{"status":"available","doknr":"OLD487735","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-07","aktenzeichen":"3 B 119/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 119/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 7. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 9. April 2020 - 3 B 119/20 - wird als unzulässig \nverworfen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. \nGründe \nDie mit Schreiben vom 23. April 2020 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2020 - 3 B 119/20 -, mit dem \ndas einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen § 2 Sächs-\nCoronaSchVO vom 31. März 2020 abgelehnt wurde, ist als unzulässig zu verwerfen, \nda sie nicht statthaft ist (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). \nDer Antragsteller rügt - wie sich aus dem vorbezeichneten Schriftsatz ergibt - im \nRahmen der Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass ihm die Kosten \ndes Verfahrens in dem von ihm angegriffenen Beschluss zu Unrecht auferlegt worden \nseien und beantragt, diesen Beschluss insoweit abzuändern, dass die Kosten des \nVerfahrens gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen seien. \nEine solche, auf die Abänderung der Kostenentscheidung gerichtete Anhörungsrüge \nist unstatthaft, soweit die Rüge nicht auch auf die Entscheidung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts im Übrigen abzielt. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist nämlich \ndie Anfechtung einer Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die \nEntscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die unzulässige \nisolierte Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist auch im Rahmen des \nVerfahrens über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO beachtlich (BVerwG, \nBeschl. v. 29. Juli 2009 - 5 B 46/09 u. a. -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 9. August \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n2010 - 20 ZB 10.1895 -, juris Rn. 1; offen gelassen v. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. \nv. 18. Februar 2015 - 1 L 147/14 -, juris Rn. 2; a. A. Neumann/Schaks, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 39 m. w. N. aus der Literatur). \nIm Übrigen wäre die Anhörungsrüge aber auch unbegründet. \nDie Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, \ndass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches \nGehör verletzt hat. Sie ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserheblichen \nVortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung \ngezogen hat. Gleiches gilt, wenn sich das Gericht auf Tatsachen oder \nBeweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise \nerklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 108 Rn. 19c m. w. \nN.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dagegen nicht vor, \nwenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen \nVorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des \nmateriellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es \nder Beteiligte für richtig hält. Die Unrichtigkeit der einer Entscheidung \nzugrundeliegenden Rechtsauffassung kann deshalb mit einer Anhörungsrüge nicht \ngeltend gemacht werden (st. Rspr. vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Oktober 2016 - 3 D \n83/16 -, juris; Beschl. v. 21. April 2008, SächsVBl. 2008, 194; Beschl. v. 7. Januar \n2011 - 4 A 652/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.). \nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Gehörsrüge zusammenfassend vor, dass das \nSächsische \nOberverwaltungsgericht \ndas \nauch \nfür \ndie \nKostenentscheidung \nentscheidungserhebliche Vorbringen zu dem Verschulden des Antragsgegner i. S. v. § \n155 Abs. 4 VwGO nicht im ausreichenden Maß zur Kenntnis genommen und sich mit \nihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt habe. Er wendet sich gegen die \ngerichtliche Annahme, wonach er unter verfassungskonformer Anwendung von § 2 \nAbs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 (künftig: a. F.) und unter \nBerücksichtigung der Antworten auf häufig gestellte Fragen (sog. „FAQ“) des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nnicht gehindert gewesen sei, eine Kirche zu betreten und darin zeitweilig zu verweilen. \nFür eine solche Annahme - so der Antragsteller - hätten keinerlei objektive \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nAnhaltspunkte existiert. Von einem verschuldensfreien Erlass der Rechtsverordnung \ndes Antragsgegners sei nicht auszugehen. Im Übrigen sei Adressat der hier nicht \nstreitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 31. März 2020 nicht der \nAntragssteller, sondern das Bistum Dresden-Meißen als Körperschaft des öffentlichen \nRechts gewesen. Ihn hätten ausschließlich das in § 2 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO \na. F. geregelte Ausgangsverbot und deren sehr eng gefasste, abschließend geregelte \nAusnahmetatbestände betroffen. Im Übrigen handele es sich bei dem Gang und dem \nVerweilen in einer Kirche nicht um eine sportliche Betätigung im Freien i. S. v. § 2 \nAbs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO a. F. Ihm hätte als Adressat der Rechtsverordnung \nnicht zugemutet werden können, im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle auf dem \nWeg zur Kirche die sich niemanden aufdrängenden Erwägungen des Gerichts \nvorzubringen und zu behaupten, der Gang zur Kirche sei Sport oder Bewegung im \nFreien. Die Unklarheit bei der Normsetzung habe sich der Antragsgegner zurechnen \nzu lassen. Dies hätte das Gericht hinreichend zur Kenntnis nehmen und sich mit ihm in \ngebotener Weise auseinandersetzen müssen. \nDamit ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Kläger rügt mit seinem \nVorbringen im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts und die Tatsache, dass das Gericht auf der \nGrundlage der von ihm vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Regelungen \nnicht zu einer Kostenübernahme durch den Antragsgegner gemäß § 155 Abs. 4 VwGO \ngelangt ist. Die von ihm mit der Anhörungsrüge geltend gemachten mehrseitigen \nErwägungen \nim \nHinblick \nauf \nAuslegungsmethode, \nNormenhierarchie \nund \nAdressatenkreis der einschlägigen Regelungen sind, soweit diese in dem \nAntragsschriftsatz vom 9. April 2020 überhaupt schon vorgebracht wurden, in dem \nstreitgegenständlichen \nBeschluss \ndes \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts \nzusammenfassend gewürdigt worden. Einen Anlass, die Kosten des Verfahrens gemäß \n§ 155 Abs. 4 VwGO dem Freistaat Sachsen aufzuerlegen, hat es dabei mangels \nerkennbaren Hinweises auf das hierfür erforderliche Verschulden des Freistaat \nSachsens nicht in Betracht gezogen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der \nAnnahme eines Verschuldens bereits entgegenstehen dürfte, dass sich der \nAntragsteller \nunter \nBezugnahme \nauf \ndie \nAntworten \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in den sog. \n„FAQ“ zunächst hätte selber informieren können, ehe er beim Sächsischen \n7 \n\n \n \n5\nOberverwaltungsgericht um eine aus dessen Sicht nachvollziehbare Auslegung der \neinschlägigen Regelungen nachgesucht hätte. \nEiner \nStreitwertfestsetzung \nbedarf \nes \nnicht, \nda \nnach \nNr. \n5400 \ndes \nKostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60,- € erhoben \nwird. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \nGroschupp \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-07/3-b-119-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-07/3-b-119-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487735","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.460323+00:00"}}