{"status":"available","doknr":"OLD487736","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-07","aktenzeichen":"5 A 775/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift\n \nAz.: \n5 A 775/17 \n \n3 K 1300/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Gemeinde ......... \nvertreten durch den Bürgermeister \n ......... \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \nKosten für einen Feuerwehreinsatz \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 7. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 16. März 2017 - 3 K 1300/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.407,60 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ihr \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und \nAbs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegt. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom \n17. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2016 abgewiesen, \nmit dem von der Klägerin Kostenersatz in Höhe von 2.407,60 € für den Einsatz der \nFreiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 16. April 2015 von 17:54 Uhr bis 20:20 Uhr \nverlangt wird, bei dem die Feuerwehr wegen einer vermeintlich drohenden Sprengung \neiner Doppelhaushälfte durch die Klägerin ausgerückt war. \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin hafte als \nAnscheinsstörerin für die verlangten Kosten, weil sie den Anschein eines drohenden \nUnglücksfalls grob fahrlässig dadurch verschuldet habe, dass sie gegenüber einem \nBauunternehmer \naus \npersönlicher \nVerärgerung \nangekündigt \nhabe, \nihre \nDoppelhaushälfte zu sprengen und sie dies damit untersetzt habe, dass ihre Nachbarn \ndadurch noch mehr Probleme bekommen würden. Aufgrund des vorherigen Telefonats \ndes Bauunternehmers mit der Klägerin und der von ihm dargestellten Vorgeschichte \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nsei nachvollziehbar, dass er die Drohung ernst genommen habe. Gleiches gelte für die \nPolizei aufgrund der umgehenden förmlichen Vernehmung des Bauunternehmers, die \ndeshalb zu Recht die Feuerwehr alarmiert habe, weil nicht zu erkennen gewesen sei, \ndass die Gefahr nur vorgetäuscht war. Es sei auch nicht von vornherein eine nicht \nernsthafte Drohung anzunehmen gewesen, weil es erschreckend einfach sei, \nexplosionstaugliche Stoffe für die Sprengung einer Doppelhaushälfte zu erhalten. \nHandlungsanleitungen gebe es im Internet zuhauf. Dazu geeignet seien auch \nhandelsübliche brennbare Gase. Zudem sei die Klägerin bereits 2011 wegen objektiv \ngefährlicher Handlungen unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs polizeilich erfasst und \n2012 deshalb psychiatrisch mit dem Ergebnis begutachtet worden, dass ihr die \nEinsichtsfähigkeit in das Tatunrecht gefehlt habe. Außerdem habe sich die Klägerin \nam Einsatztag schon zur Mittagszeit bei einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der \nBeklagten bedrohend geäußert. Die Klägerin habe daher den Feuerwehreinsatz zu \nverantworten, selbst wenn sie zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sein sollte. Denn die \nErsatzpflicht hänge nicht von ihrer Schuld- oder Deliktsfähigkeit ab, wie der gemäß \n§ 69 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG mögliche Rückgriff auf Personensorgeberechtigte \ni. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG zeige. Den Umfang der eingesetzten Kräfte und \nMittel der Feuerwehr habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar \nbegründet. Dagegen sei nichts einzuwenden. Die Klägerin habe den Mittel- und \nPersonaleinsatz nur pauschal als überreaktiv gerügt. \n2. Dagegen wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe zwar die \nAnspruchsvoraussetzungen richtig dargestellt, aber unzutreffend subsumiert. \nDass sie Anscheinsstörerin sein soll, werde ausschließlich damit begründet, dass sie \ndem Bauunternehmer mitgeteilt habe, ihre Doppelhaushälfte in die Luft sprengen zu \nwollen. Damit habe sie selbst nicht den Anschein einer Gefahr gesetzt, sondern erst \nder Bauunternehmer durch seine Mitteilung an die Polizei. Es sei nicht geprüft \nworden, ob der Bauunternehmer berechtigt gewesen wäre, die Feuerwehr zu \nbeauftragen. Dieser sei selbst gar nicht von einer Gefahr ausgegangen, die einen \nFeuerwehreinsatz erfordern könnte, sondern habe zwecks Aufklärung nur die Polizei \ninformiert. Erst diese habe dann ohne weitere Ermittlungen den Großeinsatz der \nFeuerwehr ausgelöst. Falsch sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, jeder \nkönne jederzeit erschreckend einfach explosionstaugliche Stoffe für die Sprengung \n4 \n5 \n\n \n \n4\neiner Doppelhaushälfte erhalten. Das könne ein Gutachten beweisen. Verständliche \nBedienungsanleitungen dafür gebe es für normale Personen nicht. Dass sie selbst \nbereits auffällig gewesen sei, spreche nicht für, sondern gegen eine objektive Gefahr. \nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Delikts- und Schuldfähigkeit \nseien verfehlt. Ein Rückgriff auf Personensorgeberechtigte sei unzulässig. Fehlende \nSchuldfähigkeit schließe ihr Verschulden und damit eine Erstattung der Einsatzkosten \ndurch sie aus. Der Umfang der eingesetzten Kräfte und Mittel sei als überzogen zu \nrügen, da die Beklagte Gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt habe, obwohl ihr das \nobliege. \n3. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind anzunehmen, wenn in der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ntragende \nRechtssätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, \ndass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (st. Rspr., vgl. u. a. \nSächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse v. \n10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11, und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, juris Rn. 14/15). Der Zulassungsantrag muss sich dazu mit den Argumenten \ndes Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen und \naufzeigen, warum sie nicht tragfähig sein sollen (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 \n- 5 A 133/16 -, juris Rn. 4). Das ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen. \na) \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \nzu \nRecht \nangenommen, \ndass \nsich \nder \nKostenersatzanspruch der Beklagten vorliegend nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 des \nSächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz \nvom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) i. d. F. des Gesetzes vom 22. Au-\ngust 2012 (SächsGVBl. S. 454) richtet (im Folgenden: SächsBRKG). Danach kann die \nGemeinde durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen \nEinsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über § 69 Abs. 2 \nSächsBRKG hinaus auch derjenige verpflichtet ist, dessen Verhalten den Einsatz \nerforderlich gemacht hat. Eine inhaltsgleiche Bestimmung hat die Beklagte in § 7 \nAbs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ihrer Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen ihrer \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nfreiwilligen Feuerwehr vom 31. Januar 2013 (Feuerwehrkostenersatzsatzung - FwKS) \ngetroffen und damit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. \nEin Kostenersatzanspruch der Beklagten ohne satzungsrechtliche Grundlage gemäß \n§ 69 Abs. 2 SächsBRKG lässt sich hingegen vorliegend nicht begründen. Gemäß § 69 \nAbs. 2 Nr. 1 SächsBRKG ist zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen \nFeuerwehreinsatz entstehen, zwar ebenfalls der Verursacher verpflichtet, aber nur, \nwenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt \nhat. Diese Vorschrift gilt auch, wenn nur der Anschein einer Gefahr gesetzt wurde \n(SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2009 - 5 A 758/08 -, juris Rn. 6 f.). Sie verlangt \njedoch mit dem Erfordernis einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung \nein Verschulden des Verursachers (Pfeiffer/Meier/Loos/Plöger-Heeg, SächsBRKG, \nStand: März 2009, § 69 Rn. 4a; Plaggenborg, SächsBRKG, 2007, § 69 Rn. 8). Das \nlässt sich bei der Klägerin nicht feststellen. Aufgrund ihrer psychiatrischen \nErkrankung, die bereits 2012 gutachterlich festgestellt wurde und hier zur Einstellung \ndes strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) \nführte, kann der gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKG erforderliche Schuldvorwurf \nohne \nsachverständige \nBeurteilung \nnicht \nbegründet \nwerden. \nEine \nsolche \nTatsachenfeststellung hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen, so dass seine \nAnnahme unter Ziffer 2.a) der Entscheidungsgründe (UA S. 6 ff.), die Klägerin habe \nden Anschein eines drohenden Unglücksfalls grob fahrlässig verschuldet, ernstlichen \nZweifeln begegnet. \nDarauf kommt es aber nicht an. Das Verwaltungsgericht hat unter Ziffer 2.b) der \nEntscheidungsgründe (UA S. 8 f.) dargelegt, dass die Beklagte gemäß § 69 Abs. 3 \nNr. 1 SächsBRKG einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch begründet hat \n(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FwKS). Denn gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG können durch \nSatzung nicht nur diejenigen zum Kostenersatz verpflichtet werden, deren Verhalten \nden Einsatz erforderlich gemacht hat (Alt. 1), sondern auch die in § 4 Abs. 2 Satz 1 \nund \nAbs. 3 \nSächsPolG \ngenannten \nPersonen \n(Alt. 2). \nDas \nsind \ndie \nPersonensorgeberechtigten von noch nicht 14 Jahre alten Verursachern (§ 4 Abs. 2 \nSatz 1 SächsPolG) und die Geschäftsherrn von verursachenden Verrichtungsgehilfen \n(§ 4 Abs. 3 SächsPolG). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind daher weder die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Delikts- und Schuldfähigkeit verfehlt, \n9 \n10 \n\n \n \n6\nnoch ist der Rückgriff auf Personensorgeberechtigte gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 \nSächsBRKG unzulässig. \nVielmehr ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die Möglichkeit, anknüpfend \nan das Polizeirecht die Personensorgeberechtigten und Geschäftsherrn von \nVerursachern zum Kostenersatz heranzuziehen, dafür spricht, dass gemäß § 69 Abs. 3 \nNr. 1 \nSächsBRKG \nebenso \nverschuldensunabhängig \nvon \nden \nVerursachern \nKostenersatz verlangt werden kann. Denn die polizeirechtliche Verantwortlichkeit von \nVerhaltensstörern (die im hier maßgebenden Zeitpunkt am 16. April 2015 in § 4 \nSächsPolG geregelt war) ist anerkanntermaßen unabhängig von Verschulden, Alter, \nHandlungs-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit sowie Strafmündigkeit (vgl. HessVGH, \nBeschl. v. 23. März 2011 - 5 A 2224/10.Z -, juris Rn. 6; Denninger, in: \nLisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, D, Rn. 75). Das zeigt \nauch ein Vergleich mit § 69 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKG, der einen Verursacher nur zum \nKostenersatz verpflichtet, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob \nfahrlässig herbeigeführt hat, während es § 69 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 SächsBRKG - über \n§ 69 Abs. 2 SächsBRKG hinaus - einschränkungslos ermöglicht, einen Verursacher \n(„derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat“) zum \nKostenersatz heranzuziehen. \nBei erkrankungsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit des Verursachers in das Unrecht \nseiner Tat, wie dies bei der Klägerin in Betracht kommt, liegt zwar eine unbillige \nHärte nahe, bei der Kostenersatz nicht verlangt werden soll (§ 69 Abs. 5 SächsBRKG) \nund gemäß § 7 Abs. 5 FwKS auch nicht verlangt wird. Eine unbillige Härte hat das \nVerwaltungsgericht hier aber verneint, ohne dass sich die Klägerin dagegen wendet. \nb) Ernstliche Zweifel an der Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes als solchem und \nder dafür verlangten Kosten begründet die Klägerin ebenfalls nicht. \nDie Beklagte erhebt von Kostenschuldnern i. S. v. § 7 Abs. 2 FwKS Kostenersatz nur \nfür Leistungen nach § 4 FwKS. Eine solche Leistung lag hier vor. Dazu zählen - neben \nden in § 4 Nr. 1 bis 3 FwKS genannten, hier nicht in Betracht kommenden \nHilfeleistungen - gemäß § 4 Nr. 4 FwKS auch andere Hilfeleistungen, die nicht zu den \ngesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\nauf Anforderungen Einzelner ergibt. Das sind nicht nur die nicht zu den gesetzlichen \nAufgaben der Feuerwehr gehörenden Hilfeleistungen (Alt. 1), sondern - wie das Wort \n„oder“ zeigt - auch die zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehörenden \nHilfeleistungen außerhalb der Brandbekämpfung, sofern sich ihre Erforderlichkeit auf \nAnforderung Einzelner ergibt (Alt. 2). Deshalb gehören dazu auch technische \nHilfeleistungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsBRKG (vgl. zu einer \ninhaltgleichen Satzung: SächsOVG, Urt. v. 23. Januar 2019 - 5 A 391/17 -, juris \nRn. 15 f.). \nVorliegend hat die Polizei eine solche technische Hilfe der Feuerwehr der Beklagten \nangefordert, die aus der maßgebenden Sicht der Feuerwehr auch erforderlich war. \nDenn die Feuerwehr musste bei der gebotenen Beurteilung aus ihrer Sicht im \nZeitpunkt der Gefahrabwehrmaßnahme (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. März 2016 - 5 A \n544/14 -, juris Rn. 24) davon ausgehen, dass infolge eines Unglücksfalls (§ 2 Abs. 1 \nSatz 4 SächsBRKG) ein öffentlicher Notstand vorlag (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SächsBRKG), \nder eine Hilfeleistung zumindest für Menschen und Sachwerte unter Einsatz von \nKräften und Mitteln der Feuerwehr erforderte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG). Das \nfolgt schon daraus, dass die Feuerwehr von der Polizei deshalb alarmiert wurde, weil \neine Person drohte, ein Haus zu sprengen, und sich dies gemäß dem Einsatzbericht der \nFeuerwehr auch bei ihrem Eintreffen am Einsatzort noch so darstellte. Anhaltspunkte \ndafür, dass das nicht zutraf, weil die Klägerin - wie sich erst nach ihrer Überwältigung \ndurch die Polizei herausstellte - die Möglichkeit dazu fehlte, gab es bis dahin für die \nFeuerwehr nicht. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob dies auch \naus Sicht der Polizei zutraf, ist insofern nicht maßgebend, da es allein darauf \nankommt, ob die Feuerwehr der Beklagten von einer solchen Gefahrenlage ausgehen \ndurfte. Denn die Feuerwehr entscheidet in eigener Zuständigkeit über ihren Einsatz. \nNach \npolizeirechtlichen \nGrundsätzen \nlag \nsomit \nfür \ndie \nFeuerwehr \neine \nAnscheinsgefahr vor, die ihren Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsBRKG \nrechtfertigt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2009 - 5 A 758/08 -, juris Rn. 7). \nDenn bei drohender Sprengung eines Wohnhauses bestehen erhebliche Gefahren für \nLeib und Leben von Menschen und bedeutende Sachwerte, die neben dem Einsatz von \nPolizeikräften auch den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erfordern \nkönnen, etwa in Form der Bereitstellung eines Trupps zur zwangsweisen Türöffnung, \n15 \n16 \n\n \n \n8\nwie hier. Dass es sich bei den daneben durchgeführten Maßnahmen der Feuerwehr \n(Absperrung des Gefahrenbereichs, Vorbereitung einer Evakuierung der anliegenden \nHäuser) ebenfalls um technische Hilfsmaßnahmen handelte, die den Einsatz von \nKräften und Mitteln der Feuerwehr erforderten (etwa weil die Polizei das zu diesem \nZeitpunkt nicht leisten konnte), wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt, so dass \nsie keine ernstlichen Zweifel an der Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen \nbegründet. \nSoweit die Klägerin den Umfang der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr \npauschal als überzogen rügt und substantiierten Vortrag der Beklagten dazu vermisst, \nübersieht sie, dass das Verwaltungsgericht insofern dem Widerspruchsbescheid der \nBeklagten gefolgt ist (§ 117 Abs. 5 VwGO), in dem die Beklagte zum Umfang der \neingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr mit ausführlicher Begründung auf ihr \nAlarmierungskonzept und ihre Ausrückordnung verwiesen hat, weil das Ausmaß des \nEinsatzes bei der Alarmierung noch nicht absehbar gewesen sei. Damit setzt sich die \nKlägerin nicht auseinander und begründet daher auch keine ernstlichen Zweifel an der \nAngemessenheit der eingesetzten Kräfte und Mittel und der entstandenen Kosten. \nc) Schließlich hat die Klägerin durch ihr Verhalten den Feuerwehreinsatz verursacht, \nso dass dessen Kosten von ihr als Kostenschuldnerin erhoben werden können (§ 69 \nAbs. 3 Nr. 1 Alt. 1 SächsBRKG i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FwKS). \nAuch insoweit kann wegen der Anknüpfung der Vorschrift an das Polizeirecht auf \ndessen allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden. Verursacher ist nach \nallgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht derjenige, dessen Verhalten die Gefahr \n„unmittelbar“ herbeigeführt, d. h. bei wertender Zurechnung die polizeirechtliche \nGefahrenschwelle überschritten hat. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen \nfür den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare \nVerursachung durch andere gegeben haben, sind - abgesehen vom sog. \nZweckveranlasser - in diesem Sinne keine Verursacher (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n12. April 2006 - 7 B 30.06 -, juris Rn. 4). Danach hat vorliegend allein die Klägerin \ndie Anscheinsgefahr „unmittelbar“ herbeigeführt, weil nur sie bei wertender \nZurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n9\nDer Bauunternehmer scheidet als Verursacher aus. Wie die Klägerin selbst ausführt, \nhat er nur die Polizei darüber informiert, dass sie gedroht habe, ihre Doppelhaushälfte \nin die Luft zu sprengen, weil er ihr kein neues Haus bauen wollte. Daher ist \nunerheblich, ob der Bauunternehmer berechtigt gewesen wäre, die Feuerwehr zu \nbeauftragen. Erst die Polizei hat sich in Kenntnis weiterer Umstände entschieden, die \nFeuerwehr zur Unterstützung anzufordern. Dem Bauunternehmer kann der \nFeuerwehreinsatz nicht zugerechnet werden, weil die Polizei eine eigenständige, nicht \nallein durch die Aussage des Bauunternehmers bestimmte Entscheidung darüber \ngetroffen hat. \nNichts anderes gilt für die Polizei selbst. Es trifft nicht zu, dass die Polizei die \nFeuerwehr ausschließlich deshalb angefordert hat, weil die Klägerin dem \nBauunternehmer mitgeteilt hatte, ihre Doppelhaushälfte in die Luft sprengen zu \nwollen. Die Polizei hat die Feuerwehr auch nicht ohne weitere Ermittlungen alarmiert. \nDas ergibt sich zweifelsfrei aus der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsakte. \nDanach hat sich die Polizei nicht nur auf die telefonische Mitteilung des \nBauunternehmers über die Drohung der Klägerin verlassen, sondern den \nBauunternehmer \nzunächst \nals \nZeugen \nvernommen. \nOb \nauch \ndie \nvom \nVerwaltungsgericht angesprochene telefonische Mitteilung einer Mitarbeiterin der \nBeklagten bei der Polizei am selben Nachmittag über bedrohende Äußerungen der \nKlägerin (sie werde jetzt gehen, um sich ein Auto zu holen, mit dem sie alle Leute aus \ndem Weg räumen werde, die sich ihr in den Weg stellen) für die Polizei eine Rolle \nspielte, lässt sich der Akte zwar nicht entnehmen. Jedoch hat sich die Polizei infolge \nder Zeugenvernehmung des Bauunternehmers und vor allem in Kenntnis der \npsychischen Krankheit der Klägerin, die deshalb bereits 2011 bei einer „Amokfahrt“ \nim Straßenverkehr Leben und Gesundheit anderer und sich selbst gefährdet hatte und \ngewaltsam aus ihrem Fahrzeug geholt werden musste sowie auch später wegen ihrer \npsychischen Erkrankung bei der Polizei auffällig geworden war, zu einer präventiven \nDurchsuchung ihrer Wohnung entschieden, um zur Sprengung geeignete Substanzen \nauffinden und - falls nötig - die angedrohte Tat verhindern zu können, die wegen der \numliegenden Wohnhäuser in dem reinen Wohngebiet eine erhebliche Gefahr für die \nAllgemeinheit bedeutet hätte. Erst als die Klägerin um 17:10 Uhr den Polizeikräften \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n10\nden Zutritt zum Haus verweigerte, sämtliche Rollläden herunterließ und nur noch über \nein Dachfenster mit den Beamten kommunizierte, entschloss sich die Polizei wegen \ndieses Verhaltens, das den Verdacht einer ernstgemeinten Drohung eher erhärtete, die \nWohnungsdurchsuchung gewaltsam durchzuführen und forderte dazu - neben weiteren \nPolizeikräften und einer Diensthundestaffel - auch die Feuerwehr um 17:54 Uhr zur \ntechnischen Hilfe an. \nIn einer solchen Situation ist es unerheblich, wie leicht explosionstaugliche Stoffe für \ndie Sprengung einer Doppelhaushälfte und verständliche Bedienungsanleitungen dafür \nzu erhalten sind, so dass es weder auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu \nnoch auf die Einwände der Klägerin dagegen ankommt. Denn die Polizei konnte nicht \nwissen, über welche Fähigkeiten und Mittel die Klägerin zu diesem Zeitpunkt \nverfügte, selbst wenn ihr zu dieser Zeit die Fähigkeit gefehlt haben sollte, das Unrecht \nihrer Tat einzusehen. Wegen ihrer bekannten psychischen Erkrankung, die bereits \nfrüher zu Auffälligkeiten und Bedrohungen für Leben und Gesundheit anderer sowie \nzu einer Selbstgefährdung geführt hatten, musste die Polizei vielmehr von einer \nernstgemeinten und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - auch von einer \ndurchführbaren Drohung ausgehen. Weshalb die Klägerin meint, dass ihre früheren \nAuffälligkeiten gegen eine objektive Gefahr sprechen, ist bei dieser Sachlage nicht \nnachvollziehbar. Im Falle einer ernstgemeinten und durchführbaren Drohung \nbestanden zudem erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit und bedeutende \nSachwerte (Wohnhäuser) der Anwohner und der Klägerin selbst. Die Polizei war \ndeshalb bei Abwägung dieser Risiken gezwungen, präventiv und notfalls mit \ntechnischer Hilfe der Feuerwehr (gewaltsame Türöffnung, Absperrung des \nGefahrenbereichs, Evakuierung der umliegenden Häuser) tätig zu werden, wie dies \nauch geschehen ist. Dass sich die Klägerin später ohne technische Hilfe der Feuerwehr \n(ohne gewaltsame Türöffnung) bei einem Gespräch an der Wohnungstür überwältigen \nließ, ändert an der zunächst bestehenden Gefahrenlage, die auch die technische Hilfe \nder Feuerwehr als notwendig erscheinen ließ, nichts. \nAllein die Klägerin hat daher durch ihr Verhalten die polizeirechtliche \nGefahrenschwelle überschritten und dadurch zurechenbar die Gefahrenlage gemäß \n§ 69 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 SächsBRKG i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FwKS verursacht, \nindem sie vor dem Hintergrund ihrer polizeibekannten psychischen Erkrankung, die \n23 \n24 \n\n \n \n11\nderartige \nDrohungen \nals \nernstgemeint \nerscheinen \nließ, \ngegenüber \ndem \nBauunternehmer angekündigt hat, ihre Doppelhaushälfte in die Luft zu sprengen, weil \ner \nihr \nkein \nneues \nHaus \nbauen \nwollte, \nund \nsodann \ndie \npräventive \nWohnungsdurchsuchung durch die Polizei verweigert und sich in ihrem Haus \nverschanzt hat. \nII. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. \n§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-07/5-a-775-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-07/5-a-775-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487736","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.483221+00:00"}}