{"status":"available","doknr":"OLD487734","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-11","aktenzeichen":"6 A 952/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 952/18.A \n \n2 K 2454/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller – \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 11. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 18. Juli 2018 - 2 K 2454/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist \nnicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A \n-, juris Rn. 8; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig \ntragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein \nZulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt \n(SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. \nRspr.). \n1 \n2 \n\n \n \n3\nHier wirft der Kläger eine Reihe von Grundsatzfragen im Zusammenhang mit seiner \nAnhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mithilfe eines \nzugeschalteten ortsfernen Dolmetschers per Videokonferenztechnik, der damit \nverbundenen Datenübermittlung, einer möglichen Verspätung seiner Rüge des \nbehaupteten Anhörungsmangels und der über die Anhörung erstellten Niederschrift \nauf. Auf diese Fragen kam es aber nach der Begründung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung nicht entscheidungserheblich an. \nDas Verwaltungsgericht hat zum einen zwar erhebliche Zweifel an dem vom Kläger \ngeschilderten Verfolgungsschicksal geäußert und sich dabei auch auf sein gegenüber \nseiner Anhörung beim Bundesamt gesteigertes Vorbringen im gerichtlichen Verfahren \ngestützt. Insoweit könnte ein möglicher Verstoß gegen gesetzliche Regelungen über \ndie Anhörung von Bedeutung sein - wobei insoweit allerdings § 17 Abs. 1 AsylG und \nnicht der vom Kläger in seinen aufgeworfenen Grundsatzfragen genannte § 24 Abs. 1 \nSatz 3 AsylG Anknüpfungspunkt sein dürfte (vgl. für das gerichtliche Verfahren § 185 \nAbs. 1a GVG). Die von § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG und Art. 14 Abs. 1 Richtlinie \n2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu \ngemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen \nSchutzes (vgl. zuvor Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. \nDezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur \nZuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) vorgesehene persönliche \nAnhörung des Klägers hat stattgefunden, weil der Kläger und der Anhörende \ngleichzeitig anwesend waren und der Kläger sich zu seinen Fluchtgründen äußern \nkonnte und dies auch getan hat (vgl. Art 16 der Richtlinie 2013/32/EU). Fraglich ist \nindes, ob die in § 17 Abs. 1 AsylG und Art. 15 Abs. 3 Buchst. c Richtlinie \n2013/32/EU (vorher: Art. 13 Abs. 3 Buchst. b Richtlinie 2005/85/EG) vorgesehene \nHinzuziehung bzw. Wahl des Dolmetschers einen anwesenden Dolmetscher erfordern \nund die Anhörung deshalb eventuell fehlerhaft war. Fraglich ist vor allem, ob es zur \nHinzuziehung eines Dolmetschers mittels Videokonferenztechnik durch das \nBundesamt einer § 185 Abs. 1a GVG vergleichbaren ausdrücklichen gesetzlichen \nErmächtigung im Asylgesetz bedarf, die dann auch das Recht zur Datenübermittlung \neröffnen würde. \n3 \n4 \n\n \n \n4\nDas Verwaltungsgericht hat aber zum anderen unabhängig davon und die \nEntscheidung selbstständig tragend festgestellt, dass \"selbst wenn man das Vorbringen \ndes Klägers als wahr unterstellte, … die von ihm geschilderten Ereignisse nicht darauf \nschließen (lassen), dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut verfolgt \nwürde\" (Seite 11 des Urteilsabdrucks, Beginn des mittleren Absatzes). Es hat diese \nSchlussfolgerung damit begründet, dass er jedenfalls zum nach § 77 Abs. 1 AsylG \nmaßgeblichen Zeitpunkt für die äthiopische Hoheitsgewalt nicht mehr von \ngesteigertem Interesse sei. Dabei hat es die Aussagen des Klägers in seiner Anhörung \ndurch die Einzelrichterin, an der ein präsenter Dolmetscher teilnahm, zugrunde gelegt. \nIm Hinblick auf diese Begründung des Verwaltungsgerichts macht der Kläger keine \nZulassungsgründe geltend. Dass mögliche Fehler der Anhörung beim Bundesamt für \ndiese Feststellung von Einfluss gewesen sein können, ist weder vorgetragen noch \nsonst erkennbar. Diese Begründung führt somit selbst bei beachtlichen Mängeln der \nZuziehung des Sprachmittlers, der Datenübermittlung und daraus folgenden Mängeln \nder Anhörung und der Anhörungsniederschrift beim Bundesamt dazu, dass die Klage \nabzuweisen ist (vgl. § 46 VwVfG). \nGründe des Unionsrechts, die eine Unbeachtlichkeit eines Anhörungsmangels beim \nBundesamt hindern könnten, liegen nicht vor. Der Europäische Gerichtshof geht \ngrundsätzlich von der Möglichkeit, eine zu Unrecht unterlassene persönliche \nAnhörung im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachzuholen und damit de facto \nzu heilen, aus (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16, Alheto - Rn. 127 f.). \nDies muss erst recht bei einer fehlerhaften Anhörung gelten. Soweit das \nBundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt hat, ob \nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. \n12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen \nBestimmung entgegensteht, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des \nAntragstellers bei einer von der Asylbehörde ergangenen Ablehnung des Asylantrags \nals unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung \nführt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen \neine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch \nunter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung \nergehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 38 bis \n47, insoweit aufrechterhalten und konkretisiert mit Beschl. v. 17. April 2019 - 1 C \n5 \n6 \n\n \n \n5\n26.16 -, juris Rn. 2 und v. 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 -, juris), betrifft dies einen \nanderen, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall einer \nUnzulässigkeitsentscheidung. Die Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des \nBundesamtes nach § 29 AsylG hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 75 \nAbs. 1 AsylG). Auch eine vom Bundesamt mitverfügte Abschiebungsanordnung (§ \n34a AsylG) bzw. Abschiebungsandrohung (§ 35 AsylG) ist sofort vollziehbar. Wird \nein \nAntrag \nnach \n§ 80 \nAbs. \n5 \nVwGO \nnicht \ngestellt, \nkann \ndie \nAbschiebungsentscheidung vor Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden. Gleiches \ngilt, wenn rechtzeitig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird, dieser aber \nkeinen Erfolg hat. Nach § 36 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 AsylG ergeht (u. a.) in den Fällen \nder Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Schutzgewährung \nin \neinem \nanderen \nMitgliedstaat) \ndie \nEntscheidung \nim \nvorläufigen \nRechtsschutzverfahren im Regelfall (\"soll\") im schriftlichen Verfahren; eine \nmündliche Anhörung des Antragstellers findet dann grundsätzlich nicht statt. Dem \nBundesverwaltungsgericht geht es deshalb insbesondere um die Frage, ob in Fällen \neiner unterlassenen Anhörung des Betroffenen zu den Unzulässigkeitsgründen durch \ndie Asylbehörde auch die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme im \ngerichtlichen Verfahren zur Heilung des Anhörungsmangels ausreicht (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 17. April 2019 a. a. O. Rn. 2 und Beschl. v. 24. Oktober 2019 a. a. O. Rn. 2 \nff.). Bei einer schriftlichen - und regelmäßig vom Prozessbevollmächtigten \nabgegebenen - Stellungnahme stellt sich die Frage, ob diese einer persönlichen \nAnhörung des Asylbewerbers gleichsteht. Dagegen hat bei der hier vorliegenden \nAblehnung des Antrags als (einfach) unbegründet die Klage des Asylbewerbers \naufschiebende Wirkung. Er hat bei seiner persönlichen Anhörung im gerichtlichen \nVerfahren, die stets unter Beiziehung qualifizierter Dolmetscher erfolgt, die \nMöglichkeit, seine Fluchtgründe darzulegen. Eine solche Anhörung genügt den \nAnforderungen des Art. 15 RL 2013/32/EU mit Ausnahme dessen, dass wegen des \nvorab zu bestimmenden gesetzlichen Richters nicht eine Anhörung durch eine Person \ngleichen Geschlechts und wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes gerichtlicher \nVerfahren keine persönliche Anhörung unter Bedingungen, die eine angemessene \nVertraulichkeit gewährleisten, sichergestellt werden kann. Im Regelfall wird ein \nAnhörungsmangel beim Bundesamt deshalb durch eine gerichtliche Anhörung des \nSchutzsuchenden geheilt. Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann gelten, \nwenn sich eine Geschlechtsverschiedenheit von Anhörendem und Schutzsuchendem \n\n \n \n6\noder eine mangelnde Vertraulichkeit auf die Anhörung ausgewirkt haben können. \nHierfür \nist \nhier \naber \nnichts \nersichtlich. \nDass \nder \nKläger \nwegen \nder \nGeschlechtsverschiedenheit von anhörender Richterin und ihm oder mangels \nVertraulichkeit Angaben nicht gemacht hat, ist weder vorgetragen noch sonst \nerkennbar. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Vorlagebeschluss vom \n27. Juni 2017 nach seiner Konkretisierung in den Beschlüssen vom 17. April und \n24. Oktober 2019 von einer auch nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs gegebenen Möglichkeit zur Heilung des Fehlens einer Anhörung beim \nBundesamt durch eine gerichtliche Anhörung aus (BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober \n2019 a. a. O. Rn. 6); die Tatsache, dass bei einer solchen Anhörung nicht alle \nAnforderungen des Art. 15 RL 2013/32/EU garantiert werden können, wird nur \nklarstellend erwähnt (a. a. O. Rn. 20). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof \nim Berufungsverfahren wäre deshalb nicht veranlasst. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylVfG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-11/6-a-952-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-11/6-a-952-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487734","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.437232+00:00"}}