{"status":"available","doknr":"OLD487737","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-05","aktenzeichen":"4 B 81/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 81/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Antragsgegner im Verfahren \n \n \nnach § 80 Abs. 7 VwGO - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n- Antragstellerin im Verfahren \n \n \nnach § 80 Abs. 7 VwGO - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n\n \n \n2\n \nPlanfeststellungsbeschluss 110-kV-Netzausbau V........... und 110-kV-Leitung \nF.........................; vorläufiger Rechtsschutz \nhier: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 5. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Beigeladenen, den Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, \nmit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 4 C 17/18 - \nangeordnet worden ist, aufzuheben und die sofortige Vollziehbarkeit des \nangefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wiederherzustellen, wird verworfen. \n \nDie Beigeladene trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag ist unzulässig. \nNach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 \nAbs 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des \nPlanfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen \nein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch \nden Planfeststellungsbeschluss Beschwerte gemäß § 43e Abs. 2 EnWG einen hierauf \ngestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem \nMonat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der \nBeschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist aus dem Fachplanungs-\nrecht findet auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entsprechende Anwendung \n(vgl. BVerwG, 9 VR 2.18 -, juris Rn. 1 [zu § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VerkPBG; § 17e \nAbs. 4 FStrG]; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 -, juris LS 1 und Rn. \n2 [zu § 20 Abs. 5 Satz 6 AEG]; NdsOVG, Beschl. v. 15. April 2019 - 7 MS 73/18 -, \n1 \n2 \n\n \n \n3\njuris Rn. 16 m. w. N.; a. A. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. \n133 a. E.). Soweit die Beigeladene vorgetragen hat, die Frist gelte ausschließlich für \nden vom Planfeststellungsbeschluss Beschwerten, vermag der Senat dem nicht zu \nfolgen. Die entsprechende Anwendung des § 43e Abs. 2 EnWG auf einen Antrag nach \n§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bedeutet, dass dieser innerhalb der Antragsfrist von \ndemjenigen gestellt werden muss, der von der Entscheidung beschwert ist, deren \nÄnderung oder Aufhebung begehrt wird. Zwar trifft es zu, dass mit dem \nFristerfordernis in § 43e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EnWG grundsätzlich der Zweck der \nVerfahrensbeschleunigung verfolgt wird und dieses in der Regel auch dem Interesse \ndes Vorhabenträgers dient, nach Ablauf der festgesetzten Fristen Rechtssicherheit \nhinsichtlich der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu erlangen (vgl. \nHessVGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002 - 2 Q 2535/02 -, juris Rn. 5). Die \nvorgenannten Zwecke hätte die Beigeladene jedoch ohne weiteres durch eine \nrechtzeitige Antragstellung erreichen können, so dass für eine - von der Beigeladenen \neingeforderte - prozessrechtliche Privilegierung eines beteiligten Vorhabenträgers \ngegenüber den übrigen Beteiligten kein Anlass besteht. \nDer Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom 25. November \n2019 ist der Beigeladenen mit Anschreiben der Landesdirektion Sachsen vom 6. \nDezember 2019 übersandt worden. Als Postausgang ist im Behördenvorgang der 9. \nDezember 2019 vermerkt, so dass der Verwaltungsakt grundsätzlich am 12. Dezember \n2019, dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. \n§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG) als bekanntgegeben gilt. Den streitgegenständlichen \nÄnderungsantrag hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen am 13. Februar \n2020 gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene von dem Planänderungs- und \n-ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom 25. November 2019 erst am 13. Januar \n2020 oder später Kenntnis erlangt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so \ndass der am 13. Februar 2020 gestellte Abänderungsantrag verspätet war (§ 80 Abs. 7 \nSatz 2 VwGO i. V. m. § 43e Abs. 2 Satz 2 EnWG entsprechend, § 57 Abs. 1 und 2 \nVwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Eine Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der versäumten Antragsfrist \nscheidet vorliegend aus. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat ausweislich \nseines Schriftsatzes vom 27. April 2020 die Auffassung vertreten, dass der vorliegende \nAntrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht fristgebunden sei. Da diese Rechtsauffassung \n3 \n\n \n \n4\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mehrerer Obergerichte sowie des \nweit überwiegenden Teils der Literatur widerspricht, hätte es der üblichen Sorgfalt \neines ordentlichen Anwalts entsprochen, den Abänderungsantrag vorsorglich \ninnerhalb der Frist aus § 43e Abs. 2 EnWG zu stellen, so dass die Säumnis nicht \nunverschuldet war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die \nBeigeladene zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der \nSenat hat für das Abänderungsverfahren den im Verfahren 4 B 344/17 festgesetzten \nStreitwert angesetzt, gegen dessen Höhe von den Beteiligten keine Einwände erhoben \nworden sind. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \n Dr. Pastor \n \n \n Dr. John \n4 \n5 \n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-05/4-b-81-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43e","ref_norm":"43e","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-05/4-b-81-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487737","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.509692+00:00"}}