{"status":"available","doknr":"OLD487733","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-11","aktenzeichen":"3 B 173/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 173/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \nRechtsanwalt \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 30. April 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 11. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer im Freistaat Sachsen wohnende Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag gemäß \n§ 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 \nteilweise vorläufig außer Vollzug zu setzen, \nDer Antragsgegner hat am 30. April 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \n- soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung \nwurde am 2. Mai 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \n12/2020, S. 186 ff.) bekannt gemacht: \n \n„§ 1 \nGrundsatz \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstands, \nder Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für die ein Sorge- oder \nUmgangsrecht besteht, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden \nPerson und deren Partnerin oder ihres Partners, auf das zwingend notwendige \nMinimum zu reduzieren und wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu \nanderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und die Durchführung weiterer \nMaßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDiese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für \nArbeitsstätten. \n(…) \n \n§ 2 \nKontaktbeschränkung \n \n(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit \nAngehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des \nPartners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren \nPartnerin oder ihres Partners sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder \nUmgangsrecht besteht, gestattet. \n(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in \nAbsatz 1 genannten Personen einzuhalten. \n \n§ 3 \nVerbot von Ansammlungen von Menschen \n(1) Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen einer \ngrößeren Anzahl von Menschen sind untersagt. Dies gilt auch für \nZusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte \nanderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. Soweit \nPersonen nach § 2 Absatz 1 zusammentreffen dürfen, liegt keine untersagte \nAnsammlung nach Satz 1 vor. Dies gilt auch dann, wenn das Zusammentreffen \nnicht im öffentlichen Raum stattfindet. \n(2) Ausgenommen sind (…) \n2. Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die \nWahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und Betreuungsleistungen \nnotwendig sind, (…) \n§ 13 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und vorbehaltlich des \nAbsatzes 2 mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft. \n(2) § 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.\" \n \nDer Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO \nnachgesucht. Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er zusammengefasst \nvor: \n3 \n\n \n \n4\nEr sei als Rechtsanwalt in D...... tätig und wende sich gegen §§ 2, 3 \nSächsCoronaSchVO. Diese in sich widersprüchlichen Bestimmungen verletzten ihn in \nseinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie in seinem \nGrundrecht auf Berufsfreiheit i. S. v. Art. 12 GG. Diese Vorschriften hinderten ihn \ndaran, am 13. Mai 2020 eine Besprechung mit elf Personen zu einem Bauvorhaben vor \nOrt durchzuführen. Sie hinderten ihn zudem daran, mit seinen Mitarbeitern die \ngemeinsame Mittagspause im Freien zu verbringen. Ihm werde durch diese \nRegelungen zudem untersagt, in den kommenden Tagen zehn Personen zu einem \nprivaten Essen auf der Terrasse seines Hauses in D...... zu empfangen. \n§ 2 SächsCoronaSchVO stehe in Widerspruch zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 \nSächsCoronaSchVO. Das Kontaktverbot aus § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO beziehe \nsich nach seinem Wortlaut nur auf den öffentlichen Raum. Die Verbote von \nAnsammlungen nach § 3 SächsCoronaSchVO bezögen sich hingegen auf den \nöffentlichen wie auf den nicht-öffentlichen Raum, was sich aus § 3 Abs. 1 Satz 4 \nSächsCoronaSchVO ergebe. Dabei sei unklar, was unter dem Begriff der \n„Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen“ zu verstehen sei. Es sei auch \nnicht sachgerecht, dass er mit seinen Mitarbeitern in der Mittagspause nicht \ngemeinsam Mittagessen und spazieren gehen dürfe. Gleiches gelte für das von ihm \ngeplante private Treffen auf seiner häuslichen Terrasse, welches erlaubt wäre, wenn es \nsich um eine geschäftliche Besprechung handeln würde. Gerade bei Einrichtungen wie \nSupermärkten, Baumärkten und dergleichen, in denen eine Vielzahl von Personen \naufeinander träfen, sei das Infektionsrisiko ungleich höher, als bei einigen wenigen \nPersonen, die sich gemeinsam unter freiem Himmel bewegten. Der Verordnung fehle \nes an jeder nachvollziehbaren Begründung. Soweit es Begründungen gegeben habe, \nhätten diese ständig gewechselt. Zunächst sei von der Verhinderung einer Überlastung \ndes Gesundheitssystems die Rede gewesen, dann sei es um eine Senkung der \nReproduktionsquote des Virus auf unter 1,0 gegangen. Obwohl dieses Ziel nunmehr \nerreicht sei, würden die Grundrechtseinschränkungen fortgesetzt. Es sei nicht zulässig \nihn als Nichtstörer für diese Zwecke in Anspruch zu nehmen. Auch bedürfe es einer \nregionalen Differenzierung der Maßnahmen. Durch das Virus besonders gefährdete \nPersonen seien gehalten, sich selbst entsprechend zu schützen. Mit Schreiben vom 8. \nMai 2020 hat er geltend gemacht, dass die im Anschluss an eine Telefonkonferenz mit \n4 \n5 \n\n \n \n5\nder Bundeskanzlerin vom 6. Mai 2020 angekündigten weiteren Lockerungen deutlich \nmachten, dass die derzeit angeordneten Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig seien. \nEr beantragt sinngemäß, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 2 und § 3 der Verordnung des \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID 19 \nvom \n30. \nApril \n2020 \nbis \nzu \neiner \nEntscheidung \nüber \nseinen \nNormenkontrollantrag vom 5. Mai 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020, ergänzt am 8. Mai 2020, im \nEinzelnen dargelegt, weshalb die Verordnung rechtmäßig sei. \nII. \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, \nBVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei \nder Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm \ndringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - \n3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten \neines \nanhängigen \noder \nmöglicherweise \nnachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten \nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg \nhätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\neinstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). \nDer Antrag auf Außervollzugsetzung der § 2 und § 3 SächsCoronaSchVO, mit denen \nder Aufenthalt im öffentlichen Raum mit anderen Personen beschränkt (§ 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO) und grundsätzlich ein sozialer Mindestabstand zwischen zwei \nPersonen von 1,5 Meter festgelegt wird (§ 1 Abs. 2 SächsCoronaSchVO) sowie \ngrundsätzlich alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen \neiner größeren Anzahl von Menschen (§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) nach Maßgabe \nder Ausnahmen in § 3 Abs. 2 und 3 SächsCoronaSchVO untersagt sind, ist ohne \nErfolg. \nDer Antragsteller ist antragsbefugt, da er sich auf seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 \nund Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Eine Verletzung dieser Grundrechte durch die \nangegriffenen Regelungen kann hingegen nicht festgestellt werden. \nEs spricht bei summarischer Prüfung Vieles dafür, dass die vom Sächsischen \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in §§ 2, \n3 SächsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordneten Kontaktbeschränkungen \nund Ansammlungsverbote von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz \n(IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage \ngedeckt sind. \nDie Voraussetzungen für den Erlass der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind \nin § 32 IfSG geregelt. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, \nauch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein \nVerstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die \nzuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Der \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\nGesetzgeber hat dabei neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter anderem bereits mit \nder nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen \noder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in \nKonkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch \ngerade \nKontaktbeschränkungen \nund \nAnsammlungsverbote \nals \nmögliche \nSchutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können. \nDer Senat macht sich hierzu im Übrigen seine Ausführungen aus seinem Beschluss \nvom 29. April 2020 (- 3 B 144/20 -, juris Rn. 18 ff.) zu Eigen. Diese Ausführungen \nsind in ihrem allgemeinen Teil auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich. \nHiernach gilt folgendes: \n\"2.1. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung bestehen nicht. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVerf wurde ausweislich ihrer Präambel gewahrt. Sie wurde \nordnungsgemäß im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. \n2.2 Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen, \nGebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzeitige \nErkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie aus ihrer \nBegründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschätzung der \nWeltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient der Abwehr von \nGefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Menschen mit \nGrunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es auch jetzt \nnoch weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, \num so die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von \nMensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen. \nIn Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den \nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das die \nGefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-CoV-2 nach \nwie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für ältere Menschen \nmit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nnationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen \nErkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für \n15 \n\n \n \n8\nFachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, \nEmpfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen \nzur \nVerfügung. \nZur \nRisikobewertung, \nden \nerforderlichen \nInfektionsschutzmaßnahmen und der empfohlenen Strategie zur Bekämpfung der \nAusbreitung des Virus verweist der Senat auf die aktuell immer noch gültige \nRisikoeinschätzung \ndes \nRobert-Koch-Instituts \nvom \n26. März 2020https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risik\nobewertung.html, abgerufen am 17. April 2020; hierauf auch abstellend: BVerfG, \nBeschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Nationale \nAkademie der Wissenschaften Leopoldina, deren Expertise in der Beratung von \nPolitik und Öffentlichkeit ebenfalls eine große Bedeutung zukommt, empfiehlt nach \ndem weitgehenden \"lock down\", Lockerungen mit Bedacht und mit begleitenden \nMaßnahmen vorzunehmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche allmähliche \nLockerung sei dabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten \nund das Gesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten Infizierte \nzunehmend identifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-\nNasen-Schutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe Ad-hoc-\nStellungnahme \nvom \n13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_04_13_Co\nronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhaltig_%C3%BCberwinden_final.pdf). \nDieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der \nBundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am \n15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu entnehmen, \ndass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten Wochen \nnoch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. In kleinen Schritten solle \ndaran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen \nund \nBürgern \nwieder \nmehr \nFreizügigkeit \nzu \nermöglichen \nund \ngestörte \nWertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden \nund in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das \nEntstehen \nneuer \nInfektionsketten \nbestmöglich \nvermieden \nwerde \n(https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-\nbeschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). \nDem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \ngeregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt auch als \nunverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung der Pandemie \nvorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus SARS-CoV-2 bis \nheute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. Diese Einschätzung \nteilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen vorliegende Studien zur \nsogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der Toten in Europa allein im \nZeitraum \nvom \n16. März bis \n12. April 2020 \ndrastisch \nzugenommen \nhat \n(https://www.tagesschau.de/ faktenfinder/ corona-uebersterblichkeit-101.html). Es \nspricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, dass in Deutschland bislang \nkeine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass \nhier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-\n2 unternommen worden sind. Im Übrigen besteht in der Bevölkerung gegen das \n\n \n \n9\nneuartige SARS-CoV-2 im Unterschied zu Influenza-Viren keine Grundimmunität \nund es steht ein Impfstoff oder eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit \nnicht zur Verfügung. Der Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend \nder Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit folglich nur dadurch \nbegegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu \nverlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und \ndamit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. zur aktuellen \nZahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazität: DIVI \nIntensivregister, \nTagesreport, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.divi.de/images/Dokumente/Tagesdaten_Intensivregister_ \nCSV/DIVI-Intensiv \nRegister_Tagesreport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020). \nCOVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die \nErkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen \nFieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und \n5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im \nRegelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie \nim Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten \nLungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher \nseltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene \nKomplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie \ndas Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen \nmit \nweiteren \nNachweisen: \nKluge/Janssens/Welte/Weber-\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von \nPatienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und \nNotfallmedizin \nv. \n12. \nMärz \n2020, \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, \nStand: \n30.3.2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung \nauftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen \n(mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), \nRaucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten \nVorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und \nBluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen \nLebererkrankungen, \nmit \nDiabetes \nmellitus \n(Zuckerkrankheit), \nmit \neiner \nKrebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer \nErkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von \nMedikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes \nRisiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind \nderzeit nicht verfügbar. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei \neiner Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch \ntatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist \nsehr infektiös, und zwar nach Schätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn \nbis zum achten Tag nach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im \nWege der Tröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und \nkontaminierte Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig \nwahrscheinlich. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland \nmit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von \nbis zu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies \ngeschehen \nwird. \nGrundlage \ndieser \nSchätzungen \nist \ndie \nso \ngenannte \nBasisreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von \n\n \n \n10\nMaßnahmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer \nBasisreproduktionszahl von etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen \nverhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu \nVorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Institut, \nSARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck \nbrief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig gestellte \nFragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki. de/Shared \nDocs/FAQ/NCOV2019/ges amt.html, Stand: 22. April 2020).\" \nAn dieser Gefährdungseinschätzung hat sich nichts Grundlegendes geändert. Dies \nfolgt insbesondere aus dem Lagebericht des RKI vom 10. Mai 2020 sowie dessen \ndortiger Darlegung, dass die Reproduktionszahl R aktuell auf 1,13 geschätzt wird \n(vgl.https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/2020-05-10-de.pdf?__blob=publicationFile). \nIm Hinblick auf die Erwägungen des Antragstellers ist zudem Folgendes auszuführen: \nDer Senat hat bereits entschieden, dass den Regelungen der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung nicht entgegen gehalten werden kann, dass in anderen \nBundesländern abweichende Regelungen in Kraft gesetzt worden sind. Das \nverfassungsrechtliche \nGleichbehandlungsgebot \nerstreckt \nsich \nnicht \nauf \nunterschiedliche Normgeber im Verhältnis zueinander, also auch nicht auf \nunterschiedliche Bundesländer der Bundesrepublik, denen die Ausführung des \nInfektionsschutzgesetzes gemäß § 32 IfSG an die Landesregierungen überantwortet \nwurde (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 - juris, Rn. 60 m. w. N.). Es \nist deshalb dem Grunde nach nicht zu beanstanden, wenn die Länder \nlandeseinheitliche Regelungen schaffen, wie es ihnen im Rahmen des ihnen \nzustehenden Ermessens offen steht, lediglich einen Regelungsrahmen vorzugeben oder \nzu einzelnen Fragen von einer landeseinheitlichen Regelung abzusehen. Dabei \ngewährt die aktuelle Fassung der Verordnung in Bezug auf Versammlungen den \nBehörden \neinen \nGestaltungsspielraum \nin \nBezug \nauf \ndie \nErteilung \nvon \nAusnahmegenehmigungen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO), sowie nach § 10 \nAbs. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO die Befugnis Ausnahmen von den Besuchsverboten \nin bestimmten Einrichtungen zuzulassen. Dass darüber hinaus das dem Normgeber \neingeräumte Gestaltungsermessen nur dergestalt ausgeübt werden dürfe, dass nur noch \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n11\nregionale Regelungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der effektiven \nGefahrenabwehr zulässig gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. \nIm Hinblick auf die Rüge des Antragstellers, dass es ihm gegenüber an einer \nRechtfertigung für eine Inanspruchnahme fehle, da von ihm keine Gefahr ausgehe, \nweist der Senat darauf hin, dass es allgemeiner Meinung entspricht, dass § 28 Abs. 1 \nIfSG auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sog. \"Nichtstörern\" befugt (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 138/20 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Wird ein \nKranker, \nKrankheitsverdächtiger, \nAnsteckungsverdächtiger \noder \nAusscheider \nfestgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, \ndass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wären. \nZwar sind diese vorrangigen Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden \nGefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen \nGrundsätzen des Polizeirechts als \"Störer\" anzusehen sind. Indes können auch die \nAllgemeinheit und sonstige \"Nichtstörer\" Adressaten von Maßnahmen sein, \ninsbesondere um sie vor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, \nihrerseits die Krankheit weiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. \nApril 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum \nSchutz vor Ansteckung erlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung \nzwischen Störern und Nichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion \nmit dem Corona-Virus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei \nPersonen bestehen kann, die überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, \nBeschl. 29. April 2020 a. a. O.) Da bei Menschenansammlungen Krankheitserreger \nbesonders leicht übertragen werden, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 IfSG klar, das \nAnordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von \nMenschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können. \nDer Senat folgt auch nicht der Einschätzung des Antragstellers, dass es den besonders \ngefährdeten Personengruppen zuzumuten sei, sich selbst vor den Gefahren einer \nCoronainfektion zu schützen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es diesen möglich \nsein könnte, sich etwa beim Einkaufen nur durch eigene Maßnahmen wirksam zu \nschützen. Ein solches Vorgehen wäre deshalb auch nicht mit der staatlichen \nVerpflichtung zum Schutz von Leib und Leben vereinbar und wird auch deshalb in \n19 \n20 \n\n \n \n12\nkeinem Bundesland in der vom Antragsteller angesprochenen Art und Weise \npraktiziert. \nDie \nvom \nAntragsteller \nangesprochenen \nRegelungen \nin \n§ \n2 \nund \n§ \n3 \nSächsCoronaSchVO stehen nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zueinander. \n§ 2 SächsCoronaSchVO betrifft den Aufenthalt im öffentlichen Raum und beschränkt \ndiesen. Die Regelungen sind eindeutig und bereiten keine Auslegungsprobleme. § 3 \nSächsCoronaSchVO stellt auf den Zweck des Aufenthalts im öffentlichen oder auch \nim privaten Raum ab. Gegenüber § 2 SächsCoronaSchVO ist § 3 SächsCoronaSchVO \ndie speziellere Regelung. \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung dieser Regelungen zu dem vom \nAntragsteller behaupteten widersprüchlichen Ergebnissen führen würde. Die vom \nAntragsteller für den 13. Mai 2020 geplante berufliche Besprechung mit mehreren \nPersonen auch außerhalb seiner Kanzleiräume in Gestalt einer Vor-Ort-Besichtigung \nist ohne weiteres nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO zulässig. Bei ihr handelt \nes sich um eine Zusammenkunft, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten \nnotwendig ist. \nSofern der Antragsteller sich auf ein gemeinsames Mittagessen und mittägliches \nSpazierengehen mit seinen Mitarbeitern bezieht, dürfte in der Regel ebenfalls eine für \ndie Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendige Tätigkeit vorliegen (vgl. hierzu \nauch SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 133/20 -, Rn. 39 n. v.; nachfolgend: \nSächsVerfGH, Beschl. v. 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 -, juris). Typischerweise \nwerden bei solchen Zusammenkünften mit eigenen Mitarbeitern in der Mittagszeit \nberufliche Fragen eine wesentliche Rolle spielen und damit die Zusammenkunft \nprägen. \nDas vom Antragsteller für den 13. oder - je nach Wetterlage - für den 15. Mai 2020 \ngeplanten private Essen auf der Terrasse seines Hauses mit zehn Geschäftspartnern \nund Bekannten ist hingegen nicht zulässig. Einschlägig ist § 3 Abs. 1 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO, der alle Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstige \nAnsammlungen einer größeren Anzahl von Menschen untersagt. Bei dem Vorhaben \ndes Antragstellers handelt es sich um eine „Ansammlung einer größeren Anzahl von \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n13\nMenschen“ i. S. dieser Vorschrift, da es privaten Charakter hat und auch kein \nKundgebungswille wie bei einer Versammlung verfolgt wird. Hiervon ausgehend ist \ndas Vorhaben unzulässig. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 3 SächsCoronaSchVO, \ndemzufolge - nur - dann keine untersagte Ansammlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO vorliegt, soweit Personen nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO \nzusammentreffen dürfen. Dies ist bei der beabsichtigten Anzahl von zehn \nGeschäftspartnern und Bekannten nicht der Fall. Insoweit erlaubt § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO nur ein Zusammentreffen mit einer weiteren nicht im Hausstand \nlebenden Person und deren Partner oder Partnerin, was hier nicht eingehalten würde. \nDa § 3 Abs. 1 Satz 3 SächsCoronaSchVO gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 \nSächsCoronaSchVO auch dann gilt, wenn das Zusammentreffen nicht im öffentlichen \nRaum stattfindet, greift hier für die private Esseneinladung das Verbot aus § 3 Abs. 1 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO. Ausgehend von dieser eindeutigen Regelung kommt dem \nUmstand keine erkennbare Bedeutung zu, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO \nüber die Ermächtigungsnorm in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG - wonach „sonstige \nAnsammlungen von Menschen“ beschränkt oder verboten werden können - hinaus an \neine \"Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen\" anknüpft. Der zulässige \nPersonenkreis einer \"Ansammlung\" bleibt nach den vorstehenden Ausführungen auf \nden Personenkreis des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO beschränkt. \nDiese Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers (Art. 2 \nAbs. 1 GG) durch § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO ist gerechtfertigt. Sie dient \nder nachhaltigen Verhinderung von Infektionsketten, was nach den obenstehenden \nAusführungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - nach wie vor - als \ngerechtfertigt angesehen werden kann. \nDie \nKostenentscheidung \nergibt \nsich \naus \n§ 154 \nAbs. 2 \nVwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \n \n \n \n25 \n26 \n\n \n \n14\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n \n \n \n \n \nist an der \nUnterschriftsleistung \ngehindert \n \nv. Welck \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-11/3-b-173-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-11/3-b-173-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487733","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.408306+00:00"}}