{"status":"available","doknr":"OLD487738","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-04","aktenzeichen":"3 A 163/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 163/20 \n \n5 K 1803/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKinderbetreuungsplatz \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 4. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 19. Dezember 2019 - 5 K 1803/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein \nVorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 \nSatz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm \ngeltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter \n2.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO (3.) gegeben sind. \n1. Der minderjährige Kläger begehrte mit seiner am 12. September 2018 erhobenen \nKlage zunächst, ihm gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Platz in einer \nKindertageseinrichtung, hilfsweise in einer Tagespflegestelle zur Verfügung zu \nstellen. Nachdem die Beklagte dem Kläger einen Betreuungsplatz ab dem 1. April \n2019 in einer Kindertageseinrichtung nachgewiesen und der Kläger den \nBetreuungsplatz angenommen hatte, stellte der Kläger die Klage auf Feststellung um, \ndass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm einen zumutbaren Platz zur \nfrühkindlichen Förderung ab dem 1. Dezember 2018 in einer Kindertageseinrichtung \noder Tagespflege im örtlichen Zuständigkeitsbereich unter Beachtung einer \nangemessenen Eingewöhnungszeit nachzuweisen. \nDas Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage zurückgewiesen, da sie unzulässig sei. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nDie in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2019 erklärte Klageänderung \nsei nicht sachdienlich. Soweit sich das Feststellungsbegehren auf die Verpflichtung \nder Beklagten auf Nachweis eines entsprechenden Platzes beziehe, hat das \nVerwaltungsgericht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf die Begründung des \nvorangegangenen Gerichtsbescheids vom 19. September 2019 verwiesen. Hierin hatte \nes darauf abgehoben, dass der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern \nein tatsächliches Handeln vom Beklagten beantragt habe (Nachweis eines zumutbaren \nBetreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung). In einem solchen Fall scheide bei \nErledigung eine Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch in \nanaloger Heranziehung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus. Ein berechtigtes Interesse \nan der nunmehr begehrten Feststellung könne der Kläger i. S. v. § 43 VwGO aber \nnicht geltend machen. Es bestehe kein Bedürfnis für eine gerichtliche Feststellung, \ndass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger einen entsprechenden Platz ab \ndem 1. Dezember 2018 nachzuweisen. Es sei nicht ersichtlich, welche Rechtsfrage \nnoch verbindlich zwischen den Beteiligten geklärt werden müsste. Soweit die \nFeststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt werde, seien an das \nFeststellungsinteresse \nstrengere \nAnforderungen \nzu \nstellen \nals \nwie \neine \nFeststellungsklage, die ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffe. Ein solches \nInteresse sei bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse, einem \nschwerwiegenden Grundrechtseingriff oder bei Präjudizwirkung für ein angestrebtes \nAmtshaftungsverfahren der Fall. Hier komme nach dem klägerischen Vortrag nur der \nletzte Gesichtspunkt in Betracht. Es sei aber nichts dafür ersichtlich, dass er eine \nAmtshaftungsklage \ntatsächlich \nbeabsichtige. \nZudem \nfehle \nes \nihm \nam \nRechtsschutzbedürfnis, da er das Rechtsschutzziel mittels des hier erfolgreichen \nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf anderem, einfacheren Wege \nerreicht habe. \nSoweit \ner \nnunmehr \nerstmals \ndie \nFeststellung \nbegehre, \ndass \nihm \neine \nEingewöhnungszeit von vier Wochen noch vor dem bisher geltend gemachten \nRechtsanspruch ab dem 1. Dezember 2018 zustehe, sei die Klageänderung auch \nunzulässig. Denn die Beklagte habe sich auf die Klageänderung nicht eingelassen und \nsie sei auch nicht i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Der Kläger habe das erste \nMal mit der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung nach Erlass des \nGerichtsbescheids vorgetragen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm einen \n4 \n5 \n\n \n \n4\nBetreuungsplatz nachzuweisen, der eine Eingewöhnungszeit von vier Wochen noch \nvor dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. Dezember 2018 \nberücksichtige. Hierzu hätte es weiterer Ermittlungen zum Umfang der notwendigen \nEingewöhnungszeit bedurft. Der Rechtsstreit sei aber bereits entscheidungsreif \ngewesen. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag auch unbegründet, da weder das \nSozialgesetzbuch \nVIII \nnoch \ndas \nSächsische \nKindertagesstättengesetz \neinen \nentsprechenden Rechtsanspruch kennen würden. \n2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu \nwegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. \nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, \nwenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nzumindest als ungewiss erscheint (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N; BVerfG, Beschl. v. \n10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, juris Rn. 15). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht \nfür \ndie \nangegriffene \nRechtsauffassung \noder \nSachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen \nund aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind, wobei an die \nZulassungsbegründung nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die \nspätere Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO, für die zusätzliche Zeit zur \nVerfügung steht (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, a. a. O.). \nHiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nHierzu trägt er mit Schriftsatz vom 16. März 2020 zusammengefasst vor: Mit der \nVersagung von Rechtsschutz verstoße das Gericht gegen das Grundrecht auf \nGewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie gegen die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (- 2 BvF 2/90 u. a. -, \njuris). An eine Feststellungsklage der vorliegenden Art seien äußerst geringe \nAnforderungen zu stellen. Ein solches Interesse sei bereits dann zu bejahen, wenn ein \nSchaden nur denkbar erscheine und die Geltendmachung daher jedenfalls prinzipiell \nrechtlich möglich sei. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte den \ngeltend gemachten Feststellungsanspruch nicht anerkannt habe; ein prozessuales \nAnerkenntnis der Beklagten liege gerade nicht vor. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts dürfe für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur eine \näußerst niedrigere Hürde aufgestellt werden. Hiernach bestehe die gerichtliche \nVerpflichtung, im Fall des nicht rechtzeitigen Nachweises eines solchen Platzes die \naußergerichtliche wie auch die gerichtliche Geltendmachung des entsprechenden \nSchadenersatzes \nsoweit \nwie \nmöglich \nzu \nerleichtern. \nDies \nsei \nvom \nBundesverfassungsgericht bei der besonders lebensschützenden Bedeutung von \n„Kitaplätzen“ noch einmal besonders hervorgehoben worden. Zudem gehe das \nVerwaltungsgericht mit der Annahme fehl, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, \nweil mit der erhobenen Leistungsklage effektiv Rechtsschutz habe gewährt werden \nkönnen. Im Übrigen hätte das Verwaltungsgericht nicht einen Rechtsanspruch auf eine \nvorgelagerte Eingewöhnungszeit verneinen dürfen; diese Rechtsauffassung stehe mit § \n24 Abs. 2 SGB VIII in offensichtlichem Widerspruch. \nMit diesen Erwägungen sind ernstliche Zweifel nicht hinreichend dargetan. Dies ergibt \nsich aus Folgendem: \n2.1 Nicht in Frage gestellt ist vom Kläger, dass die von ihm erhobene Klage nicht auf \nden Erlass eines Verwaltungsakts, sondern die Vornahme einer tatsächlichen Leistung, \nnämlich die Zurverfügungsstellung eines ausreichenden Betreuungsplatzes i. S. v. § 24 \nAbs. 2 SGB VIII abzielte. In diesem Fall ist, wie vom Verwaltungsgericht unter \nHeranziehung der entsprechenden Rechtsprechung zutreffend festgestellt, von einer \nFeststellungsklage gemäß § 43 VwGO auszugehen. Dabei ist das Verwaltungsgericht \nebenfalls zutreffend und unter Heranziehung der diesbezüglichen Rechtsprechung \n(vgl. insbesondere Schenke in: Kopp/ders., VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 18, 25 m. \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nw. N.). davon ausgegangen, dass ein Feststellungsinteresse bei der Vergangenheit \nangehörenden Rechtsverhältnissen grundsätzlich nur dann anzuerkennen ist, wenn \nhiervon Wirkungen in der Gegenwart ausgehen, was u. a. bei der Vorbereitung eines \nAmtshaftungsprozesses der Fall sein kann. Dafür, dass, anders als die vom \nVerwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung, gerade für den Fall des \nNachweises eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von anderen \nMaßstäben auszugehen sein könnte, hat der Kläger nichts dargelegt. Die von ihm in \nBezug genommene Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts zum \nSchwangerschaftsabbruch lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass für einen \nhiervon nicht erfassten Fall wie dem vorliegenden andere Maßstäbe gelten sollten. Mit \nden vom Kläger zitierten Passagen aus dem Urteil sowie aus einer weiteren \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts (wohl Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR \n178/97 -, juris) lässt sich eine solche Sonderrechtsprechung auch nicht ansatzweise \nbelegen. \nDasselbe \ngilt \nfür \ndie \nvom \nVerwaltungsgericht \nzutreffend \nherangezogene \nRechtsprechung \nbei \nder \nPräjudizialität \nfür \nSchadensersatz- \nund \nEntschädigungsansprüche \noder \ndie \nGeltendmachung \nvon \nAnsprüchen \naus \nAmtshaftung. Denn ein solches Feststellungsinteresse setzt wenigstens voraus, dass \nein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offenbar \naussichtslos ist (Schenke, a. a. O. § 113 Rn. 136 m. w. N.). Dafür, dass ein solcher \nProzess \nvom \nKläger \nkonkret \nbeabsichtigt \nsei \nund \nentsprechende \nSchadenersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung geltend gemacht werden \nkönnten, ist auch mit dem Zulassungsvorbringen nichts vorgetragen. \n2.2. Nichts anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht verneinte Zweckdienlichkeit \nder Klageänderung im Hinblick auf den nunmehr erstmals geltend gemachten \nAnspruch \nauf \neine \nzusätzliche \nEingewöhnungszeit. \nDass \n- \nwie \nvom \nVerwaltungsgericht nachvollziehbar dargetan - die Prüfung eines solchen Anspruchs \nweiterer Ermittlungen bedurft hätte, der Rechtsstreit aber bereits entscheidungsreif \nwar, ist vom Kläger nicht in Frage gestellt worden. Da es sich bei den \nverwaltungsgerichtlichen Überlegungen im Hinblick auf die Begründetheit eines \nsolchen Klagebegehrens nur um Hilfserwägungen handelte, ist das diesbezügliche \nVorbringen des Klägers für die Frage der Zulassung der Berufung unbeachtlich. \n12 \n13 \n\n \n \n7\n2.3 Soweit sich das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen \nGerichtsbescheid auch mit der Frage beschäftigt hat, ob dem Kläger auch das \nRechtsschutzinteresse für seine Klage fehle, handelt es sich ebenfalls nur um \nzusätzliche (Hilfs-) Erwägungen, die die selbständig tragenden Feststellungen in \nBezug auf die Verneinung eines Feststellungsinteresses ergänzten. Stützt das \nVerwaltungsgericht \ndie \nKlageabweisung \nauf \nmehrere \nselbständig \ntragende \nErwägungen, dann ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann erfolgreich, \nwenn für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen jeweils erfüllt sind \n(SächsOVG, Beschl. v. 16. Januar 2018 - 3 A 934/17 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Schenke, \na. a. O. § 124a Rn. 7 m. w. N.). Dies ist - wie dargestellt - nicht der Fall. \n3. Der Kläger zeigt keine Abweichung des Urteils zu einer Entscheidung eines \ndivergenzfähigen Gerichts auf. \nDie Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Darlegung, mit welchem \nRechtssatz das Verwaltungsgericht von einem der in der Rechtsprechung der in § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten und entscheidungserheblichen \nRechtssatz abgewichen sein soll. Dazu muss der Antragsteller zum einen die \nEntscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, so bezeichnen, dass \ndiese ohne langes Suchen auffindbar ist. Die Entscheidung ist in der Regel mit Datum, \nAktenzeichen und Fundstelle zu benennen. Des Weiteren muss er einen gleichfalls \nentscheidungserheblichen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen \noder herausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen \nEntscheidung von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz \nabweicht. Nicht ausreichend ist die pauschale Behauptung, die angegriffene \nEntscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung eines divergenzfähigen \nGerichts ab, oder der Hinweis auf abweichende Rechtsprechung in einem ähnlichen \nFall (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215). \nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt bereits an der \nBezeichnung eines ohne langes Suchen auffindbaren entscheidungserheblichen \nRechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Soweit der \nKläger unter Nr. 3.a seines Antragsschriftsatzes (S. 11 f.) auf einen Beschluss des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019 (- 4 D 68/18 -, juris) \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nabstellt und wörtlich dessen Rn. 7 zitiert, ist nicht erkennbar, auf welchen Rechtsatz er \nden Vorwurf der Abweichung stützt. Die zitierte Randnummer besteht aus einer mehr \nals 14-zeiligen, aus einer Vielzahl von Sätzen bestehenden Erörterung der Frage, ob \ndas Rechtsschutzbedürfnis des dortigen Klägers bereits deshalb verneint werden \nkönne, weil dieser mit einem von ihm auch gestellten Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung sein Rechtsschutzziel einfacher oder effektiver hätte \nerreichen können. Soweit der Kläger hieraus folgert, dass die Entscheidungspraxis des \nVerwaltungsgerichts rechtswidrig sei, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend. Im Übrigen \nverkennt der Kläger, dass der Senat in der in Bezug genommenen Entscheidung zwar \nerhebliche Zweifel angemeldet hat, aber keine abschließende rechtliche Beurteilung \nvorgenommen hatte. \nSchließlich wäre eine Abweichung auch nicht entscheidungserheblich, da - wie \naufgezeigt - die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Entscheidung nicht \nerheblich war, denn das Verwaltungsgericht hatte bereits die Sachdienlichkeit der \ndiesbezüglichen Klageänderung verneint. \nNichts anderes gilt für die weiter in Bezug genommene Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, juris). Die \ndiesbezüglichen Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse (Rn. 19 f.) sind - wie \ngezeigt - für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n Groschupp \n \n18 \n19 \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-04/3-a-163-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-04/3-a-163-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487738","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.529635+00:00"}}