung der \nFördervoraussetzungen, sofern diese auf vom Zuwendungsempfänger nicht zu \nvertretenden Umständen beruht, von einem Widerruf des Bewilligungsbescheids \nabgesehen werden, wenn die Dauerarbeitsplätze nach Ziffer 2.2 Satz 7 (mindestens \n15% der bestehenden Dauerarbeitsplätze, hier gemäß Auflage: 64) zwar geschaffen \nwurden, jedoch an anderer Stelle in der geförderten Betriebsstätte auf Grund \nerheblicher, im Zeitpunkt des Investitionsbeginns unvorhersehbarer struktureller \nAnpassungen an für das Unternehmen relevante grundlegende Marktveränderungen so \nviele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die erforderliche \nMindestzahl zusätzlicher Dauerarbeitsplätze nicht erreicht wird. Wenn die Klägerin - \nwie im Verwendungsnachweis angegeben (vgl. oben 2.a) - im Zuge der Erweiterung \nihrer Betriebsstätte zu keinem Zeitpunkt 64 zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen \nhat, sind die Voraussetzungen der Vorschrift (wie auch der weiteren Ausnahmen in \nZiffer 4.2.2, 4.2.3 und 4.3) schon dem Wortlaut nach nicht erfüllt. Auch nach dem in \nTeil II Ziffer 2.1 des 33. Rahmenplans niedergelegten Förderzweck, der bei der \nAuslegung des Willens des Vorschriftengebers zu berücksichtigen ist, kann in einem \nsolchen Fall von einem Widerruf nicht abgesehen werden. Die Regionalförderung soll \ndurch \ndie \nSchaffung \ndauerhaft \nwettbewerbsfähiger \nArbeitsplätze \nden \nwachstumsnotwendigen Strukturwandel in strukturschwachen Regionen erleichtern, \nsetzt also auch beim nicht vorhersehbaren Wegfall von Dauerarbeitsplätzen und dem \nhierauf beruhenden Nichterreichen der Förderziele jedenfalls die Schaffung der neuen \nArbeitsplätze voraus, für die die Förderung gewährt worden ist (ebenso OVG NRW, \nBeschl. v. 29. Mai 2007 a. a. O. Rn. 27). Liegen die Voraussetzungen der \nAusnahmevorschrift schon nach Wortlaut und Förderzweck nicht vor, hat sich eine \nvom Wortlaut abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten, die ebenfalls zur \nNichtanwendung gelangt, nicht ausgewirkt. \nSelbst wenn die Klägerin entgegen ihrer Darstellung im Verwendungsnachweis 64 \nzusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen, dafür aber an anderer Stelle umso mehr \nArbeitsplätze abgebaut und damit insgesamt Arbeitsplätze abgebaut hätte, konnte die \nBeklagte ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz davon absehen, auf einen Widerruf \nvollständig zu verzichten. Denn insoweit ist unerheblich, dass der Wortlaut der \nVorschrift in diesem Fall das vollständige Absehen von einem Widerruf ermöglichen \n24 \n \n25 \n\n \n \n15\nwürde, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass sie im \nAnwendungsbereich von Teil II Ziffer 4.2.1 des 33. Rahmenplans in ständiger, vom \nzuständigen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit gebilligter Verwaltungspraxis \nin keinem Fall vollständig von einem Widerruf absieht und zudem die \nVoraussetzungen der Vorschrift nur dann für erfüllt hält, wenn - anders als im \nStreitfall - \"insgesamt kein Arbeitsplatzabbau vorliegt\". \nDie Beklagte hat es dabei nicht bewenden lassen, sondern darüber hinaus insbesondere \nvor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise die Gesamtsituation der Klägerin gewürdigt \nund dabei berücksichtigt, dass diese zumindest teilweise aufgrund der Förderung \nArbeitsplätze \ngeschaffen \nund \ndie \nArbeitsplatzziele \ninfolge \nvon \nRationalisierungsmaßnahmen \n\"aufgrund \nder \nunverschuldeten \nwirtschaftlichen \nEntwicklung\" nicht erreicht hatte. Damit hat sie die von der Klägerin als von ihr nicht \nzu vertreten geltend gemachten Umstände in den Blick genommen, mit dem \nöffentlichen Interesse an der zweckentsprechenden Mittelverwendung abgewogen und \nsich in der Folge zugunsten der Klägerin auf einen Teilwiderruf beschränkt. Dafür, \ndass die Beklagte es in diesem Zusammenhang nicht für möglich hielt, von einem \nWiderruf ganz abzusehen, konnte sie sich auf eine Selbstbindung durch ihre ständige \nTeilwiderrufspraxis in gleich gelagerten Fällen, in denen Zuwendungsempfänger den \nWiderrufsgrund nicht zu vertreten haben, berufen. Denn sie hat hier der Sache nach \neinen weiteren von Teil II Ziffer 4.2 des 33. Rahmenplans nicht abgedeckten \nAusnahmefall bejaht, der es ihrer Auffassung nach gebot, vom vollständigen \nRegelfallwiderruf nach Ziffer 4.1 abzuweichen und den Widerruf zumindest auf einen \nTeil zu beschränken. \nc) Die Jahresfrist für den Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 \nVwVfG war zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungs- und Erstattungsbescheids \nvom 23. Juli 2012 noch nicht abgelaufen. \nDie Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für \nden Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt hat, wozu der \nWiderrufsgrund und ebenso die für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen \nTatsachen gehören. Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung \nobjektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über den \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n16\nWiderruf zu entscheiden. Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, \nsondern eine Entscheidungsfrist. Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines \nobjektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu \nlaufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die \nobjektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der \nBehörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines \"intendierten\" Ermessens \nregelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. \n30 f. m. w. N.; st. Rspr.). \nDavon ausgehend war die Sache hier jedenfalls nicht schon im Jahr 2009 \nentscheidungsreif. Zwar erhielt die Beklagte damals bereits Kenntnis des \nWiderrufsgrunds der Zweckverfehlung und der Nichterfüllung der Auflage während \nder laufenden Mittelzweckbindungsfrist. In ihrer E-Mail vom 12. März 2009 an das \nStaatsministerium für Wirtschaft und Arbeit hatte die Klägerin aber noch angegeben, \ndass sie \"die Arbeitsplatzgarantien in den Jahren 2007 und 2008 voll erfüllt\" habe, und \nnach Lösungsansätzen zur Vermeidung einer Rückforderung nachgesucht, weil sich \nfür die Mittelzweckbindungsfrist ab 2009 bereits \"Schwierigkeiten im Hinblick auf die \nEinhaltung der Arbeitsplatzgarantien im Jahr 2009 aufgrund der aktuellen \nFinanzkrise\" und darüber hinaus abzeichneten. In der darauf folgenden Korrespondenz \nmit der Beklagten wurde deshalb über eine Ausnahme vom Regelfallwiderruf nach \nTeil II Ziffer 4.2.2 des Rahmenplans diskutiert, die im Fall des dauerhaften Verfehlens \nder Arbeitsplatzziele während der Jahre 2009 bis 2011 bei Absehen von einem \nWiderruf eine Verlängerung des fünfjährigen Überwachungszeitraums auf höchstens \nacht Jahre (bis 2016) zur Folge gehabt hätte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wäre \ndas Ermessen der Beklagten nach Ziffer 4.1 nicht intendiert gewesen, sondern zu \neinem späteren Zeitpunkt nach Kenntnis der weiteren Entwicklung über ein Absehen \nvon einem Widerruf zu entscheiden gewesen. \nDie Jahresfrist begann auch noch nicht mit Vorlage des Verwendungsnachweises im \nMärz 2010. Daran ändert nichts, dass der für den abschließenden Prüfbericht vom \n20. April 2012 zuständige Amtswalter damals bereits Kenntnis davon erhielt bzw. \nhätte erhalten können, dass die zusätzlichen 64 Dauerarbeitsplätze schon während des \nDurchführungszeitraums nicht geschaffen worden waren. Denn die Klägerin wurde \nmit Schreiben vom 11. Mai 2010 lediglich zu einem Widerruf und einer \n29 \n \n30 \n\n \n \n17\nRückforderung aus anderem Grunde (Überschreitung der Subventionswertobergrenze \nwegen weiterer projektbezogener Investitionszulagen) angehört und zugleich \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rückforderung das Ergebnis einer \nZwischenprüfung sei und sich im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und der \nVor-Ort-Kontrolle weitere Rückforderungsansprüche ergeben könnten. Damit lässt \nsich das Schreiben noch nicht als Anhörung zu einem beabsichtigten Widerruf wegen \nVerfehlung des Zuwendungszwecks und der Arbeitsplatzauflage verstehen. Das \nschließt eine vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des \nWiderrufsermessens maßgeblichen Umständen aus. Denn dazu gelangt die Behörde \nregelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme \nverbundenen - Anhörung des Betroffenen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so \nläuft die Jahresfrist nicht; verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher \n(BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32). \nZu \neiner \nförmlichen \nAnhörung \nnach \nder \nErstellung \ndes \nVerwendungsnachweisprüfberichts am 20. April 2012 ist es vor Erlass des \nstreitgegenständlichen Änderungs- und Erstattungsbescheids vom 23. Juli 2012 nicht \ngekommen. Eine (konkludente) Anhörung zu dem hier streitgegenständlichen \nWiderruf lässt sich auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt, zwischen der Anhörung \naus anderem Grund im Mai 2010 und Juli 2011 feststellen. Nach Aktenlage erfolgte ab \nJuni 2011 zunächst nur eine Stichprobenprüfung von angeforderten Originalbelegen. \nDie Vor-Ort-Prüfung am 16. August 2011, in deren Verlauf das \"Problem Erfüllung \nder Arbeitsplatzauflage\" diskutiert wurde, fällt ebenso wie weitere Korrespondenz und \nGespräche in den Zeitraum, in dem die Jahresfrist, wenn sie damit zu laufen begonnen \nhätte, gewahrt ist. \n3. Rechtsgrundlage für die Feststellung der zu erstattenden Zuwendung ist § 49a Abs. \n1 VwVfG. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 878.174,03 € ergibt sich aus der \nDifferenz zwischen der ausgezahlten Zuwendung (4.193.000,00 €), der bereits \nerfolgten Rückzahlung (160.936,00 €) und der nicht widerrufenen/verbleibenden \nZuwendung in Höhe von 3.153.889,97 €. \nDa die Voraussetzungen für ein Absehen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht \nvorliegen, \ndürfen \nZinsen \nnach \nSatz \n1 \nvon \nder \nUnwirksamkeit \ndes \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n18\nZuwendungsbescheids bzw. hier der späteren Auszahlung am 23. September 2005 an \nbis zur Rückzahlung geltend gemacht werden. Die Verjährungseinrede der Klägerin \ngreift nicht durch. Der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG unterliegt wie \nder öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG seit \ndem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der \ndreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist analog §§ 195, 199 BGB n. F. (vgl. \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, \njuris Rn. 16 ff. und Urt. v. 17. März 2015 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 38 ff.). Die Frist \nbeginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden \nist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt \nhat. Kenntnis von den den Erstattungsanspruch begründenden Umständen hat die \nBeklagte hier entweder erst mit dem die Teilunwirksamkeit des Zuwendungsbescheids \nbewirkenden Widerruf im Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Juli 2012 \noder frühestens nach einer konkludenten Anhörung der Klägerin im die Jahresfrist des \n§ 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG wahrenden Zeitraum vor dessen Erlass \nerlangt (vgl. oben 2.c). Daher hat die Verjährung frühestens zum Ende des Jahres 2011 \nzu laufen begonnen und war bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids noch nicht \neingetreten. \nEtwas anderes folgt nicht aus dem von der Klägerin zitierten Teilurteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 (3 C 4.10 -, juris), in dem der \nBeginn der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Zinsansprüche nicht \nvom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB abhängig \ngemacht wurde. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen \naufgegeben (vgl. Urt. v. 17. März 2015 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 38 ff.), weshalb die in \ndem Teilurteil noch bejahte Möglichkeit, dass Zinsansprüche analog §§ 195, 199 Abs. \n1 BGB rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs unabhängig von \neiner Kenntniserlangung verjähren, nicht mehr in Betracht kommt. Anderes gilt nur \nnoch \nfür \nZinsansprüche, \ndie \nvor \nInkrafttreten \ndes \nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes der kenntnisunabhängigen vierjährigen Frist des \n§ 197 BGB a. F. unterlagen (vgl. in diesem Sinn: BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 \nC 1.16 -, juris Rn. 18). \n \n34 \n \n\n \n \n19\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, \n§ 711 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen \n(vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \n \n \n35 \n \n36 \n\n \n \n20\nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-30/6-a-713-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"WiStruktG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-30/6-a-713-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487741","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.614995+00:00"}}