{"status":"available","doknr":"OLD487732","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-12","aktenzeichen":"3 B 177/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 177/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nTeilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 12. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf den Antrag der Antragstellerin wird § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie \n2 SächsCoronaSchVO im Wege einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt, \nsoweit sie ein Verbot der Öffnung von Einzelhandelsbetrieben von mehr als 800 qm \nenthalten. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 \nAbs. 6 VwGO, die am 4. Mai 2020 in Kraft getretene Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor \ndem Corona-Virus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. April 2020 (SächsGVBl. 2020 Nr. 12 S. \n186) teilweise außer Vollzug zu setzen. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n \n„§ 8 Geschäfte und Betriebe \n(1) 1Der Betrieb von Einzelhandelsbetrieben bis zu 800 Quadratmetern ist \nerlaubt. 2Eine Reduzierung durch Absperrung der Verkaufsfläche oder ähnliche \nMaßnahmen sind zulässig. 3Der Betrieb von Einkaufszentren ist erlaubt, sofern \ndie Geschäftsführung ein mit der zuständigen kommunalen Behörde \n1 \n2 \n\n \n \n3\nabgestimmtes Konzept, mit dem die Besucherströme gelenkt werden können \nund die Abstandsregelungen eingehalten werden, umsetzt. \n(2) Ohne flächenmäßige Begrenzung ist die Öffnung folgender Ladengeschäfte \nzulässig: \n1. Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie zum Beispiel Lebensmittelhandel, \nGetränkemärkte, Hofläden, mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel oder \nin Markthallen, \n2. für die Grundversorgung notwendige Geschäfte, wie zum Beispiel Banken, \nSparkassen, Geldautomaten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, \nHörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und \nVersandhandels, Buchhandel, Reinigungen, Waschsalons, Online-Handel, \nGarten- und Baumärkte, Möbelhäuser ohne Speise- und Spielbereich, \nLadengeschäfte von Handwerksbetrieben, Sonnenstudios, Tankstellen, \nAutohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige \nErsatzteilverkaufsstellen, Baumschulen und Gartenbaubetriebe, Tierbedarf, \n3. Großhandelsgeschäfte. \n \n(3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, \nwenn \n1. der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern im Geschäft und im \nWartebereich vor dem Geschäft eingehalten wird, \n2. das Personal, soweit keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, und \ndie Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, \n§ 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, \n3. eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen \nKunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende \nKundenlenkung erfolgt, \n4. eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person benannt wird und \nbei Kontrollen Auskunft gibt, \n5. weitere vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt durch Allgemeinverfügung festgelegte Hygienevorschriften \nerfüllt werden. (...) \n \n§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und vorbehaltlich des \nAbsatzes 2 mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.“ \n \nII. \n1. Zwar beantragt die Antragstellerin, § 8 SächsCoronaSchVO vollständig, hilfsweise \nbeschränkt auf dessen Abs. 1 Satz 1 und 2 und dessen Abs. 2 im Wege einer \n3 \n\n \n \n4\neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Normenkontrollantrag jedoch ersichtlich allein \ndas Ziel, ihr großflächiges Elektroeinzelhandelsgeschäft unbeschränkt, also im \nUmfang von mehr als 800 qm Verkaufsfläche öffnen zu können, da sich ihr \nAntragsvorbringen nicht zu den in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 SächsCoronaSchVO \ngeregelten Öffnungsvoraussetzungen verhält und sie von der für Großhandelsgeschäfte \ngeltenden \nVorschrift \ndes \n§ 8 \nAbs. \n2 \nNr. \n3 SächsCoronaSchVO \nals \nEinzelhandelsgeschäft auch nicht betroffen ist. Da ihr Elektronikgeschäft nicht zu den \nGeschäften \nfür \nden \ntäglichen \nBedarf \nzu \nrechnen \nist, \nrichtet \nsich \nder \nNormenkontrollantrag somit gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. \n2 SächsCoronaSchVO. Der so verstandene Normenkontrollantrag ist zulässig und \nauch begründet. \n2. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. \n§ \n24 \nAbs. \n1 \nSächsJG \nstatthaft. \nDanach \nentscheidet \ndas \nSächsische \nOberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz \nstehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der \nSenat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf \nBerufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Inhaberin \neines im Freistaat Sachsen ansässigen großflächigen Elektroeinzelhandelsgeschäfts \nvon dem im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO folgenden \nVerbot betroffen, ihr Geschäft mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche zu öffnen. Dies \nlässt es möglich erscheinen, dass die Antragstellerin jedenfalls in ihrer \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\nBerufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) in \nVerbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt ist. \n3. Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985 -1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 -1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, \nsind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem \nanhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der \nErfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden \nErwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so \nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen \nstellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen \nNorm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung stellt (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B \n144/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). \nDanach ist der Antrag begründet. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren - 3 C 29/20 - wird mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich \nsein, da der Begriff der „für die Grundversorgung notwendigen Geschäfte“, deren \nÖffnung ohne flächenmäßige Begrenzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO \nerlaubt ist, nicht hinreichend bestimmt ist. \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche \nRegelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die \nRechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten \nvermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit \nder auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte \nBereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm \ndann \nüberhaupt \nkeine \nAuslegungsprobleme \naufwerfen \ndarf. \nDem \nBestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen \njuristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschl. v. 27. November \n1990 -1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist auf die Sicht des durchschnittlichen \nNormadressaten abzustellen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. \nDiesen Maßstab zugrunde gelegt ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO nicht \nhinreichend bestimmt. Es ist für den Normunterworfenen Inhaber eines großflächigen \nEinzelhandelsgeschäfts, das nicht zu den beispielhaft in § 8 Abs. 2 Nr. \n2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte für die Grundversorgung gehört, auch im \nWege der Auslegung nicht mehr hinreichend bestimmbar, ob er nur abgegrenzte 800 \nqm seiner Verkaufsfläche oder die gesamte Verkaufsfläche seines Geschäfts öffnen \ndarf. \nDer Verordnungsgeber hat die Ausnahmen von der Verkaufsflächenbegrenzung in § 8 \nAbs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO geregelt und dabei zwischen Ladengeschäften (§ 8 \nAbs. 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO), also Einzelhandelsgeschäften, und \nGroßhandelsgeschäften (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO) unterschieden. Bei den \nfür Ladengeschäfte geltenden Ausnahmen differenziert er sodann in Bezug auf das \njeweils angebotene Warensortiment nach dem Kriterium des Bedarfs, nämlich nach \nGeschäften für den täglichen Bedarf und solchen für die Grundversorgung. Zwar lässt \nsich der Begründung des Verordnungsgebers zu § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \nentnehmen, dass er die Ausnahmen von der Verkaufsflächenbeschränkung nicht nur \nnach dem jeweiligen Bedarf, sondern auch nach der Relevanz der jeweiligen \nGeschäftsöffnung für den Infektionsschutz regeln wollte. Dies kommt jedoch in der \nSystematik \nder \nVerordnung, \ndie \nsich \nbei \nden \nAusnahmen \nvon \nder \nVerkaufsflächenbegrenzung bei Einzelhandelsgeschäften allein am jeweiligen Bedarf \nder Bevölkerung orientiert, nicht zum Ausdruck. Dem Senat ist es daher verwehrt, \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nandere Kriterien in Erwägung zu ziehen und § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchutzVO \netwa mit Blick auf die jeweils von der Öffnung ausgehenden geringeren \nInfektionsgefahren noch für hinreichend bestimmt anzusehen. Dies würde dem in der \nVerordnung angelegten System der Ausnahmen widersprechen. \nDiese Überlegungen vorausgeschickt erschließt sich dem Senat im Wege der üblichen \nAuslegungsmethoden nicht mehr, welche Ladengeschäfte der Grundversorgung \nzuzuordnen sind, nachdem der Verordnungsgeber mit Inkrafttreten der aktuellen \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung nun diesen beispielhaft und damit \nmaßstabbildend auch Sonnenstudios und Möbelhäuser zurechnet. \nWie der Senat zur Differenzierung zwischen Geschäften des täglichen Bedarfs und \nsolchen für die Grundversorgung zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO i. d. \nF. vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO a. F., SächsGVBl. S. 170) ausgeführt hat, \nwerden von Geschäften des täglichen Bedarfs im Wesentlichen Lebensmittelgeschäfte \nund sonstige Geschäfte erfasst, die frische Produkte anbieten, während zu den \nGeschäften für die Grundversorgung diejenigen zu zählen sind, deren das Sortiment \nprägende Produkte zumindest während der Dauer der Beschränkungen benötigt \nwerden könnten (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 45). \nUnter dem Blickwinkel der Bestimmtheit hat er es in dieser Entscheidung für noch \nvertretbar gehalten, Autohäuser und Fahrradläden zur Grundversorgung zu zählen. So \nkann es - insbesondere in ländlichen Gebieten - in Zeiten ausgedünnten öffentlichen \nNahverkehrs erforderlich sein, ein Fahrzeug zu kaufen, um zum Arbeitsplatz \n(insbesondere im Schichtbetrieb und in systemrelevanten Berufen) zu gelangen. \nEntsprechendes gilt für Fahrradgeschäfte, da wegen eines geringeren Angebots des \nöffentlichen Nahverkehrs und der - vor allem im Berufsverkehr - erhöhten \nInfektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln viele Personen auf Fahrräder \numsteigen (SächsOVG a. a. O. Rn. 55). Auch hat er es nicht beanstandet, \nBuchgeschäfte der Grundversorgung hinzuzurechnen, da der Erwerb von Büchern zur \nBerufsausübung, für Ausbildung und Studium nötig sein kann (SächsOVG a. a. O.). \nWas den Online-Handel betrifft, hat er dies noch als bloße Klarstellung des \nVerordnungsgebers verstanden, dass großflächige Geschäfte Online-Handel betreiben \ndürfen (SächsOVG a. a. O. Rn. 43). Hieran hält der Senat fest. \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\nDem Senat erschließt sich im Wege der üblichen Auslegungsmethoden allerdings \nnicht mehr, weshalb der Verordnungsgeber mit Inkrafttreten der aktuellen Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung beispielhaft auch Sonnenstudios und Möbelhäuser der \nGrundversorgung zurechnet und welcher Maßstab hiernach für den Begriff der \nGrundversorgung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO gelten soll. Zwar \nverkennt der Senat nicht, dass es auch innerhalb des Geltungszeitraums der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung - etwa im Falle eines Umzugs - für Personen \nerforderlich sein kann, Möbel kaufen zu können. Dies gilt aber auch für Teile des \nSortiments, das von vielen anderen großflächigen Ladengeschäften, beispielsweise \nvon Elektronikfachgeschäften vertrieben wird. Insoweit sind Möbelgeschäfte und \nElektronikgeschäfte vergleichbar, zumal auch in Möbelhäusern in der Regel nicht nur \nMöbel, \nsondern \nmeistens \nein \nbreit \ngefächertes \nAngebot \nan \nsonstigen \nHaushaltsgegenständen \nund \nAccessoires, \nmitunter \neinschließlich \nvon \nElektronikartikeln \nzum \nKauf \nangeboten \nwerden. \nAus \nder \nSicht \ndes \nNormunterworfenen können folglich alle Einzelhandelsgeschäfte unbegrenzt öffnen, \ndie zumindest auch ein Warensortiment für die Grundversorgung zum Verkauf \nanbieten. Erst recht jedoch wird der Begriff der Grundversorgung in seinen Konturen \ndurch die Nennung von Sonnenstudios verwischt, die dem Bereich der „Wellness“ \nzuzuordnen sind und als solche bei objektiver Betrachtung - aus der Sicht eines \nverständigen Normunterworfenen - nicht mehr zur Grundversorgung gehören können. \nIm Übrigen enthält auch die vom Verordnungsgeber gegebene Begründung keinerlei \nHinweis darauf, weshalb Möbelhäuser und Sonnenstudios der Grundversorgung \nzuzurechnen sein sollen. \nSpielt die Relevanz des Infektionsschutzes für das Vorliegen einer Ausnahme von der \nVerkaufsflächenbeschränkung des § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO keine Rolle, \nkann hier dahinstehen, ob insoweit zwischen Elektronik- und Möbelgeschäften des \nEinzelhandels signifikante Unterscheide bestehen, die es rechtfertigen könnten, \nMöbelgeschäfte von der Verkaufsflächenbeschränkung auszunehmen, wie der \nAntragsgegner in seiner Antragserwiderung meint und hierzu umfangreich vorträgt. \nIst aber § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO wegen Verstoßes gegen den \nverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aufzuheben, gilt dies auch für das im \nUmkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO folgende grundsätzliche \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\nVerbot, Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche zu öffnen sowie \nfür die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO. Denn dieses \nVerbot steht in untrennbarem Zusammenhang mit seinen in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und \n2 SächsCoronaSchVO geregelten Ausnahmen. Einer Aufhebung von § 8 Abs. 1 Satz \n2 SächsCoronaSchVO bedarf es nicht, da diese Vorschrift kein Verbot zum Inhalt hat \nund mit der tenorierten Aufhebung praktisch ins Leere geht. \nDie Antragstellerin kann sich auch auf eine Verletzung des allgemeinen \nGleichheitssatzes berufen. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) \ngebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches \nungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris \nRn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht \njegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch \nSachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung \nangemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nreichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, \nam \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit \norientierter \nverfassungsrechtlicher \nPrüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den \njeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen \nlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. \n21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 \nu.a. -, juris Rn. 79). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den \njeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - \n1 BvL 1/18 -, juris Rn. 94; SächsVerfGH, Beschl. v. 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 -, \njuris, Rn. 32). \nFehlt es § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO an hinreichend bestimmbaren, sachlich \nbegründeten Kriterien für die Feststellung, ob ein großflächiges Einzelhandelsgeschäft \nden für die Grundversorgung notwendigen Geschäften zuzuordnen und daher nach § 8 \nAbs. \n2 \nNr. \n2 SächsCoronaSchVO \nausnahmsweise \nvon \nder \nVerkaufsflächenbeschränkung des § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nausgenommen \nist, \nführt \ndies \nzugleich \nzu \neiner \nverfassungswidrigen \nUngleichbehandlung der Antragstellerin. Wie oben ausgeführt, erschließt sich aus § \n8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO nicht, weswegen ein Möbelgeschäft großflächig öffnen \ndarf, ein Elektronikfachmarkt hingegen nicht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n \n \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n11\nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 12.05.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-12/3-b-177-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-12/3-b-177-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487732","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.382112+00:00"}}