{"status":"available","doknr":"OLD487739","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-04-30","aktenzeichen":"3 B 167/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 167/20 \n \n7 L 230/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlungsrechts/Infektionsschutzrechts \nhier: Beschwerde nach § 123 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 30. April 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 29. April 2020 - 7 L 230/20 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im \nWege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine \nAusnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO für die Durchführung \nder von ihr geplanten Versammlung unter dem Motto \"Nein zur Justizwillkür und \nPolizeigewalt! Corona-Diktatur beenden!\" in Chemnitz am 2. Mai 2020 unter \nfolgenden Maßgaben zu erteilen: \n \n1. Die Teilnehmerzahl wird auf 30 Personen beschränkt. \n2. Die Versammlungszeit wird auf den Zeitraum von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr \nbeschränkt. \n3. Sämtliche Teilnehmer tragen während der gesamten Dauer der Versammlung \neinen Mund-Nasen-Schutz und halten einen Abstand von mindestens vier Meter \nzueinander ein, was von den Ordnern zu überwachen ist. \n4. Die Antragstellerin setzt jeweils einen Order für je fünf Teilnehmer ein. \n5. Die Mikrophone sind nach jedem Redebeitrag zu desinfizieren. \n6. Die Versammlungsteilnehmer haben sich am 2. Mai 2020 bis 17:30 Uhr auf dem \nStadtwerkeparkplatz (vor der Stadthalle) einzufinden und sich in Abstimmung mit \ndem Versammlungsleiter beim Einsatzleiter der Polizei zu erkennen zu geben. \nHierbei haben sie den Mindestabstand nach § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \neinzuhalten, was die Antragstellerin in geeigneter Weise zu überwachen hat. \n7. Die Antragstellerin hat über die von ihr üblicherweise genutzten soziale \nNetzwerke im Rahmen ihrer Mobilisierung darauf hinzuweisen, dass Personen, die \nwegen der Teilnehmerbeschränkung nach Nr. 1 nicht an der Versammlung \nteilnehmen können, sich vom Versammlungsplatz zu entfernen haben und keine \nVersammlung bilden dürfen und den Anordnungen der Einsatzkräfte Folge zu \nleisten haben. \n8. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höchstteilnehmerzahl \nnicht überschritten wird. \n9. Der Versammlungsleiter hat die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn sich \nVersammlungsteilnehmer nicht an die Auflagen halten oder sich der Versammlung \nzuzurechnende Personen in der Nähe des Versammlungsortes versammeln sowie \nwenn er von der Polizei hierzu aufgefordert wird. \n \nIm Übrigen wird der Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und die \nAntragsgegnerin je zur Hälfte. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \n\n \n \n3\nGründe \n \n \n \n \n \n I. \nDie Antragstellerin hat mit E-Mail vom 27. April 2020 bei der Antragsgegnerin für \nSonnabend, den 2. Mai 2020, die Genehmigung einer Kundgebung von 18.00 bis \n21.00 Uhr unter dem Monument von Karl Marx im Bereich der Brückenstraße \nzwischen Theaterstraße und Straße der Nationen in Chemnitz unter dem Motto \"Nein \nzur Justizwillkür und Polizeigewalt! Corona-Diktatur beenden!\" beantragt. Sie rechne \nmit 500 Teilnehmern. Als Kundgebungsmittel wurden von ihr in dem Antrag Fahnen, \nLautsprecher und Transparente angegeben. Die Teilnehmer würden Mundschutz \ntragen und das Mikrofon werde nach jedem Redebeitrag desinfiziert. Des Weiteren \nwurde seitens der Antragstellerin angeboten, die Standplätze mit entsprechendem \nAbstand von mindestens 2 m auf dem Boden zu markieren. \nMit Bescheid vom 28. April 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO ab. Zur \nBegründung führte sie im Wesentlichen aus, es müsse zur Verhinderung der weiteren \nAusbreitung des Corona-Virus bei dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO normierten \nVersammlungsverbot verbleiben. Bei der von der Antragstellerin angemeldeten Zahl \nvon 500 Teilnehmern könne die Einhaltung sämtlicher Schutzvorkehrungen des \nInfektionsschutzes \n(insbesondere \nAbstände, \nMundschutz) \nweder \nvon \ndem \nVersammlungsleiter noch von den Polizeikräften gewährleistet werden. \nDas Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt. Sie teile die Einschätzung der Antragsgegnerin. \nDie Auswertung der beiden ebenfalls von der Antragstellerin vorangegangenen \nVersammlungen habe ergeben, dass sich die Antragstellerin offensichtlich weigere, an \nder Umsetzung der vom Verwaltungsgericht für die Versammlung vom 20. April 2020 \nerteilten Auflagen zur Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 15 Personen mitzuwirken. \nTatsächlich seien in Spitzenzeiten bis zu 300 weitere Personen hinzugekommen, bei \ndenen es sich offensichtlich um Sympathisanten gehandelt habe und von denen nur \nwenige Mundschutz getragen hätten und in Gruppen eng beieinander gestanden hätten. \nNachdem die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin beantragte Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung für eine weitere Versammlung am 24. April 2020 abgelehnt \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n4\nund ihr hiergegen gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne \nErfolg geblieben sei, hätten sich die Versammlung von Anhängern, die sich schon am \nVersammlungsort eingefunden hätten, nur sehr zögerlich aufgelöst. \nII. \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die \nDarlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbetracht \ndes in versammlungsrechtlichen Beschwerdeverfahren typischen Zeitdrucks nach \nArt. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 5. September 2013 - 1 BvR 32/03 -, juris Rn. 15; Guckelsberger, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 74). Dies in den Blick genommen \nrechtfertigen die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe die Änderung des \nangefochtenen Beschlusses und den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß \n§ 123 Abs. 1 VwGO im tenorierten Umfang. \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom \nAntragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nZur Glaubhaftmachung genügt es, wenn die Tatsachen so dargelegt sind, dass das \nGericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht. Zudem darf die \nvorläufige Regelung zur Sicherung des bestehenden Zustands regelmäßig nicht dazu \nführen, dass die Hauptsache rechtlich oder zumindest faktisch vorweggenommen wird. \nSolchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 \nAbs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der \nHauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr \nzu \nbeseitigende \nNachteile \nzur \nFolge \nhätte \n(vgl. \nBVerwG, \nBeschl. \nv. \n26. November 2013 - 6 VR 3/13 -, juris Rn. 5 m. w. N., SächsOVG, Beschl. v. \n14. März 2018 - 3 B 43/18 -, juris Rn. 6). \n4 \n5 \n\n \n \n5\nNach \ndiesem \nMaßstab \nhat \ndie \nAntragstellerin \neinen \naus \n§ 3 \nAbs. 3 SächsCoronaSchVO folgenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei \nkann hier dahinstehen, ob es, wie in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO geregelt, mit \nArt. 8 GG vereinbar ist, die Ausübung der Versammlungsfreiheit durch \nRechtsverordnung einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu \nunterwerfen und die Erteilung einer solchen Erlaubnis in das Ermessen der \nVerwaltung zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris). \nJedenfalls würde ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Grundrecht der \nAntragstellerin auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG vereitelt werden. \nBeschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer \nRechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche Beschränkung liegt hier mit \n§ 3 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nSächsCoronaSchVO \nvor. \nGemäß \n§ 3 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nSächsCoronaSchVO sind alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige \nAnsammlungen untersagt. Über die hiervon geregelten Ausnahmen in § 3 Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO hinaus können vom zuständigen Landkreis oder der zuständigen \nKreisfreien Stadt nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO auf Antrag im Einzelfall \nAusnahmegenehmigungen \ninsbesondere \nfür \nVersammlungen \nim \nSinne \ndes \nSächsischen Versammlungsgesetzes, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht \nvertretbar ist. \nDie Infektionsschutzbehörden haben der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts \nder Versammlungsfreiheit für die Demokratie (Art. 8 Abs. 1 GG) im Rahmen ihrer \nErmessensentscheidung nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO Rechnung zu tragen. \nArt. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer \ngemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten \nErörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur \nkollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich \ndemokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind \nDemonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, \nbei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser \nÜberzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße \nAnwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\ndes Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Beschl. v. \n17. April 2020 a. a. O. Rn. 17). \nZiel der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist es, die Ausbreitung des \nCoronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung \nsowie zum Schutz von vulnerablen Personen einzudämmen. Sie dient damit dem \nSchutz von Leben und Gesundheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner \ngrundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Die nach \n§ 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vorzunehmende Abwägung erfordert daher eine \nAbwägung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit mit dem Grundrecht der \nVersammlungsfreiheit durch Herstellung einer praktischen Konkordanz, wonach \nkollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und \nmiteinander so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst \nwirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34 \nu. v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.), im Wege einer \neinzelfallbezogenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen \nEinzelfalls. \nLediglich \npauschale \nErwägungen, \ndie \njeder \nVersammlung \nentgegengehalten werden könnten, würden dem durch den Normgeber eröffneten \nEntscheidungsspielraum, von dem die Verwaltung unter Berücksichtigung des \nIndividualgrundrechts aus Art. 8 GG Gebrauch zu machen hat, nicht gerecht (vgl. \nBVerfG, Beschl. 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 14). \nDie Überlegungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts zur weiteren \nMinimierung von Infektionsrisiken werden dem nicht gerecht. Die Verantwortung \ndafür trifft nicht allein die Antragstellerin. Vor dem Erlass einer Beschränkung der \nVersammlungsfreiheit muss sich die Infektionsschutzbehörde zunächst um eine \nkooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen. \nDies entspricht für Auflagen und Verbote ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2020 a. a. O. Rn. 25). Nichts \nAnderes gilt für die Verweigerung einer Zulassung, wenn die Ausübung der \nVersammlungsfreiheit einem Verbot mit Zulassungsvorbehalt unterworfen ist. \nDem werden die Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom \n28. April 2020 nicht gerecht. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragstellerin ihren \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nMitwirkungspflichten \nbei \nden \nvorangegangenen \nvon \nihr \nangemeldeten \nVersammlungen nicht hinreichend nachgekommen ist. Das allein rechtfertigt es in \nAnbetracht der verbleibenden Zeit bis zur Versammlung jedoch nicht, der \nAntragstellerin die begehrte Ausnahmegenehmigung für die Versammlung am \n2. Mai 2020 zu versagen. Denn im Unterschied zu der von der Antragstellerin für \n24. April 2020 angemeldeten Versammlung, für die der Senat die Versagung der \nAusnahmegenehmigung durch die Antragsgegnerin in seinem Beschluss vom \n24. April 2020 - 3 B 151/20 -deswegen - zwei Stunden vor Beginn dieser \nVersammlung - noch für rechtmäßig erachtet hat, verbleibt der Antragstellerin bis zur \nVersammlung am 2. Mai 2020 noch genügend Zeit, im Rahmen der Mobilisierung in \nsozialen Netzwerken schon im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass es nicht zu nicht \ngenehmigten Menschenansammlungen durch ihre Anhänger kommen wird. Dem \ndienen Auflagen Nr. 6 und 7. \nDie Beschränkung der Versammlung auf 30 Personen (Auflage Nr. 1) sowie der \nMindestabstand von vier Meter zwischen den Teilnehmern (Auflage Nr. 3) beruht auf \nfolgenden Erwägungen: Eine unbeschränkte Ausnahmegenehmigung, wie sie die \nAntragstellerin begehrt, hilfsweise eine auf 250 Personen beschränkte, ist mit den \nInfektionsschutzrechtlichen Belangen nicht vereinbar. Soweit sich die Antragstellerin \nauf die niedrige Neuansteckungen in Chemnitz beruft, ist dies nicht zielführend, da die \nVersammlung öffentlich ist und nicht nur Bürger der Stadt Chemnitz unter den \nTeilnehmern zu erwarten sind, sondern auch aus umliegenden Landkreisen \nTeilnehmer anreisen können, die wie der Landkreis Zwickau und der Erzgebirgskreis \nzu den Gegenden mit den meisten Infektionen in Sachsen zählen. \nDer Mindestabstand von 4 Metern (Auflage Nr. 3) soll sicher stellen, dass Ordner \nohne Verletzung des Abstandsverbots nach § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO durch die \nVersammlung hindurch können. \nDie Antragsgegnerin hat in ihrer weiteren Beschwerdeerwiderung, zu der sie vom \nSenat fernmündlich aufgefordert wurde, mitgeteilt, dass nach ihrer Einschätzung - \nunter der Voraussetzung, dass sich die Antragstellerin kooperativ zeige und sämtliche \nVersammlungsteilnehmer den Anordnungen ihrer Ordner sowie der Polizeikräfte \nFolge leisten würden, unter Einhaltung der Mindestabstände bis zu 100 Personen \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nteilnehmen könnten. Dabei ist sie offensichtlich vom Mindestabstand gemäß § 2 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO ausgegangen, weswegen diese Teilnehmerzahl weiter zu \nreduzieren ist. Zu bedenken ist schließlich, dass es zu Gegendemonstrationen kommen \nkann. Auch dies rechtfertigt die Reduzierung der Teilnehmerzahl, da in diesem Fall \nvon den Einsatzkräften Teile anderweitig gebunden wären. Die Auflagen tragen auch \nden Bedenken der Polizei Rechnung. Der Leiter des Referats Einsatz hat der \nAntragsgegnerin zuvor per E-Mail mitgeteilt, dass für den Einsatz am 2. Mai 2020 nur \n200 Einsatzkräfte zur Verfügung stünden. \"Eine wirksame Durchsetzung\", so der \nEinsatzleiter weiter, \"bei einer solchen, dem Thema kritisch gegenüberstehenden \nKlientel erscheint mit polizeilichen Maßnahmen und unter Beachtung aller \nrechtsstaatlichen Verfahrensschritte nicht möglich\". Diese Bedenken sind nicht von \nder Hand zu weisen, da eine Durchsetzung von Platzverweisen unter Umständen nicht \nunter Einhaltung des Mindestabstands durchgesetzt werden kann, und somit \nEinsatzkräfte der Polizei einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Diesen Bedenken \ntragen die Auflagen Nr. 6 bis 8 Rechnung. \nDie zeitliche Beschränkung der Versammlung (Auflage Nr. 2) trägt zum einen der \nTatsache Rechnung, dass nur eine beschränkte Zahl von Einsatzkräften zur Verfügung \nsteht. Im Übrigen dient sie der Reduzierung des Infektionsrisikos. Da es bei \nMenschenansammlungen aufgrund der Gruppendynamik zwangsläufig zu ungewollten \nVerletzungen des Abstandsgebots kommt, steigt das Infektionsrisiko, je länger eine \nMenschenansammlung andauert. \nSollte \nsich \ndie \nAntragstellerin \nkooperativ \nzeigen \nund \ndie \nVersammlung \ninfektionsschutzrechtlich ohne Zwischenfälle ablaufen, könnte zukünftig auch eine \ngewisse Erhöhung der Teilnehmerzahl in Betracht kommen. Im gegenteiligen Fall \nhingegen dürfte eine weitere Ausnahmegenehmigung auch unter Auflagen kaum noch \nin Betracht kommen. \nIm Übrigen bleibt die Beschwerde daher ohne Erfolg. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt den \nUmstand, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Teilnehmerzahl eine deutliche \nBeschränkung ihres Begehrens hinnehmen muss. \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \nKober \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n19 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-30/3-b-167-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-04-30/3-b-167-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487739","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.554152+00:00"}}