{"status":"available","doknr":"OLD487740","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-30","aktenzeichen":"3 B 148/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 148/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, Groschupp, Dr. John sowie die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann \n \nam 30. April 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus \nSARS-CoV-2 \nund \nCOVID-19 \n(Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \n– \nSächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) außer Vollzug zu \nsetzen. \nDie \nSächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \nhat \n- \nsoweit \nhier \nstreitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n\"§ 1 Grundsatz \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes \noder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu \nreduzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen \naußer zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern \nbeziehungsweise \ndie \nDurchführung \nweiterer \nMaßnahmen \nzur \nAnsteckungsvermeidung einzuhalten (Kontaktbeschränkung). Dieser Grundsatz \ngilt für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten. Es wird \ndringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit \nRisikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das \nRisiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehört auch regelmäßige \nHändehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und \nSorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlene \ndiese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. \n \n \n1 \n\n \n \n3\n(2) Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die \nBürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und \nBesuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale \ntagestouristische Ausflüge. \n \n§ 2 Kontaktbeschränkung \n \n(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine oder in \nBegleitung der Partnerin oder des Partners beziehungsweise mit Angehörigen des \neigenen Hausstandes oder mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person \noder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattet. \n \n(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in \nAbsatz 1 genannten Personen einzuhalten. \n§ 3 Verbot von Ansammlungen von Menschen \n(1) Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind \nuntersagt. (…) \n(3) Im Einzelfall können Ausnahmegenehmigungen auf Antrag insbesondere für \nVersammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom \nzuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt erteilt werden, \nsoweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai \n2020 außer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt \nvom \n31. \nMärz \n2020, \nAz. \n15-5422/5 \n(Vollzug \ndes \nInfektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot \nvon Veranstaltungen) außer Kraft.“ \n \nDer Antragsteller hat beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen \nRechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung seines \nRechtschutzbegehrens trägt er mit Schriftsatz vom 22. April 2020 zusammengefasst \nvor: Er sei mit vielen in der Verordnung vorgesehenen grundrechtseinschränkenden \nMaßnahmen nicht einverstanden. Gerne würde er daher zusammen mit Personen aus \nseinem persönlichen Umfeld seine Meinung dazu im Rahmen einer Demonstration vor \ndem Haupteingang des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt kundtun. Dies sei ihm auf Grund des in der Verordnung geregelten \nVersammlungsverbots jedoch nicht möglich. Er lehne es ab, zuvor eine \n2 \n\n \n \n4\nAusnahmeerlaubnis hierfür einzuholen, da er der Ansicht sei, dass dies mit seinem \nRecht auf Versammlungsfreiheit nicht vereinbar sei. Zudem würde er sich gerne mit \nzwei Personen in seiner Wohnung zusammensetzen, um über die „Corona-\nMaßnahmen“ zu debattieren und ein möglichst politisches Engagement zu planen. \nAuch dies sei ihm durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SächsCoronaSchVO ohne die \nvorherige Beantragung einer Ausnahmegenehmigung verwehrt. Er würde bei den \nVeranstaltungen einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten. Bei der Versammlung \nim öffentlichen Raum würde dies durch das Aufstellen in einer Reihe mit den \nentsprechenden Abständen umgesetzt werden. Innerhalb der 60 m² großen Wohnung \nwürden die Stühle entsprechend weit auseinandergestellt werden. Er sei in seiner \nallgemeinen Handlungsfreiheit sowie in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Die \nGrundrechtseingriffe seien unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt. Es sei \nunmöglich, den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter ausnahmslos einzuhalten. Der \nVerordnungsgeber hätte daher eine Soll-Vorschrift erlassen müssen. In Bezug auf das \nVersammlungsverbot läge keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vor. §§ 32, 28 \nInfSG lasse sich keine Befugnis zum Erlass eines präventiven Versammlungsverbots \nentnehmen. Der Eingriff in Versammlungsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht \ngerechtfertigt. Die Regelung sei zu unbestimmt und verstoße gegen die \nWesengehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG. In jedem Fall sei das präventive \nVersammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt unverhältnismäßig. Es werde zwar \nnicht verkannt, dass die Regelung mit dem Schutz von Leben und Gesundheit \nüberragend wichtige verfassungsrechtliche Belange verfolge. Es sei jedoch zu \nberücksichtigen, dass der Schutz des Rechtsguts am Ende einer langen Kausalkette \nstehe und unklar bleibe, welche verbotene Versammlung in welchem Umfang zum \nSchutz des Ziels überhaupt beitragen könne, insbesondere wenn man bedenke, dass \nVersammlungen unter Einhalt des Schutzabstands zwischen den Teilnehmern \ndurchführbar seien. Auch fehle es bereits an einer unmittelbaren, aus erkennbaren \nUmständen herleitbaren Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, \nelementare Rechtsgüter. Ein bloßes Risiko stelle keine solche unmittelbare Gefahr dar. \nDies gelte erst recht bei einer öffentlichen Versammlung mit sechs Personen oder \neiner nicht-öffentlichen Versammlung von drei Personen, wie sie von ihm beabsichtigt \nseien. Das präventive Versammlungsverbot sei auch mit der verfassungsrechtlich \ngebotenen Konsistenz des Schutzkonzepts des Antragsgegners unvereinbar. So sei \nnicht nachvollziehbar, warum Menschen an Gottesdiensten mit 15 Personen \n\n \n \n5\nteilnehmen und in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Rahmen der beruflichen \nTätigkeit ohne Ausnahmeerlaubnis zusammenkommen dürften, nicht jedoch, um von \nihrer für den demokratischen Rechtsstaat zur elementaren Versammlungsfreiheit \nGebrauch zu machen. \nEr beantragt daher, \n1. § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO wird außer Vollzug gesetzt. \n2. § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SächsCoronaSchVO wird außer Vollzug \ngesetzt, soweit sich die Regelung auf Versammlungen bezieht. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr verteidigt die Regelungen mit Schriftsatz vom 28. April 2020. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein solcher Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache \ngestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., \n2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDer Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er \ngeltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Er hat dargelegt, dass er \nwenigstens in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Versammlungsrecht \nbetroffen ist. \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, \nsind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem \nanhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der \nErfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden \nErwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so \nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, z. Veröffentlichg. in juris vorgesehen; Beschl. v. \n7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 \nm. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung \ndes Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als \n§ 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, \nBeschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nDer Senat ist sich bewusst, dass die vom Antragsteller angesprochenen \nEinschränkungen mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der \nErlass der von dem Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung ist auch unter \nBerücksichtigung dessen nach dem vorgenannten Maßstab nicht gemäß § 47 Abs. 6 \nVwGO zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache stellen sich im Rahmen \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen \nPrüfung als gering dar. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nLasten des Antragstellers aus, weshalb der auf Außervollzugsetzung der angegriffenen \nRegelungen gerichtete Antrag ohne Erfolg bleiben muss. \nEs spricht Überwiegendes für die Auffassung, dass die vom Antragsteller \nangegriffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im Hinblick \nauf den Vorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nInfektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als \nRechtsgrundlage gedeckt sind. \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzgeber die \nfür die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst \ntrifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive \nüberlässt. Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die \nVerwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders \nintensiv betreffen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, \nob eine bestimmte Materie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist vielmehr auch \ndafür maßgeblich, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, \ndass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, \ndass diese als wesentlich verstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar \nGesetze - wie das Infektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG - gemäß Art. 80 Abs. 1 \nGG zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen des \nGesetzesvorbehalts genügen, jedoch müssen die wesentlichen Entscheidungen auch \nhier vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.). \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \nGG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt \nwerden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des \nGesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen \nGesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf \neine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht so \nunbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nmit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die \nauf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, \nBeschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris, Rn. 54 f., Urt. v. 19. \nSeptember 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris, Rn. 198 ff.) \nDie Ermächtigung für den Erlass der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist in \n§ 32 IfSG geregelt. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, \nauch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein \nVerstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die \nzuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \nDavon ausgehend spricht vieles dafür, dass die angegriffenen Regelungen von der \nGeneralklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt sind, wonach die zuständige \nBehörde die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen hat. Der Gesetzgeber hat \nneben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten Befugnis zum Erlass von \nBetretens- und Verlassensverboten bereits mit der Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 und \n4 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen \nbeschränkt oder verboten und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingeschränkt \nwerden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel \neröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von dem \nAntragsteller angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen zulässig sind. Dem liegt die \nErwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei \nAuftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld \nbestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; OVG \nNRW, Beschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, \nBeschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). \n15 \n16 \n\n \n \n9\nHiervon ausgehend dürften die angegriffenen Regelungen, soweit sie den \nAntragsteller überhaupt beeinträchtigen, mit höherrangigem Recht vereinbar sein. \nBedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. \nDer Verordnungsgeber konnte sich auf § 28 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 \nstützen. Rechtsgrundlage ist § 32 Satz 1 IfSG. Gemäß dessen Satz 2 können die \nLandesregierungen die ihnen erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnung \ndurch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Von dieser Ermächtigung ist \nim Freistaat Sachsen durch § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz \nund für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe \nvom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), geändert durch Verordnung vom 3. März \n2020 (SächsGVBl. S. 82), Gebrauch gemacht und die Ermächtigung zum Erlass von \nRechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt übertragen worden. Die Zuständigkeitsübertragung enthält eine \ndynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz, d. h. sie bezieht sich auf die \njeweils geltende Fassung dieses Gesetzes. Durch die Übertragungsregelung ist nicht \neine bestimmte Fassung dieses Gesetzes - \"in der am … geltenden Fassung\" - in \nBezug genommen worden. Hieraus folgt, dass die Zuständigkeitsübertragung sich auf \ndie \njeweils \ngeltende, \nmithin \ndie \naktuelle \ngeltende \nFassung \ndes \nInfektionsschutzgesetzes bezieht. \n§ 28 Abs. 1 IfSG befugt auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sog. \n\"Nichtstörern\" (vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.). Wird ein Kranker, \nKrankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, \nbegrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, dass allein \nSchutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wären. Zwar sind \ndiese vorrangig Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine \nübertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen Grundsätzen des \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nPolizeirechts als \"Störer\" anzusehen sind. Indes können auch die Allgemeinheit und \nsonstige \"Nichtstörer\" Adressaten von Maßnahmen sein, insbesondere um sie vor \neigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, ihrerseits die Krankheit \nweiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, \njuris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 S \n12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor Ansteckung \nerlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Störern und \nNichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-Virus \nsehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen bestehen kann, \ndie überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Beschl. 15. April 2020 - 3 B \n114/20 -, z. Veröffentl. bei juris vorg.). Da bei Menschenansammlungen \nKrankheitserreger besonders leicht übertragen werden, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 \nIfSG klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen \nZusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen \nergehen können. Hierzu gehören auch Versammlungen, die unter den Schutz des Art. \n8 GG fallen (OVG Thüringen, Beschl. v. 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, juris Rn. 42). \nDie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen, \nGebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzeitige \nErkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie aus ihrer \nBegründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschätzung der \nWeltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient der Abwehr von \nGefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Menschen mit \nGrunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es auch jetzt \nnoch weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, \num so die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von \nMensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen. \nIn Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den \nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das die \n21 \n22 \n\n \n \n11\nGefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-CoV-2 nach \nwie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für ältere Menschen \nmit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nnationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für \nFachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, \nEmpfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen \nzur \nVerfügung. \nZur \nRisikobewertung, \nden \nerforderlichen \nInfektionsschutzmaßnahmen und der empfohlenen Strategie zur Bekämpfung der \nAusbreitung des Virus verweist der Senat auf die aktuell immer noch gültige \nRisikoeinschätzung \ndes \nRobert-Koch-Instituts \nvom \n26. März 2020https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risik\nobewertung.html, abgerufen am 17. April 2020; hierauf auch abstellend: BVerfG, \nBeschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Nationale \nAkademie der Wissenschaften Leopoldina, deren Expertise in der Beratung von \nPolitik und Öffentlichkeit ebenfalls eine große Bedeutung zukommt, empfiehlt nach \ndem weitgehenden \"lock down\", Lockerungen mit Bedacht und mit begleitenden \nMaßnahmen vorzunehmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche allmähliche \nLockerung sei dabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten \nund das Gesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten Infizierte \nzunehmend identifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-\nNasen-Schutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe Ad-hoc-\nStellungnahme \nvom \n13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_04_13_Co\nronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhaltig_%C3%BCberwinden_final.pdf). \nDieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der \nBundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am \n15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu entnehmen, \ndass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten Wochen \n23 \n\n \n \n12\nnoch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. In kleinen Schritten solle \ndaran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen \nund \nBürgern \nwieder \nmehr \nFreizügigkeit \nzu \nermöglichen \nund \ngestörte \nWertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden \nund in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das \nEntstehen \nneuer \nInfektionsketten \nbestmöglich \nvermieden \nwerde \n(https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-\nbeschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). \nDem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \ngeregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt auch als \nunverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung der Pandemie \nvorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus SARS-CoV-2 bis \nheute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. Diese Einschätzung \nteilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen vorliegende Studien zur \nsogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der Toten in Europa allein im \nZeitraum \nvom \n16. März bis \n12. April 2020 \ndrastisch \nzugenommen \nhat \n(https://www.tagesschau.de \n/faktenfinder/corona-uebersterblichkeit-101.html). \nEs \nspricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, dass in Deutschland bislang \nkeine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass \nhier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-\n2 unternommen worden sind. Im Übrigen besteht in der Bevölkerung gegen das \nneuartige SARS-CoV-2 im Unterschied zu Influenza-Viren keine Grundimmunität \nund es steht ein Impfstoff oder eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit \nnicht zur Verfügung. Der Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend \nder Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit folglich nur dadurch \nbegegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu \nverlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und \ndamit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. zur aktuellen \nZahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazität: DIVI \nIntensivregister, \nTagesreport, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.divi.de/images/Dokumente/Tagesdaten_Intensivregister_ \nCSV/DIVI-\nIntensivRegister_Tagesreport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020). \n24 \n\n \n \n13\nCOVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die \nErkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen \nFieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und \n5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im \nRegelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie \nim Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten \nLungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher \nseltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene \nKomplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie \ndas Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von \nPatienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und \nNotfallmedizin \nv. \n12. \nMärz \n2020, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, \nStand: \n30. \nMärz 2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung \nauftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen \n(mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), \nRaucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten \nVorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und \nBluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen \nLebererkrankungen, \nmit \nDiabetes \nmellitus \n(Zuckerkrankheit), \nmit \neiner \nKrebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer \nErkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von \nMedikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes \nRisiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind \nderzeit nicht verfügbar. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei \neiner Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch \ntatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist \nsehr infektiös, und zwar nach Schätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn \nbis zum achten Tag nach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im \nWege der Tröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und \nkontaminierte Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig \nwahrscheinlich. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland \n25 \n\n \n \n14\nmit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von \nbis zu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies \ngeschehen \nwird. \nGrundlage \ndieser \nSchätzungen \nist \ndie \nso \ngenannte \nBasisreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von \nMaßnahmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer \nBasisreproduktionszahl von etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen \nverhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu \nVorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Institut, \nSARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck \nbrief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig gestellte \nFragen \nzum \nCoronavirus \nSARS-CoV-2, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ges amt.html, Stand: 22. April 2020). \nHiervon ausgehend gilt Folgendes: \n1. Die Anordnung in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO, im öffentlichen Raum \ngrundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, ist unter \nBerücksichtigung einer an der Praktikabilität ausgerichteten Auslegung mit dem \nAllgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. \n2 Abs. 1 GG vereinbar. \nDenn mit dem aus epidemologischer Sicht notwendigen Mindestabstandsgebot wird \ndas Recht anderer auf Schutz des Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit \ngemäß Art. 2 Abs. 2 GG gewahrt. Unter Berücksichtigung der von § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO \nprivilegierten \nUmgangsfälle \n(vgl. \n§ \n2 \nAbs. \n2 \nSächsCoronaSchVO), der weiteren zahlreichen Ausnahmen, die eine zwangsläufige \nUnterschreitung des Mindestabstands nach sich ziehen (vgl. etwa berufliche oder \npflegerische Tätigkeiten) und des in § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO enthaltenen \nZusatzes \n„wo \nimmer \nmöglich“ \nist \nunter \nWahrung \ndes \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes \nsichergestellt, \ndass \nvom \nAdressaten \nder \nMindestabstandspflicht nichts Unmögliches abverlangt wird und daher ein Verstoß \ngegen das Gebot dann nicht vorliegt, wenn aus den oben genannten Gründen eine \nUnterschreitung erforderlich ist. Dasselbe gilt naturgemäß, wenn ein „Verstoß“ aus \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n15\nUnachtsamkeit, versehentlich oder unter Berücksichtigung der örtlichen oder \nsonstigen Verhältnisse zwangsläufig begangen wurde. Daher verstößt etwa ein \nTeilnehmer des öffentlichen Nahverkehrs schon nicht gegen das Gebot, wenn er \nzusammen mit anderen Teilnehmern an der Türe auf Aus- oder Zustieg wartet, und \nihm eine Wahrung des Mindestabstands dabei praktisch nicht möglich ist. Unter \nBeachtung dieser Anwendungsregeln steht daher die die Grundrechte des \nAntragstellers einschränkende Pflicht zur Wahrung des Mindestabstands in \nKonkordanz mit den dadurch geschützten Grundrechten anderer. \nDa aus epidemologischer Sicht neben anderen Schutzmaßnahmen hygienischer Natur \n(Mund-Nasenbedeckung, Händewaschen etc.) eine durch Tröpfchen verursachte \nInfektion gerade auch durch die Wahrung des Mindestabstands vermindert werden \nkann, ist die angeordnete Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im \nengeren Sinn. \nDenn sie ist geeignet, die physisch-sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren, \nund trägt der gebotenen Wahrung des nötigen Mindestabstands zwischen Personen \nRechnung, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 \neinzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens \nund insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker \nMenschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Angesichts der weiterhin \nbestehenden Unsicherheiten bei der Einschätzung des dynamischen epidemiologischen \nGeschehens ist es insbesondere die Vorgehensweise sachgerecht, die Lockerung des \n\"lock down\" schrittweise einzuleiten. Nur so können die epidemiologischen \nAuswirkungen der Lockerungsmaßnahmen im Blick behalten und können \nGefährdungen für den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und \ninsbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker \nMenschen verhindert werden. \nDen durch die Wahrung eines Mindestabstands verursachten Beschränkungen stehen \ndie weit gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Virus SARS-\nCoV-2 Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitssystems \nDeutschlands \n(s. \no.). \nZwar \nstehen \naktuell \ngenügend \nKrankenhausbetten und insbesondere Intensivbetten für die Behandlung von Covid-\n29 \n30 \n31 \n\n \n \n16\n19-Erkrankte zur Verfügung, weswegen aktuell keine Engpässe zu befürchten sind. \nDiese Prognose gilt nach sachverständiger Einschätzung allerdings nur, wenn auf die \nderzeitige Lockerung nicht wieder ein exponentieller Anstieg der Neuinfektionen \nfolgt. Dann sei die Berechnung hinfällig (https://www.sueddeutsche.de/wissen/ \ncoronavirus-deutschland-intensivbetten-1.4886611). Insoweit ist jedoch zu beachten, \ndass selbst ein geringer Anstieg der Reproduktionszahl über 1,0, also der Zahl, wie \nviele Personen ein Infizierter statistisch ansteckt, aufgrund des exponentiell \nverlaufenden Anstiegs schnell wieder die Gefahr einer \nÜberlastung des \nGesundheitssystems heraufbeschwören kann. \nDamit stellt sich die angeordnete Maßnahme auch als verhältnismäßig im engeren \nSinne dar. Diese unterliegen als dauerhaft eingreifende Maßnahmen der Verpflichtung \ndes Verordnungsgebers zur fortlaufenden Überprüfung insbesondere darauf, ob die \nMaßnahmen im Hinblick auf die Verlangsamung der Verbreitung des Virus SARS-\nCoV-2 wirksam sind und wie sich die Schließungen für die betroffenen Betriebe \nauswirken. Dass das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, ist in keiner \nWeise ersichtlich (ähnlich VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, \nEntscheidungsdatenbank Rn. 47; Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 S \n12/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -, juris). \n2. Nichts anderes gilt für das in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 SächsCoronaSchVO geregelte \nVerbot mit Genehmigungsvorbehalt von Versammlungen nach dem Sächsischen \nVersammlungsgesetz. \nSoweit der Antragsteller eine Verletzung der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 \nGG sowie des Parlamentsvorbehalts rügt, schließt sich der Senat der Auffassung des \nThüringer Oberverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 43-44 m. w. N.) an, das auch in dem \ndort \nohne \ndie \nMöglichkeit \neiner \nvorherigen \nGenehmigung \nerlassenen \nVersammlungsverbot noch keinen Verstoß feststellen kann. Dies muss hier um so \nmehr gelten, als der sächsische Verordnungsgeber - anders als der thüringische - ein \nGenehmigungsverfahren nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vorsieht, womit \nsichergestellt ist, dass eine an hygienischen Sicherheitsanforderungen ausgerichtete \nErmessenentscheidung über die Durchführung der Versammlung möglich ist. Eine \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n17\nsolche - gemäß Art. 8 Abs. 2 GG allerdings nur bei Versammlungen unter freiem \nHimmel mögliche - Beschränkung der Versammlungsfreiheit wird von der \nRechtsprechung zumindest dann für möglich erachtet, wenn - wie auch der Wortlaut \ndes § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO nahelegt - dabei auch das Gewicht des \nDemonstrationsgrundrechts angemessen Berücksichtigung finden kann (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, juris; Beschl. v. 17. April 2020 - 1 BvQ \n37/20 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 9. April 2020 20 CE 20.755 -, juris Rn. 4 \nff.). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil Gottesdienste mit \nbeschränkter Teilnehmerzahl zulässig und der öffentliche Verkehr benutzt werden \nkann, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, da diese Verhaltensweisen ihrerseits unter \ndem Vorbehalt der Beachtung hygienischer Maßnahmen stehen und schon nicht \nvergleichbar sind. \nDa der Antragsteller die Möglichkeit, das nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO \nvorgesehene Verfahren einzuschlagen, das mit den von ihm vorgeschlagenen \nHygienemaßnahmen gute Aussichten auf eine Genehmigung haben könnte, von \nvornherein nicht in Anspruch nehmen will, kann er sich nach alledem nicht auf eine \nVerletzung seiner Versammlungsfreiheit berufen. \n3. Soweit er vorträgt, mit einigen Freunden zu Hause über politische Fragen \ndiskutieren zu wollen, fehlt es schon an einem Eingriff in die Versammlungsfreiheit, \nda die geplanten Zusammenkünfte nicht öffentlich (vgl. §§ 4 ff. SächsVersG) wären. \nEine solche Zusammenkunft muss sich an die hierfür einschlägigen, insgesamt nicht \nzu beanstandenden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 -3 B 133/20 -, z. \nVeröfftl. bei juris vorgesehen, Rn. 38 m. w. N.) Vorgaben halten. \nDie \nKostenentscheidung \nergibt \nsich \naus \n§ 154 \nAbs. 2 \nVwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \nDr. John \n35 \n36 \n37 \n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-30/3-b-148-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-30/3-b-148-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487740","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.580616+00:00"}}